Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Arbeit 1
2 Tatbestandsvoraussetzungen 2
2.1 Personelle Verflechtung. 2
2.2 Sachliche Verflechtung 4
3 Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung 6
4 Beendigung der Betriebsaufspaltung. 9
5 Schlussbetrachtung 12
6 Quellenverzeichnis 14
6.1 Literatur 14
6.2 Urteile, Entschlüsse und Entscheidungen. 14
6.3 Verwaltungsanweisungen 15
6.4 Rechtsquellen 16
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Betriebsaufspaltung.
Abbildung 2: Beherrschungsidentität
Abbildung 3: Mittelbare Beteiligung
III
1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Arbeit
Das Konstrukt der Betriebsaufspaltung ist wie kaum ein anderes kontroversen Diskussionen unterworfen. Das liegt unter anderem daran, dass die Betriebsaufspaltung nur durch Richterrecht begründet wird und ihren Niederschlag nicht in den Paragraphen der Gesetzbücher findet.
Die Betriebsaufspaltung ist definiert als eine Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens
und auf ein neu gegründetes Unternehmen überträgt. Dies geschieht durch die Übertragung bzw. Vermietung und Verpachtung einzelner Wirtschaftsgüter, wie es Abbildung 1 darstellt. Die Einkünfte aus dieser Vermietung und Verpachtung werden bei der Betriebsaufspaltung allerdings als gewerblich eingestuft. Neben der Einmalbesteuerung beim Spaltungsvorgang stellt sich also vornehmlich das gerade beschriebene Problem der Einkünftequalifizierung und der Steuerverstrickung der eingelegten Wirtschaftsgüter. Auch bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung treten steuerliche Hürden auf, die es zu bewältigen gilt.
Diese steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung sollen in dieser Arbeit analysiert werden, und es soll dargestellt werden wo die Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung im Vergleich zu anderen Rechtsformen liegen. Es wird am Ende der Arbeit kein Ergebnis vorliegen in derart, dass ein eindeutiges Pro oder Contra im Bezug auf die Vorteilhaftigkeit der Betriebsaufspaltung abgegeben werden kann. Vielmehr soll diese Arbeit aufzeigen, welche Faktoren zur Beurteilung dieser Vorteilhaftigkeit herangezogen werden sollen. Nach einer ausführlichen Beschreibung der Tatbestandsvorraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung - sachliche Verflechtung und personelle Verflechtung - wird das Augenmerk auf die steuerliche Behandlung gelenkt. Nach einem kurzen Abriss der Einmalbesteuerung beim Spaltungsvorgang wird die laufende Besteuerung untersucht. Hier wird zunächst detailliert auf die Einkünftequalifizierung und der damit einhergehenden Abfär-betheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eingegangen. Neben einzelnen Fragen wird noch auf die Gewerbesteuer und das Gebiet des SBV erörtert werden.
1 Für nähere Informationen vgl.: Carlé, D. 2003: S.7-15; Söffing, G. 1999: S.45-49;Vasel S. 206-207; Engel-
sing, L.; Sievert, E. 2003a: S. 625f.
1
Im Anschluss daran soll die Beendigung der Betriebsaufspaltung analysiert werden, insbesondere die ungewollte Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven und Vermeidungsstrategien.
Anschließend werden die Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsaufspaltung ausführlich dargestellt werden, welche sich auf die personelle und die sachliche Verflechtung beschränken werden.
Nachdem geklärt werden wird, wann eine Betriebsaufspaltung vorliegt, sollen sowohl die Einmalbesteuerung bei Eintreten der Betriebsaufspaltung als auch die laufende Besteuerung durchleuchtet werden.
Im letzten Punkt dieser Arbeit soll dann dargelegt werden, wie ein ungewolltes Wegbrechen und damit eine ungewollte Gewinnrealisation vermieden werden kann. In der Schlussbetrachtung werden diese Ergebnisse dann noch einmal zusammengefasst.
2 Tatbestandsvoraussetzungen
2.1 Personelle Verflechtung
Die personelle Verflechtung ist eine von zwei wesentlichen Kriterien, um bestimmen zu können wann eine Betriebsauf spaltung vorliegt.
Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn der oder die Gesellschafter des Besitzunternehmens und des Betriebsunternehmens einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen 2 durchsetzen können. Dieser muss nicht zwingend von einer Person gebildet werden. Auch eine Personengruppe kann in der Lage sein, eine personelle Verflechtung zu begründen. Entscheidend für diese so genannte Personengruppentheorie 3 ist, dass die Gruppe durch gleichgerichtete Interessen eine geschlossene Einheit bildet, welche durch nachzuweisende Interessenskonflikte widerlegt werden kann. 4 Dieser einheitliche geschäftliche Betätigungswille liegt entweder bei der Beherrschungsidentität oder der Beteiligungsidentität vor, wobei bei letzterer regelmäßig auch Beherrschungsidentität vorliegt. 5 Am einfachsten ist der Sachverhalt bei der Beteiligungsidentität. Diese liegt vor, wenn s owohl an Besitzunternehmen als auch an Betriebsunternehmen dieselben Personen in gleicher Höhe beteiligt sind. 6 Irrelevant sind an dieser Stelle Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen. 7 Hier ist grundsätzlich von einer einheitlichen Interessenslage auszugehen,
2 Vgl. Carle, D. 2003: S. 100; Kaligin, T. 2001: S. 80; BFH v. 08.11.1971, BStBl II 1972 S. 63; BFH v.
27.08.1992, BStBl II 1993 S. 134; BFH v. 24.02.1994, BStBl II 1994 S.466;
3 Vgl. BFH v. 26.01.1989, BStBl II 1989 S. 455; BFH v. 24.02.1994, BStBl II 1994 S. 466.
4 Vgl. BFH 15.05.1975, BStBl II 1975 S. 781.
5 Vgl. BFH v. 08.11.1971, BStBl II 1972 S. 63; BFH v. 12.11.1985, BStBl II 1986 S. 296; BFH v. 21.08.1996,
BStBl II 1997 S. 44.
6 Vgl. Engelsing, L.; Sievert, E. 2003a: S. 628; BFH v. 05.09.1991, BStBl II 1992 S. 349; vgl. auch: Vasel, A.
1999: S. 208
7 Vgl. Kailigin, T. 2001: S. 80.
2
Arbeit zitieren:
2005, Steuerökonomische Analyse der Betriebsaufspaltung, München, GRIN Verlag GmbH
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