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INHALTSVERZEICHNIS
Einleitung. Seite 3
1. Was sind Kapitularien? 4
2. Die Quelle als Abschrift aus den Monumenta Germaniae
Historica. 5
3. Inhaltsangabe der Quelle. 6
4.Kritik und Interpretation der Quelle. 8
4.1 Die Quellenkritik. 8
4.1.1 Äußere Kritik. 8
4.1.2 Innere Kritik. 9
4.1.2.1 Klärung von Begriffen. 9
4.1.2.2 Der Sehepunkt des Autors/ der Autoren. 11
4.2 Die Quelleninterpretation. 11
4.2.1 Einordnung der Quelle in ihren historischen Kontext. 12
4.2.2 Die Reformen zum karolingischen Heerwesen und ihr Erfolg. 12
5. Der Mythos Karl des Großen von damals bis heute. 15
Literaturverzeichnis. 16
Quellenverzeichnis 16
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Einleitung
„ Quibus regnum francorum, quod post patrem Pippinum magnem quidem et forte susceperat, ita nobiliter ampliavit, ut poene duplum illi adiecerit.“ 1 Mit nur einem Satz beschreibt Einhard, ein hoher Gelehrter am Hofe Karl des Großen und Verfasser des bedeutendsten mittelalterlichen Werkes über den König der Franken ,der Vita Karoli Magni, die immense territoriale Expansion des Frankenreiches unter den Karolingern. Die maximale Ausdehnung erfuhr das Reich, welches gemeinhin als Nachfolger des Imperium Romanum auf westeuropäischem Gebiet und als Grundlage für die heutigen Nationen Frankreich und Deutschland gilt, etwa um 814, das zugleich das Todesjahr Karl des Großen ist. Nachdem das fränkische Geschlecht der Merowinger bis etwa 714 das Gebiet des heutigen Nordfrankreich, Teile Mitteldeutschlands sowie Südostfrankreich erobert hatten 2 , Karls Großvater Karl Martell in der denkwürdigen Schlacht von Poitiers 732 die Araber aus Aquitanien (heute: Südwestfrankreich) verdrängt hat und Pippin der Jüngere, Karls Vater, Aquitanien endgültig erobert und 751 das karolingische Königtum gegründet hat, trat Karl auf den Plan: Zwischen 772 und 804 verleibte er dem fränkischen Reich das Langobarden (Nord-/Mittelitalien) - und Awarenreich (Ungarn), das Herzogtum Bayern und schlussendlich, nach 30 Jahre langem zähen Kampf , Sachsen ein.
Ursachen dieser großen militärischen Erfolge waren zum einen die überlegenen Waffen und Kampftechniken der Karolinger und zum anderen die zumeist zahlenmäßige Übermacht der fränkischen Krieger. Die beinahe jährlich stattfindenden Angriffs- bzw. gegen Ende Karls Regierungszeit zunehmenden Verteidigungskriege belasteten die zum Militärdienst herangezogenen Freien 3 in solchem Maß, „dass (sic!) sie entweder wegen Überschuldung in die Unfreiheit 4 gerieten oder sich freiwillig in (meist kirchliche) Abhängigkeit begaben, um der drückenden Verpflichtung des Heerdienstes zu entgehen.“ 5
1 Einhard: Vita Karoli Magni. Das Leben Karls des Großen (Lat./Dtsch.), Stuttgart 1996, S. 30
2 vgl. G. Barraclough: Knaurs Neuer Historischer Weltatlas, Augsburg 1999, S.106/107
3 Freie waren nach den germanischen Volksrechten des frühen Mittelalters der Stand derer, die volle Rechtsfähigkeit und politische Rechte besaßen.
4 Unfrei waren all jene, die in der Verfügungsgewalt eines Herrn standen und je nach Grad der Abhängigkeit zu unterschiedlichen Diensten und Leistungen verpflichtet waren.
