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Institut für Politische Wissenschaft der Universität Hamburg
Hauptseminar 05.232:
Macht und Korruption im postsowjetischen Rußland
Sommersemester 2000
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Thomas Grömling
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Französisch (10), Politische Wissenschaft (08),
Erziehungswissenschaft (10); LOA
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1. Rechtliche Lage
1.1. Verfassung
1.2. Gesetz über gesellschaftliche Vereinigungen
1.3. Wahlgesetz
2. Reale Situation der Parteien in Rußland
2.1. Parteiführer
2.2. Finanzen
2.3. Mitglieder
2.4. Binnenstruktur
2.5. Regionaler Aspekt
3. Konfliktlinien des russischen Parteiensystems
3.1. Cleavage structure
3.2. Mögliche Konfliktlinien im russischen Parteiensystem
4. Bewertung und Zukunftsperspektive
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Literaturverzeichnis
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Die Rußländische Föderation ist ein Mehrparteiensystem mit jedoch relativ geringer Bedeutung der Parteien. In der vorliegenden Arbeit wird der Frage nachgegangen, welche Gründe zu diesem Zustand geführt haben und welche Änderungen möglich sind um dies zu ändern. Zunächst wird die Stellung der russischen Parteien anhand der Verfassung und den gesetzlichen Vorschriften dargestellt. In einem zweiten Schritt wird die Verfassungs- und Gesetzes-norm mit der Realität in Bezug gebracht und die Unterschiede aufgezeigt. Daran anschließend folgt ein Einordnungsversuch des russischen Parteiensystems in die Theorie der Konfliktlinien, woran sich eine Bewertung anschließt. Letztlich wird eine mögliche Entwicklungsrichtung für das Parteiensystem der Rußländischen Föderation aufgezeigt.
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1. Rechtliche Lage der Parteien
1.1. Verfassung
Die Verfassung der Rußländischen Föderation wurde am 11.12.1993 per Referendum im Zuge der Dumawahl mit 58,4% angenommen. 1 Parteien finden dort jedoch, ganz im Gegensatz zur UdSSR-Verfassung, nur noch indirekte Erwähnung, 2 wie zum Beispiel in Artikel 13 Absatz 3, der die politische Vielfalt und Mehrparteilichkeit in der Rußländischen Föderation anerkennt. Absatz 4 bezieht sich auf die gleiche Rechtsstellung aller gesellschaftlichen Vereinigungen vor dem Gesetz. 3 Absatz 5 legt die Kriterien fest, bei deren Unterschreitung oder Nichteinhaltung gesellschaftliche Vereinigungen nicht zugelassen oder verboten werden können. Dem russischen Verfassungsgericht ist nach Artikel 125 die exklusive Entscheidungskompetenz für das Vereinigungsverbot allerdings entzogen worden. 4 Leider war nicht in Erfahrung zu bringen mit wem es sich diese Kompetenz jetzt teilen muß, es ist aber anzunehmen, daß dies wohl der Präsident in seiner Funktion als Garant der Verfassung 5 sein könnte. Weiterhin regelt noch
1 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 320
2 Gnauck, Gerhard/Harms, Michael: Das Parteiensystem Rußlands. S. 313
3 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 320
4 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 323
5 Schneider, Eberhard: Der zentrale politische Entscheidungsprozeß in Rußland. BIOst-Heft 50-1998. S. 3
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Artikel 30, daß jeder Bürger zum Schutz seiner Interessen eine Vereinigung gründen kann, aber ausdrücklich wird unterstrichen, daß niemand zur Mitgliedschaft in einer Vereinigung gezwungen werden darf. 6 Nach Artikel 36 Absatz 1 ist es gesellschaftlichen Vereinigungen ebenfalls gestattet Grund und Boden zu erwerben und somit auch wirtschaftlich tätig zu werden. 7
Die Parteien finden in der jetzigen Verfassung der Rußländischen Föderation keine direkte Erwähnung und haben somit eine viel geringere Stellung als in der Unionsverfassung von 1978. Da diese neue Verfassung maßgeblich von Jelzin ausgearbeitet wurde, ist anzunehmen, daß er die Rolle der Parteien und der Duma bewußt schwächen wollte. 8
1.2. Gesetz über gesellschaftliche Vereinigungen
Es datiert vom 01.01.1991 und stammt also noch aus der untergegangenen Sowjetunion. 9 Da es nicht möglich war eine neuere Version aufzufinden, muß wohl davon ausgegangen werden, daß es in dieser Form noch in Kraft ist.
