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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis………………………………………………………. 2
1. Einleitung 3
2. Begriff der Behinderung 4
3. Gesetzliche Grundlagen 5
4. Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe 6
4.1. Rehabilitation und Integration 6
4.2. Früherkennung und Frühförderung 9
4.3. Kinder mit Behinderung in Kindertagesstätten 10
4.4. Schulische Bildung 12
5. Fazit 13
Literaturverzeichnis 15
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1. Einleitung
Im 11. Kinder- und Jugendbericht über die Lebenssituation junger Mensche n und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland untersucht die Sachverständigenkommission unter Abschnitt B.IX die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen unter dem Aspekt von Gesundheit bzw. Wohlbefinden. Eine wichtige Rolle bei der Frage nach der gesundheitlichen Lage spielt dabei das Thema Behinderung.
Die Bundesregierung muss dem Bundestag - wie auch beim Jugendbericht - einmal in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage der Behinderten vorlegen. Herausgeber ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Der erste Bericht erschien 1984, der vierte und aktuelle Bericht über „Die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation“ erschien 1998. Behandelt werden alle Themen, die Behinderte betreffen, wie Früherkennung, Schulbildung, Beschäftigung, behindertengerechtes Wohnen und behindertengerechter Verkehr.
Kinder und Jugendliche im Speziellen befinden sich noch in ihrer (seelischen) Entwicklung. Ihre Verselbständigung und Integration in die Gesellschaft ist eine wichtige Aufgabe, die vor allem durch die Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten ist.
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2. Begriff der Behinderung
Im vierten Behindertenbericht werden Behinderte definiert als „alle, die von Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung betroffen sind, die auf einem von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.“ 1 Diese Definition lehnt sich an den dreistufig aufgebauten Behindertenbegriff der Weltgesundheitsorganisation an. Diese unterscheidet zwischen impairment (Schädigung), disability (funktionelle Beeinträchtigung) und handicap (Teilhabeeinschränkung), wobei Behinderung erst als Folge einer Störung oder Belastung der psychische n oder sozialen Handlungsfähigkeit bereits eingetretener Schädigungen zu verstehen ist. 2
Nach § 2 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - sind Menschen behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu e rwarten ist.“ 3
1 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Vierter Bericht der Bundesregierung über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation, Bonn 1998, S. 2
2 Vgl. Elfter Kinder- und Jugendbericht, 2002, S. 219
3 SGB IX, § 2
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Insgesamt hat sich beim Begriff der Behinderung ein Umdenken vollzogen, man sucht nicht mehr nach Ursachen und Zuschreibungen, sondern man versucht mit der Behinderung umzugehen, sie zu bewältigen und zu verstehen. Dieses Umdenken z eigt sich vor allem auch in den Gesetzesänderungen, die sich in den letzten Jahren vollzogen haben.
3. Gesetzliche Grundlagen
Das Sozialgesetzbuch IX „Die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ ist am 01. Juli 2001 in Kraft getreten. Es schafft einheitliche und vereinfachte Verfahrensvorschriften. Die defizit-orientierte Sichtweise der zurückliegenden Jahre wurde in § 2 SGB IX durch die Beschreibung einer Zustandsabweichung ersetzt. Ziel des SGB IX ist es, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch besondere Sozialleistungen zu fördern. Dabei ist besonders den Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung zu tragen. 4
In Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes heißt es: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ 5
4 Vgl. § 1 SGB IX
5 Grundgesetz, Artikel 3 Abs. 3
Arbeit zitieren:
Anja Behr, 2004, Die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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