Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 6
1 EINLEITUNG 7
2 ALLGEMEINGÜLTIGES ZUR MITBESTIMMUNG IN SOZIALEN
ANGELEGENHEITEN 8
2.1 Geltungsbereich 8
2.2 Mitbestimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung 8
2.3 Initiativrecht 9
2.4 Gesetzes- und Tarifvorrang 9
2.5 Kollektive Maßnahmen 9
2.6 Mitbestimmung in Eilfällen und Notfällen 10
2.7 Streitigkeiten 10
3 MITBESTIMMUNGSPFLICHTIGE ANGELEGENHEITEN 11
3.1 Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Betrieb, § 87 I Nr. 1 BetrVG 11
3.2 Arbeitszeit, Pausen und Verteilung der Arbeitszeit, § 87 I Nr.
2 BetrVG 12
3.3 Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der
Arbeitszeit , § 87 I Nr. 3 BetrVG 13
3.4 Auszahlung der Arbeitsentgelte, § 87 I Nr. 4 BetrVG 14
3.5 Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des
Urlaubsplanes sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage
des Urlaubs, § 87 I Nr. 5 BetrVG 14
4
3.6 Technische Einrichtungen zur Verhaltens- und
Leistungs überwachung, § 87 I Nr. 6 BetrVG 15
3.7 Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsschutz, §
87 I Nr. 7 BetrVG 16
3.8 Form, Ausgestaltung und Verwaltung von
Sozialeinrichtungen , § 87 I Nr. 8 BetrVG 17
3.9 Zuweisung, Kündigung und Nutzung von Wohnräumen, § 87
I Nr. 9 BetrVG 18
3.10 Betriebliche Lohngestaltung, § 87 I Nr. 10 BetrVG 19
3.11 Leistungsbezogene Entgelte, § 87 I Nr. 11 BetrVG 20
3.12 Betriebliches Vorschlagswesen, § 87 I Nr. 12 BetrVG 21
3.13 Durchführung von Gruppenarbeit, § 87 I Nr. 13 BetrVG 21
4 KRITISCHE WÜRDIGUNG DES MITBESTIMMUNGSRECHTES 23
LITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS 25
5
Abkürzungsverzeichnis
ArbGG ArbnErfG ArbSchG ArbStättV ArbZG AT BAG BB BetrVG BR BT-Drucks. BUrlG D.h. DB DKK FKHE gem. i.S.d. KRHP LAG MBR MTM NZA Refa
Rn
S. SGB Sog. TV Besch z.B.
6
1 Einleitung
Bei unternehmerischen Entscheidungen kommt es häufig zu Interessenkonflikten zwischen den Betriebsparteien. Um die Belange der Belegschaft besser vertreten zu können, hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz verschieden „starke“ Rechte, die vom Informationsrecht, über das zwingende Anhörungsrecht, bis hin zum 1 zwingenden Mitbestimmungsrecht reichen. Das erz wingbare Mitbestimmungsrecht gilt für die in § 87 BetrVG aufgeführten sozialen Angelegenheiten und wurde geschaffen, um die Würde des Menschen und den Schutz der Persönlichkeit zu gewährleisten. Gäbe es keine Beteiligung des BR bei Regelungen der sozialen Angelegenheiten, könnte der AG kraft seines Direktionsrechts 2 Da Unternehmen meist die Arbeitsbedingungen einseitig bestimmen.
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten handeln, kann durch Beteiligung des Betriebsrates ein ausgewogenes Verhältnis aus wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten geschaffen werden. Zugleich wird hierbei eine Kontrolle der betrieblichen Maßnahmen ermöglicht. Es wird gerade in konjunkturell schwierigen Zeiten diskutiert, ob das Mitbestimmungsrecht zu weitreichend ist, bzw. ob es den Entscheidungsfreiraum des Arbeitgebers zu sehr einschränkt. Um diese Frage beantworten zu können, stelle ich im Folgenden die einzelnen Mitbestimmungsrechte kurz dar und nehme auf dieser Basis am Schluß der Seminararbeit eine kritische Würdigung vor.
