II
INHALTSVERZEICHNIS SEITE
Abkürzungsverzeichnis VIII
1. Einleitung 1
1.1 Einführung 1
1.2 Gang der Untersuchung 2
2. Rechtsform und rechtliche Rahmenbedingungen der Limited 3
2.1 Internationale Systeme der Rechtsordnungen 3
2.1.1 Sitztheorie 3
2.1.2 Gründungstheorie 3
2.1.3 Von der Sitz- zur Gründungstheorie 4
2.2 Rechtliche Probleme 4
2.2.1 Anzuwendendes Recht 4
2.2.1.1 Rechts- und Parteifähigkeit 5
2.2.1.2 Innergesellschaftliche Rechtsfragen 5
2.2.1.3 Außergesellschaftliche Rechtsfragen 5
2.2.1.3.1 Insolvenzrecht 5
2.2.1.3.2 Arbeits- und Sozialversicherungsrecht 6
2.2.2 Eintragung ins Handelsregister 6
2.2.3 Gewerberechtliche Anzeigepflicht 6
2.2.4 IHK Mitgliedschaft 7
2.2.5 Gerichtsstand 7
2.2.6 Disqualifizierung von Geschäftsführern 7
3. Die laufende Besteuerung der Limited und ihrer Anteilseigner 8
3.1 Einführung in das Internationale Steuerrecht 8
3.1.1 Prinzipien im Internationalen Steuerrecht 8
3.1.2 Problematik der internationalen Doppelbesteuerung 9
3.1.3 Lösungsmöglichkeiten der Doppelbesteuerung 9
III
3.1.4 Möglichkeiten der Vermeidung von Doppelbesteuerungen im DBA 10
3.1.4.1 Anrechnungsmethode 10
3.1.4.1.1 Unbeschränkte Anrechnung 10
3.1.4.1.2 Beschränkte Anrechnung 11
3.1.4.1.3 Direkte Anrechnung 11
3.1.4.1.4 Indirekte Anrechnung 11
3.1.4.2 Freistellungsmethode 11
3.1.4.2.1 Unbeschränkte Freistellung 12
3.1.4.2.2 Beschränkte Freistellung 12
3.2 Das Problem der Doppelbesteuerung bei der Limited 12
3.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht in Großbritannien 12
3.2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland 13
3.2.3 Lösung des Problems der Doppelbesteuerung 14
3.2.4 Maßgeblichkeit der DBAs für die nationalen Steuerrechte 14
3.3 Die steuerliche Behandlung der Limited und ihrer Betriebsstätten 15
3.3.1 Begriffsbestimmungen 15
3.3.1.1 Geschäftsleitung 15
3.3.1.2 Betriebsstätte 16
3.3.2 Die Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland 16
3.3.2.1 Die Besteuerung und Publizitätspflichten in Deutschland 16
3.3.2.1.1 Körperschaftsteuer 17
3.3.2.1.2 Gewerbesteuer 18
3.3.2.1.3 Publizitätspflichten beim Handelsregister 19
3.3.2.2 Die Besteuerung und Erklärungspflichten in Großbritannien 19
3.3.2.2.1 Besteuerung 19
3.3.2.2.2 Steuererklärungspflicht 20
3.3.2.2.3 Publizitätspflichten beim Companies House 21
IV
3.3.3 Die Limited mit Geschäftstätigkeit in Großbritannien und Deutschland 21
3.3.3.1 Die Besteuerung der Limited mit Geschäftsleitung in Großbritannien
und deutscher Betriebsstätte 22
3.3.3.1.1 Die Besteuerung und Publizitätspflichten in Deutschland 22
3.3.3.1.1.1 Körperschaftsteuer 22
3.3.3.1.1.2 Gewerbesteuer 23
3.3.3.1.1.2 Publizitätspflichten beim Handelsregister 23
3.3.3.1.2 Die Besteuerung und Erklärungspflichten in
Großbritannien 23
3.3.3.1.2.1 Körperschaftsteuer 23
3.3.3.1.2.2 Gemeindliche Immobiliensteuer 24
3.3.3.1.2.3 Steuererklärungspflichten 25
3.3.3.1.3 Bestimmung und Zuordnung des steuerlichen Gewinns
zwischen Stammhaus und Betriebsstätte einer Limited 25
3.3.3.1.3.1 Die indirekte Methode 26
3.3.3.1.3.2 Die direkte Methode 27
3.3.3.2 Die Besteuerung der Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland
und britischer Betriebsstätte 27
3.3.3.2.1 Die Besteuerung in Deutschland 27
3.3.3.2.1.1 Körperschaftsteuer 28
3.3.3.2.1.2 Gewerbesteuer 28
3.3.3.2.2 Die Besteuerung in Großbritannien 29
