I
- I IN N H - - NI IS S -
H A AL LT TS S V VE E R R Z ZE E I IC C H H N
- Inhaltsverzeichnis -. I-II
- Literaturverzeichnis -. III-VI
-Erster Teil - Einführung in die Sachproblematik 1
I. Vorwort. 1
II. Sachverhalt. 2
III. Cannabis-Konsum als Teil der Rastafari-Religion. 2
IV. Medizinische Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis-Konsum. 4
1. Allgemeines. 4
2. Toxizität und Lethalität 5
3. Physische Folgen des Konsums 5
4. Psychische Folgen des Konsums 6
5. Zummenfassung 7
V. Exkurs: Peyotl-Konsum in den USA 7
1. Die Peyote-Re ligion. 7
2. Rechtsgeschichtlicher Abriß 9
3. Darstellung des .US. Supreme Court-Urteils 10
- Zweiter Teil - Cannabis und Religionsausübungsfreiheit. 11
I. Schutzbereich der Religionsausübungsfreiheit 12
1. Die Auslegung des Schutzbereichs durch das BVerfG 12
2. Die Kritik der Lehre an der Schutzbereichsauslegung des BVerfG 13
3. Stellungnahme 14
4. Plausibilität der Behauptung religiöser Handlungsmotivation 15
II
II. Eingriff 16
III. Rechtfertigung des Eingriffs 17
1. Verfassungsmäßigkeit der Erlaubnisregelung des BtMG 18
2. Verfassungsmäßigkeit der Auslegung der Erlaubnisregelung des BtMG. 19
a.) Rechtfertigung des Eingriffs durch kollidierendes Verfassungsrecht 19
aa.) „Volksgesundheit“ 19
bb.) Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 2. Var.) 20
cc.) Jugendschutz (Art. 6 II 2) 21
dd.) Völkerrechtliche Verträge 23
b.) Beschränkung durch allg. Gesetze wegen Art. 140 i.V.m. 136 I WRV 24
IV. Zusammenfassung 26
- Anhang - Fallrelevante Normen des BtMG 27
III
- L LI IT TE E R - - ISS - R A AT TU U R RV VE E R R Z ZE E I IC C H HN N I
Badura, Peter „Der Schutz von Religion und Weltanschauung durch das Grundgesetz“ Monographie, Tübingen, 1989
Zitiert: Badura, Seite
Behr, Hans Georg „Von Hanf ist die Rede - Kultur und Politik einer Pflanze“
Monographie, Frankfurt a.M., 4. Auflage 1996 Zitiert: Behr, Seite
Binder, Michael A. „Haschisch und Marihuana - Was der Arzt über Cannabinoide wissen soll“
Aufsatz, Deutsches Ärzteblatt 1981, Seiten 117-129 Zitiert: Binder, Seite
Brockhaus-Redaktion [Hrsg.] „Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden“
Band 18, RAD-RUS, Ersterscheinung 1992 Enzyklopädie, Mannheim, 19. Auflage
Zitiert: Brockhaus, Seite, Stichwort
Dreier, Horst „Grundgesetz“ Band 1
Kommentar, Tübingen, 1996 Zitiert: Dreier-Bearbeiter Artikel Randnummer
Gerber, Peter „Die Peyote-Religion nordamerikanischer Indiananereine kulturanthropologische Interpretation“ Dissertation, Zürich, 1975
Zitiert: Gerber, Seite
„Ist die Strafbarkeit der Selbstschädigung verfassungs-
widrig? - BGH, NJW 1992, 2975“ Aufsatz, JuS 1993, Seiten 370-374
Zitiert: Hohmann/Matt, Seite
IV
Isak, Axel „Das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften“
Dissertation, Berlin, 1994 Zitiert: Isak, Seite
Isensee, Josef „Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland“ Band 6, Freiheitsrechte
Lehrbuchwerk, Heidelberg, 1. Auflage 1989 Zitiert: HStR-Bearbeiter Paragraph Randnummer
„Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“
