Inhalt:
1. Einleitung: Religionsunterricht in der Pluralität. 1
2. Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht. 2
2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen und ein Blick in die Geschichte. 2
2.2. Getrennt und doch gemeinsam - Konfessionell-kooperativ im
Religionsunterricht. 4
2.2.1. Identität durch Beheimatung oder Begegnung? 4
2.2.2. Der Faktor Authentizität. 7
2.2.3. Ekklesiologische Faktoren. 8
2.2.4. Der diakonische Auftrag der Gesamtkirche. 10
2.3. Ein Beispiel konfessioneller Kooperation aus der Praxis - Team-
Teaching. 11
3. Schluss: „Gemeinsamkeiten stärken - Unterschieden gerecht
werden “ 13
Literaturverzeichnis 15
1. Einleitung: Der Religionsunterricht in der Pluralität
Angesichts der kulturellen und religiösen Pluralität in der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, steht der Religionsunterricht vor besonderen Herausforderungen. Seit einigen Jahren werden immer wieder Stimmen laut, die für eine
umfassende Kooperation der Kirchenabteilungen 1 im Religionsunterricht plädieren: Die christlichen Kirchen sollen sich gemeinsam den Herausforderungen der Pluralität stellen. Die Vorschläge und Forderungen erstrecken sich dabei von Modellen einer zeitweiligen Zusammenarbeit bis hin zur Forderung nach einem von beiden Konfessionen gemeinsam
verantworteten christlichen Unterricht 2 . Sowohl die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD), als auch die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) votieren dagegen aus unterschiedlichen Gründen weiterhin für eine konfessionelle Trennung des Religionsunterrichts, wenn auch eine zeitweilige konfessionelle Kooperation seit Ende
der neunziger Jahre von beiden Kirchenabteilungen ermöglicht wird 3 . Seit dieser Zeit sind auch schon mehrere solcher Kooperationen durchgeführt und dokumentiert worden, in der Mehrheit mit positiver Resonanz auf Schüler-, Lehrer und Elternseite. Die vorliegende Arbeit wird sich etwas näher mit dem konfessionell-kooperativen Religionsunterricht beschäftigen. Ihr Ziel ist es, einen Überblick über die konfessionellkooperative Unterrichtsmethode zu geben. Die Ausführungen werden sich dabei auf die Kooperationen zwischen evangelischer und römisch-katholischer Kirchenabteilung beschränken.
1 Zum Begriff „Kirchenabteilung“: Der Ausdruck entstammt der Theologie der katholisch-apostolischen Gemeinden, einer Bewegung des 19. Jahrhunderts, aus der durch Spaltung auch die heutigen apostolischen Gemeinschaften (z.B. die „Neuapostolische Kirche“) entstanden, wenn diese von ihrer theologischen Ausrichtung her auch nicht mehr viel mit der ursprünglichen Bewegung zu tun haben. Der Bezeichnung liegt die Auffassung zu Grunde, dass die Kirche Christi nur Eine ist, dass alle Getauften gemeinsam den Leib und die Kirche Christi bilden und dass sämtliche Konfessionskirchen nur „Abteilungen“ in dem Einen Tempel Gottes sind, unabhängig davon, ob sie sich gegenseitig anerkennen oder nicht und ohne, dass irgendeiner der Abteilungen eine hervorgehobene Rolle zukäme. Ich verwende diesen Begriff, da ich selbst aus apostolischer Tradition herstamme, mich der (durchaus ökumenischen) Theologie der katholischapostolischen Gemeinden sehr verbunden und verpflichtet fühle und zudem keine andere Begrifflichkeit kenne, die dem ökumenischen Gedanken angemessener wäre.
2 Schlüter, Religionsunterricht; S. 2. Die Literaturangaben werden in den Anmerkungen nur mit Kurztiteln vermerkt.
3 DBK/EKD, Kooperation
1
2. Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht
In der Diskussion um die konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht kommen verschiedene Aspekte in den Blick: Das sind zum einen die rechtlichen Bedingungen, die sich aus der im Grundgesetz garantierten Religionsfreiheit und dem Recht auf einen Religionsunterricht in „Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften“ ergeben, zum anderen werden aber auch pädagogische, als auch theologische Faktoren geltend gemacht. Im Folgenden sollen zunächst die rechtlichen und geschichtlichen Rahmenbedingungen (2.1) betrachtet werden, anschließend wird das kooperative Modell im Blick auf die pädagogischen und theologischen Fragstellungen beleuchtet (2.2). Die Untersuchung schließt mit einem kurzen Blick in die Praxis der konfessionellen Kooperation (2.3).
