I
Zitat
“Der Reichtum besteht vielmehr im Gebrauch der Dinge als im Eigentum“
Aristoteles (350 vor Chr.)
II
Inhaltsverzeichnis
Zitat I
Inhaltsverzeichnis II
1. Einleitung 1
2. Das Leasing 2
3. Abgrenzung Kauf Kredit - Leasing 3
4. Kritische Betrachtung des Leasings versus Kreditkauf 5
4.1 Betriebswirtschaftliche Aspekte 5
4.2 Bilanzielle Aspekte 9
5. Spezialleasing oder Kreditkauf Alternativenbewertung 12
5.1 Vergleichskalkulation zur Finanzierung des Kraftfahrzeuges 14
5.2 Ergebnisbetrachtung 15
5.2.1 Betriebswirtschaftliche Aspekte 15
5.2.2 Bilanzielle Aspekte 18
6. Schlussbetrachtung 19
Literaturverzeichnis III
Internetverzeichnis V
Anhang ................................................................................................................................. VII VII
1
1. Einleitung
Mit der Geburt der Idee, Anlagegüter zu mieten statt zu kaufen, wurde bereits 1952 in den
USA die erste Leasinggesellschaft gegründet (United States Leasing Corporation, San
Francisco). 1 Der amerikanische Unternehmer Henry Schoenfeld erwog, seinen Kollegen Maschinen und Transportfahrzeuge zum Gebrauch gegen ein monatliches Entgelt anzubieten. Er besaß die Maschinen nicht, sondern bot an, diese auf eigene Kosten anzuschaffen um sie anschließend den Kollegen zur Verfügung zu stellen. Der wirtschaftliche Erfolg lag in der Kalkulation der monatlichen Raten. Das von ihm eingesetzte Kapital sollte sich angemessen verzinsen und ihm einen Verdienst bringen. In der laufenden Entwicklung diente Leasing als absatzpolitisches Instrument und wurde von wenigen Herstellern angeboten. Erst durch die Gründung von Leasinggesellschaften, für die das Leasing der Unternehmensgegenstand an sich war, wurde den Herstellern die Vermietung und Finanzierung der Wirtschaftsgüter abgenommen.
Leasing hat in den letzten drei Jahrzehnten in Deutschland kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Das durch Leasing finanzierte Investitionsvolumen, ausgedrückt durch die Leasingquote 2 , betrug im Jahre 1994 10,9%. Durch die zunehmende Bedeutung des Leasings lag das Investitionsvolumen bei schätzungsweise 46,4 Mrd. € und entsprach 2002 somit einer Leasingquote von 17,5%. 3 Im Bereich der Mobilien werden inzwischen mehr als ein Fünftel aller Investitionen durch Leasing finanziert. Besonders stark ist das Leasing im Kraftfahr- zeugbereich vertreten, auf den rund die Hälfte aller Leasinginvestitionen entfallen. Inzwi- schen ist Leasing eine bevorzugte Form der Beschaffung von Fahrzeuginvestitionen in der deutschen Wirtschaft geworden. Dazu hat das Aufkommen des Flottenmanagements beige- tragen, bei dem die Leasinggesellschaften neben der Finanzierungsfunktion auch das gesamte Fuhrparkmanagement mit allen damit verbundenen technischen Dienstleistungen und Risiken anbieten.
Aus diesem Grund soll das Leasing bezogen auf einen Mobilienkauf in Form eines Ge- schäftswagens in einer Kapitalgesellschaft mit der Alternative des kreditfinanzierten Kaufs verglichen als auch die Vor- und Nachteile beider Finanzierungsmethoden erörtert werden. Ziel dieser Abhandlung ist die kritische Betrachtung und Bewertung der Vorteile des
1 Vgl. Splitter, H.- J. (1990), S. 1.
2 d.h. der Anteil der über Leasing finanzierten Investitionen an den Gesamtinvestitionen.
3 Vgl. Städtler, A. (2002), S. 6.
2
Leasings als Finanzierungsalternative, bedient durch eine vergleichende Kalkulation beider Fremdfinanzierungsmöglichkeiten.
2. Das Leasing
Der Begriff Leasing kommt ursprünglich aus dem Englischen (to lease) und bedeutet „mieten“ oder „pachten“. Es ist dennoch nicht mit einem einfachen Mietgeschäft gleichzuset- zen. Bei dem Mietvorgang wird ein Objekt dem Mieter zur Verfügung gestellt. Der Vermie- ter bestimmt das zu vermietende Objekt. Er trifft alle Investitionsentscheidungen und trägt die Kosten für Reparaturen, Instandhaltung und Wartung.
