II
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS II
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
ABBILDUNGSVERZEICHNIS V
1 EINLEITUNG 6
2 SONDERRECHT DER VERMÖGENSÜBERTRAGUNG GEGEN
VERSORGUNGSLEISTUNGEN 9
2.1 VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE 9
2.2 CHARAKTER DER VERSORGUNGSLEISTUNGEN. 10
2.3 ABGRENZUNG ZU UNTERHALTSLEISTUNGEN UND
G EGENLEISTUNGSRENTEN 14
2.4 ENTWICKLUNG DES SONDERRECHTS 18
2.4.1 Unterscheidung von zwei Vertragstypen. 18
2.4.2 Beschlüsse des Großen Senats vom 12.05.2003 19
3 VORAUSSETZUNGEN DER VERMÖGENSÜBERTRAGUNG GEGEN
VERSORGUNGSLEISTUNGEN 21
3.1 SACHLICHE VORAUSSETZUNGEN. 21
3.1.1 Gegenstand der Vermögensübergabe 21
3.1.1.1 Existenzsichernde Wirtschaftseinheiten 21
3.1.1.2 Wertpapiervermögen 25
3.1.1.3 Vermögensübertragung gegen Auflage zur Umschichtung 26
3.1.1.4 Eigengenutzte Wohnung. 32
3.1.2 Ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit. 40
3.1.2.1 Unterschiedliche Rechtsprechung des BFH 40
3.1.2.2 Abschaffung des Typus 2 44
3.1.2.3 Ermittlung der Erträge. 49
3.1.2.3.1 Nettoerträge 49
3.1.2.3.2 Ertragsprognose 53
3.1.2.3.3 Beweiserleichterungen für Betriebsvermögen 56
3.1.2.4 Wert des übertragenen Vermögens. 59
3.2 PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN. 62
3.2.1 Empfänger des Vermögens 62
III
3.2.2 Empfänger der Versorgungsleistung. 64
3.3 ZEITLICHE VORAUSSETZUNGEN 66
3.3.1 Leistungen auf Lebenszeit 66
3.3.2 Leistungen mit Höchst- oder Mindestlaufzeit 66
3.4 FORMELLE VORAUSSETZUNGEN. 67
3.4.1 Anforderungen an den Übergabevertrag. 67
3.4.2 Wertsicherungsklausel 68
4 RECHTSFOLGEN DER VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN
VERSORGUNGSLEISTUNGEN 71
4.1 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER VERSORGUNGSLEISTUNGEN 71
4.1.1 Korrespondenzprinzip 71
4.1.2 Abgrenzung von Leibrente und dauernde Last 72
4.2 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER VERMÖGENSÜBERTRAGUNG. 78
4.2.1 Einkommensteuer 78
4.2.2 Schenkungsteuer 79
4.2.3 Eigenheimzulage. 80
5 SONDERFRAGEN BEI DER VERMÖGENSÜBERTRAGUNG GEGEN
VERSORGUNGSLEISTUNGEN 82
5.1 NACHTRÄGLICHE UMSCHICHTUNG. 82
5.1.1 Bisherige Rechtslage 82
5.1.2 Neue Rechtslage 85
5.2 TEILENTGELTLICHER ERWERB. 90
5.3 VERSORGUNGSLEISTUNGEN AUF GRUND EINER VERFÜGUNG VON TODES
WEGEN 92
5.4 ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGEN UNTER NIEßBRAUCHSVORBEHALT. 94
5.5 RÜCKVERMIETUNG DES ÜBERTRAGENEN VERMÖGENS AN DEN
VERMÖGENSÜBERGEBER (STUTTGARTER MODELL) 95
5.6 EINBRINGUNG IN EINE KAPITAL- ODER PERSONENGESELLSCHAFT 97
6 SCHLUSS. 99
6.1 ZUSAMMENFASSUNG. 99
6.2 OFFENE FRAGEN 104
6.3 KRITIK 105
LITERATURVERZEICHNIS 108
Abs. = Absatz a. F. = alte Fassung AfA = Absetzung für Abnutzung ÄndG = Änderungsgesetz AO = Abgabenordnung Aufl. = Auflage BB = Betriebs-Berater (Zeitschrift) BewG = Bewertungsgesetz BFH = Bundesfinanzhof BGB = Bürgerliches Gesetzbuch BGBl = Bundesgesetzblatt BMF = Bundesministerium der Finanzen BStBl = Bundessteuerblatt (Zeitschrift) Buchst. = Buchstabe BVerfG = Bundesverfassungsgericht bzw. = beziehungsweise DB = Der Betrieb (Zeitschrift) DStR = Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStZ = Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift) EigZulG = Eigenheimzulagengesetz ErbStG = Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ESt = Einkommensteuer EStÄndG = Einkommensteueränderungsgesetz EStDV = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG = Einkommensteuergesetz EStR = Einkommensteuer-Richtlinien ErbStR = Erbschaftsteuer-Richtlinien etc. = et cetera EFH = Einfamilienhaus ETW = Eigentumswohnung ff. = fortfolgend FG = Finanzgericht FGO = Finanzgerichtsordnung
V
gem. = gemäß GG = Grundgesetz GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. d. F. = in der Fassung INF = Die Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) i. S. = im Sinne i. V. m. = in Verbindung mit m. E. = meines Erachtens sog. = so genannten StÄndG = Steueränderungsgesetz Stbg = Die Steuerberatung (Zeitschrift) SteuerStud = Steuer & Studium (Zeitschrift) UmwStG = Umwandlungssteuergesetz ZEV = Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (Zeitschrift) ZPO = Zivilprozessordnung
