Inhaltsverzeichnis (S.1-2)
1. Einleitung (S. 3)
2. Allgemeines (S. 3)
3. Verordnungen
3.1 Verordnungen als Richtlinien (S. 3)
3.2 Besondere Regelungen zur Durchführung der Verordnungen (S. 2-3)
3.3 Rechtstechnische Begriffe in den Verordnungen (S. 4)
4. Funktion der Notengebung (S. 4-5)
5. Notenstufen
5.1 Bewertung der Schülerleistung (S. 5-6)
5.2 Noten für Verhalten und Mitarbe it (S. 6-7)
6. Notenbildung
6.1 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (S. 7)
6.2 Schriftliche Leistungen (S. 7)
6.3 Mündliche Leistungen (S. 7-8)
6.4 Leistung in Gruppen (S. 8)
6.5 Hausaufgaben als Teil der Gesamtleistung (S. 8)
6.6 Gewichtung der einzelnen Leistungen (S. 8-9)
6.7 Handhabung schriftlicher Leistungen (S. 9)
6.8 Nachträgliche Korrektur der Benotung (S. 9)
6.9 Säumnis bei Leistungsfeststellung (S. 9-10)
6.10 Täuschungshandlungen bei Leistungsfeststellung (S. 10-11)
7. Ermessen
7.1 Beurteilungsspielräume bei der Notengebung (S. 11)
7.2 Einhaltung allgemeingültiger Grundsätze (S. 11-12)
7.3 Prüfungsspezifische Wertungen (S. 12)
8. Transparenz bei der Notengebung (S. 12-13)
9. Notenskalierung (S. 13)
10. Zeugnisse
10.1 Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis (S. 13)
10.2 Jahreszeugnis (S. 13-14)
10.3 Abgangs- und Abschlusszeugnisse (S. 14)
10.4 Sonderregelungen bei Zeugnissen (S. 14)
11. Versetzung
11.1 Allgemeines zu den Versetzungsordnungen (S. 14)
11.2 Grundzüge der Versetzungsordnungen
11.2.1 Verschiedenes zur Versetzung (S. 14-15)
1
11.2.2 Versetzung bei Härtefällen (S. 15)
11.2.3 Aussetzen der Versetzung (S. 15-16)
11.2.4 Freiwilliges Wiederholen bei Versetzung (S. 16)
11.3 Die Versetzung als Verwaltungsakt (S. 16-17)
12. Schularten
12.1 Aufnahmevoraussetzungen (S. 16-17)
12.2 Eine Auswahl wichtiger Kriterien der MVO (S. 17-18)
13. Regelungen bei Prüfungen
13.1 Prüfungsbedingungen (S. 18)
13.2 Informationen bezüglich des Prüfungsverfahrens (S. 18)
13.3 Prüfungsstoff (S. 18-19)
13.4 Prüfer (S. 19)
13.5 Prüfungsverfahren (S. 19-20)
13.6 Täuschungshandlungen bei Prüfungen (S. 20)
13.7 Rücktritt bzw. Nichtteilnahme an der Prüfung (S. 20-21)
13.8 Rechtsschutz (S. 21)
14. Schlussbemerkung (S. 22)
15. Literaturverzeichnis (S. 23)
2
1. Einleitung
Aus unserer eigenen Schulzeit kennen wir alle die Bewertung des Schülers durch Benotung. Schließlich hing davon mitunter der Verbleib an der Schule ab. Weniger dramatisch gesehen, zeigte sie uns, als Schüler, ob man sich gut, oder weniger gut auf ein bestimmtes Thema vorbereitet hatte.
Aus Sicht des Lehrers, dient sie zuallererst der Leistungsfeststellung bei den Schülern. Doch dies ist nicht alles, wie man im Laufe die ser Ausarbeitung noch sehen wird. Hier stellt sich jetzt die Frage, nach welchen Richtlinien und Vorgaben der Lehrer bei seinen Bewertungen der Schüler handelt. Bestehen fest formulierte Grundsätze und Rahmenbedingungen nach denen der Lehrer bei seiner Bewertung der Schüler vorzugehen hat? Wie groß ist sein Ermessensspielraum, seine pädagogische Freiheit in diesem Bereich? Was muss er speziell beachten? All diese Fragen werden hier zu beantworten sein!
