Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung 1
2. Der EU-Emissionsrechtehandel 2
2.1. Rechtliche Grundlagen 2
2.2. Ausgestaltung des EU-Emissionsrechtehandels 4
2.2.1. Zuteilung der Emissionsrechte 4
2.2.2. Pflichten der Emittenten und Handel mit Zertifikaten 4
2.2.3. Überwachung und Sanktionierung 5
2.3. Umsetzung in Deutschland 6
3. Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen nach IAS
38 7
3.1. Definition und Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen 7
3.1.1. Definition 7
3.1.2. Ansatz 8
3.1.2.1. Abstrakte Aktivierungsfähigkeit 8
3.1.2.2. Konkrete Aktivierungsfähigkeit 10
3.2. Zugangsbewertung von immateriellen Vermögenswerten 10
3.3. Folgebewertung 12
3.3.1. Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten 12
3.3.2. Neubewertungsmethode 12
3.3.3. Nutzungsdauer, Abschreibungen und Wertminderungen 14
3.3.3.1. Nutzungsdauer 14
3.3.3.2. Planmäßige Abschreibungen 14
3.3.3.3. Wertminderung 15
4. Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRIC 3 16
4.1. Das International Financial Reporting Commitee (IFRI)C 16
4.2. Interpretation IFRIC 3 18
4.2.1. Ansatz, Zugangs- und Folgebewertung der Emissionsrechte 18
4.2.1.1. Ansatz 18
4.2.1.2. Zugangsbewertung 20
4.2.1.3. Folgebewertung 21
4.2.2. Ansatz, Bewertung und Folgebewertung einer Rückstellung 22
4.2.2.1. Ansatz nach IAS 37 22
4.2.2.2. Ansatz in IFRIC 3 24
4.2.2.3. Bewertung und Folgebewertung nach IAS 37 25
4.2.2.4. Bewertung und Folgebewertung der Rückstellungen in IFRIC 3 26
4.2.3. Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens 26
4.2.4. Anwendungsbeispiel 27
4.2.4.1. Auswirkungen bei der Anschaffungskostenmethode 28
4.2.4.2. Auswirkungen bei Anwendung der Neubewertungsmethode 30
4.2.5. Ablehnung von IFRIC 3 durch die EFRAG 31
I
5. Alternativvorschläge zur Bilanzierung von Emissionsrechten nach
IFRS 32
5.1. Unit-Of-Pollution-Methode 35
5.2. Bilanzierung von Emissionsrechten in Anlehnung an US-GAAP 36
5.3. Änderung von IAS 20 und IAS 38 37
5.3.1. Änderung von IAS 38 37
5.3.2. Änderung von IAS 20 38
5.4. Bilanzierung von Emissionsrechten nach IDW ERS HFA 15 39
5.5.Bilanzierung der Emissionsrechte als Hedging Instrument 42
5.6. Bilanzierung der zu handelnden Emissionsrechten nach IAS 2 45
6. Würdigung 46
6.1. Fair Value oder Anschaffungskosten 47
6.1.1. Bilanzierung zu Anschaffungskosten 47
6.1.2.Bilanzierung zum Fair Value 48
6.1.2.1. Problematik der Verlässlichkeit am Beispiel von IFRIC 3 49
6.1.2.2. Existenz eines aktiven Marktes 50
6.1.2.3. Problematik bei der Ermittlung des Fair Values beim Erstansatz am 1.
Januar 2005 52
6.1.2.4. Auswirkungen des Fair Value - Ansatzes auf das Rating 53
6.1.3. Ergebnis 53
6.2. Brutto- oder Nettoausweis 54
6.3. Immaterieller Vermögensgegenstand oder Finanzinstrument 55
6.3.1. Qualität des Fair Value bei Ermittlung nach IAS 38 und IAS 39 55
6.3.2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise 57
6.3.3. Ergebnis 57
6.4. Abschreibung oder keine Abschreibung 58
6.5. Beurteilung der Eignung der Modelle zur adäquaten ökonomischen
Bilanzierung der Emissionsrechte 58
6.5.1. IFRIC 3 58
6.5.2. Unit-Of-Pollution Methode und Bilanzierung der zu handelnden
Emissionsrechte nach IAS 2 59
6.5.3. Vorschlag des IDW und Anlehnung an der Bilanzierung nach US-GAAP 59
6.5.4. Bilanzierung der Emissionsrechte als Hedging Instrumente 60
6.5.5. Änderung von IAS 38 und IAS 20 61
7. Thesenförmige Zusammenfassung 61
Anhang 64
1. Unit of pollution Methode 64
2. Änderung von IAS 38 65
3. Hedge Accounting (Cash Flow Hedge Accounting) 66
4. Preisentwicklung der Emissionsrechte an der EEX von März 2005 bis