1 Einleitung 6
1 Einleitung
In den kommenden Jahren steht eine Vielzahl von Vermögensübertragungen von der älteren auf die jüngere Generation bevor, denn die durchaus vermögensstarke Nachkriegsgeneration befindet sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter. Wer erbt bzw. etwas geschenkt bekommt, wird bislang steuerlich sehr unterschiedlich behandelt, denn für Grundstücke, Häuser und Wohnungen sowie für Betriebsvermögen fällt derzeit noch erheblich weniger Erbschaftsteuer an als für Barvermögen (Bargeld, Wertpapiervermögen etc.) mit gleichem Verkehrswert. Doch dies wird wohl nicht mehr lange so bleiben, denn das geltende Erbschaftsteuerrecht steht nach dem Vorlagebeschluss des BFH 1 zum Bundesverfassungsgericht auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Es ist wahrscheinlich, dass eine Reform des Erbschaftsteuerrechts bevor steht, die die derzeit günstigeren Steuerwerte von Grund- und Betriebsvermögen weiter den tatsächlichen Verkehrswerten anpassen wird. 2 Eine Möglichkeit, um dieser zukünftigen höheren Steuerbelastung zu entgehen, ist die Vorwegnahme der Erbfolge, indem das Vermögen bereits zu Lebzeiten und vor der Änderung des Erbschaftsteuergesetzes auf die nachfolgende Generation übertragen wird.
Das Geben mit warmer Hand sei seliger als das Geben mit kalter Hand, heißt es hierzu passend im Volksmund. 3 Allerdings sollte die Übertragung von Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gut durchdacht sein, denn wer seinen Besitz ohne Einschränkung überträgt, verliert sämtliche seiner Rechte und Vermögenspositionen - etwa das Wohnrecht oder die Erträge aus Wertpapieren. In vielen Fällen benötigt der Übergeber aber noch die Erträge aus dem zu übertragenden Vermögen, um seinen Lebensabend zu finanzieren. Eine Möglichkeit, um dieses Ziel zu erreichen, bietet die Übertragung von Vermögen gegen Zahlung von regelmäßigen Versorgungsleistungen an den Übergeber bis an dessen Lebensende durch den Übernehmer.
1 Vgl. BFH, Beschluss vom 22.05.2002, II R 61/99, BStBl 2002 II, S. 598.
2 Vgl. Klein, ZEV 2004, S.146.
3 Vgl. Schuhmann (2002), Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen, S. 8.
1 Einleitung 7
Abbildung 1: Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
Die steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- und Betriebsvermögen ist seit jeher ein viel diskutiertes Thema, was u.a. auch durch die Gestaltungsphantasie der Praxis bedingt ist. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Rechtsprechung zu Verunsicherungen bei Planungen und Gestaltungen geführt hat. 4
Besonders im Hinblick auf die einkommensteuerliche Behandlung herrschte seit Anfang der neunziger Jahre Unsicherheit. Der Große Senat des BFH hatte in seinen Grundsatzbeschlüssen von 1990 5 und 1991 6 ausführlich zu dem Rechtsinstitut der Versorgungsleistungen Stellung genommen. Die Folgerechtsprechung hierzu war jedoch nicht einheitlich, so dass die Finanzverwaltung ihren ersten sog. Rentenerlass 7 nicht mehr aufrecht halten konnte. 8 Nach den beiden Beschlüssen GrS 1/00 9 und GrS 2/00 10 vom 12.05.2003 hat die Finanzverwaltung in ihrem neuen Rentenerlass vom 16.09.2004 11 bereits zum dritten Mal auf die Rechtsprechung geantwortet.
4 Vgl. Schoor, INF 2004, S. 828.
5 Vgl. BFH, Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847.
6 Vgl. BFH, Beschluss vom 15.07.1991, GrS 1/90, BStBl 1992 II S. 78.
7 Vgl. BMF-Schreiben vom 23.12.1996, BStBl I 1996 S. 1508.; geändert durch BMF-Schreiben vom 31.12.1997, BStBl I 1998 S. 21; BMF-Schreiben vom 30.10.1998, BStBl I 1998 S. 1417; aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 26.08.2002, BStBl I 2002 S. 893.
