- II -
I Inhaltsverzeichnis
I Inhaltsverzeichnis II
II Abkürzungsverzeichnis. IV
1 Einleitung 1
2 Das System der Altersicherung in Deutschland 2
2.1 Das Drei-Säulen-System und das Drei-Schichten-Modell 2
2.2 Übersicht über die Durchführungswege das betrieblichen Altersversorgung 4
2.2.1 Grundsätzliches 4
2.2.2 Direktversicherung. 5
2.2.2.1 Arbeitsrechtliche Grundlagen 5
2.2.2.2 Steuerrechtliche Grundlagen 7
2.2.3 Pensionskasse. 8
2.2.3.1 Arbeitsrechtliche Grundlagen 8
2.2.3.2 Steuerrechtliche Grundlagen 9
2.2.4 Pensionsfonds. 10
2.2.4.1 Arbeitsrechtliche Grundlagen 10
2.2.4.2 Steuerrechtliche Grundlagen 11
2.2.5 Direktzusage. 11
2.2.6 Unterstützungskasse. 12
3 Entwicklung und Bedeutung der Unterstützungskasse 13
3.1 Geschichte der Unterstützungskasse. 13
3.1.1 Entstehung und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung bis zum
Betriebsrentengesetz 1974. 13
3.1.2 Veränderungen durch das Betriebsrentengesetz 16
3.1.3 Veränderungen durch das Rentenreformgesetz 1999 18
3.1.4 Veränderungen durch das Altersvermögensgesetz 20
3.2 Begriff. 23
3.3 Leistungsformen 24
3.3.1 Pauschaldotierte Unterstützungskasse 25
3.3.2 Rückgedeckte Unterstützungskasse 26
3.4 Steuerliche Behandlung von Zuwendungen 27
3.5 Kassenvermögen 30
- III -
3.6 Körperschaftsteuer 31
3.7 Leistungen. 33
3.8 Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit. 36
3.9 Besondere Vor- und Nachteile. 38
3.10 Zusammenfassung der bisherigen Entwicklung 40
4 Aktuelle steuerliche Behandlung der Unterstützungskasse 40
4.1 Alterseinkünftegesetz 41
4.2 Änderungen für die Unterstützungskasse durch das Alterseinkünftegesetz. 43
4.2.1 Portabilität und Abfindung. 43
4.2.2 Steuerliche Betrachtung von Leistungen 48
4.2.3 Zusammenfassung der Entwicklung der Unterstützungskasse durch das Alters-
eink ünftegesetz 50
5 Kritische Würdigung der Unterstützungskasse im Systems der betrieblichen
Altersversorgung 50
6 Fazit 52
Quellenverzeichnis 53
- IV - IIAbkürzungsverzeichnis
AltEinkG -Alterseinkünftegesetz AltZertG -Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ArEV -Arbeitsentgeltverordnung AVmG -Altersvermögensgesetz BAFin -Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAG -Bundesarbeitsgericht bAV -betriebliche Altersversorgung BBG -Beitragsbemessungsgrenze BetrAVG -Betriebsrentengesetz, bis 2004: Gesetz zur Verbesserung der betriebliche Altersversorgung BGB -Bürgerliches Gesetzbuch BMF -Bundesministerium für Finanzen BVerfG -Bundesverfassungsgericht EStG -Einkommensteuergesetz GGF -Gesellschafter-Geschäftsführer gRV -gesetzliche Rentenversicherung HGB -Handelsgesetzbuch InsO -Insolvenzordnung KStG -Körperschaftsteuergesetz KStDV -Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung pAV -private Altersversorgung PFKapAV -Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung PSV -Pensions-Sicherungs-Verein SGB IV -Sozialgesetzbuch viertes Buch SGB VI -Sozialgesetzbuch sechstes Buch RRG 1999 -Rentenreformgesetz von 1999 UK -Unterstützungskasse VAG -Versicherungsaufsichtsgesetz VVG - Versicherungsvertragsgesetz
- 1 - 1Einleitung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Durchführungsweg Unterstützungskasse (UK). Die UK ist der älteste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV), der im Laufe der Jahre immer wieder starken Veränderungen unterlegen war, die ihn stärkten oder auch in den Hintergrund stellten. Die letzte bedeutende Entwicklung wurde mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vollzogen, welches die UK als besonderen Durchführungsweg wieder hervorhob. Sowohl diese Entwicklung als auch das Wesen der UK sollen in dieser Arbeit im Vordergrund stehen. Ziel ist die Besonderheiten der UK im Gegensatz zu den anderen Durchführungswegen der bAV darzustellen und kritisch zu betrachten.