3.3.4 Die Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Großbritannien 29
3.3.5 Zusammenfassung 29
3.4 Die Besteuerung der Anteilseigner einer Limited und sonstiger
Leistungsempfänger 30
3.4.1 Die Besteuerung der Anteilseigner einer Limited 30
3.4.1.1 Voraussetzungen für eine Gewinnausschüttung 30
V
3.4.1.2 Die Besteuerung von Dividenden 31
3.4.1.2.1 Die Besteuerung von Dividenden bei natürlichen
Personen 31
3.4.1.2.1.1 Sitz der Limited in Deutschland 31
3.4.1.2.1.2 Sitz der Limited in Großbritannien 32
3.4.1.2.1.3 Betriebsstättendividende 33
3.4.1.2.2 Die Besteuerung von Dividenden bei Kapital
gesellschaften 33
3.4.1.2.2.1 Sitz der Limited in Deutschland 33
3.4.1.2.2.2 Sitz der Limited in Großbritannien 34
3.4.2 Die Besteuerung der Einkünfte des Direktors und der Arbeitnehmer einer
Limited 35
3.4.3 Die Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren 36
3.4.4 Die Besteuerung von sonstigen Vergütungen 37
3.4.5 Zusammenfassung 38
3.5 Die Besteuerung von Tochtergesellschaften 38
3.5.1 Die Besteuerung der Einkünfte von Tochtergesellschaften 39
3.5.2 Gewinnermittlung von Tochtergesellschaften in Deutschland 39
3.6 Die Besteuerung von Holdinggesellschaften 40
3.6.1 Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in Holdinggesellschaften 41
3.6.1.1 Holdingstandort Großbritannien 41
3.6.1.2 Holdingstandort Deutschland 42
3.6.2 Die Besteuerung von Dividenden in Holdinggesellschaften 42
3.6.3 Zusammenfassung 42
3.7 Die Besteuerung der Limited Co. KG 43
4. Probleme und Sonderfälle bei der Besteuerung einer Limited 45
4.1 Grenzüberschreitende Verlustverrechnung 45
VI
4.2 Die Organschaft bei einer Limited 46
4.2.1 Die körperschaftsteuerliche Organschaft einer Limited 46
4.2.1.1 Die Limited als körperschaftsteuerliche Organträgerin 46
4.2.1.2 Die Limited als körperschaftsteuerliche Organgesellschaft 46
4.2.2 Die gewerbesteuerliche Organschaft einer Limited 47
4.3 Besteuerung bei Beendigung im Zusammenhang mit einer Limited 47
4.3.1 Wegzug der Gesellschaft ins Ausland 47
4.3.1.1 Besteuerung auf Gesellschaftsebene 47
4.3.1.2 Besteuerung auf Gesellschafterebene 48
4.3.2 Veräußerung 48
4.3.2.1 Stempelsteuer 48
4.3.2.2 Veräußerung von Anteilen einer in Deutschland ansässigen
Limited 49
4.3.2.2.1 Veräußerer ist eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche
Person 49
4.3.2.2.1.1 Anteile befinden sich im Betriebsvermögen 49
4.3.2.2.1.2 Anteile befinden sich im Privatvermögen 49
4.3.2.2.2 Veräußerer ist eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft 50
4.3.2.3 Veräußerung von Anteilen einer in Großbritannien ansässigen
Limited 50
4.3.2.3.1 Veräußerer ist eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche
Person 50
4.3.2.3.2 Veräußerer ist eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft 51
4.3.3 Umwandlungsmaßnahmen 51
4.3.4 Auflösung und Abwicklung 52
4.4 Erb- und Senkungsauseinandersetzungen 53
VII
5. Fazit 54 Anhang X
Verzeichnis der nummerierten Abbildungen im Anhang XI Literaturverzeichnis XXVI
VIII
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AO Abgabenordnung Art. Artikel AStG Außensteuergesetz BB Betriebs - Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BGH Bundesgerichtshof BMF Bundesministerium für Finanzen bzw. beziehungsweise CA Company Act DBA Doppelbesteuerungsabkommen