8 Vgl. Risthaus, DB 2003, S. 2190.
9 Vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95.
10 Vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 2/00, BStBl 2004 II S. 100.
11 Vgl. BMF-Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
1 Einleitung 8
Ziel dieser Arbeit ist es, die aktuelle Rechtslage bei der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen darzustellen und kritisch zu analysieren, sowie Möglichkeiten für eine optimale Steuergestaltung aufzuzeigen. Da der Schwerpunkt dieser Arbeit nur auf den Versorgungsleistungen liegt, wird zunächst eine Abgrenzung zu den anderen Übertragungsvarianten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen, die für die Praxis weniger Relevanz haben. Im Anschluss daran wird die Entwicklung der Rechtsprechung zum Rechtsinstitut der Versorgungsleistungen, die zu der aktuellen Rechtslage geführt hat, kurz zusammengefasst.
Der Fokus der Betrachtung liegt auf der einkommensteuerlichen Behandlung, weil für die Einstufung der regelmäßigen Zahlungen (an den Übergeber) als Versorgungsleistungen und für den damit einhergehenden steuerminimierenden Sonderausgabenabzug eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Da einige dieser Voraussetzungen umstritten sind, sollen diese genauer beleuchtet und kritisch hinterfragt werden.
Im Anschluss daran werden die Rechtsfolgen dargestellt sowie weitere Sonderfragen behandelt.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 9
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen
Versorgungsleistungen
2.1 Vorweggenommene Erbfolge
Unter der vorweggenommenen Erbfolge versteht man eine
Vermögensübertragung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Der Vermögensübergang tritt nicht kraft Gesetzes, sondern dadurch ein, dass in sog. Übergabeverträgen entsprechende Regelungen getroffen werden. 12 Die vorweggenommene Erbfolge ist dadurch gekennzeichnet, dass der Übernehmer nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten soll. 13 Sinn und Zweck einer Vorwegnahme der Erbfolge ist es, dass bereits zu Lebzeiten des künftigen Erblassers die Nachfolge in dessen Vermögen endgültig geregelt wird, und so ein vielleicht schon vorprogrammierter Streit unter den Erben vermieden werden kann. Für die Umsetzung der vorweggenommenen Erbfolge gibt es mehrere Möglichkeiten:
Abbildung 2: Arten der vorweggenommenen Erbfolge
12 Vgl. Schuhmann (2002), Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen, S. 9.
13 Vgl. BFH, Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 10
Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen - als eine Variante der vorweggenommen Erbfolge - wird gleichzeitig noch die Versorgung des Übergebers aus dem übertragenen Vermögen zumindest zu gesichert. 14 einem Teil Die steuerrechtliche Behandlung dieser
Übertragungsform wird in der Literatur und der Rechtsprechung als das Sonderrecht bzw. Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen bezeichnet.
2.2 Charakter der Versorgungsleistungen
Dem Wortlaut des Gesetzes ist die derzeitige steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen nicht zu entnehmen. Lediglich die steuerliche Behandlung von wiederkehrenden Bezügen bzw. von Renten und dauernden Lasten ist im Gesetz geregelt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende außerbetriebliche Renten und dauernde Lasten als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, es sei denn, es handelt sich um Zuwendungen i. S. von § 12 Nr. 2 EStG (sog. Unterhaltsleistungen). Wiederkehrende Bezüge sind beim Empfänger gemäß § 22 Nr.1 EStG sonstige Einkünfte, sofern sie nicht mit einer anderen Einkunftsart in Zusammenhang stehen und keine Zuwendungen i. S. von § 12 Nr. 2 EStG sind.
Diese gesetzliche Regelung lässt viele Fragen offen, was sicherlich auch ein Grund dafür ist, dass im Allgemeinen große Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet herrscht. 15 In so einem Fall ist es die Aufgabe der Rechtsprechung, die Lücken der Gesetzgebung zu füllen und das Gesetz nach dessen eigenen Grundgedanken fortzuentwickeln. 16 Paus 17 äußert Bedenken, ob sich die Rechtsprechung bei der Behandlung der Versorgungsleistungen noch innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Grundgedanken bewegt. Es könne nicht mehr mit dem Grundgedanken der Lückenfüllung begründet werden, das für bestimmte Fälle eine steuerliche Begünstigung geschaffen wird, „ohne dass der