Kommentar, München, 5. Auflage 2000 Zitiert: Jarass-Bearbeiter Artikel Randnummer
Keller, Arnold „Verhindern völkerrechtliche Verträge eine liberale Drogenpolitik?“
Aufsatz, StV 1996, Seiten 55-58 Zitiert: Keller, Seite
„Auswirkungen des Cannabis-Konsums - Eine Expertise
zu pharmakologischen und psychosozialen Konseque nzen im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit“
Gutachten, Stuttgart, 1998 Zitiert: Kleiber, Seite
Kreuzer, Arthur „Die Haschisch-Entscheidung des BVerfG“ Aufsatz, NJW 1994, Seiten 2400-2402
Zitiert: Kreuzer, Seite
Lorz, Ralph Alexander „Im Rausch des Bärentanzes - Klausur Öff. Recht“
Übungsklausur mit Lösung, JA 1996, Seiten 676-684 Zitiert: Lorz, Seite
V
Loseblatt-Kommentar, München, Stand 39. Lieferung 2001
Zitiert: MD-Bearbeiter Artikel Randnummer
„Einstellungsvorschriften als Korrektiv für unverhält-
nismäßige Strafgesetze? - Anmerkung zum Cannabis-Aufsatz, NStZ 1994, Seiten 366-370
Zitiert: Nelles/Velten, Seite
Niedelmann, Karl „Das Verbot von Cannabis ist ein ‚kollektiver Irrweg’“ Aufsatz, Deutsches Ärzteblatt 2000, Seiten 2833-2837 Zitiert: Niedelmann, Seite
„Q&A Drogen - Fragen und Antworten zur niederländ i-
Lehrbuch, Heidelberg, 16. Auflage 2000
Sachs, Michael „Grundgesetz“ Kommentar, München, 2. Auflage 1999
Zitiert: Sachs-Bearbeiter Artikel Randnummer
Schreiber, Lothar Hans „Die Entscheidung des BVerfG zum strafrechtlichen
Problem Haschisch aus medizinisch-juristischer Sicht“ Aufsatz, ZRP 1994, Seiten 428-430
Zitiert: Schreiber, Seite
VI
„Pflanzen der Götter - Die magischen Kräfte der
Monographie, Aarau (Schweiz), Aktual. Auflage 1995 Zitiert: Schultes, Seite
Kommentar, München, 4. Auflage 1999
zitiert: MaK-Bearbeiter, Artikel Randnummer
Mit Urteil vom 21. Dezember 2000 hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass eine Erlaubnis zum privaten, nicht-kommerziellen Anbau von Hanf (cannabis sativa) zum Zwecke des späteren rituellen Konsums nicht unter Berufung auf die Freiheit der Religionsausübung (Art 4 II GG 1 ) verlangt werden kann 2 . Damit musste sich ein deutsches Obergericht erstmals mit der Problematik auseinandersetzen, ob Religion auch im wörtlichen Sinne Opium des Vo lkes sein darf. In den USA hatte bereits 1989 der Supreme Court einen ähnlich gelagerten Fall entschieden 3 ; eine Entscheidung des südafrikanischen Constitutional Court steht noch aus 4 .
„Cuius regio, eius religio“ oder „fiat iustitia, pereat mundus“? Mögen die Mütter und Väter des Grundgesetzes bei der schrankenlosen Einfügung des Art. 4 II noch an die Praktiken der großen abendlä ndischen Weltreligionen gedacht haben und mangels erheblicher Konfliktpotentiale mit der weltlichen Ordnung beruhigt gewesen sein, so ergeben sich mit Religionen und Sekten, die unserem Kulturkreis fremder sind, in letzter Zeit zunehmend Spannungen zwischen religiöser und weltlicher Ordnung. Die Auflösung dieser Spannungen stellt die Gerichte vor jedenfalls nicht unerhebliche Rechtsprobleme 5 ; dies war auch hier offensicht lich der Fall.