5 W. Hartmann ( Hrsg.): Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Bd.1. Frühes und hohes Mittelalter 750 - 1250, Stuttgart 1995, S. 70
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Aus diesem Umstand heraus ergibt sich zwangsläufig allgemein die Frage, wie das Heerwesen zur Karolingerzeit überhaupt aufgebaut war und im besonderen, wie Karl versucht hat, den oben genannten Negativentwicklungen entgegenzutreten und wie er versucht hat, durch späte Reformen das Heeresaufgebot n euzuordnen und welchen Erfolg er dabei gehabt haben dürfte.
Aufschluss darüber vermag uns die in dieser Hausarbeit zu analysierende und interpretierende Quelle von 808 zum Heerwesen der Karolinger zu geben: Das Capitulare Missorum De Exercitu Promovendo.
Schwerpunktmäßig sollen dabei die Kapitel 1,2,6,7 und 8 behandelt und untersucht werden, da diese die für uns wichtigsten Informationen zur Fragestellung enthalten. Unter Punkt eins soll nun eine nähere Charakterisierung von Kapitularien im allgemeinen erfolgen, Abschnitt zwei gibt eine Abschrift des Quellentextes wieder, der dritte des Kapitulars eine Punkt gibt den Inhalt der Quelle wieder während unter Punkt vier der Quellenkritik eine Interpretation des Kapitulars folgt. Schließlich setzt sich Punkt fünf kurz damit auseinander, wie mit dem Mythos Karl des Großen seit seinem Tod in Deutschland und Frankreich umgegangen wurde und aus welchem „Sehepunckt“ (Chladenius) er aus moderner Sicht betrachtet wird.
1. Was sind Kapitularien? 6
Als Kapitularien bezeichnet man im allgemeinen in lateinischer Sprache und in Kapiteln untergliederte Erlasse, Anordnungen oder Verlautbarungen, die zum ersten Mal unter den fränkischen Herrschern in Erscheinung traten. Die Inhalte von Kapitularen waren meist gesetzgeberischer, verwaltungstechnischer oder häufig auch von religiöser-gebotsmäßiger Natur. Die Bezeichnung Kapitular für derartige Schriften verwendeten zum ersten Mal die Karolinger für das sogenannte „Kapitular von Herstal 779. 7 Je nach Inhalt werden diese Schriftstücke in weltliche oder in kirchliche Kapitularien unterteilt.
Alfred Boretius, die Koryphäe unter den Kapitularienkritikern und - interpreten, gliedert die Masse an Kapitularien wiederum in drei Gruppen:
6 vgl. G. Seeliger: Die Kapitularien der Karolinger, München 1893, S. 5-9 und H. Mordek: Kapitularien, in: : Lexikon des Mittelalters Bd. 5, 1991, Sp. 943-946
7 Zu merowingischer Zeit wurden die Kapitularien zwar nicht explizit so bezeichnet, doch aufgrund der sehr ähnlichen charakteristischen Merkmale zählt man diese Schriften zu dieser Quellenart hinzu.
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Zum einen nennt er die Capitularia legibus addenda, welche Anordnungen enthalten, die sich „den Volksrechten, sei es allen oder einzelnen oder für einzelne Teile des Reichs, an die Seite stellen.“ 8 Ihr Ziel ist es demnach, die Stammesrechte der (eroberten) Völker zu ergänzen oder zu spezifizieren.
Zum anderen lassen sich Kapitularien mit einem stark programmatischen Charakter, zum Beispiel die Admonitio Generalis, zu einer anderen Gruppe, den Capitularia per se scribenda, zusammenfassen. Die in ihnen enthaltenen Kapitel mit eigenem Daseinszweck, die auf Reichsversammlungen oder Synoden zusammen mit den Großen des Reichs oder vom König allein erlassen wurden, sollten den Zweck erfüllen, die Verwaltung sowie die öffentlichen Verhältnisse zu regeln. Oft wurden Kapitularien auch in Klöstern verfasst.
