Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 2
2 Einführung in die Thematik 2
2.1 Begriffsdefinition Kinder und Jugendliche 2
2.2 Begriffsdefinition Sorgeberechtigter 3
2.3 Erziehungsbeauftragte Person 3
2.4 Befragung von Kindern zu Kinderrechten und Kinderpolitik 4
2.5 Begriffsdefinition Kinder und Jugendpolitik 5
2.6 Historischer Hintergrund 6
3 Jugendpolitisches Programm der Bundesregierung 8
3.1 Ziele 8
3.2 Mitbestimmungschancen für Jugendliche 9
4 UN-Kinderrechtskonvention 10
4.1 UN-Aktionsplan 12
4.2 UN-Kinderrechtskonvention und ihre Umsetzung in der BRD 13
4.3 National Coalition 14
5 Kinderkommission 15
6 Gesetzliche Einbindung der Kinderrechte 16
6.1 Das Grundgesetz 16
6.2 Das Kinder und Jugendhilfegesetz 17
7 Didaktik der Kinderpolitik 18
8 Schlussbetrachtung 19
9 Literaturverzeichnis 21
1 Einleitung
Im Seminar „Bildungs- und Freizeitangebote für Kinder im Rahmen der politischen Bildung“ haben wir uns unter anderem mit dem Thema Kinderrechte befasst. Es stellten sich Fragen wie „Haben Kinder Rechte?“ und „Welche Rechte haben Kinder?“, „Kennen Kinder ihre Rechte?“ oder „Wie können Kinder von ihren Rechten Gebrauch machen?“, „Werden Kinder beim Gebrauch ihrer Rechte unterstützt?“ und „Wer bestimmt die Rechte der Kinder?“.
Schnell wurde mir bewusst, wie breit gefächert diese Thematik ist und wie wenig ich als angehende Grundschullehrerin über ein solch wichtiges und bedeutendes Gebiet informiert bin beziehungsweise war. Wie sollte es da den Kindern und Jugendlichen als angehende Erwachsene gehen?
„Kinder bzw. Jugendliche und Politik“ - bedeutet das „Politik für Kinder und Jugendliche“ oder eher „Politik mit Kindern und Jugendlichen“? Mit dieser Materie beschäftigen sich heute verschiedene Institutionen und Organisationen in unterschiedlicher Weise. Ein wichtiger Fortschritt für die Entwicklung und Umsetzung der Kinderrechte war die UN-Kinderrechtskonvention von 1989. Seit diesem Zeitpunkt rücken Kinder und Jugendliche politisch gesehen immer mehr in den Vordergrund. Einrichtungen wie das Kinder-und Jugendparlament, Kinderrechtsorganisationen wie der Deutsche Kinderschutzbund sowie die UN-Kinderrechtskonvention verdeutlichen die Entwicklung.
Den oben genannten Fragen möchte ich näher auf den Grund gehen und mich dabei nicht nur auf die Rechte der Kinder beschränken, sondern auch die Rechte der Jugendlichen mit einbeziehen, sofern sich diese voneinander unterscheiden.
2 Einführung in die Thematik
2.1 Begriffsdefinition Kinder und Jugendliche
Laut §1 des Jugendschutzgesetzes sind Kinder Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Jugendliche sind Personen, die das 14., aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2
Dieselbe Unterscheidung findet sich im Sozialgesetzbuch, § 7 des 8. Buches sowie im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, § 3 Absatz 1 wieder.
Laut Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention gilt als Kind, wer das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
In der Bundesrepublik Deutschland werden alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als „Minderjährige“ bezeichnet.
In der BRD wird eine strikte altersbedingte Abgrenzung von Kindern zu Jugendlichen vorgenommen, daher ist eine Beurteilung der Kinder nach ihrem Entwicklungsstand nicht möglich.
Da die einzelnen Regelungen für den Jugendschutz fast immer eigene, dem jeweiligen Gefährdungstatbestand entsprechende Altersgrenzen setzen, hat die Altersgrenze von 16 Jahren in der Praxis eine größere Bedeutung. 1
2.2 Begriffsdefinition Sorgeberechtigter
personensorgeberechtigte Person diejenige Person ist, welcher allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Anders als im BGB ist laut Jugendschutzgesetz jeder Elternteil allein personensorgeberechtigt, soweit nicht ein Pfleger oder Vormund bestellt ist. Nach beiden Gesetzen kann auch nur ein Elternteil personensorgeberechtigt sein, wenn z.B. eine Trennung der Eltern vorliegt bzw. diese nicht verheiratet sind.
2.3 Erziehungsbeauftragte Person
Der Begriff „Erziehungsberechtigte Person“ führte in der vergangenen Zeit zu Fehlinterpretationen. Im Grundgesetz und im Familienrecht des BGB waren die Personensorgeberechtigten zugleich die Erziehungsberechtigten.
Im Jugendschutzgesetz waren unter dem Begriff Erziehungsberechtigte die Personensorgeberechtigten und diejenigen Personen zu verstehen, die mit einzelnen Aufgaben der Erziehung und Betreuung beauftragt waren.
