Fachhochschule Darmstadt
Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften
Vorlesung: "Einführung in das Strafrecht"
Sommersemester 2005, 2. Semester
Beleidigung im Internet
von: Simone Mehlem
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 4
1. Abschnitt: Straftatbestände der Beleidigung §§ 185-189 5
A. Überblick und Abgrenzung der Tatbestände 5
B. Die Beleidigung § 185 7
I. Gemeinsamkeiten Beleidigung/Üble Nachrede 7
1. "Ehre" als geschütztes Rechtsgut 7
2. Beleidigungsfähigkeit 8
3. Kollektivbeleidigung 9
4. Beleidigung von Personengemeinschaften 9
5. Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung 10
6. Meinungsäußerungen 11
7. Werturteile 12
8. Behaupten (Verbreiten) von Tatsachen 12
II. Formalbeleidigung § 185 13
1. Begehungsformen 13
2. Vorsatz 14
III. Qualifizierte Beleidigung § 185 15
C. Erläuterung der Üblen Nachrede § 186 15
I. Unterschied zu § 185 15
II. Verhältnis Kundgabeempfänger/Betroffener 15
III. Unwahrheit und Beweisbarkeit 16
IV. Qualifizierte Üble Nachrede 16
V. Vorsatz 16
2. Abschnitt: Beleidigungsmöglichkeiten im Internet 17
A. Chat1 17
1. Fall "ICQ/Öffentlicher Chatraum"1 17
a) Sachverhalt 17
b) Lösung 17
c) Durchsetzung 18
B. Forum1 19
1. Fall "Ebay Bewertung" 19
a) Sachverhalt 19
b) Lösung 19
c) Durchsetzung 20
2. Fall "Erfahrungsberichte" 20
a) Sachverhalt 20
b) Lösung 20
c) Durchsetzung 21
C. Website1 21
1. Fall "persönlichkeitsrechtsverletzende Links" 21
a) Sachverhalt 22
b) Lösung 22
2. Fall "Beleidigung des Arbeitgebers auf privater Website" 22
a) Sachverhalt 22
b) Lösung 23
c) Durchsetzung 23
D. Gästebuch1 23
1. Fall "Gästebucheintrag" 23
a) Sachverhalt 23
b) Lösung 24
c) Durchsetzung 24
Ausblick 24
Literaturverzeichnis 25
Einleitung
Durch die Anonymität des Internet sinkt die Hemmschwelle der Menschen zu beleidigen oder zu verleumden. Viele denken noch immer, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, in dem eine Straftat ungestraft bleiben würde. Tatsächlich bereitet die Strafverfolgung im Internet Probleme. Der Computer kann zwar anhand der IP-Adresse2 identifiziert werden, aber je nachdem wie viele Menschen Zugang zu diesem Computer haben, kann es schwierig werden herauszufinden, wer zum Tatzeitpunkt an diesem Computer saß. Dies gilt besonders, wenn eine unübersichtliche Menge von Menschen Zugang zu diesem Computer haben, wie beispielsweise in Internet-Cafés oder wenn spezielle Computerprogramme die IP -Adresse unterdrücken oder fälschen. Die Gerichte haben bis heute viel dazu beigetragen, um der Allgemeinheit zu verdeutlichen, dass das Internet eben kein rechtsfreier Raum ist. Einige Straftaten3 im Internet geraten häufiger vor Gericht, andere4 sind schwieriger nachzuweisen oder zurückzuverfolgen. Diese Hausarbeit will sich mit den Beleidigungsmöglichkeiten im Internet, insbesondere soll der Schwerpunkt bei der Formalbeleidigung und der üblen Nachrede liegen, da diese im Internet häufiger auftauchen als die anderen Formen der Beleidigung5.
1. Abschnitt: Straftatbestände der Beleidigung §§ 185-189
Hier soll ein genereller Überblick zu den verschiedenen Äußerungsdelikten gegeben werden. Schwerpunkte sind allerdings die Formalbeleidigung nach § 185 und die Üble Nachrede nach § 186, da diese Straftaten häufig im Internet begangen werden. Diese Straftatbestände werden dann genauer untersucht und erläutert.
A. Überblick und Abgrenzung der Tatbestände
Das Gesetz kennt nicht lediglich die Formalbeleidigung (§ 185 StGB6) und die üble Nachrede (§ 186), sondern auch andere Formen der Beleidigung, wie Verleumdung (§ 187), üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189). Hier sollen die einzelnen Straftatbestände erläutert werden:
I. Formalbeleidigung (§ 185)
Bei der Formalbeleidigung wird durch die Beschimpfung die eigene Missachtung gegenüber eines anderen kundgegeben, zum Beispiel durch die Äußerung "Idiot".
II. Tätliche Beleidigung (§ 185)
Eine tätliche Beleidigung drückt die eigene Missachtung gegenüber eines anderen durch Handlungen gegen den Körper des anderen aus, beispielsweise durch Anspucken.
III. Üble Nachrede (§ 186)
[...]
1 Begriffe werden in den jeweiligen Abschnitten erläutert
2 IP-Adresse = Internet-Protokoll; Jedem Teilnehmer im Internet wird eine eindeutig identifizierbare IP-Adresse zugeteilt. Problem bei Internet- Zugangsanbietern wie AOL, t-online etc.: IP-Adressen werden bei jedem Betreten des Internets den Nutzern neu zugeteilt, d. h. die Nutzer haben eben keine feste IP-Adresse, daher wäre die Verbindungsdatenspeicherung ein mögliches Mittel um so die Täter identifizieren zu können.
3 z. B. Urheberrechtsverletzungen
4 z. B. Beleidigungen oder unrechtmäßiger Download von urheberrechtsgeschützter Musik
5 Verleumdung (§ 187), üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189).
6 Alle in dieser Arbeit genannten Paragraphen sind solche des StGB. Normen außerhalb des StGB sind gekennzeichnet.
Quote paper:
Simone Mehlem, 2005, Beleidigung im Internet, Munich, GRIN Publishing GmbH
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