Gliederung
A. Einleitung 1
B. Historische Entwicklung 1
I. Gültigkeit des Aktiengesetzes von 1937 nach dem Krieg 1
II. Übersicht der Aktiengesellschaften nach dem Krieg 2
III. Die Aktienrechtsreform von 1965 3
1. Der Weg zur Reform 3
2. Die Realisierung der Reform 5
C. Das Aktienrecht im Einzelnen 5
I. Rechtsverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter 6
II. Konzernverflechtungen 7
III. Der Vorstand 8
1. Das Führerprinzip 8
2. Weitere Regelungen 9
3. Fallbeispiel 10
IV. Der Aufsichtsrat 11
V. Die Hauptversammlung 12
1. Das Auskunftsrecht 12
2. Das Bankstimmrecht 13
VI. Rechnungslegung und Gewinnverwendung 14
1. Gesetzgebung 14
2. Fallbeispiel 16
VII. Die Umwandlung 17
1. Gesetzgebung 17
2. Das Feldmühle-Urteil 18
VIII. Aktiennennbetrag 19
D. Fazit 20
II
Literaturverzeichnis
Gessler, Ernst „Das neue Aktienrecht“
In: Der Betriebs-Berater 1965
S. 677 ff.
( zit.: Gessler, BB 1965 )
2. Auflage
Berlin 1950
( zit.: Godin/Wilhelmi, Aktiengesetz 1950 )
Götz, Heinrich „Das neue Aktiengesetz“
In: Juristische Schulung 1966
S. 85 ff.
( zit.: Götz, JuS 1966 )
13. Auflage
München 1968
( zit.: Hueck, Aktiengesetz - Kommentar)
Hueck, Alfred Gedanken zur Reform des Aktienrechts und
GmbH-Rechts
Berlin 1963
( zit.: Hueck )
Kropff, Bruno Aktiengesetz mit Begründung des
Regierungsentwurfes
Düsseldorf 1965 ( zit.: Kropff, AktienG 1965 )
III
Band 1, 2. Auflage
München 2000
( zit.: Münchner Kommentar )
Möhring, Philipp „Das neue Aktiengesetz“
In: Neue Juristische Wochenschrift 1966 S. 1 ff.
( zit.: Möhring, NJW 1966 )
Möhring, Philipp „Die gesetzliche Regelung der
Unternehmensverbindungen im neuen
Aktiengesetz“
In: Neue Juristische Wochenschrift 1967
S. 1 ff.
( zit.: Möhring, NJW 1967 )
Schmidt, Karsten Gesellschaftsrecht
3. Aufl.
Köln 1997
( zit.: Karsten Schmidt )
Wilhelmi, Hans „Das neue Aktiengesetz“
In: Die Aktiengesellschaft 1965
S. 153 ff.
( zit.: Wilhelmi, AG 1965 )
IV
Quellenverzeichnis
( zit.: RGBl. Teil I, 1937 )
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Teil I, Band 2, 1965
S. 1089 ff.
( zit.: BGBl. Teil I, Bd. 2, 1965 )
V
Aktienrecht: Praxis, Rechtsprechung und
Gesetzgebung bis zur Reform von 1965
A. Einleitung
Die historische Entwicklung des Aktienrechts nach dem zweiten Weltkrieg bis zur Reform von 1965 ist von großer Bedeutung, da das Aktiengesetz von 1965 mit einigen Änderungen bis heute gültig ist. Im Folgenden wird die aktienrechtliche Theorie und Praxis der ersten zwanzig Nachkriegsjahre beleuchtet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den wesentlichen Problemen des Aktiengesetzes von 1937 und ihrer Beseitigung durch die Reform von 1965.
B. Historische Entwicklung
I. Gültigkeit des Aktiengesetzes von 1937 nach dem Krieg
Nach dem zweiten Weltkrieg behielt das Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30. Januar 1937 1 zunächst weiterhin seine Gültigkeit. Es war der Schlussstein der etwa um 1925 einsetzenden Bestrebungen, das bis dahin im Handelsgesetzbuch geregelte Aktienrecht zu erneuern 2 . Das Aktiengesetz von 1937 ist aus der Notwendigkeit entstanden, Missstände im deutschen Aktienwesen, die in den 20er Jahren, der Inflationszeit und ihrer Nachwirkunge n, hervorgetreten waren, zu beseitigen, die die große Wirtschaftskrise Anfang der 30er Jahre zwar nicht verursacht, aber doch zu ihrer Verschärfung in Deutschland beigetragen haben 3 . Trotz der Inkraftsetzungen im Jahre 1937 unter nationalsozialistischer Herrschaft, ist dieses Gesetzt nicht den Nationalsozialisten zuzurechnen 4 . Es bildete vielmehr den Abschluss langjähriger Vorarbeiten in den zwanziger Jahren, die in den beiden Entwürfen I und II in den Jahren 1930 und 1931 gipfelten 5 . Hier darf die Zeit der Entstehung nicht mit seinem Inhalt verwechselt werden 6 .
