Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis III
Tabellenverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 4
2. Theoretische Grundlagen 5
2.1 Gründe für die Pfandpflicht 5
2.2 Für welche Getränkeverpackung gilt die Pfandpflicht 5
2.3 Wo kann man bepfandete Einweg Getränke zurückgeben 7
2.4 Die Entsorgung - der Händler, der Großhändler oder der Abfüller 9
2.5 Bundesweite Rücknahmen von bepfandeten Einweg Getränkeverpackungen 10
2.6 Clearing 12
3. Die Situationsanalyse. 14
3.1 Auswirkungen auf die Umwelt 14
3.2 Umweltrelevante Aspekte für Mehrweg und Einweg Verpackungen 16
3.3 Gesellschaftliche Aspekte von Mehrweg- und Einweg Getränkeverpackungen 18
3.4 Umfeldanalyse 20
3.4.1 Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt 20
3.4.2 Ähnliche Pfandsysteme im Ausland 21
4. Fazit 23
Literaturverzeichnis 26
1. Einleitung
Verpackungen sind unabdingbar in unserem täglichen Leben. Hauptsächlich bestehen sie aus Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz -Rohstoffen. Dabei ist ihr Recycling zur Schonung der natürlich begrenzten Rohstoffe erforderlich.
Um den latent ansteigenden Verpackungsbedarf entgegenzuwirken hat die Bundesregierung 1991 die Verpackungsverordnung erlassen. Aufgrund dieser Verordnung trat am 1.1.2003 die Pfandpflicht auf eine große Gruppe von
Einweggetränkeverpackungen in Kraft.
Die Verpackungsverordnung ist in ihrer Wirksamkeit differenziert zu betrachten. Der jährliche Anstieg des Verpackungsverbrauches konnte ansatzweise gestoppt werden. International bewirkten das Konzept und dessen Umsetzung große Diskussion und zum teil auch juristische Maßnahmen. Auf Regierungsebene fand sie Beachtung und auf industrieller Ebene eine eher kritische Betrachtung. Europäische Nachbarstaaten wie Schweden, Finnland, Belgien oder Frankreich nahmen die deutsche Entwicklung zum Anlass um auf eigener nationaler Ebene dergleiche Maßnahmen einzuleiten.
Ziel dieser Arbeit ist es nun Sinngerechtigkeit dieser Pfandpflicht zu untersuchen. Zunächst werden die dafür notwendigen theoretischen Grundlagen aufgearbeitet und differenziert. Im zweiten Schritt erfolgt eine Situationsanalyse, welche Auswirkungen auf die Umwelt, gesellschafts- und umweltrelevante Aspekte im Bezug auf Mehr- und Einweg Getränkeverpackungen beinhaltet. Ferner soll die Umfeldanalyse einen Überblick über Auswirkungen auf den nationalen Arbeitsmarkt, in Europa generell, sowie in der Industrie (Stimmen aus der Industrie) geben. Am Ende der Arbeit wird anhand einer Ergebnisübersicht sachlich auf die Notwendigkeit der Pfandpflicht eingegangen, um festzustellen ob diese Erhebung (weiterhin) Sinn ergibt.
4
Die 1991 geschaffene und 1998 novellierte Verpackungsverordnung sieht in der bisher geltenden Fassung eine Pfandpflicht vor, wenn der Mehrweganteil unter 72 Prozent fällt. Das war erstmals 1997 der Fall und auch in den Folgejahren. Zum Schutz der ökologisch 1 vorteilhaften Mehrweg-Getränkeverpackungen trat nach den geltenden Regelungen sechs Monate nach erneuter Veröffentlichung der Daten über die Mehrweganteile die Pfandpflicht am 1.1.2003 in Kraft.
Tabelle 1: Menge an Verpackungen in Massenprozent, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden müssen
2.2 Für welche Getränkeverpackung gilt die Pfandpflicht
Mit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung am 28. Mai 2005 ist das Pfand auf in ökologisch nicht vorteilhafte Einwegverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter abgefülltes Bier, Mineralwasser sowie Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure zu erheben. Ab 1. Mai 2006 gilt die Pfandpflicht auch für Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und alkoholische Mischgetränke (so genannte Alkopops).