2. Allgemeines
Der Erziehungs- und Bildungauftrag der Schule gebietet, neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch die Kontrolle des Lernfortschritts und den Nachweis von Leistung.
Beides dient, Lehrern, Eltern, Schülern und geg. den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, als Erfolgsbestätigung, die einen Hinweis auf den Lernfortgang der Schüler gibt. Der Leistungsnachweis kann als Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsgang jedes einzelnen Schülers gesehen werden. Somit ist die Feststellung von Schülerleistungen ein integraler Bestandteil der Unterrichtsarbeit, der in der Unterrichtsplanung Berücksichtigung zu finden hat. 1
3. Verordnungen
3.1 Verordnungen als Richtlinien
Bestimmungen über die Leistungserhebung und die Leistungsbeurteilung sowie über die Zeugniserteilung sind in der Verordnung über die Notenbildung zusammengefasst. Ergänzt werden diese Verordnungen durch Bestimmungen in den Verordnungen über die reformierte Oberstufe an allgemeinbildenden und beruflichen Gymnasien 2 und die Ver-ordnungen zur Schülerbeurteilung an Grund- und Sonderschulen. Verwaltungsvorschriften über Zeugnisformulare sind ebenfalls Bestandteil dieser Verordnungen. 3
1 Vgl. Elser, Werner: Grundriß des Schulrechts in Baden-Württemberg/Werner Elser/Otto Kramer. -4. Aufl. -Neuwied; Kriftel; Berlin: Luchterhand, 1995. S. 71.
2 Es ist davon auzugehen, dass sich die Autoren hier noch auf die alten Regelungen zur refomierten Oberstufe beziehen. Diese sind jedoch zu diesem Zeitpunkt so nicht mehr gültig.
3 Ebd. S. 71ff.
3
3.2 Besondere Regelungen zur Durchführung der Verordnungen
Die unter Verordnungen als Richtlinien genannten Verordnungen beinhalten lediglich die Bestimmungen, die im Interesse der Gleichbehandlung aller Schüler unverzichtbar erscheinen. Daneben können jedoch die Schulen selbst Regelungen zur einheitlichen Durchführung treffen. Dies ist jedoch nur in den Punkten der Verordnungen möglich, die nicht abschließend geregelt sind. Wurde eine abschließende Regelung getroffen, kann die Schule von dieser nicht abweichen. Beschlüsse werden hier von der Gesamtlehrerkonferenz getroffen, und sind nur wirksam, wenn die Schulkonferenz zustimmt. 4 Werden ergänzende Regelungen von der Schule getroffen, so ist ferner zu beachten, dass dies zu Schuljahresbeginn geschieht. Diese sind dann umgehend bekanntzugeben. Im Interesse des Vertrauensschutzes der Schüler haben diese Regelungen dann eine Geltungsdauer von einem Schuljahr. Ergänzende Regelungen können nur für einzelne Klassenstufen bzw. einzelne Fächer getroffen werden. 5
3.3 Rechtstechnische Begriffe in den Verordnungen
In den Notenverordnungen ist die Verwendung rechtstechnischer Begriffe unerlässlich, da sich, aus ihnen, die Möglichkeit ergänzender Beschlüsse ergibt. Hier einige Beispiele, in welchen Fällen der Lehrer von der Vorgabe in der Verordnung abweichen kann: Bei der Verwendung der Worte „ist“ und „muss“ sowie „darf nicht“, hat der Lehrer den Vorgaben ausnahmslos zu folgen.
Findet sich die Formulierung „soll“ so bedeutet das, dass der Lehrer, wenn irgendwie möglich, so zu verfahren hat.
Taucht in einer Verordnung die Terminologie „in der Regel“ auf, so heißt das für den Lehrer, dass normalerweise so zu verfahren ist, es sei denn, besondere Umstände lassen ein Abweichen sachgerecht erscheinen.