DBA D/GB DBA zwischen Deutschland und Großbritannien DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) EG Europäische Gemeinschaft EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz EStH Einkommensteuer-Hinweise et al. et alii (und andere) EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EuGVO Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung EuInsVO Europäische Insolvenzrechtsverordnung EUR Euro f. folgend ff. fortfolgend GBP britische Pfund GewO Gewerbeordnung GewSt Gewerbesteuer GewStG Gewerbesteuergesetz GewStR Gewerbesteuer-Richtlinie
IX
GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG GmbH-Gesetz GuV Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber i. d. R. in der Regel i. e. S. im engeren Sinn(e) IFRS International Financial Reporting Standards IHK Industrie- und Handelskammer IHKG IHK-Gesetz i. H. v. in Höhe von i. S. d. im Sinne der/des IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) i. V. m. in Verbindung mit i. w. S. im weiteren Sinn(e) KG Kommanditgesellschaft KStG Körperschaftsteuergesetz KStR Körperschaftsteuer-Richtlinie Mio. Million(en) Nr. Nummer OECD Organization for Economic Cooperation and Development o. g. oben genannt o. V. ohne Verfasser S. Seite (bei Angaben in Gesetzen: Satz) SolZ Solidaritätszuschlag SolZG Solidaritätszuschlaggesetz
UK – GAAP United Kingdom Generally Accepted Accounting Practise UmwG Umwandlungsgesetz UmwStG Umwandlungssteuergesetz Unterabs. Unterabsatz Vgl. Vergleich z. B. zum Beispiel
1
1. Einleitung
1.1 Einführung
Ausländische EU-Gesellschaften sind aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in den Fällen Centros 1 , Überseering 2 und Inspire Art 3 , ebenfalls in anderen Mitgliedsstaaten der EU ohne rechtliche Hürden anzuerkennen. Dies gilt ebenso für die Gesellschaften, die ihre Tätigkeit überwiegend oder ausschließlich im Inland ausüben. 4
Dank dieser Rechtswahlfreiheit können Gesellschaften jedes beliebigen Mitgliedsstaates der EU in jedem EU Mitgliedsstaat errichtet und betrieben werden. Folglich wird ein Unternehmensgründer die Gesellschaftsform eines Mitgliedsstaates wählen, die aus seiner Sicht die günstigsten Rahmenbedingungen bietet. Aus diesem Grund nehmen verstärkt ausländische Kapitalgesellschaften am deutschen Rechts- und Geschäftsverkehr teil, die den Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit und ihre Oberleitung in Deutschland haben. Überwiegend geschieht dies in der Rechtsform einer britischen Private Company Limited by Shares, welche im Folgenden als Limited bezeichnet wird. Diese setzt sich zunehmend im Wettbewerb der europäischen Rechtsformen gegenüber anderen Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten 5 durch. 6 In Deutschland erfolgt mittlerweile fast jede vierte Gründung einer Kapitalgesellschaft in Form einer Limited, womit deutlich wird, dass die Limited im Bezug auf die GmbH auch hierzulande an Bedeutung gewinnt. 7
Als wesentliche Gründe für die Wahl der Limited als Rechtsform werden eine kostengünstigere Haftungsbeschränkung, ein kürzerer Gründungszeitraum sowie niedrigere Gründungskosten im Bezug auf eine GmbH genannt. Neben anderen gesellschaftlichen und finanziellen Gründen können aber auch steuerliche Gründe von Bedeutung sein. Letztere ergeben sich beispielsweise durch Unterschiede in den steuerlichen Bemes- 1 EuGH-Urteilvom 9.3.1999 – C-212/97.