1 Vgl. Personalmagazin 8/2002, S. 33
2 Vgl. FKHE, Betriebsverfassungsgesetz, § 87 Rn 2
7
2 Allgemeingültiges zur Mitbestimmung in
sozialen Angelegenheiten
2.1 Geltungsbereich
Das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten gilt für alle Arbeitnehmer im Betrieb mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 III BetrVG. Dem Mitbestimmungsrecht sind auch Maßnahmen unterworfen, die Leiharbeiter betreffen, sofern der Normzweck und das dem Entleiherbetrieb zuständige Weisungsrecht eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zum Entleiherbetrieb erforderlich machen. Wäre dies nicht der Fall, hätten die Leiharbeitnehmer in diesen 3 Fällen keinen Schutz einer Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
2.2 Mitbestimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung
In § 87 BetrVG sind die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände in sozialen Angelegenheiten geregelt. Der Arbeitgeber kann bei Vorhandensein eines Betriebsrats keine der 13 in § 87 BetrVG
4
abschließend
Betriebsrates durchführen. getroffenen Maßnahmen rechtsunwirksam.
Dies gilt auch dann, wenn keine Einigung zwischen den Betriebsparteien erzielt werden konnte und der Arbeitgeber die Maßnahme mittels Änderungskündigung in den Einzelarbeitsverträgen der Arbeitnehmer 7 durchsetzen will.
3 Vgl. FKHE, Betriebsverfassungsgesetz, § 87, Rn 11
4 Vgl. Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Nr. 210, Rn 2 5 Vgl. Dachrodt; Engelbert; Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, § 87,
Rn 12
6 Vgl BAG 03.12.1991, GS 2/90 = DB 1992, S. 1579 7 Vgl. BAG 19.9.1995, 1 AZR 208/95 = DB 1996, S. 1576
2.3 Initiativrecht
Dem Betriebsrat steht ein Initiativrecht in den mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen zu. D. h. er kann an den Arbeitgeber herantreten um eine 8 Regelung herbeizuführen. Eine Regelung kann in Form von
Betriebsvereinbarungen oder formlosen Regelungsabreden getroffen 9 In der betrieblichen Praxis wird der Betriebsrat sein Intitiativrecht werden.
jedoch nicht in allen Punkten beanspruchen, weil dies in vielen Fällen nicht im Interesse der AN liegen würde. Ungewöhnlich wäre es zum Beispiel, wenn er selbst eine Überwachung durch eine t echnische 10 Es ist Kontrolleinrichtung nach § 87 I Nr. 6 BetrVG verlangen würde. möglich, dass der Betriebsrat durch die Ausübung seines Intitiativrechts die unternehmerische Entscheidungsfreiheit einschränkt (z.B. durch Arbeitszeitregelungen die sich auf die Öffnungszeiten eines Kaufhauses 11 auswirken).
2.4 Gesetzes- und Tarifvorrang
Ausgeschlossen ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Einleitungssatz BetrVG, wenn bereits eine gesetzliche Regelung oder ein für den Betrieb gültiger Tarifvertrag vorhanden ist, der die Punkte abschließend regelt, die ansonsten durch das MBR in sozialen Angelegenheiten geregelt 12 würden.
Unter einer gesetzlichen Regelung ist ein Gesetz im materiellen Sinne zu verstehen,
Unfallverhütungsvorschriften.
der Arbeitnehmer bei Vorliegen bereits bestehender Regelungen 14 ausreichend geschützt ist.
Es ist häufig der Fall, dass Tarifverträge lediglich Rahmenbedingungen beinhalten, die den Betriebsparteien Gestaltungsmöglichkeiten 15 hinsichtlich einer genauen Regelung erlauben.
2.5 Kollektive Maßnahmen
Das Mitbestimmungsrecht des BR in sozialen Angelegenheiten besteht grundsätzlich nur bei kollektiven Maßnahmen. D.h. es besteht kein Mitbestimmungsrecht, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
8 Vgl. BAG 08.08.1989, 1 ABR 62/88 = NZA 1990, S. 322
9 Vgl. DKK, Betriebsverfassungsgesetz, § 87, Rn 9 10 Vgl. FKHE, Betriebsverfassungsgesetz, § 87, Rn 589 11 Vgl. Etzel, Gerhard, Betriebsverfassungsrecht, S. 216, Rn 500 12 Vgl. DKK, Betriebsverfassungsgesetz, § 87, Rn 29 13 Vgl. DKK, Betriebsverfassungsgesetz, § 87, Rn 26 14 Vgl. Matthes in Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, § 332, Rn 11 15 Vgl. Matthes in Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, § 332, Rn 19
9
Arbeit zitieren:
Andreas Lippert, 2004, Darstellung und kritische Würdigung des § 87 BetrVG Mitbestimmung des Betriebsrates, München, GRIN Verlag GmbH
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