Beginnend mit dem zweiten Kapitel soll eine kurze Übersicherung über das System der Al-tersversorgung in Deutschland gegeben werden. Ferner werden die weiteren Durchführungswege der bAV dem Leser durch eine kurze Übersicht näher gebracht.
Das dritte Kapitel befasst sich zunächst mit der geschichtlichen Entwicklung der bAV, wobei hier besonders auf die UK eingegangen wird. Ebenso wird das Wesen der UK umfassend dargestellt. Es wird dabei eine arbeitsrechtliche als auch eine steuerrechtliche Übersicht gegeben. Abschließend wird auf die Vor- und Nachteile der UK eingegangen.
Im vierten Kapitel wird die aktuelle Situation nach Einführung des AltEinkG beleuchtet. Dabei wird nicht nur die Situation der UK aufgezeigt, sondern auch ein Überblick über Veränderungen bei der gesetzlichen und privaten Altersversorgung gegeben. Mit dem AltEinkG wurden drastische Änderungen für die Alterssicherung in Deutschland bewirkt, die durch dieses Kapitel hervorgehoben werden sollen. Die Auswirkungen der Veränderungen auf alle Betei- ligten der UK durch das AltEinkG werden ebenfalls beurteilt.
- 2 - 2Das System der Altersicherung in Deutschland
Dieses Kapitel behandelt zunächst im Gliederungspunkt 2.1 den Aufbau des Systems der Alterssicherung in Deutschland. Unter dem Gliederungspunkt 2.2 wird ein Überblick über die verschiedenen Durchführungswege in der bAV gegeben.
2.1 Das Drei-Säulen-System und das Drei-Schichten-Modell
Das System der Altersvorsorge in Deutschland setzte sich bis zum 31.12.2004 aus drei Bereichen zusammen, die als die drei Säulen der Altersversorgung bezeichnet wurden. 1 Die drei Säulen waren untergliedert in die gesetzliche Rentenversicherung (gRV), die bAV und die private Altersversorgung (pAV).
Abbildung 1: Die drei Säulen der Altersversorgung
Quelle: eigene Darstellung, in Anlehnung an: AssCompact Wissen (2004), Titelblatt.
Die gRV hat bisher immer den größten Teil der Vorsorge ausgemacht. Sie wird durch den „Generationenvertrag“ 2 finanziert. Durch die veränderte demographische Entwicklung ist das derzeitige Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht mehr haltbar. 3 Es müssen immer weniger Beitragszahler für die größer werdende Anzahl von Rentenempfängern aufkommen.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass er die pAV und bAV stärken muss, damit zukünftige Ren-
1 Vgl.Koch, Ronald (2002), S. 1 f.
2 Der „Generationenvertrag“ ist ein in § 153 Sozialgesetzbuch sechstes Buch (SGB VI) definiertes Umlageverfahren zur Finanzierung der gesetzliche Rente.
3 Vgl. Buttler, Andreas (2005), S. 12.
- 3 - tenempfängerdie Versorgungslücke 4 durch eine geringer werdende gesetzliche Rente ausglei-chen und damit den Lebensstandard nach Renteneintritt sichern können. Durch das Rentenre-formgesetz von 1999 (RRG 1999) und das Altersvermögensgesetz (AVmG) im Jahr 2002 5 hat sich unter anderem die Förderung der bAV verbessert und ist somit zu einer attraktiveren Er-gänzung im Gesamtvorsorgesystem geworden. 6
Das Drei-Säulen-System wurde ab dem 01.01.2005 durch das AltEinkG von dem Drei-Schichten-Modell abgelöst. 7 Bei dem Drei-Schichten-Modell werden alle Formen der Alters-versorgung, wie aus dem Namen hervorgeht, in drei Schichten eingeteilt. Die drei Schichten heißen, wie in der folgenden Grafik dargestellt: Basisversorgung, Zusatzversorgung und Kapitalanlagen. 8
Abbildung 2: Drei-Schichten-Modell
Quelle: eigene Darstellung: Vgl. Hartung, Thomas (2005), Internetquellenverzeichnis; Vgl. Bocquel, Ellen (2005), Internetquellenverzeichnis.