1 vgl. Jugendschutzgesetz (2004): Erläuterungen, S.9
3
Um Missverständnissen vorzubeugen und klare Verhältnisse zu schaffen, wurde der Begriff „Erziehungsbeauftragte Person“ neu eingeführt. Das bedeutet: Wer auf Grund einer Abmachung mit den Eltern ein Kind nur eine zeitlang beaufsi chtigt und mit diesem Kind Unternehmungen anstellt, ist kein Erziehungsberechtigter, sondern erfüllt nur einen Auftrag.
Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt. Dabei muss sie im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, das heißt in der Lage sein, das zu beaufsichtigende Kind zu leiten und zu lenken. 2
2.4 Befragung von Kindern zu Kinderpolitik und Kinderrechten
Da Kinder und Jugendliche die Hauptpersonen dieser Arbeit sind, fand ich es sinnvoll, sie selber einmal zu diesem Thema zu befragen. Da ich mich zu diesem Zeitpunkt im Praktikum in der Kinder- und Jugendklinik Lübeck befand, bot es sich an, die Kinder aus dieser Klasse zu befragen. Sie waren im Alter zwischen neun und elf Jahren.
Folgende Ideen und Vorstellungen hatten sie zu dem Oberbegriff „Kinderpolitik und
Sobald ich den Kindern das Thema genannt hatte, fiel der Begriff „Kindermeister!“. Als Erläuterung wurde mir erklärt, dass der Kindermeister genau die gleichen Aufgaben wie der Bürgermeister haben sollte. Dieser müsse ja die Stadt verwalten, und dementsprechend sollte der Kindermeister die Kinder verwalten.
Der Kindermeister würde von allen Kindern gewählt und sollte „nett und alt genug sein und die Kinder verstehen“. Auf Nachfrage bedeutete „alt genug“ ein Alter zwischen zehn und zwölf Jahren.
Der Kindermeister setze sich dafür ein, dass mehr Spielplätze gebaut werden, denn es gebe viel zu wenige. Viele Spielplätze seien zu weit weg, da „ist man schon erschöpft, wenn man ankommt“. Als Anregung gab es sogar die Idee, einem großen Sportplatz eine Ecke abzutrennen und in einen Spielplatz zu verwandeln.
2 vgl. Jugendschutzgesetz (2004): S.9
4
Ein weiterer Einfall war, den Kindern mehr Schutz und Sicherheit zu geben. Insbesondere die Schulwege müssten sicherer werden und es sollten mehr Schülerlotsen eingesetzt werden, „mindestens bis zur vierten Klasse“.
Außerdem sollten mehr Zebrastreifen und Ampeln gebaut werden, damit sich die Kinder noch sicherer auf den Straßen bewegen können.
Auch an die Straßenkinder wurde gedacht: Es wäre notwendig, dass sie monatlich Geld bekommen, etwa zwanzig Euro, damit sie sich Essen und Trinken und Bücher für die Schule kaufen können. Außerdem sollten sie noch bessere Chancen bekommen, adoptiert zu werden.
Ich war und bin von den tollen Ideen und spontanen Einfällen der Kinder sehr beeindruckt. In kurzer Zeit und ohne Vorbereitung sprudelten die Gedanken hervor und jede Idee führte zu einer neuen.
Abschließend bat ich die Kinder, darunter auch jüngere, ein Bild von einem Spielplatz zu malen, den sie sich wünschten und für dessen Errichtung sie so viel Geld wie sie wollten und jedes Material, das sie benötigten, verwenden durften.
2.5 Begriffsdefinition Kinder- und Jugendpolitik
Wie schon in der Einleitung angesprochen ist es zunächst schwierig, eine genaue Definition für diesen Begriff zu benennen. Bedeutet er Politik für Kinder und Jugendliche oder mit Kindern und Jugendlichen? Allein der B egriff der Politik ist schwer zu bestimmen, wenn sie von Erwachsenen betrieben wird.
Kinderpolitik ist also ein vielseitiges Gebiet. Sie ist nicht als selbstständiges Gebiet anzusehen, sondern in der Jugend- und Familienpolitik mit eingebunden, da eine Trennung zwischen Kindern und Jugendlichen in der Politik nur schwer zu vereinbaren ist. Dieser Bereich der Politik lässt sich nur schwer in sich und von anderen Bereichen der Politik abgrenzen; sie sind untereinander vernetzt bzw. greifen ineinander über.
Erst im 17. Jahrhundert wurden Kinder nicht mehr als kleine Erwachsene, sondern als vollwertige Form des Menschseins anerkannt. 3 Hier war ein Beginn der Kindheitsforschung zu erkennen, eine gesetzliche Absicherung für Kinder gab es allerdings noch nicht.
Eins ist klar: Angesichts der Spaltung der Weltgesellschaft zwischen Nord-Süd und Ost-West und der bestehenden Zweidrittelgesellschaft in der Bundesrepublik ist zu
3 Ariés, P. (1975): S.23
5
Arbeit zitieren:
Wiebke Engler, 2005, Kinderrechte und Kinderpolitik, München, GRIN Verlag GmbH
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