Bei der Bestimmung, ob ein in ökologisch nachteilige Einwegverpackungen abgefülltes Getränk unter die Pfandpflicht fällt, ist § 8 Abs. 2 der Verpackungsverordnung
1
Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne der VerpackV sind:
- Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung)
- Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen
- Folien-Standbodenbeutel.
Verpackungsverordnung § 3 (4)
2 Verpackungsverordnung, Anhang I zu § 6 (2)
5
maßgeblich. Die folgende Auflistung dient als unverbindliche Darstellung für eine Übersicht pfandpflichtiger Getränkebereiche 3 .
Pfandpflichtig sind ökologisch nicht vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Lit er in folgenden Getränkebereichen:
Bier
Bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke. Dazu zählen auch alkoholfreies Bier, Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila - Aroma). Auf die Einhaltung des Reinheitsgebots kommt es nicht an.
Mineralwasser
Alle Wasser-Getränke, also Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure, Quellwasser, Heilwasser, Tafelwasser und auch andere Wässer, wie zum Beispiel "Near water -Produkte" unabhängig von Zusätzen (u.a. aromatisiertes Wasser, Wasser mit Koffein oder Wasser mit Sauerstoff).
Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure
Kohlensäurehaltige Getränke, die keine oder nur sehr geringe Mengen Alkohol enthalten. Hierzu gehören neben Cola und Limonaden auch:
• Mischungen von Fruchtsaft und kohlensäurehaltigem Mineralwasser (wie Apfelschorle),
• Sportgetränke mit Kohlensäure,
• so genannte Energy-Drinks mit Kohlensäure,
• Tee- oder Kaffeegetränke mit Kohlensäure,
• Bittergetränke mit Kohlensäure und andere Getränke mit Kohlensäure.
Ab 1. Mai 2006 werden darüber hinaus folgende Getränke pfandpflichtig, sofern sie in ökologisch nachteilige Einweg-Getränkeverpackungen abgefüllt sind:
Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure wie
• Mischungen von Fruchtsaft oder Tees und kohlensäurefreiem Mineralwasser,
3 Entnommen aus der aktuellen Verpackungsverordnung § 8 Absatz 2
6
• Sportgetränke ohne Kohlensäure,
• so genannte Energy-Drinks ohne Kohlensäure,
• Tee oder Kaffeegetränke ohne Kohlensäure.
Alkoholhaltige Mischgetränke Getränke,
• welche produziert wurden unter Verwendung von
• die einen Anteil an Wein oder w einähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, von unter 50 Prozent enthalten.
Pfandfrei sind und bleiben Frucht- und Gemüsesäfte, Milch und Wein sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen.
Ferner wird es weiterhin ein Pfand auf Verkaufs-, Werbe- oder Geschenkdosen geben.
2.3 Wo kann man bepfandete Einweg Getränke zurückgeben
Grundsätzlich kann man Einweg-Getränkeverpackungen bei allen Händlern zurückgeben, die solche Getränke in gleichartigen Einweg-Verpackungen verkaufen. Vertreibt ein Händler exklusiv eine spezifische Verpackung, die sich nach Art, Form oder Größe von anderen Gebinden unterscheidet, muss er nach derzeit noch geltendem Recht auch nur diese Art von Verpackungen zurücknehmen. Geschäfte mit einer kleinen Verkaufsfläche (unter 200m²) müssen nur die Einweg-Verpackungen der Marken zurücknehmen, die sie in ihrem Angebot haben.
4 Bundesumweltministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Antworten zum Dosenpfad,
Absatz B) Quelle: http://pfandpflicht.info/abfallwirtschaft/pfandpflicht/doc/20227.php , Stand 4.11.2005
7
Arbeit zitieren:
Caroline Braitinger, 2005, Ist es sinnvoll Pfand zu erheben?, München, GRIN Verlag GmbH
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