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen und ein Blick in die Geschichte Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Religionsunterrichts werden grundsätzlich von Art. 7 III des Grundgesetzes abgesteckt. In diesem Artikel wird der Religionsunterricht als staatliche Veranstaltung unter Mitwirkung der jeweiligen Religionsgemeinschaften ausgewiesen. Der Religionsunterricht besitzt daher den gleichen Status wie die übrigen Schulfächer und ist an den Schulen obligatorisch einzurichten, wobei es in der Gewichtung als Haupt- oder Nebenfach durchaus Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern geben kann.
Die Vorgaben der jeweiligen Religionsgemeinschaften sind maßgeblich für die Art und Weise der Durchführung des schulischen Religionsunterrichts. Unter dieses Mitgestaltungsrecht fällt auch das Modell eines konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts. Wird dieser von den beteiligten Gemeinschaften in einer rechtsverbindlichen Äußerung als mit ihren Grundsätzen vereinbar angezeigt, ist der
religiös-neutrale Staat an diese kirchlichen Vorgaben gebunden 4 . Der Vorschlag der konfessionellen Kooperation war schon in den neunziger Jahren nicht neu in der religionspädagogischen Diskussion. Bereits in den Siebzigern hatte es Diskussionen um eine konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht gegeben. Sie war ausgelöst worden durch den ökumenischen Aufschwung, den das Zweite Vatikanische Konzil vor allem in Deutschland mit sich brachte. So gab es in Baden-Württemberg beispielsweise 1974 schon einen gemeinsamen Lehrplan für die
4 Vgl. Pieroth, Rahmenbedingungen, S. 92f und 102.
2
Sekundarstufe II, welcher jedoch wegen rechtlicher Bedenken nach drei Jahren wieder zurückgenommen wurde. Gab es zwischenzeitlich auch mal für Oberstufenschüler die Möglichkeit, in der Sekundarstufe II die unterschiedliche Zusammensetzung der einzelnen Religionskurse selbst zu wählen (beispielsweise wäre es für einen evangelischen Schüler möglich gewesen, nur Kurse des römisch-katholischen Religionsunterrichts zu besuchen), so wurde auch diese Wahlmöglichkeit bald
eingeschränkt 5 . In den darauf folgenden Jahren fanden immer wieder „Projektversuche“ zur konfessionellen Kooperation statt, auch in Absprache mit den zuständigen
Landeskirchen, wenn diese auch als Ausnahmen galten 6 . Diese Versuche waren zudem immer zeitlich begrenzt und gehörten weiterhin nicht zur üblichen Form des
Religionsunterrichts 7 .
Vonseiten der Kirchenabteilungen wurde das konfessionell-kooperative Konzept erst wieder 1994 offiziell von der EKD in ihrer Denkschrift „Identität und Verständigung“ aufgenommen. Das zwei Jahre später erschienene Bischofswort „Die Bildende Kraft des Religionsunterrichts“ nahm diesen Vorschlag auf und billigte eine Reihe von Kooperationsmöglichkeiten, bei Wahrung der grundsätzlichen konfessionellen Differenzierung der Konfessionsgruppen. 1998 gaben beide Kirchenabteilungsleitungen ein gemeinsames Dokument zum konfessionell-kooperativen Religionsunterricht heraus, wenn auch die unmittelbare Entscheidung über konfessionelle Kooperationen letztlich den betroffenen Diözesen und Landeskirchen überlassen wurde, um zu bewerkstelligen, dass
regionale Besonderheiten und Umstände auch berücksichtigt würden 8 . Mit diesem Dokument wurde nach der grundsätzlich signalisierten Offenheit von EKD-Denkschrift
und Bischofswort 9 gegenüber einer Kooperation noch mal klar und rechtsverbindlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zusammenarbeit zwischen evangelischem und römischkatholischem Religionsunterricht mit den Grundsätzen beider Seiten vereinbar ist.
5 Vgl. Druba, Ökumene S. 22
6 Vgl. Dittert, Grundschule S. 35, Scheilke, Ansätze S. 17ff
7 Das gilt jedoch nicht für alle Schularten. Vor allem in Berufs- und Sonderschulen scheint es wegen durchgängig akuten Lehrermangels notgedrungen in 90% bis 100% der Fälle zu einer konfessionellen Kooperation gekommen zu sein, d.h. in diesem Falle Religionsunterricht im Klassenverband, geleitet von einer Lehrkraft (vgl. Scheilke, Ansätze S. 7; EKD, Identität S. 71). Scheilke bezeichnet sämtliche konfessionelle Kooperationen vor 1998 als „quasi illegal“. Vgl. Scheilke, Ansätze S. 18
8 Vgl. DBK/EKD, Kooperation
9 Wenn der Ausdruck „Bischofswort“ im Verlauf der weiteren Arbeit gebraucht wird, so ist ausnahmslos das Dokument „Die Bildende Kraft des Religionsunterrichts“ gemeint.
3
Arbeit zitieren:
Peter Münch, 2005, Gemeinsamkeiten stärken - Unterschieden gerecht werden. Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht an der Schule, München, GRIN Verlag GmbH
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