Im Gegensatz dazu ist der Leasingvorgang charakterisiert durch die Entscheidung des Leasingnehmers, der bestimmt, welches Wirtschaftsgut er mieten möchte. Der Leasingneh- mer ist Vertragspartner des Leasinggebers. Dieser kann sein eigenes Produkt vertreiben und trägt gleichzeitig eine gewisse Verantwortung für dieses. Im Gegensatz zu der herstellerab- hängigen Form des Leasinggeschäftes ist es auch möglich, unabhängig vom Hersteller ein Leasingobjekt zu erwerben. Diese Leasinggeschäfte werden dann von Leasinggesellschaften wie Bank- und Kreditinstituten geschlossen. 4 Unabhängig von der Leasingart schaltet der Leasingnehmer immer den Leasinggeber ein, der ihm das Objekt zur Verfügung stellt. Der Leasingvertrag ist geprägt durch modernes Vertragsrecht. Ein verallgemeinerndes Leasinggesetzbuch als Zusammenfassung aller relevanten Regelungen gibt es bis heute nicht. 5 Mit der weit reichenden Schuldrechtsreform zum 01. Januar 2002 gelten für Leasing im wesentlichen die Regeln des Mietrechts. Als atypischer Mietvertrag gibt es keine weitere gesetzliche Definition von Leasing. 6 Die Vertragsparteien schließen den schriftlichen Ver- trag, in dem der Gebrauch am ausgewählten Objekt über eine bestimmte Nutzungsdauer gegen ein monatliches Entgelt vereinbart wird. Der Leasingnehmer wird verpflichtet, für alle entstehenden Kosten, wie Wartung, Reparaturen oder Versicherung aufzukommen. 7 Leasingverträge mit Anschaffungscharakter, die für eine bestimmte Vertragszeit abgeschlos- sen werden, sind dem Finance Leasing zuzuordnen. 8 Um der Voraussetzung einer bestimm- ten Laufzeit gerecht zu werden, ist die Festlegung eines Endzeitpunktes ausreichend. Diese
4 Vgl. Bleis, Ch. (2002), S. 146.
5 Vgl. Maus, G. (1996), S. 21.
6 Vgl. Tacke, H. (1999), S. 11.
7 Vgl. Internetquelle 2.
8 Vgl. Engel, J. (1997), S. 55.
3
Zeit wird auch durch eine optionale Verlängerungsklausel im Vertrag nicht beeinträchtigt. Während der festgelegten Grundmietzeit darf eine Vertragsauflösung mit Hilfe einer ordentli- chen Kündigung nicht möglich sein. Bei vertragswidrigem Verhalten des Leasingnehmers wie beispielsweise jegliche Veränderung des Verwendungszweckes, wird dem Leasinggeber ein außergewöhnliches Kündigungsrecht eingeräumt.
Innerhalb des Finance Leasings sind Voll- und Teilamortisationsverträge zu unterscheiden. Einerseits hat der Leasinggeber die Möglichkeit, die Anschaffungskosten für das Leasingob- jekt während der Vertragslaufzeit vollständig durch die Zahlungen des Leasingnehmers amortisieren zu lassen. Andererseits werden in Teilamortisationsverträgen die Anschaffungs- kosten für das geleaste Wirtschaftsgut in der Laufzeit nicht in vollem Umfang abgegolten. Es verbleibt demnach ein Restwert. Diese Teilamortisationsverträge erfreuen sich im Bereich des Spezialleasings großer Beliebtheit. Spezialleasingverträge, wie z. B. das Kraftfahrzeug- leasing, haben sich mit der Häufigkeit von Leasinggeschäften mit bestimmten Wirtschaftsgü- ter herausgebildet. 9 Im dazu gegensätzlichen Operate Leasing sind die Verträge jederzeit kündbar und durch kurze Vertragslaufzeiten wesentlich flexibler. Daher werden diese Verträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches als zivilrechtliche Mietverträge gemäß § 535 behandelt. Für den Leasinggeber kommen an dieser Stelle lediglich Güter in Frage, die nach erfolgter Rückgabe wieder vermietbar sind. Demnach bleibt das Investitionsrisiko vollständig auf der Seite des Leasinggebers. 10 Im Folgenden wird das Risikoverhältnis eines Investments bei Eigen- und Fremdfinanzierungsarten betrachtet.