2 EuGH-Urteil vom 5.11.2002 – C-208/00.
3 EuGH-Urteil vom 30.9.2003 – C-167/01.
4 Vgl. Korts/Korts (Behandlung) S. 1474; Kallmeyer (Vorteile) S. 636; Schumann (Limited) S. 743.
5 Durch die Rechtswahlfreiheit sind neben der Limited eine Vielzahl von Gesellschaftsformen der EU wählbar, wie beispielsweise die niederländische Besloten Vennootschap, die französische Société á responsabilité limiteé oder die spanische Sociedad limitidada nueva empressa.
6 Vgl. Wachter (Existenznachweise) S. 2795.
7 Bei kritischer Betrachtung dieses Sachverhaltes ist jedoch anzumerken, dass die meisten durchgeführten Limitedgründungen nicht die Rechtsform einer GmbH, sondern als Alternative eher die des Einzelunter nehmens gewählt hätten. Vgl. Dierksmeier (Limited) S. 1516.
2
sungsgrundlagen sowie durch die anwendbaren Steuersätze und der daraus resultierenden Steuerbelastung. 8
Im Rahmen dieser Diplomarbeit wird die Besteuerung der Gesellschaftsform einer britischen Private Company Limited by Shares dargestellt, wobei insbesondere die ertragssteuerliche Behandlung einer britischen Limited mit Aktivitäten in Deutschland im Mittelpunkt steht.
1.2 Gang der Untersuchung
Die vorliegende Arbeit ist in insgesamt 5 Kapitel gegliedert. Im Anschluss an die Einleitung (Kapitel 1) werden zunächst die Rechtsform und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Limited (Kapitel 2) kurz erläutert. Der Schwerpunkt der Diplomarbeit liegt in den Kapiteln 3 und 4. Darin werden die laufende Besteuerung der Limited und ihrer Anteilseigner (Kapitel 3) sowie weitere steuerliche Sonderfälle und Probleme (Kapitel 4) beschrieben. Abschließend werden in einem Fazit (Kapitel 5) die wichtigsten Erkenntnisse zur ertragssteuerlichen Behandlung der britischen Private Company Limited by Shares mit Aktivitäten in Deutschland kurz zusammengefasst.
8 Vgl. Bücker (Motive) S. 87, 90.
3
2. Rechtsform und rechtliche Rahmenbedingungen der Limited
Die gesellschaftsrechtliche Situation und die gesamten rechtlichen Rahmenbedingungen einer Limited können im Rahmen dieser Diplomarbeit nicht umfassend dargestellt werden. Aus diesem Grund wird auf einige ausgewählte Besonderheiten und rechtliche Probleme eingegangen. Eine Gegenüberstellung der rechtlichen Grundlagen einer Limited zur GmbH ist in Anhang 1 abgebildet.
