Inhaltsverzeichnis
1. Einleitende Bemerkungen: Die Problematik der Herleitung des
Kantischen Strafprinzips - eine offene Forschungskontroverse. 2
2. Begriffliche Voraussetzungen. 5
3. Der Staat als die zwangsbewehrte „öffentliche Gerechtigkeit“,
die jedem das Seine zuerteilt 10
3.1 Rechtsgrund und Pflicht der staatlichen Verhängung von Strafen. 10
3.2 Die rechtlichen Konsequenzen für den Straftäter 14
4. Maß und Form der staatlichen Strafpraxis 16
5. Schlussbetrachtung 19
Quellen - und Literaturverzeichnis 21
1
1. Einleitende Bemerkungen: Die Problematik der Herleitung des
Kantischen Strafprinzips - eine offene Forschungskontroverse
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kantische Strafrechtskonzeption, ein in der Kantforschung überaus kontrovers diskutiertes Thema. Die umstrittene Rezeption liegt zu einem nicht unwesentlichen Teil darin begründet, dass Kants eigene Äußerungen zu diesem Thema selbst unklar sind, ja sich teilweise sogar zu widersprechen scheinen. Die Schwierigkeit, Kants Ausführungen zum Strafrecht einheitlich zu interpretieren, spiegelt sich daher auch in der dieser Arbeit zugrundeliegenden Literatur wider. Ein erstes grundlegendes Problemfeld eröffnet sich sogleich bei dem Versuch, ausfindig zu machen, wo genau innerhalb der praktischen Philosophie Kant seine Straftheorie verortet hat. Welche Ebene Kant als Ansatz für die Ableitung seines Strafprinzips dient, lässt er nicht mit wünschenswerter Klarheit erkennen. Möglich wäre eine Herleitung auf der Ebene der Ethik, der des allgemeinen Rechtsprinzips und der des Staates 1 . Jede dieser Interpretationsmöglichkeiten wurde in der Fachliteratur schon einmal als Ausgangspunkt für die Begründung des Kantischen Strafrechts gewählt 2 . Wenngleich, wie anhand einiger Zitate noch zu zeigen sein wird, im Werk Kants eine ganze Reihe von Textstellen darauf hindeuten, dass die Begründung für seine Straftheorie im Bereich der Sittlichkeit zu suchen ist 3 , findet sich die zentrale Textpassage, in der Kant seine Strafrechtskonzeption separat erörtert, in der Rechtslehre der Metaphysik der Sitten 4 . Die dort von Kant unter dem Buchstaben „E“ in der „Allgemeinen Anmerkung von den rechtlichen Wirkungen aus der Natur des bürgerlichen Vereins“ unter dem Titel „Vom Straf- und Begnadigungsrecht“ angestellten Überlegungen sollen als Leitfaden für die folgende Untersuchung dienen. Damit wird zugleich das oben angedeutete Herleitungsproblem weitgehend ausgeblendet,