14 Vgl. BFH, Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847.
15 Vgl. Hipler, DStR 2001, S. 1918.
16 Vgl. Tipke/Kruse, AO § 4 Tz. 356 (2003).
17 Vgl. Paus, DStZ 2004, S. 29.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 11
Wortlaut des Gesetzes, der Sinn der Regelung und der historische Wille des Gesetzgebers dafür einen Hinweis geben“. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit diesbezüglich nicht beanstandet. 18
Es ist m. E. insbesondere unverständlich wie der „Sinneswandel der Rechtsprechung“ in Bezug auf die Beurteilung von Teilbereichen des Sonderrechts der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zustande kommt, obwohl es keine Veränderungen im Gesetz gegeben hat. 19
Der Große Senat hat in seinen Grundsatzbeschlüssen vom 05.07.1990 die Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge charakterisiert, 20 da sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise die Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen. 21 Diese Auffassung hat der Große Senat auch in seinen Beschlüssen vom 12.05.2003 22 aufrecht erhalten, ebenso schließt sich auch die Finanzverwaltung an. 23
Zivilrechtlich handelt es sich bei Übertragungen gegen Versorgungsleistungen um eine Schenkung unter Auflage. Steuerlich liegt ebenfalls kein entgeltliches, sondern ein unentgeltliches Rechtsgeschäft mit Auflage vor, bei dem Vermögensübergeber und Vermögensübernehmer einen “Übergabevertrag“ (und keinen Kaufvertrag) abschließen. 24 Paus 25 macht darauf aufmerksam, dass sich die Vermögensübertragung nicht von der Sache her als unentgeltlich darstelle. Vielmehr müsse eine unentgeltliche Vermögensübertragung fingiert werden. Deshalb sei der Rechtsgedanke der unentgeltlichen
18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1992, 1 BvR 4/87, DStR 1993, S. 315; zitiert bei Spiegelberger, DStR 2000, S. 1077.
19 Ausführliche Behandlung unter 3.1
20 BFH, Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847.
21 Vgl. BFH, Beschluss vom 15.07.1991, GrS 1/90, BStBl 1992 II S. 78.
22 Vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95; BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 2/00, BStBl 2004 II S. 100.
23 Vgl. BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
24 Vgl. Spiegelberger, Stbg 2001, S.253.
25 Vgl. Paus, DStZ 2004, S. 29.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 12
Vermögensübertragung ungeeignet, um die unzureichende Berücksichtigung im Gesetz zu ersetzen.
Der Große Senat hat klargestellt, dass Versorgungsleistungen, die in Verbindung mit einer im steuerrechtlichen Sinne unentgeltlichen Vermögensübergabe stehen, prinzipiell keine Unterhaltsleistungen bzw. Gegenleistungen sind. 26 Der Übernehmer soll vielmehr nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Es spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Beteiligten die wiederkehrenden Leistungen nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen haben. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen konnten, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv ungleichwertig sind. 27 Bei Versorgungsverträgen mit Dritten bestehen diese Vermutungen umgekehrt. 28 Außerdem müssen Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Übergebers bzw. des Empfängers der Versorgungsleistungen gezahlt werden. 29
“Maßgebendes Kriterium für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann, ist die Vergleichbarkeit mit dem Vorbehaltsnießbrauch. Die
Vermögensübergabe muss sich so darstellen, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen als zuvor vom Übergeber vorbehaltene abgespaltene Nettoerträge vorstellbar sind.“ 30
26 Vgl. BFH, Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847.
27 Vgl. BMF-Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
28 Vgl. BMF-Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
29 Vgl. Gliederungspunkt 3.3.
30 BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 13
Das Prinzip der vorbehaltenen Vermögenserträge wird dadurch verwirklicht, dass der Verpflichtete die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen kann, während der Empfänger der Versorgungsleistungen diese versteuern muss. Anders als beim Vorbehaltsnießbrauch, wo der Übergeber die Erträge auch nach der Vermögensübertragung selbst erzielt und diese versteuern muss, sind bei der Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen die Erträge nach der Vermögensübertragung dem Vermögensübernehmer zuzurechnen. Wegen der Unentgeltlichkeit der Vermögensübergabe besteht jedoch keine Möglichkeit die Versorgungsleistungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
abzuziehen. Daher dient der Sonderausgabenabzug dazu, die aufgrund der Weiterleitung an die weichende Generation zuviel erfassten Einkünfte zu korrigieren. Entsprechend wird über § 22 Nr. 1 EStG die Versteuerung beim Empfänger der Versorgungsleistungen sichergestellt. Danach muss die nachfolgende Generation unter dem Strich nur noch die verbleibenden Erträge versteuern, die ihr effektiv noch verbleiben. Die weichende Generation hingegen versteuert die tatsächlich erhaltenen vorbehaltenen Vermögenserträge. 31
Beispiel:
Vater V überträgt seinem Sohn S ein gewerbliches Unternehmen (Buchwert 75.000 €; Teilwert 750.000 €, jährlicher Ertrag 60.000 €). S verpflichtet sich im Übergabevertrag an V auf dessen Lebenszeit Versorgungsleistungen von monatlich 2.500 € (= 30.000 € jährlich) zu zahlen.
Lösung:
S erwirbt den Betrieb des V unentgeltlich und führt daher gem. § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte von 75.000 € fort. V erzielt daher auch keinen Veräußerungserlös. Die wiederkehrenden Leistungen von 30.000 € jährlich kann S gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abziehen, V hat diesen Betrag im Gegenzug als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.1 EStG zu versteuern.