2.1 Internationale Systeme der Rechtsordnungen
Die Rechtsordnung einer Gesellschaft bestimmt sich nach dem internationalen Gesellschaftsrecht. International sind die entsprechenden Rechtsordnungen allerdings nicht einheitlich. Im Wesentlichen lassen sich zwei Systeme unterscheiden: die Sitztheorie, welche beispielsweise bisher in Deutschland angewendet wird und die Gründungstheorie, die zum Beispiel in Großbritannien Anwendung findet. 9
2.1.1 Sitztheorie
Bei der Sitztheorie richtet sich die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz bzw. ihre Geschäftsleitung hat. Das Gesellschafterstatut bestimmt demnach alle Rechtsbeziehungen, die das Innen- und Außenverhältnis betreffen. Eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland wurde somit bis zum Urteil im Fall Überseering nach deutschem Recht beurteilt. Dadurch verloren diese Gesellschaften ihre Rechtsfähigkeit und damit auch ihre steuerliche Subjektfähigkeit bei Verlegung ihrer Geschäftsleitung nach Deutschland. Eine identitätswahrende Verlegung der Geschäftsleitung über die Grenzen hinweg war somit nicht möglich. Sofern eine Neugründung im Inland unterblieb, wurden die Gesellschaften als nicht rechtsfähig behandelt und in eine deutsche Personengesellschaft umqualifiziert. 10
2.1.2 Gründungstheorie
Bei der Gründungstheorie wird das Gesellschafterstatut und damit die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Gründungstheoriestaaten erkennen die Rechtsfähigkeit einer nach ausländischem Recht wirksamen gegründeten Gesellschaft auch im Inland an. Somit bleibt
9 Vgl. Lenz (Verlegung) S. 725 f..
10 Vgl. Korts (Limited) S. 3 ff.; Lenz (Verlegung) S. 726.
4
die Rechtsfähigkeit grundsätzlich erhalten, sodass eine identitätswahrende Verlegung der Geschäftsleitung über die Grenzen hinaus möglich ist. 11
2.1.3 Von der Sitz- zur Gründungstheorie
Mit dem Urteil des BGHs vom 13.03.2003 folgte der BGH-Senat der Auffassung des EuGHs im Rechtsfall Überseering. Folglich darf die Sitzverlegung einer Gesellschaft, welche nach der Rechtsordnung eines EG-Staates gegründet wurde, nicht zum Verlust ihrer Rechtsperson führen. Somit ist eine ausländische Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz ins Inland verlegt hat, nach dem Gründungsrecht zu beurteilen. Dies gilt grundsätzlich in allen Staaten der EU, folglich auch in Deutschland. Die Sitzverlegung führt demnach zu keinem Wechsel des Rechtsträgers, sodass man sich in Deutschland von der bisher vertretenen Sitztheorie abgewendet hat. Eine nunmehr mögliche identitätswahrende Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung nach Deutschland ist für ausländische Gesellschaften möglich, 12 wodurch auch steuerrechtliche Konsequenzen für diese und ihre Anteilseigner (siehe Kapitel 3.3 und 3.4) entstehen.
2.2 Rechtliche Probleme
2.2.1 Anzuwendendes Recht
Die Limited muss aufgrund ihrer Rechtsform eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften beachten. Diese betreffen beispielsweise die eigene Organisation, vertragliche Beziehungen zu anderen Personen sowie Beziehungen zum Staat. Befindet sich der Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland, so stellt sich die Frage, welches Recht in den verschiedenen Bereichen anzuwenden ist. 13
Für die rechtlichen und steuerrechtlichen Berater stellen Sachverhalte mit Auslandsberührungen oft erhebliche Probleme dar. Hinzu kommt, dass bei einer falschen oder unvollständigen Beratung der Berater selbst zum Schadensersatz verpflichtet werden kann. Dieser Anspruch kann bei vielen Berufshaftpflichtversicherungen nicht geltend gemacht werden, da diese meist eine Haftung für eine Beratung mit ausländischem Recht ausschließen. 14
11 Vgl. Korts (Limited) S. 6; Lenz (Verlegung) S. 725 ff..
12 Vgl. Korts (Limited) S. 18.
13 Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 12.
14 Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 11.
