1
Inhaltsverzeichnis
1 Der betroffene Straßenbahn-Fahrer
Der Sachverhalt Seite: 2
1a Die Ansprüche des Fahrers
Gegendarstellung Seite: 2
Unterlassung Seite: 6
Berichtigung Seite: 7
Schadensersatz Seite: 9
1b Die Rechtmäßigkeit der Abbildung des Fahrers Seite: 11
Fazit Seite: 14
2 Der angeschwärzte Kinderschänder
Der Sachverhalt Seite: 15
Welche Rechte hat A?
Resozialisierungsschutz Seite: 16
Schutz des Persönlichkeitsbildes Seite: 18
Schutz der persönlichen Ehre Seite: 19
Schutz gegen eine Gefährdung des Lebens
oder der persönlichen Unversehrtheit Seite: 21
Welche Ansprüche hat A?
Unterlassung Seite: 21
Schmerzensgeld als Schadensersatz Seite: 22
Gegendarstellung Seite: 24
Fazit Seite: 25
Literaturverzeichnis
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1Der betroffene Straßenbahn-Fahrer
Der Sachverhalt
Ein lebensmüder junger Mann wirft sich in Berlin vor eine Straßenbahn, wird von dieser überrollt und stirbt. Fahrer der Straßenbahn war Ferdinand Fuchs (F). Dieser hatte keine Chance, noch rechtzeitig zu stoppen. Da wir davon ausgehen, dass er vorschriftsmäßig gefahren ist, trägt er am Unfall keinerlei Schuld. Zum Unfallzeitpunkt befindet sich F in seinem Sozialbereich, er arbeitet.
Die Bildzeitung berichtet in ihrer Ausgabe am darauffolgenden Tag vom Geschehen, an dem unverkennbar ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Die Zeitung druckt in ihrer Berichterstattung ein Foto des Straßenbahnfahrers ab. F´s Gesicht wird dabei mit einem Augenbalken versehen. Der Fahrer bleibt trotzdem klar erkennbar, sowohl in seiner Gestalt als auch durch seine Gesichtszüge und andere Merkmale, zumal die Zeitung auch den Namen des Fahrers preisgibt. Eine Einwilligung von F für die Veröffentlichung eines Fotos liegt der Zeitung nicht vor. Der Autor des Artikels berichtet insgesamt sachgerecht über den Unfallhergang. Der Titel des Beitrags aber, der direkt neben dem Foto F´s platziert wurde, lautet „ER hat gerade einen Menschen überfahren“. Das erste Wort des Titels steht in Versalien und wird zudem in einer grelleren Farbe abgedruckt als der Rest der Aufmachung. Es wird somit besonders hervorgehoben. Ein dicker Pfeil zeigt von diesem speziell betonten Wort auf das Foto des Fahrers F.
1a Die Ansprüche des Fahrers
Gegendarstellung
Der Ordnung halber kann erst einmal festgestellt werden, dass die Bild-Zeitung als periodisches Druckwerk an sich ein gegendarstellungsfähiges Medium ist. 1 Das allein aber reicht lange nicht aus, um zu beurteilen, ob F
1 nach Branahl, Udo: Seite 291
3
auch tatsächlich Anspruch auf Gegendarstellung hat. Um das herauszufinden, muss geklärt werden, worum genau es sich bei der Überschrift „ER hat gerade einen Menschen überfahren“ handelt: um eine schlichte Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil. Gegendarstellungsansprüche nämlich können generell nur geltend gemacht werden, wenn sich der Betroffene mit ihnen gegen Tatsachenbehauptungen zur Wehr setzt. Bei Werturteilen bestünde diese Möglichkeit nicht. Im Fall des zu analysierenden Titels der Bild-Zeitung liegt, um es vorweg zu nehmen, ein Werturteil mit Tatsachenkern vor. F hat auf eine Gegendarstellung somit keinen Anspruch.
Zur Begründung: Die allgemeine Abgrenzung zwischen
Tatsachenbehauptung oder Werturteil scheint auf den ersten Blick relativ klar geregelt zu sein. Kurz gefasst lässt sich sagen: „Als Tatsachenbehauptungen zu bewerten sind Aussagen über konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, in der Vergangenheit objektiv geschehende oder in der Gegenwart andauernde, sinnlich wahrnehmbare Ereignisse oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder Motive, Absichten, Beweggründe oder andere Zustände des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen) oder rechtliche Beziehungen, wie z.B. Eigentum (Rechtstatsachen).“ 2 Kennzeichnend ist dabei, dass eine Tatsachenbehauptung objektiv überprüfbar ist, dass heißt, dass ihr Wahrheitsgehalt durch Beweisaufnahme vor Gericht prinzipiell festgestellt werden kann. Werturteile oder Meinungsäußerungen hingegen sind Aussagen, „die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sind“ 3 .