Schließlich ist die dritte und für uns bedeutendste Gruppe der Kapitularien zu nennen, nämlich die Capitularia missorum, zu denen auch das Capitulare Missorum De Exercitu Promovendo gerechnet werden darf. Die Capitularia missorum waren Instruktionen an die missi dominici, die Botschafter des Königs, wie diese sich im Einzelfall bei beispielsweise Rechts- oder Verwaltungsangelegenheiten zu verhalten haben. 9
Entgegen früherer Annahmen findet man in Kapitularen in den seltensten Fällen direkt-autokratisch vom König g eäußerte Ansichten und Willensäußerungen vor. Vielmehr wurde der König beim Verfassen solcher Erlasse vor allem vom engeren gelehrten geistlichen aber auch weltlichen Umkreis am Hof beraten und oft entscheidend beeinflusst. Das letzte Wort hatte jedoch immer noch der König bzw. der Kaiser.
Zu Zeiten Karl des Großen bestanden keine Normen, was die äußere Form der Kapitularen anbelangte. “Die Form variierte auf breiter Front, von einfachen Rubrikenlisten über nackte Kapitelreihen bis hin zu urkundennahen Vollformen.“ 10 Die Gültigkeitsdauer war je nach Inhalt der Erlasse begrnzt oder unbefristet. Zur späteren Karolingerzeit, ab Ludwig dem Frommen 814, wurden Form und Stil der Kapitularen wichtiger, mit der Intention, dem Volk eine einheitliche Rechtssicherheit zu gewährleisten.
8 A. Boretius: Beiträge zur Capitularienkritik, Leipzig 1874, S. 32
9 Die Tatsache, dass man die genannten drei Kapitulariengruppen nicht strikt voneinander trennen kann, da die Inhalte derselben sich häufig überschneiden, versteht sich von selbst und bedarf keiner ausführlicheren Erörterung.
10 Mordek: 1991, S. 944
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Der Höhepunkt der kapitularischen Gesetzgebung lag zwischen 802 und 829 und fand ihr Ende im ausgehenden 9. Jahrhundert.
2. Die Quelle als Abschrift aus den Monumenta Germaniae
Historica
(…)
Brevis capitulorum quam missi dominici habere debent ad exercitum promovendum.
U
t omnis liber homo, qui quatuor mansos vestitos de proprio suo sive de alicuius beneficio habet, ipse se praeparet et per se in hostem pergat, sive cum seniore suo si senior eius perrexerit sive cum comite suo. Qui vero tres mansos de proprio habuerit, huic adiungatur qui unum mansum habeat et det illi adiutorium, ut ille pro ambobus possit. Qui autem duos habet de proprio tantum, iungatur illi alter qui similiter duos mansos habeat, et unus ex eis, altero illum adiuvante, pergat in hostem. Qui etiam tantum unum mansum de proprio habet, adiungantur ei tres qui similiter habeant et dent ei adiutorium, et ille pergat tantum ; tres vero qui illi adiutorium dederunt domi remaneant.
2. Volumus atque iubemus, ut idem missi nostri diligenter inquirant, qui anno praeterito de hoste bannito remanissent super illam ordinationem quam modo superius comprehenso de liberis et pauperioribus hominibus fieri iussimus; e t quicumque fuerit inventus, qui nec parem suum ad hostem suum faciendum secundum nostram iussionem adiuvit neque perrexit, haribannum nostrum pleniter rewadiet et de solvendo illo secundum legem fidem faciat.
3. Quod si forte talis homo inventus fuerit qui dicat, quod iussione comitis vel vicarii aut centenarii sui hoc quo ipse semetipsum praeparare debeat eidem comiti vel vicario aut centenario vel quibuslibet hominibus eorum dedisset et propter hoc illud demisisset iter et missi nostri hoc ita verum esse investigare potuerint, is per
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Werner Martin, 2001, Das « Capitulare Missorum De Exercitu Promovendo » - Eine Quelle zum Heerwesen der Karolingerzeit -, München, GRIN Verlag GmbH
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