Aus religionsrechtlicher Sicht bietet sich die vorliegende Entscheidung vor allem dazu an, die Fragestellungen zu erörtern, wie weit der Schutzbereich der Religionsausübungsfreiheit gezogen werden kann und welche Schrankensetzungen zulässig sind. Dazu soll hier im ersten Teil, nach einer kurzen Darstel- 1 Nicht anders gekennzeichnete Artikel sind im folgenden solche des GG.
2 BVerwG NJW 2001, 1365-1367.
3 Employment Division v. Alfred Smith et. al. 110 S. Ct. 1595 (1990).
4 Vgl. dazu die Veröffentlichungen über den Verlauf des Verfahrens „Prince v President of the Law Society and others“ auf der Homepage des Gerichts unter htttp://www.concourt.gov.za (Alle folgenden Zitierungen von Webseiten sind auf dem Stand vom 25.01.2002).
5 Verwiesen sei nur auf die Problematik des Schächtens, die in diesem Seminar ebenfalls besprochen wurde.
2
lung des Sachverhalts, ein Einblick in die Bedeutung des Cannabis-Konsums für die Anhänger der Rastafari-Religion (die Rastas) gegeben und anschließend die medizinische Problematik, die eine essentielle Schranke für deren Religionsausübung darstellen könnte, kurz umrissen werden. Abschließend soll noch ein Exkurs über die vom U.S. Supreme Court entschiedene Problematik angeboten werden, auf dessen Lektüre zur Lösung der Fallfrage verzichtet werden kann, der aber gleichwohl für den vorliegenden Fall interessante Aspekte und Argumente aus einer anderen Sichtweise offeriert. Im zweiten Teil der Arbeit wird schließlich die Entscheidung des BVerwG anhand des klassischen Aufbauschemas nachgeprüft werden, wobei den bereits angesprochenen Fragestellungen besondere Aufmerksamkeit zukommen soll.
II. SACHVERHALT
In casu berief sich der Kläger darauf, Anhänger der sog. „Rastafari- Religion“ zu sein. In Ausübung seines Grundrechts der Religionsfreiheit wolle er Cannabis, nach Ansicht dieser Religion das „heilige Kraut“, zum Eigenverbrauch anbauen und bei Rastazeremonien konsumieren. Da Cannabis-Produkte jedoch in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz 6 aufgeführt sind und damit Betäubungsmittel iSd § 1 I des Gesetzes darstellen, wäre ein solcher Anbau ohne Erlaubnis als eine Straftat gemäß § 29 I Nr. 1 BtMG zu klassifizieren. Deswegen beantragte der Kläger am 30.08.1993 beim Bundesgesundheitsamt (BGA) eine Erlaubnis zum Cannabis-Anbau in geringen Mengen (5 bis 10 Pflanzen pro Jahr) gemäß § 3 I Nr. 1 BtMG. Diese wurde mit Bescheid vom 07.12.1993 unter Verweis darauf abgelehnt, dass diese gemäß § 3 II BtMG nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden könne. Gegen die Abweisung des dagegen eingelegten Widerspruchs am 15.07.1994 beschritt der Kläger den Rechtsweg bis zum BVerwG, das in letzter Instanz die Entscheidung des BGA bestätigte.
III. CANNABIS-KONSUM ALS TEIL DER RASTAFARI-RELIGION
Die afroamerikanische Rastafari- Religion entstand Anfang der 1930er Jahre in Jamaika 7 . Ras Tafari Makonnen, Kaiser von Äthiopien zwischen 1930 und
6 Die fallrelevanten Normen des BtMG sind dieser Arbeit als Anhang angefügt.
7 Brockhaus, 72, Rastafari.
Arbeit zitieren:
Timo Rosenkranz, 2002, Rauschmittelkonsum als Teil der Religionsausuebung, München, GRIN Verlag GmbH
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Konstruktion einer lateinamerikanischen Identität
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