Der Fall des Fahrers F lässt sich, folgt man diesen Definitionen, erst einmal nur schwer zuordnen. Auf den ersten Blick wirkt die Aussage „ER hat gerade einen Menschen überfahren“ wie eine klare Tatsachenäußerung. Niemand, auch nicht F selbst, wird bestreiten, dass er die Bahn gefahren hat, mit der der Jugendliche überrollt wurde. Auf den zweiten Blick jedoch wird klar, dass es sich hierbei tatsächlich ebenso gut um ein Werturteil handelt.
2 Branahl, Udo: Seite 66
3 Branahl, Udo: Seite 66
4
Denn „die Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil enthält, muß (sic!) mit der Auslegung der Äußerung (...) beginnen.“ 4 Kann man dabei „bei vollständ ig aufgeklärtem, bekanntem Sachverhalt unterschiedlicher Meinung darüber sein, ob sich Darstellung und Sachverhalt decken oder nicht, so liegt eine Meinungsäußerung, ein Werturteil vor.“ 5
Es lässt sich also feststellen, dass eine Aussage mit demselben Wortlaut durchaus einmal als Tatsachenbehauptung und einmal als Werturteil zu behandeln sein kann. 6 Denn der Sinngehalt lässt sich dabei keineswegs immer allein aus dem Wortlaut einer Äußerung feststellen. „Entscheidend ist vielfach der Kontext, der gedankliche Zusammenhang, in dem eine Aussage gemacht wird. Dieser ist bei der Auslegung zu berücksichtigen.“ 7
Ob sich Darstellung und Sachverhalt im Titel der Bildzeitung decken, ist tatsächlich strittig. Denn „ER“, der Fahrer, hat zwar unbestritten die Unglücksbahn gelenkt, jedoch keineswegs aktiv, aus seiner Intention heraus, einen Menschen überfahren. Letzteres aber impliziert der von der Bild-Zeitung gewählte Titel durch seine Hervorhebungen ganz deutlich. Er ist als Kombination aus Werturteil und Tatsachenbehauptung zu werten. Denn lassen sich, wie in diesem Fall, beide Elemente nicht trennen, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund. Es handelt sich um eine „Wertung mit Tatsachenkern“ 8 . Mit folgender Begründung: Bei einer Aussage kommt es laut Rechtssprechung durchaus darauf an, in welcher „Art und Weise“ 9 sie gemacht wurde. Die Bild-Zeile „ER hat gerade einen Menschen überfahren“ zum Beispiel ist eine „schlagwortartige Zusammenfassung“ 10 , die eindeutig das aktive Zutun des Fahrers F an der Tatsache impliziert, dass mit der von ihm geführten Straßenbahn ein Mensch überfahren worden ist.
4 Branahl, Udo: Seite 68
5 Branahl, Udo: Seite 68
6 Branahl, Udo: Seite 68
7 Branahl, Udo: Seite 68
8 Löffler/Ricker: Seite 295 sowie Branahl, Udo: Seite 73
9 Branahl, Udo: Seite 71
10 Branahl, Udo: Seite 72
5
Eine schlagwortartige Zusammenfassung kann als Werturteil gewertet werden. 11 In diesem Fall sollte sie das. Besonders deshalb, da das Blatt für alle offensichtlich besondere Mühe darauf verwand hat, F unmissverständlich zur Hauptperson des Unfallgeschehens zu machen, eine „Aufmerksamkeit“, die ihm im Normalfall nur zu Teil geworden wäre, wäre er tatsächlich Schuld am Unglück gewesen. Besonders hervor sticht, um die Fokussierung der Bild-Zeitung auf F zu verdeutlichen, das in Versalien stehende „ER“, von dem aus ein Pfeil direkt auf den im Foto abgebildeten F zeigt. F wird besonders durch dieses gestalterische Element (Art und Weise) zur aktiven Person des Geschehens gemacht. Die Bild-Zeitung erreicht damit, dass ein Konsument des Berichtes, der zunächst einmal nur dessen Titel liest, mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen wird, dass F Schuld am Tod des Jugendlichen ist. Aus Studien über Tageszeitungsleser geht klar hervor, dass diese beim Lesen zu allererst Titel und Bildelemente eines Artikels wahrnehmen und erst dann dazu übergehen, Bildtexte, Vorspänne oder gar ganze Textpassagen zu lesen. 12 Wenn der Konsument also von Titel und Bild zum an sich sachgerechten Textteil des Beitrages übergeht, dürfte er bereits die Bestätigung für seine Erwartungshaltung „böser Straßenbahnfahrer überfährt hilflosen Jugendliche“ suchen und dementsprechend möglicherweise auch den Text zu Ungunsten des Straßenbahnfahrers interpretieren.
Wie eine „Wertung mit Tatsachenkern“ rechtlich zu würdigen ist, ist in der Praxis der Rechtssprechung davon abhängig, ob „das wertende Element tatsächliche überwiegt“ 13 .
Im Grunde kommt es darauf an, „ob ,das Schwergewicht der Gesamtaussage´ für den ,Durchschnittsleser´ mutmaßlich auf dem tatsächlichen Gehalt oder der Wertung liegt“ 14 . Da das Maß an Tatsache beziehungsweise Wertung oft aber nur äußerst schwer festzustellen ist, gebietet „der Schutz des von der Berichterstattung (...) eine andere Vorgehensweise“ 15 :
11 Branahl, Udo: Seite 72
12 nach Beike, P.: o.S.