5
2.2.1.1 Rechts- und Parteifähigkeit
Die Rechts- und Parteifähigkeit der Limited bestimmt sich nach dem Recht des Gründungsstaates. Da der Gründungsstaat einer Limited Großbritannien ist, wird die Rechts-und Parteifähigkeit der Gesellschaft nach britischem Recht beurteilt. Diese Anerkennung muss auch nach dem Urteil des EuGHs im Fall Überseering für diejenigen Limited - Gesellschaften angewendet werden, die gleich nach der Gründung ihren Sitz nach Deutschland verlegt haben und somit nie in Großbritannien tätig wurden. 15
2.2.1.2 Innergesellschaftliche Rechtsfragen
Bei der Limited handelt es sich um eine nach britischem Recht wirksam gegründete Gesellschaft. Aufgrund der EG-vertraglich garantierten Niederlassungsfreiheit sind keine zusätzlichen oder anderen Anforderungen, als die nach dem Recht des Gründungsstaates vorzusehen. Dies wurde bereits mit der Inspire Art Entscheidung für die Kapital-anforderungen bestätigt. 16 Daher sind alle innergesellschaftlichen Rechtsfragen, die das Gesellschaftsstatut betreffen, wie beispielsweise die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, nach britischem Recht zu bewerten. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich der tatsächliche Verwaltungssitz in Großbritannien befindet. Das anwendbare Recht einer in Deutschland ansässigen Limited, ist bei innergesellschaftlichen Rechtfragen daher grundsätzlich nach britischem Recht auszulegen. 17
2.2.1.3 Außergesellschaftliche Rechtsfragen
2.2.1.3.1 Insolvenzrecht
Mit der Einführung der Europäischen Insolvenzrechtsverordnung (EuInsVO) am 31.05.2002 wurde eine Bestimmung für grenzüberschreitende Insolvenzen innerhalb der Europäischen Union geschaffen. Nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO findet bei Insolvenzen grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem das Verfahren eröffnet wurde. 18 Wird eine Insolvenz aus einem Mitgliedsstaat der EU beantragt, so ist diese Entscheidung von allen anderen Mitgliedsstaaten nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO anzuerkennen. Nach Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 S. 2 EuInsVO können jedoch andere Mitgliedsstaaten Sekundärinsolvenzverfahren durchführen. In diesem Fall erstreckt sich die Insolvenz nur auf das Vermögen, welches sich in diesem Mitgliedsstaat befindet.
15 Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 13.
16 Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 15.
17 Vgl. Degenhardt (Limited) S. 54.; Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 21, 110.
18 Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 128; Korts (Limited) S. 123.
6
Wird das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, so sind die Vorschriften der deutschen Insolvenzordnung anzuwenden. 19
2.2.1.3.2 Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Arbeitnehmer einer Limited, zu denen gewöhnlich auch der geschäftsführende Direktor (director) zählt, unterliegen nach Art. 30 EGBGB mit ihren Arbeitsverhältnissen dem Recht des Staates, in dem sie tätig werden. Verrichtet ein Arbeitnehmer in einer deutschen Niederlassung seine Arbeit, so ist auch das deutsche Recht anzuwenden. 20
Wird eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt, ist diese Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig einzustufen. 21
2.2.2 Eintragung ins Handelsregister
Ob die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland in das Handelsregister einzutragen ist, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Der überwiegende Teil der Autoren ist der Ansicht, dass eine Eintragung in das Handelsregister als Zweigniederlassung erfolgen sollte, auch wenn es sich um eine Hauptniederlassung handelt. Betreibt die Limited ihre Tätigkeit ausschließlich von Deutschland aus, so sind zwangsläufig die Merkmale einer Zweigniederlassung 22 erfüllt. Zusätzlich wird sich aus praktischen
Gründen eine Eintragung in das Handelsregister kaum vermeiden lassen, wenn sich der Tätigkeitsort der Gesellschaft in Deutschland befindet. Bei vielen Vorgängen wird zumeist ohnehin eine Registereintragung verlangt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man ein Bankkonto eröffnen, einen Pkw anmelden oder ein Angebot für eine Vergabeentscheidung der öffentlichen Hand abgeben will. Aus den genannten Gründen wäre eine Eintragung daher zu empfehlen. 23
2.2.3 Gewerberechtliche Anzeigepflicht
Die gewerberechtliche Anzeigepflicht richtet sich nach dem Ort der Ausübung des Gewerbes. Befindet sich der Verwaltungssitz einer Limited in Deutschland, so unterliegt sie der gewerblichen Anzeigepflicht nach § 14 und § 55 c der GewO. 24
19 Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 130.
