Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Einleitung 1
2 Begriffserklärung 1
2.1 Steuerpflicht 1
2.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht 1
2.1.2 Beschränkte Steuerpflicht 1
2.1.3 Erweitert beschränkte Steuerpflicht 2
2.2 Wohnsitz 2
2.3 Gewöhnlicher Aufenthalt 3
2.4 Doppelbesteuerungsabkommen 3
3 Auswahl des Zuzugslandes 3
4 Wegzugsbesteuerung 4
4.1 Gründung des Außensteuergesetzes 4
4.2 EuGH Urteil Hughes de Lasteyrie du Saillant 5
4.3 Regelungen des § 6 AStG 5
4.4 Grundfreiheiten des EG-Vertrages (EGV) 6
4.5 Diskriminierungsverbot 7
4.6 Bindungswirkung des Urteil 7
4.7 Reaktion der EU-Kommission 8
4.8 Reaktion des Bundesfinanzministeriums 8
5 Einkunftsverlagerung 9
6 Steueroasen 9
7 Niedrigsteuerländer 10
8 Praxisfälle 10
8.1 Wegzug in ein Hochsteuer- oder Niedrigsteuerland 10
8.2 Wegzug in einen EU-Staat 11
9 Fazit 11
Literaturverzeichnis 13
Rechtsprechungsverzeichnis 15
Quellenverzeichnis 16
Abkürzungsverzeichnis
AO ………...... Abgabenordnung
AStG ………... Außensteuergesetz BB …………... Betriebs -Berater BFH …………. Bundesfinanzhof BGBl ………... Bundesgesetzblatt BMF ………… Bundesminister der Finanzen BStBl ……….. Bundessteuerblatt DB …………... Der Betrieb DBA ………… Doppelbesteuerungsabkommen DStR ………… Deutsches Steuerrecht DSWR ………. Datenverarbeitung Steuer Wirtschaft Recht EGV…………. Europäischer Gemeinschaftsvertrag EStG ………… Einkommensteuergesetz EStR ………… Einkommensteuer-Richtlinien EuGH ……….. Europäischer Gerichtshof EU …………... Europäische Union EWR ………… Europäischer Wirtschaftsraum EWS ………… Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht GmbHR …….. GmbH-Rundschau HGB ………… Handelsgesetzbuch IStR …………. Internationales Steuerrecht KStG ………... Körperschaftssteuergesetz PIStB ………... Praxis Internationale Steuerberatung
1
1 Einleitung
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache „Hughes de Lasteyrie du Saillant“ stehen auch die deutschen Regelungen zur Wegzugsbesteuerung vermehrt im Blickpunkt der Öffentlichkeit. 1 Gerade der Wegzug ins Ausland einiger prominenter Sportler wie Boris Becker oder Michael Schumacher hat dazu geführt, dass sich auch die beratende Steuerrechtspraxis vermehrt mit diesem aktuellen Thema auseinandersetzen muss.
2 Begriffserklärung
2.1 Steuerpflicht
2.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist nach dem § 1 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf „natürliche Personen, die Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“ 2 anzuwenden. D er Umfang der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erstreckt sich gemäß Einkommensteuer-Hinweis H1 „auf sämtliche inländische u nd ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder anderen zwischenstaatliche
Vereinbarungen.“ 3 Es gilt somit für die unbeschränkte Steuerpflicht das Welteinkommensprinzip, das im Wesentlichen durch DBA begrenzt wird. 4
2.1.2 Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 4 EStG grundsätzlich alle „natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
1 Vgl. Ettinger, Jochen/Eberl, Tobias: Die deutsche Wegzugsbesteuerung nach der EuGH-Rechtsprechung und wesentliche Gestaltungsüberlegungen im Zusammenhang mit einem Wegzug ins Ausland, in: GmbHR 3 (2005), S. 152.
2 Einkommensteuerg esetz (EStG) idF vom 19. Oktober 2002.
3 Einkommensteuer-Richtlinen (EStR) idF vom 15. Dezember 2003.
4 Vgl. Jaroslaw Nabiatek : Steuerliche Optimierung von grenzüberschreitender Wohnsitzverlegung deutscher Überschussermittler, in: BB 22 (2005), S. 1194.
2
haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a EStG … wenn sie inländische Einkünfte nach § 49 EStG haben“.
2.1.3 Erweitert beschränkte Steuerpflicht
Zu unterscheiden sind schließlich noch die erweiterte beschränkte und die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Letztere gilt vor allem für Diplomaten etc., die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, aber nach § 1 Abs. 2 EStG trotzdem der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Aufpassen muss man mit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, die in § 2 AStG
(Außensteuergesetz) geregelt ist. 5 Geregelt wird hier der Steuerzugriff bei Wohnsitzwechsel in ein Niedrigsteuerland. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht tritt ein bei Deutschen, die
• in ein Niedrigsteuerland gezogen sind (§§ 2, 5 AStG),
• von den letzten zehn Jahren davor mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren,
• nach Wegzug noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben (§ 2 Abs. 3 AStG).
Sind diese Tatbestände und damit die erwei terte beschränkte Steuerpflicht erfüllt, so unterliegen die Betroffenen noch zehn Jahre nach Ablauf der unbeschränkten Steuerpflicht mit den inländischen Einkünften und mit allen weiteren Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 EStG der deutschen Besteuerung.
2.2 Wohnsitz
Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat einen W ohnsitz „jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ 6 Hierbei ist zu beachten, dass auch eine jährlich sehr
5 Vgl. Außensteuergesetz (AStG) idF vom 8. September 1972.
6 Abgabenordnung (AO) idF vom 1. Oktober 2002.
3
kurze Nutzung der Wohnung durch den Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des
steuerpflichtigen Wohnsitzes führen kann. 7
2.3 Gewöhnlicher Aufenthalt
Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 9 AO „jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.“
2.4 Doppelbesteuerungsabkommen
Es könnte durchaus sein, dass ein unbeschränkt steuerpflichtiger Bundesbürger mit seinen ausländischen Einkünften doppelt besteuert wird, und zwar einmal in Deutschland als unbeschränkt Steuerpflichtiger und ein zwei tes Mal im Ausland als beschränkt Steuerpflichtiger. Um solch doppelte Besteuerung zu vermeiden hat die Bundesrepublik Deutschland mit vielen europäischen und überseeischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Eine Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass die gezahlte ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 1 EStG auf die
inländische Einkommensteuer angerechnet wird. 8 Statt der Anrechnung kann gemäß § 34 c Abs. 2 EStG die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
3 Auswahl des Zuzugslandes
Bei der Auswahl des Zuzugslandes sind neben steuerlichen Gründen auch viele außersteuerliche Kriterien von erheblicher Bedeutung. Ein Wegzug ist grundsätzlich die
7 Vgl. Bischoff, Kai: Wohnsitzverlegung in die Schweiz - Steuerfolgen und Steuerplanung, in: BB
8 (2002), S. 385.
8 Rauser, Heinrich/Rauser, Klaus-Dieter (Hrsg.): Steuerlehre für Ausbildung und Praxis, 22., überarb. Aufl., Darmstadt : Winkler Verlag Gebrüder Grimm, 1995, S. 190.
Arbeit zitieren:
Andreas Wieser, 2006, Steuerliche Konsequenzen der Verlagerung des Wohnsitzes in das Ausland dargestellt an praktischen Beispielen, München, GRIN Verlag GmbH
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