Inhaltsverzeichnis:
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Einleitung 5
1. Herkunft und Bedeutung des Begriffs „Geisel“ 6
Sprachlicher Ursprung 6
Historischer Bedeutungsbegriff 6
2. Die Rechtsnatur der Geiselschaft 7
Das Personalpfand 7
Stellung des Gläubigers 7
Stellung des Schuldners / Geiselverfall 8
3. Der Geiselvertrag 9
Rechtsproblematik des Realvertrags 9
Zusicherungspflicht 9
4. Die Geisel im Privatrecht 10
Formalien der Vergeiselung 10
Schuld - und Pfandknechtschaft / Schulddienstbarkeit. 10
5. Das Einlager 11
Rechtliche Verlagerung auf die wirtschaftliche 12
Konsequenzpotential 13
Nachteile / Missbräuche 13
6. Die Geisel im Völkerrecht 14
6.1. Die einseitige Geiselnahme / Androlepsie. 15
Bei zugrunde liegendem Anspruch / obligatorisch 15
Ohne entsprechenden Anspruch / Repressalie 16
Rechtfertigungsumst ände 16
Moderne Ausprägungen 17
3
6.2. Die Geiselschaft im Krieg. 18
Zur ückbehaltungsrecht 18
Geiselnahme von Unschuldigen 19
Moralische Verhaltensmaßregeln 19
„Weiterverkauf“ von Geiseln 20
Problematik des Beuterechts 21
Letzte Geiselverträge 22
7. Zusammenfassung 22
4
Einleitung
Im Gesamtkontext der frühen Völkerrechtsausprägungen nimmt das Rechtsinstitut der Geiselschaft als Bestandteil der persönlichen Haftungsformen des Mittelalters eine herausragende Stellung ein. Dies liegt zum einen an der maximalen Offenbarung der Geisel gegenüber ihrem Herren, unter Umständen mit dem äußersten zu haften, was ein Mensch zu geben vermag, nämlich seinem Leben und seiner körperlichen Unversehrtheit. Eine andere Besonderheit besteht in der rechtsgeschichtlichen Entwicklung dieser Sicherungsform. Ihre Ursprünge reichen erwiesener Maßen bis weit in die Zeit vor der Antike zurück und sind als eine Urform der Absicherung vor Verlust, im frühen Rechtsverkehr vieler Kulturkreise festzustellen. An den verschiedenen Ausprägungen im Umgang mit Geiseln sind spätestens seit dem Mittelalter Entwicklungen zu den modernen Formen der Haftung und des Schuldrechts nachvollziehbar. Hierbei wird die immer weiter fortschreitende rechtliche Abstraktion der ursprünglich unmittelbaren persönlichen Verantwortung des einzelnen deutlich. Dem methodischen Vorgehen dieser Arbeit liegt ein begriffsgeschichtlicher Ansatz zugrunde. Die zeitliche Eingrenzung des bearbeiteten Bereiches ist nicht ausschließlich auf das Mittelalter beschränkt, sondern erstreckt aus klärendem Anlass bis in die Neuzeit und vereinzelt sogar bis in Bereiche der aktuellen internationalen Völkerrechtssituation. Die themenbezogen umfangreichsten Quellen von de Victoria, Grotius und Vattel, welche innerhalb ihrer völkerrechtlichen Ausführungen auch intensiv das Thema der Geiselschaft behandeln, stammen ihrerseits aus der (frühen) Neuzeit. Diese Theoretiker und insbesondere Grotius bauen ihr thesenartiges Diskussionskonzept fast ausschließlich auf beispielhaften Ereignissen der Vergangenheit auf. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass diese Erörterungen trotz der mittelalterlichen und häufig antiken Heranziehungen, zwangsläufig eine bereits neuzeitliche Sichtweise widerspiegeln. Die jüngsten Untersuchungen zum Thema der Entwicklung von persönlichen Sicherheiten, welche die Geiselschaft als einen Teilbereich mitbehandeln, stammen größtenteils aus dem Spektrum der Rechtswissenschaft. An den in diesem Zusammenhang geführten
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rechtstheoretischen Kontroversen, insbesondere über den Ursprung der Bürgschaft, soll sich die vorliegende Arbeit jedoch nicht beteiligen.