Die Produkte der Basisversorgung sind in ihrer Ausgestaltung an die gRV angelehnt. Sie dürfen während der Anwartschaftsphase nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht übertragbar und
4 Ist die Differenz zwischen der gewünschter Absicherung im Alter und tatsächlicher Versorgung. Vgl. Gesamt-verband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (2005), Internetquellenverzeichnis.
5 Weitergehende Informationen unter den Gliederungspunkten 3.1.3 und 3.1.4.
6 Vgl. Buttler, Andreas (2005), S. 15.
7 Vgl. Bocquel, Ellen (2005), Internetquellenverzeichnis.
- 4 - nichtkapitalisierbar sein. Die Formen der Basisversorgung sind die gesetzliche Rente, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständische Versorgungseinrichtung und die private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung, die auch unter dem Namen Rürup-Rente zu finden ist. 9 Alle Versorgungsleistungen dürfen nur als Rentenzahlung ausgezahlt werden. Weiterhin wird die gRV nach einer Übergangsphase bis 2040 vollständig nachgelagert besteuert, um ei-ne Gleichstellung mit den Beamtenpensionen zu erreichen. 10
Die Zusatzversorgung beinhaltet die bAV und die Riester-Rente. Diese Formen sollen den zukünftigen Rentenempfängern helfen die Versorgungslücke zu schließen. 11 Es handelt sich hierbei um eine kapitalgedeckte Versorgung. Mit dem AltEinkG ist ein Wechsel zu einer komplett nachgelagerten Besteuerung vollzogen worden. Bei der Riester-Rente sind ferner Zulagen möglich. 12
Bei der dritten Schicht handelt es sich um Kapitalanlageprodukte, die zwar der Altersvorsorge dienen können, dies aber nicht zwangsläufig müssen. 13 Alle Investmentprodukte dieser Schicht werden vorgelagert besteuert. Es besteht hier die Möglichkeit die Leistungen ausschließlich als Kapitalauszahlung zu erhalten. Die Produkte der dritten Schicht sind private Kapitallebens- und Rentenversicherungen, sowie Fonds und Sparpläne. 14
2.2 Übersicht über die Durchführungswege das betrieblichen Altersversorgung
2.2.1 Grundsätzliches
Wenn einem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber Versorgungsleistungen zur Abdeckung eines biometrischen Risikos auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden, dann spricht man gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einer bAV. Die bAV unterscheidet fünf Durchführungswege. Sie werden unterteilt in externe und interne Durchführungswege. Die externen Durchführungswege sind die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds. Hierbei schließt der Arbeitgeber einen Altersversorgungsvertrag für den Arbeitnehmer mit einem externen Versorgungs-
8 Vgl.Hartung, Thomas (2005), Internetquellenverzeichnis.
9 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (2003), Internetquellenverzeichnis.
10 Vgl. Buttler, Andreas (2005), S 16.
11 Vgl. Hartung, Thomas (2005), Internetquellenverzeichnis.
12 Vgl. Bocquel, Ellen (2005), Internetquellenverzeichnis.
13 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (2003), Internetquellenverzeichnis.
14 Vgl. Bocquel, Ellen (2005), Internetquellenverzeichnis.
- 5 - trägerab, gegen den der Arbeitnehmer dann einen Rechtsanspruch hat. Bei den internen Durchführungswegen, der Direktzusage und der UK, hat der Arbeitnehmer nur einen Rechts-anspruch auf die Versorgungsleistung gegenüber dem Arbeitgeber. 15
Die bAV kann mit verschieden Zusagearten zugesagt werden. Die Zusagearten sind in § 1 BetrAVG definiert. Zum einen findet sich in Absatz 1 die Leistungszusage. Weithin sind in Absatz 2 die beitragsortientierte Leistungszusage 16 und die Beitragszusage mit Mindestleistung 17 definiert.
