2
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Zur Arbeitnehmerfreizügigkeit 4
3. Rechtliche Aspekte und Perspektiven 5
3.1. Derzeitiger Stand der Gesetzgebung 5
3.2. Die Übergangsregelungen 6
4. Die Folgen der EU-Osterweiterung für den Migrationsprozess 7
4.1. Darstellung des bisherigen Migrationsgeschehens 7
4.2. Motive für die Arbeitsmigration 9
4.3. Schätzung des Migrationspotentials 11
5. Die Auswirkungen der Osterweiterung auf den deutschen Arbeitsmarkt 14
5.1. Risiken und Chancen 14
5.2. Auswirkungen auf das Sozialsystem 15
5.3. Einfluss der Migration a uf die demografische Alterung 16
5.4. Mögliche Handlungsansätze 17
6. Ausblick 19
Literaturverzeichnis 20
3
1. Einleitung
Am 01. Mai 2004 sind im Zuge der Osterweiterung die acht mittel- und osteuropäischen Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Ungarn und die Tschechische Republik, sowie die beiden Länder Malta und Zypern der Europäischen Union beigetreten. Diese Erweiterung ist seit der Geschichte der EU die größte und schwierigste, da in den meisten dieser Länder große Einkommensunterschiede zu den bisherigen EU-Mitgliedstaaten bestehen. Aufgrund dessen haben viele Menschen Angst vor einer Masseneinwanderung billiger Arbeitskräfte, vor Konkurrenz, vor fallenden Löhnen und steigender Arbeitslosigkeit. Durch Schlagzeilen in den Medien, wie „Europa droht eine Völkerwanderung“ (Welt am Sonntag, 22.04.2001), wird diese Angst noch geschürt. 1 Da Deutschland, aufgrund seiner geografischen Nähe und seiner seit den 90er Jahren andauernden Migrationsbeziehungen zu den mittelosteuropäischen Ländern, das Hauptzielland der Einwanderung ist, existiert diese Angst vor allem bei der deutschen Bevölkerung.
Abbildung 1: Einschätzung der Arbeitslosigkeit nach der EU-Erweiterung
50 40 30 20 10 0 (Quelle: ZDF Politbarometer, 23.04.2004, www.zdf.de)
47 % der Befragten erwarten für Deutschland eher Nachteile aus der Osterweiterung und nur 18 % erwarten Vorteile. Deshalb denken 49 %, dass die Arbeitslosigkeit steigen wird, 38 % meinen, dass sie gleich bleibt und nur 9 % gehen davon aus, dass die Arbeitslosigkeit sinkt. Bei den ostdeutschen Befragten wird die steigende Arbeitslosigkeit noch höher eingeschätzt. 2 Im Rahmen der Süderweiterung durch die Staaten Griechenland (1981) sowie Spanien und Portugal (1986) wurden die gleichen Befürchtungen einer Massen-einwanderung diskutiert. Die erwartete hohe Zahl an Arbeitsmigranten blieb allerdings aus. Kann man die Süderweiterung mit der Osterweiterung vergleichen oder ist eine Masseneinwanderung zu erwarten? Führt die Arbeitsmigration tatsächlich zu sinkenden Löhnen und steigender Arbeitslosigkeit? Diese Fragen sollen im Rahmen dieser Hausarbeit erörtert werden.
1 Vgl. Freudenstein/ Tewes, 2001
2 Vgl. ZDF Politbarometer, 23.04.2004
4
2. Zur Arbeitnehmerfreizügigkeit
1957 unterzeichneten die Gründerstaaten Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, Niederlande und Luxemburg die so genannten Römischen Verträge zur Gründung der EWG. In den Art. 48 ff. sah man die Gewährleistung der vier Grundfreiheiten vor, und zwar der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit, der Diens tleistungsfreiheit und der Freiheit des Kapitalverkehrs. Die Freizügigkeit von Personen war anfangs Teil der Schaffung eines gemeinsamen Marktes und wurde als wirtschaftlicher Gesichtspunkt betrachtet. Freizügigkeit ist „die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.“ 3 Es besteht also die Möglichkeit, in einem anderen Mitgliedsland unter gleichen Bedingungen wie Inländer eine Beschäftigung zu suchen und dieser nachzugehen.
Mit Vollendung der Zollunion 1968 wurde die Freizügigkeit für Arbeitnehmer eingeführt. Heute ist sie ein Grundrecht. Die Mobilität der Arbeitskräfte soll eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen bieten und damit auch einen sozialen Aufstieg erleichtern. Gleichzeitig wird der Wirtschaftsbedarf der Mitgliedstaaten befriedigt.