3. Abgrenzung Kauf - Kredit - Leasing
Der Kauf eines Investitionsobjektes ist als Eigenfinanzierungsart anzusehen. In aller Regel wird hierbei Eigenkapital verwendet, das dementsprechend in voller Höhe des Investitionsvo- lumens als Einmalzahlung fällig wird. Mit Erwerb des Wirtschaftsgutes übernimmt der Käufer alle folgenden Risiken durch die Eigentumsübertragung. Diese erstrecken sich beim Kauf nicht nur über die gewöhnlichen, eigenverantwortlichen Verpflichtungen zur Instand- haltung und Versicherung des Objektes, sondern übergeben dem Käufer auch die Aufgabe
9 Vgl. Maus, G. (1996), S. 55 f.
10 Vgl. Bleis, Ch. (2002), S. 146.
4
des Wiederverkaufs nach Ende der Nutzungsdauer. So bestimmt der Eigentümer auf dem Markt den Restwert, den er für sein Wirtschaftsgut erzielen will.
Eine Fremdfinanzierung durch die Vergabe eines Kredites oder Darlehens bei einem Kredit- institut bindet ebenfalls diese Pflicht an den Anschluss des Kredites. Durch die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ist gemäß § 492 Abs.1 Satz 1 eindeutig festgelegt, dass ein Dar- lehensvertrag zwischen einem Darlehensgeber und -nehmer schriftlich abzuschließen ist. Der Darlehensgeber überlässt dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Finanzie- rung eines Objektes. Letzterer ist verpflichtet, auf diesen Betrag nach § 4 der Preis- angabenverordnung einen geschuldeten Zins bis zum Ende der vorher festgelegten Laufzeit zu begleichen. Sollte keine Zeit vereinbart sein, ist das Darlehen nach § 488 Bürgerliches Gesetzbuch dann zurückzuzahlen, wenn einer der Vertragsparteien kündigt. Darlehensverträ- ge sind für die Beteiligten mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Grundsätzlich ist der Kre- ditnehmer unabhängig von der Summe für die Kostendeckung seiner Investition und der Einhaltung der Verbindlichkeitsbegleichung gegenüber der Bank verantwortlich.
Die Methode der Fremdfinanzierung per Kredit ähnelt stark dem Leasing, ist dennoch nicht identisch. Dem Leasingnehmer, der als Investor auftritt, wird ein Kredit seitens des Leasing- gebers zur Verfügung gestellt, der ihn ermächtigt, das Leasingobjekt zu benutzen. Nachdem der Leasingnehmer sein Wunschobjekt genannt hat, liegt die Besorgung des Leasingobjektes in den Händen des Leasinggebers. Gesetzliche Regelungen zur Vertragsgestaltung gelten beim Leasing in gleichem Maße wie beim Kreditkauf. Der Vertrag ist durch beiderseitige schriftlich vorliegende Willenserklärung der Parteien gültig. Im Gegensatz zum Kredit er- geben sich am Ende der Vertragslaufzeit verschiedene Optionen mit dem Wirtschaftsgut zu verfahren. Der Vertrag kann wie vereinbart ohne Option enden. Der Leasingnehmer ist seinen Verbindlichkeiten nachgekommen und der Leasinggeber übernimmt wieder den Be- sitz am Mietobjekt. Bei einem Vertrag mit Kaufoptionsrecht, wird zwischen der Vertragser- füllung durch Einmalzahlung oder Stundung der Abschlussrate unterschieden. Diese Vor- gehensweise ähnelt dem Verlängerungsoptionsrecht, das eine geringere Mietgebühr für eine neu festgelegte Nutzungsfolgezeit vorsieht. Ergänzt werden können Leasingverträge durch ein Andienungsrecht des Leasinggebers, in dem er den zu zahlenden Restwert schon bei Be- ginn der Laufzeit unabhängig von reellen Warenwert festlegt, der ohne Recht auf Wider- spruch vom Leasingnehmer gezahlt werden muss. Des Weiteren ist bei Teilamortisationsver- trägen eine Mehrerlösbeteiligung nach Ende der Vertragslaufzeit denkbar, dabei veräußert der Leasinggeber veräußert am Ende der Vertragslaufzeit das Objekt. An dem Veräußerungs-
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Anke Skupin, 2004, Leasing als Finanzierungsalternative, Munich, GRIN Publishing GmbH
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