2.2.2 Direktversicherung
2.2.2.1 Arbeitsrechtliche Grundlagen
Die am weitesten verbreitete Form der bAV ist die Direktversicherung, 18 welche 1928 aus den USA in Deutschland eingeführt wurde. 19 Bei der Direktversicherung wird nach § 1 b Abs. 2 BetrAVG eine Lebensversicherung vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen. Eine solche Lebensversicherung muss der bAV dienen und der Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen müssen hinsichtlich der Leistung aus dieser Versicherung ganz oder teilweise bezugsberechtigt sein. Bevor der Arbeitgeber eine Direktversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt, ist gemäß § 159 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dessen schriftliche Einwilligung einzuholen.
Der Arbeitgeber finanziert die Versorgung während der aktiven Dienstzeit des Arbeitnehmers durch die Beitragszahlung an das Versicherungsunternehmen. 20 Die Aufwendungen des Arbeitgebers sind dabei voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Allerdings wird die bAV immer häufiger durch Entgeltumwandlung finanziert. 21 Die in der Direktversicherung möglichen Zusagearten sind Beitragszusage mit Mindestleistung, beitragsorientierte Leistungszusage und
15 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.) (2002), S. 8 f.
16 Der Arbeitgeber verpflichtet sich. bestimmte Beiträge für eine Anwartschaft in einer Alters-, Invaliditäts- oder einer Hinterbliebenenversicherung umzuwandeln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG).
17 Der Arbeitgeber verpflichtet sich. mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, falls die nicht für einen biometrischen Risikoausgleich aufgebraucht wurden, für die Versorgung des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stellen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).
18 Vgl. ZUKUNFT klipp+klar (Hrsg.) (2002), S. 13.
19 Vgl. Stiftung Warentest (Hrsg.) (2003), S. 163.
20 Vgl. de Beckere, Rainer / Klemme, Gabriele (2004), S. 530.
21 Vgl. ZUKUNFT klipp+klar (Hrsg.) (2002), S. 13.
- 6 - dieLeistungszusage. 22
Dieses Bezugsrecht auf die Versorgungsleistung kann widerruflich 23 und unwiderruflich 24 sein. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist dem Arbeitnehmer nach § 1 b Abs. 5 BetrAVG bei einer Finanzierung durch Entgeltumwandlung sofort einzuräumen. Wird die bAV allerdings durch den Arbeitgeber finanziert, so wird das Bezugsrecht erst durch die Unverfallbarkeit 25 der Ansprüche unwiderruflich. Die Unverfallbarkeit ist durch das BetrAVG im § 1 b Abs. 1 Satz 1 geregelt. Die bAV ist dann unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen mindestens 30 Jahre alt ist und die Versorgungszusage durch den Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre bestanden hat. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei arbeitgeberfinanzierter Altersversorgung eine sofortige Unverfallbarkeit einräumen.
Auf Grund ihres geringen Verwaltungsaufwands ist die Direktversicherung besonders geeignet für kleine und mittelständige Unternehmen. 26 Sollte der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden, so hat er gemäß § 2 BetrAVG unter den dort aufgeführten Bedingungen 27 die Möglichkeit, die Direktversicherung als private Rentenversicherung 28 weiterzuführen. Wurde die Direktversicherung in Form einer Leistungszusage oder einer beitragsorientierten Leistungszusage zugesagt, bei der eine versicherungsvertragliche Lösung des Vertrags möglich ist, 29 oder fand eine Entgeltumwandlung statt, so müssen entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG „soziale“ Auflagen, welche in § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG definiert sind, erfüllt werden.
22 Vgl. Koch, Ronald (2002), S.142.
23 Der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) kann jederzeit ohne die Zustimmung des Bezugsberechtigten (Arbeitnehmer) das Bezugsrecht ändern. Der Bezugsberechtigte bekommt bei Fälligkeit die Versorgungsleistung ausgezahlt. Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (2005), Internetquellenverzeichnis.