1 Vgl. Enderlein 1985, S. 304.
2 Vgl. ebd.
3 Vgl. Ders., S. 305.
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beziehungsweise unbegründet zugunsten einer rechtsphilosophischen Interpretation entschieden 5 . Die Lehre vom Strafrecht soll also im folgenden als Bestandteil der Rechtsphilosophie Kants verstanden und stets im Zusammenhang mit dem Staat thematisiert werden. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die ursprünglich aus dem Bereich der Ethik stammenden Begriffe „moralisch“ und „kategorischer Imperativ“ auch in der Rechtslehre ihre Gültigkeit behalten. Im Verständnis Kants kann ein zurechnungsfähiger Urheber einer gesetzeswidrigen Tat auch als ein unsittlich handelnder Mensch beschrieben werden. In diesem Sinne können vergeltende staatliche Strafen auch als eine Reaktion auf einen sittlichen Unwert verstanden werden 6 . Dies hängt damit zusammen, dass Kant seine Rechtstheorie als in der Moral verankert ansieht 7 . Die ethische Gesetzgebung schließt nach Kant die äußeren (Rechts-) Pflichten mit ein. Indem Kant so den kategorischen Imperativ gleichsam rechtstauglich macht, muss er dessen Gültigkeit im Bereich der Rechtslehre auch nicht aufgeben. Das Recht wird vielmehr zu dem Teil der Moral, dessen Einhaltung erzwungen werden kann. Kant selbst formuliert den angedeuteten Zusammenhang zwischen Moralität und Legalität an einer Stelle so:
„Die ethische Gesetzgebung [...] macht zwar auch innere Handlungen zu Pflichten, aber nicht etwa mit Ausschließung der äußeren, sondern geht auf alles, was Pflicht ist, überhaupt.“ 8
Und weiter:
„Die Ethik hat freilich auch ihre besonderen Pflichten [...], aber hat doch auch mit dem Rechte Pflichten, aber nur nicht die Art der Verpflichtung gemein. [...]. So gibt es zwar viele direkt-ethische Pflichten, aber die innere Gesetzgebung macht auch die übrigen, alle und insgesamt, zu indirekt ethischen.“ 9
4 M. d. S., RL, Bd. IV, S. 452-459 u. S. 487f. Kants Werke werden hier und im folgenden, soweit nicht anders angegeben, nach der von Wilhelm Weischedel herausgegebenen Ausgabe in der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft, Darmstadt 1983, zitiert.
5 Für eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Problematik vgl. Enderlein 1985, S. 303-309.
6 Vgl. ebd., S. 306.
7 Die aus einer Ableitung des Rechtsprinzips aus dem Sittengesetz resultierende, problematische Konsequenz, dass dabei nämlich ein analytischer Satz aus einem synthetischen abgeleitet werden müsste, ist nicht Gegenstand dieser Arbeit und wird daher im folgenden nicht näher erörtert.
8 M. d. S., RL, Bd. IV, S. 324.
9 M. d. S., RL, Bd. IV, S. 326.
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Es soll nun folgendermaßen vorgegangen werden: Zunächst müssen einige begriffliche Voraussetzungen geklärt werden, die zeigen sollen, dass Kants Strafrechtskonzeption in der Unterscheidung von Moralität und Legalität wurzelt. In diesem Zusammenhang wird auch auf den strikt tatorientierten Ansatz der Kantischen Straftheorie einzugehen sein. Dann wenden wir uns dem zentralen Problem der Straftheorie zu, der Frage nämlich, wie die Strafe als ein vom Täter empfundenes Übel 10 , mit diesem - einer zunächst freien Person - als notwendige adäquate Folge der geschehenen Tat verbunden werden kann. Dies impliziert, dass die Auswirkungen der Straftat auf die Stellung des Verbrechers als Mitgesetzgeber berücksichtigt werden. In Anlehnung an die Interpretation R. Brandts wird die staatliche Befugnis zu strafen als ein Teil der „iustitia distributiva“ verstanden 11 . Die Kantische Bürgerstrafe erscheint dabei als eine vom Täter gleichsam erworbene negative Würdigung seiner gesetzesbrecherischen Handlung. Indem mit Kant rechtliche Beziehungen tendenziell als Beziehungen des Besitzes interpretiert werden können, hat der Verbrecher die Strafe gewissermaßen als das ihm zustehende „suum“ gerechterweise erworben 12 .
Ist die Möglichkeit, ja - wie sich erweisen wird - die Pflicht des Staates den Rechtsbrecher zu strafen in ihren Grundzügen erkannt, soll in einem abschließenden Teil der Frage nach dem speziellen Maß und der speziellen Form der staatlichen Strafe nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang muss auch das vieldiskutierte Problem erörtert werden, ob der von Kant vertretene Vergeltungsgedanke in seiner Konsequenz noch mit den zentralen Prinzipien seiner Moralphilosophie in Übereinstimmung zu bringen ist.
10 Für Kant muss die Strafe von der bestraften Person als ein Übel empfunden werden. Vgl. M. d. S., RL, Bd. IV, S. 457: „...denn es ist keine Strafe, wenn einem geschieht, was er will, und es ist unmöglich, gestraft werden zu wollen“.