31 Vgl. Risthaus, DB 2003, S. 2194.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 14
Abwandlung:
Wie oben, allerdings hat S auf die Lebenszeit des V (60 Jahre alt) monatlich 6.000 € zu zahlen. Beide konnten davon ausgehen, dass sich damit Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüber stehen, weil der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen (6.000 € x 12 x 10,44832 = 752.256 €) ungefähr dem Teilwert (750.000 €) entspricht.
Lösung:
Grundsätzlich ist zwar bei Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen davon auszugehen, dass die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Da aber die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen haben, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft wie unter Fremden vor.
Damit Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer
Vermögensübertragung das Kriterium der Unentgeltlichkeit erfüllen und somit steuerlich begünstigt werden, müssen sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen, die unter Gliederungspunkt 3 beschrieben werden.
2.3 Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen und
Gegenleistungsrenten
Ein Sonderausgabenabzug kommt nur im Fall der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in Betracht, nicht dagegen bei den übrigen Vermögensübergaben gegen wiederkehrende Leistungen. 33 Dazu gehören neben den Versorgungsleistungen noch Unterhaltsleistungen oder
wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgeltliche Übertragung). 34
32 Vgl. § 14 BewG i.V.m. Vervielfältiger lt. Anlage 9 BewG.
33 Vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2001, X R 39/98, BStBl II 2002 S. 246.
34 Vgl. BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 15
Abbildung 3: Wiederkehrende Leistungen
Die grundsätzliche Frage, ob eine Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen steuerlich nach den Grundsätzen des Sonderrechts der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen oder nach den Regelungen für entgeltliche Vermögensübertragungen im Austausch mit einer Gegenleistung zu beurteilen ist, ist unabhängig davon zu beantworten, ob es sich bei dem übertragenem Vermögen um Privatvermögen oder um Betriebsvermögen handelt. 35
Sind die Voraussetzungen des Rechtsinstituts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erfüllt, so sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten stets dem Bereich der Sonderausgaben zuzurechnen und beim Berechtigten den sonstigen Einkünften. Hinsichtlich der steuerlichen Folgen ist es unerheblich, welcher Vermögensart das übertragene Vermögen angehört. 36 Dies wird auch an der Gliederung des Rentenerlasses deutlich, denn es ist im Teil zur unentgeltlichen Übertragung nicht noch mal nach Privat- und Betriebsvermögen untergliedert. 37
35 Vgl. BFH, Urteil vom 31.03.2004, X R 66/98, BStBl 2004 II S. 830.
36 Vgl. BFH, Urteil vom 31.03.2004, X R 66/98, BStBl 2004 II S. 830.
37 Vgl. BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 16
Den entgeltlichen Rechtsgeschäften gegen wiederkehrende Leistungen sind zum einen Vermögensübertragungen zuzuordnen, die die Voraussetzungen für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nicht erfüllen. Zum anderen können den entgeltlichen Rechtsgeschäften auch
Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen zuzuordnen sein, die zwar die Voraussetzungen für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erfüllen könnten, wo die Beteiligten aber Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen haben. 38 Die Vertragsbeteiligten müssen dazu subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sein. Maßgebend ist insoweit die Vorstellung des Erwerbers. 39 Bei Verträgen zwischen fremden Dritten dürften die beiderseitigen Leistungen im Regelfall auch objektiv gleichwertig sein. Es ist aber unerheblich, wenn die Leistungen gegebenenfalls objektiv nicht gleichwertig sind. 40 Dies dürfte in erster Linie bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen in Betracht kommen. Damit haben sie dann die zunächst geltende Vermutung widerlegt, dass es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt.
Bei der entgeltlichen Übertragung von Privatvermögen sind die §§ 17, 23 EStG zu beachten. Die entgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen kann nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt sein. 41
Ausführlich geregelt ist die entgeltliche Übertragung im neuen Rentenerlass der Finanzverwaltung 42 , im BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge 43 und im BMF-Schreiben zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerungsrenten. 44
38 Vgl. BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
39 Vgl. BFH, Urteil vom 30.07.2003, X R 12/01, BStBl II 2004 S. 211.
40 Vgl. BFH, Urteil vom 29.01.1992, X R 193/87, BStBl 1992 II S. 465; Urteil vom 16.12.1993, X R 67/92, BStBl 1996 II S. 669.