Dieses Gesetz regelt die Tätigkeitsbereiche von Parteien, gesellschaftlichen Massenorganisationen und Gewerkschaften. 10 Das Recht auf Vereinigung wird in Anlehnung an Artikel 30 der Verfassung für unveräußerlich erklärt. Mindestens 10 Personen sind zu einer Gründung notwendig (Art. 8). Ein Zusammenschluß zu Verbänden ist ab einer Mitgliederzahl von mindestens 5000 möglich (Art. 6). Um die Rechtsnatur von juristischen Personen zu erlangen ist eine Registrierung beim Justizministerium erforderlich (Art. 11). Diese kann erst erfolgen, wenn die Partei oder Massenorganisation in mindestens der Hälfte der 89 Föderationssubjekte existiert. Bei dieser Registrierung wird nur die Satzung registriert und auf Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüft. 11
Dieses Gesetz wurde am 18.12.1991 nochmals als Übergangsregelung bestätigt. 12 Bis zur Schaffung eines Parteiengesetzes, dessen Schaffungsauftrag mit dieser Bestätigung ebenfalls verbunden ist, bleibt also dieses Unionsgesetz in der Rußländischen Föderation in Kraft. 13
6 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 321
7 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 321
8 Gnauck, Gerhard/ Harms, Michael: Das Parteiensystem Rußlands. S. 313
9 Gnauck, Gerhard/ Harms, Michael: Das Parteiensystem Rußlands. S. 308
10 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 176/177
11 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 204
12 Gnauck, Gerhard/Harms, Michael: Das Parteiensystem Rußlands. S. 308/309
13 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 178
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Dieser Parteiengesetzentwurf ist bis heute im zuständigen Dumaausschuß verblieben, ohne daß die Parteien untereinander einen Kompromiß erzielt und verabschiedet haben. 14 Mit dem Beschluß der Übergangsregelung wurden lediglich einige Artikel geändert, bzw. eingefügt. 15 Hierzu zählt zum Beispiel Artikel 4, der die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft betont. Ebenfalls wurde in Artikel 8 ein Katalog von Mindestanforderungen eingefügt. Diese sind allerdings mehr allgemeiner Art, wie zum Beispiel Name, Ziele, Aufgaben, usw. Über die Organisationsstruktur der Parteien und Massenorganisationen werden keine Angaben und Vorschriften gemacht. 16 Den Mitgliedern werden in diesem Gesetz noch ausdrücklich das Recht auf aktives und passives Wahlrecht in der Organisation gewährt. Auch wird das Recht auf freie Meinungsäußerung, sowie sich jederzeit über die Organisation informieren zu dürfen, festgeschrieben. Dies kann ganz klar als Abgrenzung und Lehre aus der Sowjetzeit gesehen werden und korrespondiert auch mit der ausdrücklichen Wiederholung des Gebots der freiwilligen Mitgliedschaft. Letztlich ist noch interessant zu erwähnen, daß nach Artikel 18 eine Verpflichtung jeder Organisation besteht die jeweiligen Parteifinanzen in Berichten jährlich offenzulegen. Dem wird allerdings in der Realität nicht nachgekommen, 17 worauf Punkt 2.2 nochmals konkret Bezug nimmt.
1.3. Wahlgesetz
Das neue Wahlgesetz der Rußländischen Föderation trat am 24. Juni 1999 in Kraft. Es enthält einige Veränderungen, fußt jedoch auf der älteren Version vom 17.01.1992. 18 Die Parteien dürfen Mitglieder in die Wahlkommissionen aller Ebenen wählen und an den Sitzungen der Wahlkommissionen teilnehmen, sowie bei der Stimmenauszählung anwesend sein. Sie haben das Recht an der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen teilzunehmen. Jede Partei hat ebenso das Recht unbegrenzt viele Kandidaten aufzustellen, wozu grundsätzlich sich jedes Mitglied aufstellen lassen kann und jeden Kandidaten auch diskutieren darf. Nominierte Kandidaten haben das Recht für sich Wahlkampf zu führen und dafür auch Räume und Informationsmittel zu erhalten. 19 Die Geldmittel zur Vorbereitung der Wahl werden allerdings ausschließlich vom Staat getragen. 20
14 Gnauck, Gerhard/ Harms, Michael: Das Parteiensystem Rußlands. S. 308
15 Gnauck, Gerhard/ Harms, Michael: Das Parteiensystem Rußlands. S. 308
16 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 196 und 199
17 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 213
18 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 206
19 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 202
20 Luchterhandt, Galina und Otto: Das Parteienrecht in der Rußländischen Föderation. S. 204
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Arbeit zitieren:
Thomas Grömling, 2000, Die Stellung der russischen Parteien, München, GRIN Verlag GmbH
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