13 Branahl, Udo: Seite 73
14 Branahl, Udo: Seite 73
15 Branahl, Udo: Seite 74
6
„Sind in einer Äußerung tatsächliche und wertende Elemente untrennbar miteinander verknüpft, so ist die Äußerung grundsächlich sowohl auf ihren Wahrheitsgehalt hinsichtlich der tatsächlichen Elemente als auch auf die Zulässigkeit ihrer wertenden Elemente hin zu prüfen. Nur wenn sie in beiderlei Hinsicht unbedenklich ist, ist sie zulässig.“ 16 Für den vorliegenden Fall gilt: „Teilt ein Journalist einen sorgfältig recherchierten Sachverhalt mit und zieht er aus den mitgeteilten Fakten Schlußfolgerungen (sic!), so sind diese Schlußfolgerungen (sic!) auch dann wie Werturteile zu behandeln, wenn sie als Tatsachenbehauptungen formuliert sind.“
Ein Anspruch auf Gegendarstellung ergibt sich aus dem Werturteil mit Tatsachenkern im Fall unseres Straßenbahnfahrers wie gesagt nicht. Hier überwiegt klar das Element der Wertung.
Unterlassung
F kann dafür aber den Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Denn die Äußerung der Bild-Zeitung „ER hat gerade einen Menschen überfahren“ stellt eine „Ehrverletzung durch Werturteile“ 17 dar. Da F das negative Werturteil der Bild-Zeitung nicht selbst, also durch eigenes Verhalten, veranlasst hat, liegt, genauer gesagt, eine Beleidigung vor, also ein „Angriff auf die Ehre in Form der Kundgabe der Ni cht-, Gering oder Mißachtung (sic!)“. 18
Die Voraussetzung für eine Ehrverletzung durch Werturteile, dass der Täter, hier also die Bild-Zeitung, eigene Missachtung zum Ausdruck bringt und nicht lediglich über ehrkränkende Wertungen Dritter berichtet, ist gegeben. Solche Werturteile sind in keinem Fall gerechtfertigt. 19 In F´s Fall sind sie das ganz besonders deshalb nicht, weil es dem Autoren des Artikels, welcher an sich zweifellos von allgemeinem Interesse ist, „erkennbar nicht mehr um die Sache geht, sondern in erster Linie um die vorsätzliche Kränkung des Angegriffenen“ 20 . Eine solche Schmähkritik, also Kritik, die auf eine vorsätzliche Ehrkränkung hinausläuft, ist durch die
16 Branahl, Udo: Seite 74
17 Branahl, Udo: Seite 89
18 Branahl, Udo: Seite 89
19 Branahl, Udo: Seite 91
20 Branahl, Udo: Seite 93
7
Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt. 21 Dass F im Titel der Bild-Zeitung nicht explizit als schuldig bezeichnet wird, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Dafür ist die, gegenüber dem Leser implizierte, Schuld des Fahrers zu eindeutig.
Der Unterlassungsanspruch dient generell der Verhinderung rechtswidriger Eingriffe in fremd e Rechte. Um eine Unterlassung erfolgreich durchsetzen zu können, muss eine Rechtsverletzung seitens des Mediums daher zumindest unmittelbar drohen. Was unseren Fahrer F angeht, ist die Rechtsverletzung bereits geschehen. Jedoch besteht Wiederholungsgefahr, solange die Bild-Zeitung keine Richtigstellung ihrer missverständlichen Angaben veröffentlicht oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. 22 Diese wiederum begründet F´s Anspruch auf Unterlassung selbst dann, wenn die Bild-Zeitung von sich aus versprechen sollte, die beanstandete Äußerung nicht zu wiederholen oder andernfalls eine angemessene Konventionalstrafe zu zahlen. In einem solchen Fall könnte F zusätzlich „die Veröffentlichung der Unterlassungserklärung“ 23 verlangen, da diese zur Wiederherstellung seines Ansehens erforderlich wäre. Handelt die Bild-Zeitung der Unterlassung zuwider, drohen den Verantwortlichen Ordnungsgeld und Ordnungshaft.
Berichtigung
Aus der in F´s Fall festgestellten Ehrverletzung ergibt sich auch ein Anspruch auf Be richtigung. 24 Da wir festgestellt haben, dass es sich beim Bild-Titel um eine Wertung mit Tatsachenkern handelt, also keine pure Wertung, sondern auch eine Tatsachenbehauptung - die Behauptung unwahrer Tatsachen - vorliegt, ist die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Berichtigung gegeben. Aus reinen Wertungen nämlich ergeben sich diese Ansprüche nicht. Dass es sich bei dem Titel „ER hat gerade einen Menschen überfahren“ ebenso gut um eine unwahre
21 Branahl, Udo: Seite 93
22 nach Branahl, Udo: Seite 272
23 Branahl, Udo: Seite 272
24 Branahl, Udo: Seite 103
Arbeit zitieren:
Ulrike Kassem, 2004, Medienrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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