1 RGBl. Teil I, 1937, S. 107 ff.
2 Kropff, AktienG 1965, S. 13.
3 Hueck, S. 16.
4 Kropff, AktienG 1965, S. 13.
5 Münchener Kommentar, Vorb. Rn. 17.
6 Hueck, S. 16.
1
Der Nationalsozialismus hatte ursprünglich etwas ganz anderes gewollt, nämlich die volle Beseitigung der Aktiengesellschaft als anonymer Kapitalgesellschaft 7 . Aber man musste bald einsehen, dass das unausführbar war, wenn man nicht auf Großunternehmen verzichten oder alle Großunternehmen verstaatlichen wollte. So wurde die Ausarbeitung des Gesetzes im W esentlichen angesehenen Aktienrechtlern und bekannten Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens überlassen und sich damit begnügt, einige nationalsozialistische Phrasen einzubauen sowie die Stellung des Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung zu stärken 8 . Daher ließ es sich nach 1945 durchaus in einem liberal-rechtsstaatlichen Sinne anwenden 9 .
Nach dem Krieg wurde weder von den Militärregierungen, noch seitens deutscher Stellen ernsthaft an die Aufhebung des Aktiengesetzes von 1937 gedacht, obwohl man unmittelbar nach dem Zusammenbruch gegen nationalsozialistisches Gedankengut sehr empfindlich war und alle nationalsozialistischen Gesetze beseitigte 10 .
II. Übersicht der Aktiengesellschaften nach dem Krieg
1926 zählte die Statistik noch rund 17000 Aktiengesellschaften in Deutschland. Ende 1960 betrug diese Zahl nur noch 2332 Aktiengesellschaften 11 . Jedoch darf aufgrund dieser empirischen Werte nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung der Aktiengesellschaft in der deutschen Wirtschaft abnahm, denn das verwaltete Gesamtvermögen aller Aktiengesellschaften stieg dazu proportional an.
Die 17000 Aktiengesellschaften hatten 1926 ein Gesamtnennkapital von ca. 19 Milliarden Mark, während das Nennkapital der 2332 Aktiengesellschaften Ende 1960 30,4 Milliarden DM betrug 12 . Die Aktiengesellschaft stand somit nach dem Krieg ohne jeden Zweifel nicht nur an der Spitze der Kapitalgesellschaften, sondern überhaupt aller Unternehmensformen. Für die Entwürfe des Aktiengesetzes von 1965
7 Hueck, S. 17.
8 Karsten Schmidt., S. 772.
9 Karsten Schmidt., S. 772.
10 Hueck, S. 17.
11 Hueck, S. 4.
12 Hueck, S. 4.
2
waren diese Statistiken von wesentlicher Bedeutung, da sie verdeutlichten, dass die kleineren und mittleren Aktiengesellschaften in Deutschland zwar nicht völlig verschwunden, aber doch fast bedeutungslos geworden waren. 1926 betrug das Durchschnittskapital einer Aktiengesellschaft noch 1,1 Millionen Mark, 1960 fast schon 13 Millionen DM 13 . Das neue Aktiengesetz von 1965 brauchte deshalb auf kleine und mittlere Unternehmen keine Rücksicht mehr zu nehmen, es konnte seine Rechtsnormen auf das Großunternehmen zuschneiden und deshalb Anforderungen stellen z.B. in Bezug auf Formvorschriften, Bilanzprüfung, Publizität usw., die für Großunternehmen erforderlich sind, denen ein Großunternehmen aber auch gewachsen zu sein muss 14 . Deshalb wurde die GmbH die typische Gesellschaftsform für kleinere und mittlere Unternehmen und die Aktiengesellschaft die typische Gesellschaftsform für Großunternehmen. Dennoch blieben, wenn auch nur wenige, kleine Aktiengesellschaften bestehen. Wurden die Vorschriften des Aktiengesetzes für die kleineren und mittleren Aktiengesellschaften zu kostspielig oder zu unbequem, konnten sie sich in eine GmbH oder KG umwandeln. Umgekehrt gab es echte Großunternehmen in der Form der GmbH, wie das Beispiel der Robert Bosch GmbH belegt, die an Kapitalkraft wie an wirtschaftlicher Bedeutung zahlreiche Aktiengesellschaften übertrafen.
III. Die Aktienrechtsreform von 1965
1. Der Weg zur Reform
Während der über zwanzigjährigen Geltung des Aktiengesetzes vom 30. Januar 1937 haben sich keine so ernsthaften Missstände gezeigt, dass zu ihrer Bekämpfung ein Eingreifen des Gesetzgebers notwendig wurde 15 . Jedoch haben nur in den letzten zehn Jahren seiner Geltung bis 1965 wirtschaftliche Verhältnisse Bestanden, die als einigermaßen normal angesehen werden können und in denen praktische Erfahrungen mit dem Gesetz gesammelt werden konnten 16 .
13 Hueck, S. 7.
14 Hueck, S. 7.
15 Kropff, AktienG 1965, S. 13.
16 Kropff, AktienG 1965, S. 13.
3
Arbeit zitieren:
ref. dipl. jur. Stefanie Colin, 2005, Aktienrecht: Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung bis zur Reform von 1965, München, GRIN Verlag GmbH
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