41 Vgl. Schneider (2003), Lexikon des Steuerrechts.
42 BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
43 BMF, Schreiben vom 13.01.1993, BStBl I 1993 S. 80.
44 BMF, Schreiben vom 03.08.2004, BStBl I 2004 S. 1187.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 17
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein teilentgeltlicher Erwerb vorliegen, bei dem eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorgenommen wird. 45
Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 EStG) sind steuerlich unbedeutend, da sie beim Empfänger nicht steuerpflichtig und beim Leistenden nicht abzugsfähig sind. Durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge sind Versorgungsleistungen nicht als Unterhaltsleistungen zu verstehen, sondern als Rücktransfer der vereinnahmten Erträge an den Übergeber des Vermögens. 46 Eine Abgrenzung der Versorgungsleistungen (bzw. unentgeltlichen Übertragung) zu den Unterhaltsleistungen fand nach alter Rechtslage beim sog. Typus 1 47 (ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit) nicht statt. Diese erfolgte nur beim Typus 2 48 , wenn die wiederkehrenden Leistungen nicht aus den Erträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden konnten und zudem der Wert des übertragenen Vermögens weniger als die Hälfte des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen betrug. 49
Nach der neuen Rechtslage findet die Abgrenzung zu den Unterhaltsleistungen typusunabhängig statt. Erst im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Übertragung kann sich ergeben, dass die Leistungen zum Teil unangemessen sind und deswegen zu Unterhaltsleistungen führen.
Dies ist der Fall, wenn der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen höher als der Wert des übertragenen Vermögens ist. Eine Entgeltlichkeit ist nur in Höhe des angemessenen Kaufpreises anzunehmen. Der übersteigende Betrag ist eine Zuwendung i. S. des § 12 Nr. 2 EStG. 50 Wenn jedoch der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch ist wie der Wert des übertragenen Vermögens, so vertritt die Finanzverwaltung weiterhin die
45 Ausführliche Behandlung unter Gliederungspunkt 5.2.
46 Vgl. BFH, Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847.
47 Vgl. BMF, Schreiben vom 26.08.2002, BStBl I 2002 S. 893.
48 Vgl. BMF, Schreiben vom 26.08.2002, BStBl I 2002 S. 893.
49 Vgl. Risthaus, DB 2003, S. 2195.
50 Vgl. BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 18
Auffassung, dass es sich insgesamt um Unterhaltsleistungen handelt. 51 Der Große Senat hatte diese Frage ausdrücklich offen gelassen. 52 Der Praxis ist der daher zu raten, solche Wertverhältnisse zu vermeiden. 53
2.4 Entwicklung des Sonderrechts
2.4.1 Unterscheidung von zwei Vertragstypen
Nach den Beschlüssen des Großen Senats vom 05.07.1990 54 und 15.07.1991, 55 wonach bei Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagte Versorgungsleistungen weder Anschaffungskosten noch ein Veräußerungsentgelt darstellen und stattdessen beim Leistenden als Sonderausgaben abzugsfähig, bzw. beim Empfänger steuerpflichtig sind, kehrte keine Ruhe beim Sonderrecht der
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ein. Grund dafür war die unterschiedliche Auslegung der Grundsatzbeschlüsse in der Folgerechtsprechung des XI. Senat und des X. Senats des BFH. 56 Die wichtigste und umstrittenste Frage war dabei das Verhältnis zwischen der Höhe der Versorgungsleistungen und dem Ertrag des übergebenen Vermögens. 57 Die Finanzverwaltung hat in ihrem 1. Rentenerlass versucht diese unterschiedlichen Auffassungen zu vereinen, 58 indem sie eine Typusbildung vorgenommen hat: 59
Typus 1 umfasst die Fälle, bei denen eine existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit übertragen wird.
51 Vgl. BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
52 Vgl. Beschluss vom 12.05.2003, GrS 2/00, BStBl 2004 II S. 100.
53 Vgl. Geck, DStR 2005, S. 89.
54 BFH, Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847.
55 BFH, Beschluss vom 15.07.1991, GrS 1/90, BStBl 1992 II S. 78.
56 Vgl. BFH, Urteil vom 23.01.1992, XI R 6/87, BStBl 1992 II S.526; BFH, Urteil vom 24.11.1993, X R 123/90, BFH/NV 1994 S. 704; vgl. Gliederungspunkt 3.1.2.1.
57 Vgl. Hipler, ZEV 2004, S.413.
58 Vgl. Kempermann, FR 2003, S. 321.
59 BMF, Schreiben vom 23.12.1996, BStBl I 1996 S. 1508.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 19
Typus 2 deckt die Fälle einer existenzsichernden und vom Wesen her ertragbringenden Wirtschaftseinheit ab, bei denen die wiederkehrenden Leistungen nicht vollständig aus den Erträgen geleistet werden können.
Im 2. Rentenerlass vom 26.08.2002 60 hat die Finanzverwaltung die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung, insbesondere zur selbstgenutzten Wohnung und zur nachträglichen Umschichtung mit aufgenommen. 61 Die Typusbildung wurde unverändert übernommen, obwohl bereits zwei Anfragen des X. Senats an den Großen Senat des BFH 62 vorlagen. Während er mit dem Vorlagebeschluss vom 10.11.1999 63 den Typus 2 in Frage stellte, 64 hatte er darüber hinaus mit dem Vorlagebeschluss vom 13.09.2000 65 noch die Frage gestellt, ob im Zusammenhang mit dem Typus 1 neben den ausreichenden Erträgen auch der Wert des übertragenen Vermögens einen bestimmten Wert haben muss. 66
2.4.2 Beschlüsse des Großen Senats vom 12.05.2003
Bei der Beantwortung der beiden Anfragen hat der Große Senat daran festgehalten, dass Versorgungsleistungen nicht von vornherein als Entgelt (ggf. Teilentgelt) für die Vermögensübergabe anzusehen sind. 67 Des Weiteren bleibt er bei seiner Auffassung, dass wiederkehrende Leistungen nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden können bzw. als wiederkehrende Bezüge zu versteuern sind, wenn die hiermit zusammenhängende Übertragung des Vermögens als unentgeltlicher Vorgang anzusehen ist. 68