20 Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 74 f..
21 Vgl. o.V. (Limited) S. 6; Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 77.
22 Die Merkmale einer Zweigniederlassung sind: räumliche, organisatorische und personelle Selbständig keit. Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 38 f..
23 Vgl. Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 37 ff..
24 Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 23.
7
2.2.4 IHK – Mitgliedschaft
Die Zwangsmitgliedschaft in der IHK erstreckt sich nach § 2 Abs. 1 IHKG auf alle Gesellschaften, die in Deutschland eine Niederlassung oder Betriebsstätte haben. 25 Dementsprechend unterliegt auch eine in Deutschland tätige Limited dieser Mitgliedschaft.
2.2.5 Gerichtsstand
Gemäß Art. 2 i. V. m. Art. 60 EuGVO hat der Kläger ein Wahlrecht bezüglich des Gerichtsstandes, an dem er die Limited verklagen kann. Die Limited kann sowohl am Satzungssitz in Großbritannien als auch am Verwaltungssitz in Deutschland verklagt werden. 26 Aus Sicht des Klägers empfiehlt es sich, die Limited in Großbritannien zu verklagen, da aufgrund des längeren Postweges aus Deutschland häufig nicht fristgerecht geantwortet wird.
2.2.6 Disqualifizierung von Geschäftsführern
Der Direktor einer Limited haftet grundsätzlich persönlich für die Richtigkeit der In-formationen, welche beim englischen Handelsregister (Companies House) erklärt worden sind. Diese Haftung besteht sowohl gegenüber den Gesellschaftern als auch gegenüber der Öffentlichkeit.
Auch nach der Gründung der Gesellschaft ist der Direktor verpflichtet, beim Companies House Änderungen zu melden sowie Statusberichte und Jahresabschlüsse einzureichen. Kommt er diesen Verpflichtungen zu spät oder nicht nach, so kann dies zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen, wobei jeder Verstoß mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 GBP geahndet werden kann. In Wiederholungsfällen kann die Limited sogar aus dem Companies House gelöscht und damit zwangsweise aufgelöst werden. Das Firmenvermögen würde in diesen Fällen der britischen Krone zufallen. Weiterhin kann das Companies House den Direktor als „unqualified director“ einstufen. 27 Gemäß Section 6 Companies Directors Disqualification Act 1986 würde es ihm in diesen Fällen untersagt werden, eine Funktion als Direktor auszuüben bzw. an einer Gründung oder Leitung einer Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar mitzuwirken. 28 Weitere Tatbestände, die zu einer Disqualifizierung eines Direktors führen würden, sind insolvenzrechtliche Krisenverschleppungen, die Missachtung von Gesellschafterinteressen oder
25 Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 23.
26 Vgl. Korts (Limited) S. 148; Heckschen/Köklü/Maul (Private) S. 121; Kessler/Eicke (Limited) S. 2102.
27 Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 80 f..
28 Vgl. Bieger/Goldstein/Helmreich/Hippel/Schneider/Schwarz (Limited) S. 115 f.; Heckschen/Köklü/ Maul (Private) S. 75 f..
8
betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz. Je nach Schwere der Tat wird eine Disqualifikation für 2 bis 15 Jahre ausgesprochen. 29
3. Die laufende Besteuerung der Limited und ihrer Anteilseigner
Die Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Limited sind vielfältig. So kann die Limited beispielsweise als Gesellschaft mit verschieden ansässigen Betriebsstätten, Tochtergesellschaft, Holdinggesellschaft oder als Bestandteil einer Mischformgesellschaft, wie z. B. in einer Limited & Co. KG, verwendet werden. Bezüglich der verschiedenen Fallkonstellationen ergeben sich Unterschiede in der Besteuerung der Limited und ihrer Anteilseigner, welche in diesem Kapitel dargestellt werden.