Die Europäische Gemeinschaft wurde erstmals im Jahr 1973 durch die Staaten Großbritannien, Irland u nd Dänemark erweitert. 1981 folgte Griechenland und 1986 Spanien und Portugal. Bei diesen Erweiterungen gab es Übergangsfristen von sechs bis sieben Jahren, da große Einwanderungen befürchtet wurden. Da diese aber nicht eintraten, gab es 1995, als Finnland , Schweden und Österreich beitraten, keine Übergangsfristen. Zweck dieser Übergangsfristen ist das Hinausschieben des freien Zugangs zu den Arbeitsmärkten und die Möglichkeit, in dieser Übergangszeit auf konkrete Arbeitsmarktprobleme mit arbeitsmarktbezogenen Schutzmaßnahmen zu reagieren. 4
Mit der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 wollte man durch schrittweise Absenkung verschiedener Schranken zur Schaffung des Europäischen Binnenmarktes beitragen. Die einzelnen Regelungen waren:
• Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den Grenzen,
• Vereinheitlichung von Normen und technischen Regeln,
• Anbieten von Dienstleistungen überall in der Gemeinschaft zu gleichen Bedingungen,
• Angleichung der Verbrauchssteuern, vor allem der Mehrwertsteuer,
3 Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 39, Absatz 2, 24.12.2002
4 Vgl. Sinn, u.a., 2001
5
• Erweiterung der Freizügigkeitsregelung auf Nicht-Erwerbspersonen, wie Studenten und Rentner sowie
• Erleichterungen der innergemeinschaftlichen Mobilität, z.B. durch die gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen. 5
Kernstück des Vertrags von Maastricht, der am 01. November 1993 in Kraft trat, war die Wirtschafts- und Währungsunion. Weiterhin wurde das Konzept der Unionsbürgerschaft eingeführt. Sich auf dem Territorium der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist seitdem Grundrecht eines jeden Bürgers. Dieses Recht wurde mit dem Vertrag von Amsterdam im Jahr 1999 noch verstärkt, indem der freie Personenverkehr in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl, Einwanderung sowie Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität gewährleistet wurde. 6
3. Rechtliche Aspekte und Perspektiven
3.1. Derzeitiger Stand der Gesetzgebung
Bürger der Europäischen Union haben das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Niederlassung in jedem beliebigen EU-Mitgliedsland. Wenn der Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert, reicht der Besitz eines gültigen Personalausweises. Keine andere Formalität ist notwendig. Wenn der Aufenthalt drei Monate überschreitet, wurde bisher eine Aufenthaltserlaubnis benötigt. Diese wurde mit der Richtlinie vom 29.04.2004 und dem Zuwanderungsgesetz vom 01.01.2005 abgeschafft und durch eine Meldepflicht bei den Meldebehörden ersetzt. 7 Jeder Unionsbürger kann in einem anderen Mitgliedsstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Nicht erwerbstätige Unionsbürger müssen den Beweis erbringen, dass sie über genug Finanzmittel verfügen und über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, damit sie der Sozialfürsorge des Mitgliedsstaates nicht zur Last fallen. 8
Familienangehörige des Migranten haben das Recht, mit ihm einzureisen und sich ebenfalls in dem Mitgliedsland aufzuhalten. Zu den Familienangehörigen zählen der Ehegatte und Kinder unter 21 Jahren. Auch Verwandte in aufsteigender Linie, wie z.B. Großeltern, und in absteigender Linie, wie z.B. Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, aber Unterhalt beanspruchen, genießen die Freizügigkeit. 9
5 Vgl. Werner, 2001
6 Vgl. http://europa.eu.int/pol/enlarg/index_de.htm
7 Vgl. Ebd.
8 Vgl. Zuwanderungsgesetz, Art. 2, § 4
9 Vgl. Ebd., Art. 2, § 3
6
Ausländer außerhalb der Europäischen Union dürfen sich nur dann in Deutschland niederlassen, wenn es für die zu besetzende Stelle weder deutsche noch Unionsarbeitnehmer gibt. Hochqualifizierten Ausländern wird ein Daueraufenthalt gewährt. Desweiteren wird ausländischen Studenten die Möglichkeit eingeräumt, nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche für bis zu einem Jahr in Deutschland zu bleiben. 10
3.2. Die Übergangsregelungen
Wie bereits erwähnt, äußerten die Mitglieder der EU in den Beitrittsverhandlungen zur Osterweiterung Befürchtungen vor einer massiven Zuwanderung von mittelosteuropäischen Arbeitnehmern. Die Europäische Kommission schlug deshalb vor, Übergangsfristen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und die Entsendung von Arbeitskräften einzuführen.
Die alten EU-Mitgliedstaaten können den Arbeitnehmern, die aus den neuen Mitgliedstaaten kommen, vollständig oder teilweise Freizügigkeit gewähren. Die vollständige Freizügigkeit wird durch eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist ausgesetzt. Diese Frist beruht auf einem 2+3+2-Modell. 11 In den ersten beiden Jahren wird die Freizügigkeit durch nationale Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten oder durch bilaterale Abkommen, die mit den neuen Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden, geregelt. Dabei darf der Arbeitsmarkt nicht stärker eingeschränkt werden, als vor dem Beitritt der mitteloste uropäischen Staaten (sog. Stillhalteklausel). Verschiedene Mitgliedstaaten, wie z.B. Estland, Lettland, Litauen und Irland, haben die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum 01. Mai 2004 in vollem Umfang eingeführt. In Deutschland gelten für die ersten zwei Jahre Übergangsbestimmungen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist vollständig
ausgesetzt, d.h. die Aufnahme einer Beschäftigung ist in Deutschland nur nach nationalen und zwischenstaatlichen Vereinbarungen zulässig. 12 Nach der zweijährigen Frist im Jahr 2006 wird die Europäische Kommission einen Bericht vorlegen, nach dem die bisherigen Übergangsregelungen überprüft werden. Alle alten Mitgliedstaaten müssen dann erklären, ob sie für weitere drei Jahre ihre nationalen Maßnahmen beibehalten oder ob sie die vollständige Freizügigkeit einführen wollen. Im Falle der Herstellung der vollständigen Freizügigkeit kann das Mitgliedsland bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Genehmigung erneuter Einschränkungen stellen, wenn der nationale Arbeitsmarkt mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert wird oder die Gefahr solcher Probleme gegeben ist (sog. Schutzklausel). Über Art und Dauer der Beschränkungen entscheidet die Kommission. Für Deutschland und Österreich gibt es eine Sonderklausel. Die
10 Vgl. Zuwanderungsgesetz, Art. 1
11 Vgl. Migrationsbericht 2003
12 Vgl. http://europa.eu.int/pol/enlarg/index_de.htm
Arbeit zitieren:
Anja Behr, 2005, Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf die Arbeitsmigration nach Westeuropa, München, GRIN Verlag GmbH
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