60 BMF, Schreiben vom 26.08.2002, BStBl I 2002 S. 893.
61 Vgl. Risthaus, DB 2003, S. 462.
62 Vgl. BFH, Beschluss vom 10.11.1999, X R 46/97, BStBl 2000 II S.188 bzw. BFH, Beschluss vom 13.09.2000, X R 147/96, BStBl II 2001 S. 175.
63 BFH, Beschluss vom 10.11.1999, X R 46/97, BStBl 2000 II S.188.
64 Vgl. Schwind/Bäuml, BB 2004, S. 75.
65 BFH, Beschluss vom 13.09.2000, X R 147/96, BStBl II 2001 S. 175.
66 Vgl. Risthaus, DB 2003, S. 2191.
67 Vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95.
68 Vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95.
2 Sonderrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 20
Dem Typus 2 der Finanzverwaltung hat er eine Absage erteilt, indem er entschieden hat, dass die erzielbaren Nettoerträge des übergebenen Vermögens im konkreten Fall ausreichen müssen, um die
Versorgungsleistungen abzudecken. 69 Dies hat er mit dem Gedanken der vorbehaltenen Erträge begründet. 70 Ein ausreichender Ertrag ist somit nun eine unabdingbare Voraussetzung für die Unentgeltlichkeit der Übertragung. Über den Vorlagebeschluss 71 hinaus hat der Große Senat unter anderem eine Erweiterung des gegen Versorgungsleistungen übertragbaren Vermögens vorgenommen. 72 Außerdem hat er zur Ermittlung der Erträge Stellung genommen und Beweiserleichterungen für Unternehmensübertragungen geschaffen. 73
In seinem zweiten Beschluss hat der Große Senat entschieden, dass im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar sind, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt. 74
Die beiden Beschlüsse wurden überwiegend positiv beurteilt, besonders Spiegelberger lobt den Großen Senat, dem salomonische Entscheidungen gelungen seien, die eine über 100-jährige Rechtsprechung ohne Brüche fortführen und ein festes Fundament für viele Jahrzehnte geschaffen hätten. 75 Schwenke 76 will sich dieser optimistischen Auffassung nicht anschließen. Kritik an den Beschlüssen kam auch von der Finanzverwaltung. 77
69 Vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95.
70 Vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95.
71 Beschluss vom 10.11.1999, X R 46/97, BStBl 2000 II S.188.
72 Vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95.
73 Vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95.
74 Vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 2/00, BStBl 2004 II S. 100.
75 Vgl. Spiegelberger, DStR 2004, S. 1105.
76 Vgl. Schwenke, DStR 2004, S. 1679.
77 Vgl. Risthaus, DB 2003, S. 2197; Vgl. Paus, DStZ 2004, S. 21 - 31.
3 Voraussetzungen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 21
3 Voraussetzungen der Vermögensübertragung gegen
Versorgungsleistungen
3.1 Sachliche Voraussetzungen
3.1.1 Gegenstand der Vermögensübergabe
3.1.1.1 Existenzsichernde Wirtschaftseinheiten
Nach den Entscheidungen des Großen Senats 78 war klar, dass die Finanzverwaltung ihren bisherigen Rentenerlass 79 nicht mehr aufrecht halten konnte und ihn erneut an die Rechtsprechung anpassen musste. 80 Mit dem BMF-Schreiben vom 08.01.2004 81 hatte sie bereits die Überarbeitung des Rentenerlasses angekündigt und zugleich den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie bis zur Veröffentlichung des neuen Rentenerlasses die Anwendung der Regelungen aus dem alten Rentenerlass 82 oder die Anwendung der Beschlüsse des Großen Senats 83 wünschen. Risthaus 84 zufolge hatten sie viele Fragen offen gelassen, die erst noch durch die Folgerechtsprechung geklärt werden müssten, und erst dann könne die Finanzverwaltung den Rentenerlass neu überarbeiten. Nun liegt die Antwort der Verwaltung mit dem Erlass vom 16.09.2004 85 vor, der nun weitestgehend der neuen Rechtsprechung entspricht. 86
78 BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95; BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 2/00, BStBl 2004 II S. 100