„Kann“ ist wohl die am weitesten auslegbare Formulierung. Hier besitzt der Lehrer einen Ermessensspielraum. 6
4. Funktion der Notengebung
Das Bewerten von Schülerleistungen und die Abnahme von Prüfungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit des Lehrers. Da Schulzeugnisse einen erheblichen Einfluss auf den Werdegang einer Person haben können ist es unerlässlich, in diesem Bereich mit äußerster Sorgfalt vorzugehen. Die Bewertung hat gerecht, transparent und jederzeit nachvollziehbar zu erfolgen. 7 Im Einzelnen unterscheiden sich folgende Funktionen:
4 Ebd. S. 71.
5 Ebd. S. 72.
6 Ebd. S. 71.
7 Vgl. Gayer, Bernhard/Reip, Stefan: Schul- und Beamtenrecht; -in Baden-Württemberg. 2. Aufl. Haan-Gruiten: Verlag Europa Lehrmittel, 2003. S. 108.
4
Berechtigungs-, Zuteilungs- und Selektionsfunktion
Durch die Zuordnung der Noten zu einer Skala, werden die individuellen Leistungen des Schülers, seinen schon erbrachten Leistungen, bzw. denen anderer Schüler zuordenbar. Diese Noten sind maßgebend für den weiteren Bildungsweg. Zum Beispiel den Wechsel in weiterführende Bildungseinrichtungen oder den Einstieg in bestimmte Berufsgruppen. Sozialisierungsfunktion
Durch den Eintritt in die Schule lernen die Kinder neue Leistungsnormen kennen, die sich an den Resultaten ihrer Handlungen orientieren. Die Bewertungen knüpfen sich an ihre Leistungen und sind nicht von anderen abhängig. Schulnoten spielen in der weiteren Entwicklung eine tragende Rolle. Sie können das Leistungsselbstbild und das Selbstwertgefühl maßgebend beeinflussen. Rückmeldefunktion
Sowohl für den Lehrer, der eine Rückmeldung über die Qualität seines Unterrichts bekommt, als auch für den Schüler, der Auskunft über den Stand seiner Lernbemühungen erhält. Informationsfunktion
Die Schule hat, gegenüber den Eltern, eine Informationspflicht über den Leistungsstand des Kindes, der sie, durch die Vergabe von Noten, nachkommt. Um geg. weiterführende Informationen hat sich das Elternhaus selbst zu bemühen. Die Schule gibt nur warnende Hinweise, wenn sich größere Abweichungen im Leistungsbild des Schülers einstellen. Anreiz- und Disziplinierungsfunktion
Die Bewertung durch Noten soll den Schüler veranlassen, sich mit dem Stoff auseinander zu setzen. Sie soll zu verstärktem Bemühen motivieren und das Streben nach Leistungsverbesserung anregen. Keinesfalls darf, über die Funktion der Notengebung, ein schlechtes Schülerverhalten bestraft werden.
Diese Grundsätze finden sich auch in §1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 05.05.1983, K. u. U. S. 449, NotenVO. 8
5. Notenstufen
5.1 Bewertung der Schülerleistung
Aufgrund des Hamburger Abkommens 9 werden die Schülerleistungen mit sechs verschiedenen Notenstufen beurteilt. In Halbjahres-, Jahres-, Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen sind ganze Noten zu vergeben. In Halbjahresinformationen und bei der Beurteilung einzelner Schülerleistungen während des Jahres sind auch Zwischennoten erlaubt. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 der Gymnasien erfolgt die Leistungsbeurteilung durch Noten und Punkte. 10
8 Ebd. S. 108-109.
9 Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung der Ministerpräsidenten der Bundesländer aus dem Jahre 1964; mit dem Ziel der Vereinheitlichung des Bildungswesens. Sie enthält grundlegende Regelungen.
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Arbeit zitieren:
Christoph Mehl, 2004, Rechtliche Vorgaben der Leistungsbeurteilung und Notengebung, München, GRIN Verlag GmbH
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