24 Der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) kann das Bezugsrecht nur mit der Zustimmung des Bezugsberechtigten (Arbeitnehmer) das Bezugsrecht ändern. Der Bezugsberechtigte bekommt bei Fälligkeit die Versorgungsleistung ausgezahlt. Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (2005), Internetquellenverzeichnis.
25 Weiteres unter den Gliederungspunkten 3.1.2 und 3.1.4.
26 Vgl. ZUKUNFT klipp+klar (Hrsg.) (2002), S. 13.
27 Das Bezugrecht muss spätestens drei Monate nach seinem Ausscheiden unverfallbar sein, die Überschussanteile müssen zur Verbesserung der Versorgungsleistung verwendet werden und der Arbeitnehmer muss nach dem Versicherungsvertrag das Recht haben, den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrAVG
28 Bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2005 getätigt wurden, ist auch eine Weiterführung als Lebensversicherung möglich.
29 Auf Verlangen des Arbeitgebers kann dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Unternehmen die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen werden. Vgl. Langohr-Plato, Uwe (2005), S. 105. In § 4 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG wird auch von der versicherungsförmigen Lösung gesprochen.
- 7 - Beider Beitragszusage mit Mindestleistung erhält der Arbeitnehmer laut § 2 Abs. 5 a Be-trAVG die bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge, mindestens aber die zugesagte Mindestleistung, zuzüglich aller erzielten Erträge. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Arbeit-geber für dieses Kapital. Da aber die Möglichkeit der versicherungsvertraglichen Lösung be-steht wird die Beitragszusage mit Mindestleistung in der Praxis keine große Bewandtnis ha-ben, da der Arbeitgeber dieses Risiko umgehen kann. 30
Bei der Direktversicherung ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Beiträgen an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) 31 verpflichtet. Das Lebensversicherungsunternehmen, welches die Direktversicherung durchführt, unterliegt der Versicherungsaufsicht und somit ist der Arbeitnehmer durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vor einer möglichen Insolvenz geschützt. 32
2.2.2.2 Steuerrechtliche Grundlagen
Die Direktversicherung unterliegt seit 01.01.2005 der Besteuerung durch § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG). Für Versorgungszusagen die vor dem 31.12.2004 erteilt wurden, werden die Beiträge in die Direktversicherung bis zu der Höhe von 1.752 EUR gemäß § 40 b EStG mit 20 % pauschal versteuert. 33
Versorgungszusagen die nach dem 01.01.2005, also nach Inkrafttreten des AltEinkG, erteilt wurden, ist eine steuerfreie Beitragszahlung gemäß § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gRV West 34 (siehe auch dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 05.August 2002 35 ) möglich, wenn eine kapitalgedeckte Al-tersversorgung aufgebaut wird. Die Versorgungsleistung muss gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) in Form einer Rente oder eines Auszahlplans mit einer möglichen maximalen Teilkapitalisierung von 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals erbracht werden. Der § 3 Nr. 63 EStG beinhaltet einen festen Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro der zusätzlich zu den 4 % der
30 Vgl. Langohr-Plato, Uwe (2005), S. 111.
31 Weitergehende Erläuterungen unter Gliederungspunkt 3.8.
32 Vgl. Koch, Ronald (2002), S. 89.
33 Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 14 f.
34 BBG 2005: 62.400 EUR jährlich, 4 % der BBG: 2.496 EUR jährlich, 208 EUR monatlich.
- 8 - BBGder gRV investiert werden kann. Jedoch ist er gemäß § 52 Nr. 6 Satz 3 EStG nicht an-wendbar, wenn die Direktversicherung weiterhin nach § 40 b EStG versteuert wird. Eine ent-sprechende Stellungnahme findet sich auch im BMF-Schreiben vom 17. November 2004, Randziffer 201 - 213. 36
Alle Leistungen aus § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG werden nachgelagert besteuert. 37 Die geleisteten Beiträge durch Entgeltumwandlung sind entsprechend dem § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Arbeitsent-geltverordnung (ArEV) bis zur Höhe von 4 % der BBG der gRV bis zum 31.12.2008 von Sozialabgaben befreit. Dementsprechend ist der Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro sozialversicherungspflichtig.
