Die Stellung der Reichsministerialität im 12. Jahrhundert und gefälschte Dienstrechte - unter besonderer Berücksichtigung der Heerfolgeregelungen in der Constitutio de expeditione Romana
I. Einleitung 3
II. Die Stellung der Reichsministerialität im 12. Jahrhundert
III. Gefälschten Dienstrechte
IV. Schluss 11
V. Quellen- und Literaturverzeichnis 13
2 2
I. Einleitung
Im 12. Jahrhundert versuchte die ursprünglich aus der Unfreiheit kommende Ministerialität ihre bis dahin gewonnene Macht zu konsolidieren und weiter auszubauen. Dies führte zu einem spannungsgeladenen Verhältnis zu ihren Dienstherren, auch und vor allem in der wichtigen Frage der Heerfolge.
Diese Arbeit widmet sich der Stellung der Reichsministerialität im 12. Jahrhundert und den Bestimmungen und Absichten gefälschter Dienstrechte, die in dieser Zeit vor allem in Reichsklöstern entstanden. Zentraler Untersuc hungsgegenstand soll sein, wie sich die Stellung der Reichsministerialität genau äußerte und wie die Dienstherren versuchten, auf diese Entwicklung mit gefälschten Dienstrechten zu reagieren.
Nachdem im ersten Teil der Arbeit kurz die Stellung der Reichsministerialität im 12. Jahrhundert erläutert und die Probleme, die daraus für die Heerfolge entstehen, skizziert werden, wird das Hauptaugenmerk der Arbeit auf den Heerfolgeregelungen in der Constitutio de expeditione Romana, liegen. Als Grundlage dient hierfür die übersetzte Fassung aus Lorenz Weinrichs Quellenedition „Quellen zur deutschen Verfassungs-Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250“. Danach werde ich zum Vergleich noch andere gefälschte Dienstrechte, die ebenfalls im 12. Jahrhundert entstanden, darstellen. Dabei beschränke ich mich allerdings auf die gefälschten Dienstrechte, die Knut Schulz in seinem Aufsatz „Reichsklöster und Ministerialität - Gefälschte Dienstrechte des 12. Jahrhunderts - Ursachen und Absichten“ darstellte.
II. Die Stellung der Reichsministerialität im 12. Jahrhundert
a) Konsolidierung und Ausbau der Macht
Eine Stellung der Reichsministerialität im 12. Jahrhundert allgemein und universell zu bestimmen, stellt sich als äußerst schwierig dar, was nicht zuletzt daran liegt, dass die
Dienstmannschaften unterschiedlichen Dienstrechten unterlagen. 1 So stellte denn auch Eike von Repkow um 1220/30 fest, „daß er über die Dienstrechte nichts aussagen könne, weil jeder Bischof, Abt und jede Äbtissin ein eigenes Recht gestaltet habe“. 2 Dennoch l ässt sich eine allgemeine Entwicklung feststellen. Ab den siebziger Jahren des 11. Jahrhunderts und verstärkt zur Jahrhundertwende nahmen die Ministerialen ihre
1 Schulz, Knut: Reichsklöster und Ministerialität - Gefälschte Dienstrechte des 12. Jahrhunderts - Ursachen 1
und Absichten, in: Seibt, Ferdinand [Hrsg.]: Gesellschaftsgeschichte - Festschrift für Karl Bosl zum 80. Geburtstag, Bd. 2, München 1988, S. 38
2 ebenda 3 3
Ämter und Güter als vererbbare Lehen wahr. 3 Angehörige der Ministerialität schreckten auch nicht davor zurück, Gewalt anzuwenden, wenn sie sich in ihrer Rechtsstellung bedroht fühlten. Aus diesem Grunde erschlugen beispielsweise die Ministerialen des
Grafen Ludwig von Mömpelgard ihren Herren im Jahre 1102. 4 Im Jahre 1104 erschlugen Ministerialen auf dem Hoftag Heinrichs IV. zu Regensburg ihren Herren Graf Sighard von Burghausen, weil er ihre Rechte angetastet haben soll. Interessant hierbei ist, dass es nicht nur die eigenen Ministerialen an dem Mord beteiligt waren, sondern dass auch Ministerialen aus verschiedenen Gebieten des Reiches teilnahmen. 5 Die Ministerialität verstand sich also zunehmend als ein eigener Stand und dieser zeigte sich durchaus solidarisch, wenn es um gemeinsame Standesinteressen ging.
Diesem erstarkenden Ministerialenstand, der seine Interessen notfalls auch mit Gewalt durchsetzte und vertrat, standen die alten Reichsklöster gegenüber, die durch Neugründungen von Zisterzienser- Praemonstratenser- und Hirsauer Reformklöstern und dem allgemeinen Territorialisierungsprozess im 12. Jahrhundert in eine tief greifende Krise geraten waren. 6 Die aufsässigen Ministerialen, die nur noch selten die Norm der unbedingten „Pflicht zur Dienstbarkeit und Schuldigkeit und Treue“ 7 zu erfüllen gedachten, waren bei ihren Dienstherren teilweise nic ht überaus beliebt. So galten die Ministerialen der Klöster Wibalds als ein „Menschenschlag“, der „selten mit
dem Seinigen zufrieden ist“ 8
Ähnlich unbeliebt muss der Truchsess des Klosters Böddeken bei seinem Herrn gewesen sein, wenn dieser ihm Geldzahlungen in Höhe von fünfzig Mark zukommen ließ, damit dieser sein Amt nicht mehr als drei Mal im Jahr ausübte. „Einen öfteren Besuch könne“ das Kloster „nicht ertragen“. 9
Auch das Kloster Reichenau hatte zunehmend Probleme mit den Dienstleuten. Im Jahre 1094 erschlug die Reichenauer Ministerialität ihren Vogt hinterrücks und im Jahre 1135 überfielen und ermordeten sie den Abt Ludwig vor dem Altar. 10 Einen bemerkenswerten Vorgang gab es bereits im Jahre 1071/72. Die Ministerialen weigerten sich zusammen mit den Mönchen, den von Heinrich IV. eingesetzten Abt Routbert
3 Zotz, Thomas: Die Formierung der Ministerialität, in: Weinfurter, Stefan; Engels, Odilo [Hrsg.]: Die Salier und das Reich, Bd. 3: Gesellschaftlicher und ideengeschichtlicher Wandel im Reich der Salier, Sigmaringen 1991, S. 34; Schulz, Reformklöster und Ministerialität, S. 41
4 Zotz, S.35
5 Zotz, S. 35f.
6 Schulz, Reichsklöser und Ministerialität, S. 38f
7 Keupp, Jan Ulrich: Dienst und Verdienst, Die Ministerialen Friedrich Barbarossas und Heinrichs VI., Stuttgart 2002, S. 76
8 Keupp, Dienst und Verdienst, S. 76
9 ebenda
10 ebenda; siehe auch: Scheffer-Boichorst, Paul: Die Heimat der unechten Constitutio de expeditione Romana, in: Ders. [Hrsg.]: Zur Geschichte des XII. und XIII. Jahrhunderts, Diplomatische Forschungen, Berlin 1897, S. 18f. 4 4
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Pascal Hugo, 2004, Die Stellung der Reichsministerialität im 12. Jahrhundert und gefälschte Dienstrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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