11 Vgl. Brandt 1996, S. 455.
12 Vgl. Ders., S. 453. Brandt weist ebenda darauf hin, dass die Interpretation der Strafe als eine vom Gesetzesverletzer gleichsam verdiente negative Leistung sich zwar nicht wörtlich bei Kant finde, jedoch „zur Explikation seiner Theorie“ geeignet sei. Die Strafe müsse - ebenso wie der Besitzunter den Bedingungen eines intelligiblen Rechtstitels betrachtet werden; vgl. Ders., S. 455.
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2. Begriffliche Voraussetzungen
Ein sinnvoller Begriff von Strafe setzt voraus, dass dem Einzelnen Verantwortlichkeit für sein Handeln und damit auch für seine strafwürdige Tat zugesprochen werden kann. Dieser ‘Zurechnungsfähigkeit’ einer Handlung liegt die Vorstellung von der Autonomie der sittlichen Person zugrunde. Kant unterstellt dem Menschen einen freien Willen, der es ihm ermöglicht, sein Handeln autonom, also selbst-gesetzgebend zu bestimmen 13 . Nur wenn dem Rechtsbrecher attestiert werden kann, dass er eigentlich hätte anders handeln können, kann er sinnvollerweise bestraft werden. Eine apriorisch vorausgesetzte Freiheitsprämisse, wonach zumindest ein Teil unserer Wahlakte als indeterminiert angesehen werden muss 14 , stellt aber (zumindest bisher) ein philosophisch nicht lösbares Problem dar. Schon Kant hat darauf hingewiesen, dass der handlungstheoretische Indeterminismus im naturwissenschaftlichen Sinne nicht bewiesen werden kann, sondern nur metaphysisch ableitbar ist:
„Wie nun dieses Bewußtsein der moralischen Gesetze, oder, welches einerlei ist, das der Freiheit, möglich sei, läßt sich nicht weiter erklären, nur die Zulässigkeit derselben in der theoretischen Kritik gar wohl verteidigen.“ 15
Dass Freiheit nicht theoretisch bewiesen werden kann, ist für Kant jedoch auch nicht von entscheidender Bedeutung. Worauf es ankommt, ist, sich den freien Willen in der Idee vorstellen zu können 16 .
Sittlich gut handelt der Mensch nach Kant bekanntlich erst dann, wenn die Maxime seiner Handlung dem formalen Kriterium des kategorischen Imperativs 17 genügt. Der moralische Wert einer Handlung liegt allein in der Maxime, d.h. in dem subjektiven
13 Vgl. Grundlegung, Bd. IV, S. 59: „Der Wille wird als ein Vermögen gedacht, der Vorstellung gewisser Gesetze gemäß sich selbst zum Handeln zu bestimmen.“
14 Vgl. Schmitz 2001, S. 22.
15 Kr. d. p. V., Bd. IV, S. 160. Vgl. dazu auch Eberle 1985, S. 91-92.
16 Vgl. Grundlegung, Bd. IV, S. 83, Anm.: „Diesen Weg, die Freiheit nur, als von vernünftigen Wesen bei ihren Handlungen bloß in der Idee zum Grunde gelegt, zu unserer Absicht hinreichend anzunehmen, schlage ich deswegen ein, damit ich mich nicht verbindlich machen dürfte, die Freiheit auch in ihrer theoretischen Absicht zu beweisen. Denn wenn dieses letztere auch unausgemacht gelassen wird, so gelten doch dieselben Ge setze für ein Wesen, das nicht anders als unter der Idee seiner eigenen Freiheit handeln kann, die ein Wesen, das wirklich frei wäre, verbinden würde. Wir können uns hier also von der Last befreien, die die Theorie drückt.“
17 Vgl. Kr. d. p. V., Bd. IV, S. 140: „Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.“
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Arbeit zitieren:
Oliver Laschet, 2003, Zur Konzeption und theoretischen Fundierung von Strafe bei Kant, München, GRIN Verlag GmbH
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