Altzusagen, die in der Direktversicherung bei Rentenbeginn keine Kapitalauszahlung vorsehen und somit die Voraussetzung des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen, werden ab 2005 automatisch gemäß § 3 Nr. 63 EStG besteuert. Möchte der Arbeitnehmer trotzdem nicht auf die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG verzichten, so muss er dies mit Hilfe einer Verzichtserklärung gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich erklären. Diese Verzichtserklärung ist entsprechend dem § 52 Nr. 6 Satz 2 EStG spätestens bis zum 30.06.2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bei der ersten Beitragsleistung abzugeben und gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses. Dies gilt auch, wenn bisher der Arbeitgeber die Pauschalsteuer getragen hat. 38
Die Besteuerung durch § 3 Nr. 63 EStG ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber anlässlich des § 1 a Abs. 3 BetrAVG verlangt für die durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds die Voraussetzungen für eine Förderung der Riesterrente nach §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG zu schaffen.
2.2.3 Pensionskasse
2.2.3.1 Arbeitsrechtliche Grundlagen
Die Pensionskasse ist im Sinne des §1 b Abs. 3 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungsein-
35 Vgl.Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2002 a), S. 555.
36 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2004 b), S. 750 f.
37 Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 18.
38 Vgl. Bundesverband Druck und Medien e.V. (Hrsg.) (2004), S. 2.
- 9 - richtung.Es gibt betriebliche und überbetriebliche Pensionskassen. 39 Erstere sind in ihrem Wirkungsbereich auf ein Unternehmen beschränkt. Mit der überbetrieblichen Pensionskasse wird die bAV mehrerer voneinander unabhängiger Trägerunternehmen 40 durchgeführt. 41
Die Pensionskasse gewährt den Arbeitnehmern oder dessen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung. Der Arbeitgeber muss durch die Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse sicherstellen, dass die Versorgungsleistung für den Arbeitnehmer erbracht werden kann. 42 Die Finanzierung der Pensionskasse erfolgt durch die Zuwendungen des Arbeitgebers und den Vermögenserträgen. 43 Bei der Pensionskasse sind, ebenso wie in der Direktversicherung, alle drei Zusagearten möglich. 44
Pensionskassen gewähren „bei Eintritt biometrischer Risiken Leistungen mit Rechtsanspruch“. 45 Es handelt sich hier um ein Versicherungsunternehmen, das meist in Form einer Aktiengesellschaft oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auftritt. 46 Dadurch unterliegt die Pensionskasse der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). 47 Ebenso wie bei der Direktversicherung besteht keine Beitragspflicht für den PSVaG. 48
Pensionskassen sind an gesetzliche Anlagekriterien gebunden. Die Kriterien der Rentabilität, Sicherheit, Liquidität und angemessenen Streuung sind bei der Kapitalanlage zu beachten. 49
2.2.3.2 Steuerrechtliche Grundlagen
Die Besteuerung der Pensionskasse ist durch das AltEinkG und der Veränderung des § 3 Nr. 63 EStG ebenfalls verändert worden.
Für Versorgungszusagen die vor dem 31.12.2004 erteilt wurden, sind Beiträge an die Pensi-
39 Vgl.Koch, Ronald (2002), S. 101.
40 Trägerunternehmen ist immer Arbeitgeber.
41 Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 16 f.
42 Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 16 f.
43 Vgl. ZUKUNFT klipp+klar (Hrsg.) (2002), S. 14.
44 Vgl. Koch, Ronald (2002), S. 142.
45 Gerke, Wolfgang / Heubeck, Klaus (2002), S. 440.
46 Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 16.
47 Vgl. ZUKUNFT klipp+klar (Hrsg.) (2002), S. 14.
48 Vgl. Kemper, Kurt / Kisters-Kölkes, Margret (2004), S. 17.
49 Vgl. Gerke, Wolfgang / Heubeck, Klaus (2002), S. 440.
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Sabine Zernig, 2005, Entwicklung und Bedeutung der Unterstützungskasse unter besonderer Berücksichtigung des Alterseinkünftegesetzes, München, GRIN Verlag GmbH
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