79 BMF, Schreiben vom 26.08.2002, BStBl I 2002 S. 893.
80 Vgl. Siegle, SteuerStud 2004, S.278.
81 BMF, Schreiben vom 08.01.2004, BStBl I 2004 S. 191.
82 BMF, Schreiben vom 26.08.2002, BStBl I 2002 S. 893.
83 BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95; BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 2/00, BStBl 2004 II S. 100
84 Vgl. Risthaus, DB 2003, S. 2197.
85 BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
86 Vgl. Schoor, INF 2004, S. 828.
3 Voraussetzungen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 22
Gegenstand der Vermögensübergabe muss danach auch weiterhin eine die Existenz des Übergebers wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit sein. 87 Ihre Erträge müssen ausreichen, um die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen abzudecken. 88
Von einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit ist dann auszugehen, wenn das übertragene Vermögen für eine generationenübergreifende dauerhafte Anlage geeignet und bestimmt ist und dem Übernehmer zur Fortsetzung des Wirtschaftens überlassen wird, um damit wenigstens teilweise die Existenz des Übergebers zu sichern. 89 Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben bisher steuerlich privilegierte Versorgungsleistungen nicht bei jeder Art von übertragenen Vermögen zugelassen, sondern im Wesentlichen nur für Betriebe, Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften sowie privaten Grundbesitz, der vermietet oder verpachtet wurde. 90
Durch den Beschluss des Großen Senats 91 wurde der Kreis des begünstigten Vermögens auf alle Arten von ertragbringendem Vermögen ausgeweitet. Dies resultiert aus dem Vergleich mit dem Vorbehaltsnießbrauch und dem Gedanken der vorbehaltenen Erträge, der von der Sache her jede Art von Vermögen umfassen kann. 92 Einen weiteren Grund dafür sieht Risthaus 93 darin, dass die Finanzverwaltung befürchtete, dass durch die Abschaffung des Typus 2 in vielen Fällen eine begünstigte Vermögensübergabe nicht mehr möglich sei. Die Folge wäre die Aufdeckung von stillen Reserven, was unter Umständen existenzvernichtend sein könnte. Diese Bedenken habe der Große Senat 94 zum Anlass genommen eine Erweiterung des begünstigten Vermögens vorzunehmen.
87 Vgl. BFH, Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl 1990 II S. 847; BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922, Rz.6.
88 Vgl. BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
89 Vgl. BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
90 Vgl. BMF, Schreiben vom 26.08.2002, BStBl I 2002 S. 893
91 BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95.
92 Vgl. Paus, DStZ 2004, S. 26.
93 Vgl. Risthaus, DB 2003, S. 2193.
94 BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95.
3 Voraussetzungen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 23
Insbesondere neu ist, dass nun auch Wertpapiervermögen, Geldvermögen, typisch stille Beteiligungen, der Nutzungsvorteil aus einer selbstgenutzten Wohnung und die Übertragung von nicht existenzsichernden Vermögen mit der Auflage zur Umschichtung in eine existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit begünstigt wird. Damit können alle im 2. Rentenerlass als nicht existenzsichernde Wirtschaftseinheiten eingestufte Wirtschaftsgüter Gegenstand einer vorweggenommenen Erbfolge sein. 95 Dies bedeutet eine erhebliche Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten für die steuerlich privilegierte Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen. Spiegelberger 96 begrüßt diese Erweiterung, denn damit sei durch den Großen Senat 97 “eine notwendige Aktualisierung der Rechtsprechung“ vorgenommen worden, weil der Regelfall der vorweggenommen Erbfolge in der heutigen Zeit die selbstgenutzte Wohnung, vorhandene Ersparnisse und sonstige Gegenstände des täglichen Lebens seien. Dem X. Senat des BFH unterstellt er daher eine mangelnde Gegenwartsrealität, weil dieser sich in seiner Rechtsprechung auf den Urtyp der vorweggenommen Erbfolge, nämlich der landwirtschaftlichen Hofübergabe, fixiere.
Eine Aufzählung der Wirtschaftseinheiten, die die Finanzverwaltung als existenzsichernd betrachtet, findet man unter den Randziffern 11 und 12 des neuen Rentenerlasses. 98
Für sich genommen keine existenzsichernde Wirtschafteinheit sind unter anderem Bargeld, ertragloses Vermögen (z.B. Schmuck, Hausrat) und Vermögen unter Totalnießbrauchsvorbehalt. 99
Bedenkt man, dass ein Leitgedanke der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen die Aufteilung der erwirtschafteten Einkünfte auf zwei Generationen ist, dann wird deutlich, dass ertragloses Vermögen wie z.B.
95 Vgl. Spiegelberger, DStR 2004, S. 1106.
96 Vgl. Spiegelberger, DStR 2004, S. 1107.
97 Vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl 2004 II S. 95.
98 BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922.
99 Vgl. BMF, Schreiben vom 16.09.2004, BStBl I 2004 S. 922; dies gilt nicht bei einer Reinvestitionsverpflichtung.
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Lars Nordmeier, 2005, Steuerliche Behandlung der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen, München, GRIN Verlag GmbH
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