1. Herkunft und Bedeutung des Begriffs „Geisel“
Der sprachliche Ursprung des Begriffs der Geisel 1 kann nicht in aller Eindeutigkeit geklärt werden. Nach dem einen Erklärungsansatz findet der Begriff seinen Ursprung wohl im indogermanischen Wort g´heislo. Dieses wiederum stamme wahrscheinlich von g´heis und bedeute soviel wie zurückbleiben. Im Althochdeutschen findet sich der Begriff gisal, bzw. kisal. Im Mittelhochdeutschen werde dieses zu gisel. 2 Ein zweiter Ansatz sieht den Begriffsursprung in diversen germanischen Einzelsprachen als gysel, gisal oder gisla in der Bedeutung für Bürge, Zeuge oder Sicherheit. Außerdem wird von gheidh-tlo für Bürgschaft und Pfand ausgegangen, welches seine Verbalwurzel in gheidh für begehren und gierig sein (Geiz) haben soll. Der historische Bedeutungsbegriff ist wiederum in zwei verschiedenen Formen belegt. Einerseits in bezug auf den Kriegsgefangenen, andererseits für den Gefangenen, der mit seinem Leben für bestimmte Forderungen einstehen muß. Zwischen beiden Bedeutungen besteht jedoch eine enge Beziehung. Verschiedene Namenszusammensetzungen weisen auf einen kriegerischen Zusammenhang hin, wie z.B. Gisalbrand (-schwert), Gislindis (-schild) oder Gisalhild (-kampf). Demzufolge wird angenommen, dass der Geiselbegriff vermutlich ursprünglich für Kriegsgefangene galt, welche als Pfand beim Sieger bleiben mussten. Hierbei handelte es sich grundsätzlich um Freie, meist aus oberen Gesellschaftsschichten, wie Verwandte eines Herrschers, sonstige hochgestellte Persönlichkeiten und oftmals auch adelige Frauen. 3 Letzteres verdeutlicht sich möglicherweise am Frauennamen Gisela. Ohne den Hinweis auf Krieg oder Kampf bedeutet dieser Name nur noch „Mädchen von edler Abkunft“.
1 In der Hochdeutschen Rechtschreibung ist für das Wort „Geisel“ sowohl das maskuline als auch das feminine Genus anwendbar. Letzteres wird im Zuge dieser Arbeit einheitlich verwendet. (Anm. d. Verf.)
2 Ogris, Geisel, HRG, Sp. 1445
3 v.Olberg, Geisel, RGA, S. 572-74
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Im Lateinischen stammt die Bezeichnung obses für Geisel, von obsidere und entwickelte sich zu der Bezeichnung obstagium, welche etwa ab dem 12. Jh. für das Rechtskonstrukt des Einlagers benutzt wurde (siehe S. 10 ff.). Aus dieser Form leiten sich wiederum das italienische ostaggio, das französische otage, und das englische hostage ab. 4
2. Rechtsnatur der Geiselschaft
Die Geisel war grundsätzlich ein Personalpfand. Entsprechend war die Vergeiselung oder Geiselschaft die Hingabe einer oder mehrerer Personen in die Gewalt des Forderungsberechtigten und diente dem Zweck einer zugrunde liegenden Anspruchssicherung.
Diese Form der persönlichen Sicherheit zählt zu den Archetypen des Rechts und fand in materieller Hinsicht seine Entsprechung im Faustpfand. Hugo Grotius (1583-1645) sieht in seinen völkerrechtlichen Untersuchungen bezüglich der Geiselschaft neben den augenscheinlichen Gemeinsamkeiten einen gravierenden Unterschied zwischen Geisel und Pfand. Bei Letzterem würde „[…] nämlich das zugrunde liegende Abkommen nicht so streng genommen wie bei den Geiseln. Denn die Sachen seien wohl zum Besessenwerden da, aber nicht die Menschen“. 5 Eine Vertragssicherung durch Eintreten eines Dritten, welcher selber nicht Schuldner der Hauptschuld war, konnte auf zweierlei Art erfolgen. Zum einen durch Haftungsübernahme mit der Person, zum anderen durch Begründung einer eigenen Sicherungsschuld des Dritten. Im ersten Fall spricht man von Geiselschaft, im zweiten von Bürgschaft. Als unmittelbares Personalpfand war die Geisel jedoch nicht außenstehender Bürge, sondern trat als natürliche Person unmittelbar in den Gewahrsam (custodia) des Gläubigers. Die reine Personalhaftung mit eigenem Körper schloß somit eine persönliche Verpflichtung zu einer Schuld, wie sie der Bürge garantiert, aus. Die Geisel schuldete als Pfand nicht selbst, sondern war selbst ein vorgeleistetes Surrogat für die Schuld. Eine Ausnahme dazu bildete die Selbstvergeiselung.
4 siehe Fn. 2
5 Grotius, De jure belli ac pacis, III. Buch, 20. Kapitel, LIX
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Arbeit zitieren:
Andreas Büter, 2004, Die Rechtsfigur und Entwicklung der Geiselschaft des Mittelalters, München, GRIN Verlag GmbH
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