3.1 Einführung in das Internationale Steuerrecht
Die Beantwortung der Frage, welches Steuerrecht im Einzelnen auf die Limited anzuwenden ist, richtet sich unter anderem nach dem Internationalen Steuerrecht. Dieses regelt sämtliche Sachverhalte mit Auslandsberührungen, bei denen mehrere Steuer-rechtsverordnungen anwendbar sind. 30 Der Umfang des Internationalen Steuerrechts geht aus Anhang 2 hervor.
3.1.1 Prinzipien im Internationalen Steuerrecht
Im Internationalen Steuerrecht steht das Souveränitätsprinzip im Mittelpunkt. Das heißt, dass jeder Staat das Recht hat, die Besteuerung innerhalb seines Territoriums selbst auszuüben. Folglich ist jeder Staat bei der Festsetzung der Steueransprüche sowie bei der Ausübung der Steuergewalt autonom. Dies bedeutet jedoch auch, dass ausländische Steuertatbestände bei der inländischen Besteuerung berücksichtigt werden können. In der Konsequenz würde dies zu einer doppelten Besteuerung führen. 31 Aus betriebswirtschaftlicher Sicht des Unternehmens kann dies jedoch nicht hingenommen werden, da eine Doppelbesteuerung zu einer finanziellen Mehrbelastung und damit zu einer Rentabilitätseinbuße führen würde. Neben den betriebswirtschaftlichen treten auch volkswirtschaftliche Folgen auf, die sich im Wesentlichen durch Wettbewerbsverzerrungen charakterisieren lassen. 32
29 Vgl. Korts (Limited) S. 96 f..
30 Vgl. Luke (Limited) S. 59.
31 Vgl. Kußmaul (Steuerlehre) S. 664.
32 Vgl. Jacobs (Unternehmensbesteuerung) S. 4 f.; Fischer/Kleineidam/Warneke (Steuerlehre) S. 41 f..
Quote paper:
Michael Hein, 2005, Die ertragssteuerliche Behandlung der britischen Private Company Limited by Shares mit Aktivitäten in Deutschland, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Chinas Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO)
Probleme und Folgen
Politics - International Politics - Topic: International Organisations
Scholary Paper (Seminar), 22 Pages
Bilanzielle Behandlung langfristiger Vermögenswerte nach IFRS 5
Business economics - Revision, Auditing
Scholary Paper (Seminar), 21 Pages
Bilanzierung und Bewertung nach IFRS 5
Business economics - Accounting and Taxes
Diploma Thesis, 86 Pages
Politics - Political Theory and the History of Ideas Journal
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 15 Pages
Die Auswirkungen der Centros / Überseering – Urteile des EuGH
Eine kritische Betrachtung der...
Business economics - Accounting and Taxes
Scholarly Research Paper, 31 Pages
Gläubigerschutz im Insolvenzfall der Private Limited Company mit Sitz ...
Thesis (M.A.), 130 Pages
Basel II und die Rückwirkungen auf die Finanzierung mittelständischer ...
Business economics - Investment and Finance
Scholary Paper (Seminar), 19 Pages
Michael Hein's text Die ertragssteuerliche Behandlung der britischen Private Company Limited by Shares mit Aktivitäten in Deutschland is now available as a printed book
Michael Hein has published the text Die ertragssteuerliche Behandlung der britischen Private Company Limited by Shares mit Aktivitäten in Deutschland
Michael Hein has uploaded a new text
Tax Aspects of the Purchase and Sale of Private Company's Shares: A Su...
Hammond Suddards Edge
International and European Per...
Joseph A. McCahery, Levinus Timmerman, Erik P. M. Vermeulen
Mergers & Acquisitions: A Practical Guide for Private Companies and Th...
A Practical Guide for Private ...
Jonathan Reuvid
The European Private Company (SPE): A Critical Analysis of the EU Draf...
D. F. M. M. Zaman, C. A. Schwarz, M. L. Lennarts
0 comments