INHALTSVERZEICHNIS I
Abk ürzungsverzeichnis II
1. Überblick 1
2. Unterhaltsrecht 2
2.1 Verwandtschaftsunterhalt 2
2.2 Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten 5
2.3 Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes 6
3. Möglichkeiten der Inanspruchnahme von unterhaltspflichtigen Angehörigen
durch den Sozialhilfeträger 7
3.1 Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen 7
3.2 Geltendmachung und Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche 9
4. Übergang von Unterhaltsansprüchen beim Bezug von Arbeitslosengeld II und
Sozialgeld nach dem SGB II 10
4.1 Rechtmäßigkeit der Überleitung 10
4.2 Folgen der Überleitung, Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Überleitung und
zivilrechtliche Durchsetzung 11
5. Schlussbetrachtung 12
Literaturverzeichnis III
ÜBERBLICK 1
1. Überblick
Zum 01.01.2005 trat das SGB XII und ergänzend dazu das SGB II in Kraft. Diese lösten das bisher geltende BSHG ab, welches in das SGB XII im Zuge dieser „Hartz-IV-Reform“ eingebettet wurde.
In der vorliegenden Arbeit werden die Möglichkeiten des Rückgriffs der Träger der Sozialleistungen auf Angehörige kurz dargestellt. Zwar stimmen die ab dem 01.01.2005 geltenden Bestimmungen mit den vorher maßgebenden weitestgehend überein, werden aber in Zeiten der leeren Staatskasse immer stärker von Bedeutung. Die Bestimmungen sind sowohl für den Leistungsempfänger der Sozialleistung als auch für den potentiell unterhaltspflichtigen Angehörigen von großer Bedeutung.
Im Folgenden wir daher zunächst das allgemein geltende Unterhaltsrecht erläutert. Anschließen erfolgt die Darstellung der Möglichkeiten der Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger. Im letzten Teil wird der Übergang von Unterhaltsforderungen bei Leistungen nach dem SGB II dargestellt.
UNTERHALTSRECHT 2
2. Unterhaltsrecht
Unterhaltrechtliche Beziehungen sind im BGB verankert. Sie können bestehen zwischen: - Verwandten in gerader Linie (§ 1601 ff. BGB)
- Ehegatten; hierbei ist unerheblich, ob diese zusammenleben (§§ 1360, 1360a BGB), getrennt leben (§ 1361 BGB) oder geschieden sind (§§ 1569 ff. BGB) - der Mutter eines nichtehelichen Kindes und dem Vater des Kindes (§ 1615 (1) BGB) - Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG).
Bei den genannten Unterhaltsansprüchen gilt, dass nur derjenige Unterhalt verlangen kann, der bedürftig ist. Ebenso kann auch nur zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden, wer leistungsfähig ist. Die Beurteilung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit hängt dabei von der Art des Unterhaltes ab. Dabei zwischen Verwandtschaftsunterhalt, Unterhalt zwischen Ehegatten und Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes zu differenzieren.
2.1 Verwandtschaftsunterhalt
Voraussetzung für das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung ist zunächst das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. Dazu müssen der Unterhaltsschuldner 1 und der Unterhaltsgläubiger 2 in gerader Linie gem. §§ 1601, 1589 BGB verwandt sein. Gem. § 1589 S. 1 BGB sind Personen dann in gerader Linie miteinander verwandt, wenn der eine vom anderen abstammt. Verwandtschaftsunterhalt kann daher nur daher bestehen zwischen:
- Verwandten 1. Grades: Eltern und Kinder - Verwandten 2. Grades: Großeltern und Enkeln - Verwandten 3. Grades: Urgroßeltern und Urgroßenkeln
Dabei gilt eine beidseitige Verpflichtung. Ebenfalls ist unerheblich, ob die Verwandtschaft aufgrund einer tatsächlichen Abstammung oder Adoption beruht.
1 Die Begriffe Unterhaltsschuldner und Unterhaltverpflichteter werden im Folgenden synonym
verwendet.
2 Im Folgenden wird für den Unterhaltsgläubiger der Begriff Unterhaltsberechtigter als Synonym
verwendet
UNTERHALTSRECHT 3
Nachdem die Verwandtschaft in gerader Linie festgestellt wurde, ist eine weitere Voraussetzung für den Verwandtschaftsunterhalt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Eine Bedürftigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Nur dieser Personenkreis ist gem. § 1602 BGB unterhaltsberechtigt. Allerdings ist zunächst die tatsächliche Bedürftigkeit festzustellen. Dies kann bspw. beurteilt werden anhand der Einkünfte oder des Vermögens des Unterhaltsberechtigte sowie dessen realisierten Ansprüchen gegenüber Dritten. 3 Ist die Bedürftigkeit ebenfalls bejaht, wird nur Unterhaltsschuldner, wer leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit eines potentiellen Unterhaltsverpflichteten wird anhand folgender fünf Kriterien festgestellt:
-Einkommen
-Einkünfte, die er sich bei zumutbaren Bemühungen verschaffen könnte
-Sonstige Verpflichtungen
-Vermögen Eigenbedarf. 4 -Privilegiert sind sowohl im Fall der Beurteilung der Bedürftigkeit als auch der Leistungsfähigkeit minderjährige unverheiratete Kinder: Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit müssen diese den Stamm ihres Vermögen nicht angreifen; bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit müssen hingegen alle verfügbaren Mittel zur Unterhaltsleistung verwendet werden, auch wenn dies für den Unterhaltsschuldner ein Leben in einfachen Verhältnissen zur Konsequenz hat. 5
Der zu leistende Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Die Höhe der Unterhaltes richtet sich gem. § 160 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Dabei wird diese bspw. bei unverheirateten Kindern von den Eltern abgeleitet. Da die Beurteilung in der Praxis oftmals Schwierigkeiten bereitet, werden in der praktischen Umsetzung Tabellen angewendet. Für die Berechnung des Unterhalts unverheirateter Kinder werden die Bedarfssätze bspw. nach der Düsseldorfer Tabelle für die alten Bundesländer und nach der Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer ermittelt. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist eine Rangfolge einzuhalten, die sich aus § 1609 BGB ergibt:
3 Zur weiteren Vertiefung s. Müller: Rückgriff gegen Angehörige, 2004, S. 19-22.
4 Zur weitern Vertiefung s. a.a.O. S. 23-27
5 Vgl. Müller; Rückgriff gegen Angehörige, 2004, S. 19 und 23
Arbeit zitieren:
Marina Wilgen, 2005, Unterhaltsrückgriff auf Angehörige von Sozialleistungs-Empfängern, München, GRIN Verlag GmbH
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