September 2005 70
Literaturquelle 74
II
Abkürzungsverzeichnis
Abs.: Absatz
AG: Aktiengesellschaft ARC: Accounting Regulatory Committee
BBK: Buchführung Bilanzierung Kostenrechnung - Die Zeitschrift für das gesamte Rechnungswesen
BFuP: Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis BilReg: Bilanzrechtsformgesetz bzw.: beziehungsweise ca.: circa CO 2 : Kohlendioxid d.h.: das heißt DEHSt: Deutsche Emissionshandelstelle DIHK: Deutscher Industrie- und Handelskammertag DRSC. Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. DStR: Deutsches Steuerrecht ED: Exposure Draft EDV: Elektronische Datenverarbeitung EEX: European Energy Exchange EFRAG: European Financial Reporting Advisory Group EG: Europäische Gemeinschaft EU: Europäische Union
FEMM: Faculty of Economics and Management Magdeburg gem.: gemäß ggf.: gegebenenfalls GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung GuV: Gewinn- und Verlustrechnung HB: Handbuch HFA: Hauptfachausschuss HGB: Handelsgesetzbuch Hrsg.: Herausgeber i.H.d.: in Höhe der i.H.v.: in Höhe von i.V.m.: in Verbindung mit
III
i.S.v.: im Sinne von IAS: International Accounting Standard IASB: International Accounting Standards Board IASC: International Accounting Standards Committee IASCF: International Accounting Standards Committee Foundation IETA: International Emissions Trading Association IDW: Institut der Wirtschaftprüfer
IFRIC: International Financial Reporting Interpretations Committee IFRS: International Financial Reporting Standard Jg.: Jahrgang
KoR: Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung KPMG: Klynveld, Peat, Marwick und Goerdeler Mio: Millionen MW: Megawatt NJW: Neue Juristische Wochenschrift NRW: Nordrhein Westfalen NWB: Neue Wirtschafts-Briefe o.g.: oben genannt OTC: Over The Counter PKW: Personenkraftwagen PWC: Price Waterhouse Coopers RAP: Rechnungsabgrenzungsposten Rn.: Randnummer
RWE: Rheinisch - Westfälische Elektrizitätswerke SIC: Standing Interpretations Committee sog.: so genannt StuB: Steuern und Bilanzen t: Tonnen
TEHG: Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz u.a.: unter anderem u.ä.: und ähnliche
UFZ: Umweltforschungszentrum Leipzig - Halle GmbH USA: United States of America
US-GAAP: United States Generally Accepted Accounting Principles
IV
u.U.: unter Umständen VO: Verordnung VWD: Vereinigte Wirtschaftsdienste z.B.: zum Beispiel ZuG: Zuteilungsgesetz
V
1. Problemstellung
Am 1. Januar 2005 startete in der EU der CO 2 -Emissionsrechtehandel. Das Ziel des Emissionsrechtehandels soll die Reduzierung des Treibhausgases CO 2 sein. Die vom Emissionsrechtehandel betroffenen Unternehmen bekamen vom Staat die Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Die Unternehmen sind verpflichtet für jede ausgestoßene Tonne CO 2 ein Emissionsrecht zu verwenden und am Ende des Jahres, ihrer Emission entsprechend, die Emissionsrechte an den Staat zurückzuliefern. Da der Emissionsrechtehandel nach dem Cap and Trade System funktioniert, haben Unternehmen die Möglichkeit überschüssige oder benötigte Rechte zu handeln bzw. zu erwerben. Dadurch sind Emissionsrechte zu einem geldwerten Produktionsfaktor geworden. Zurzeit werden die Ausgaben für Emissionsrechte von den großen Energiekonzernen als Begründung für die Strompreiserhöhung genannt 1 . Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach der Bilanzierung.
Damit eine einheitliche Bilanzierung nach den International Financial Reporting Standards sichergestellt werden sollte, wurde vom IFRIC die Interpretation IFRIC 3 herausgegeben. Nach IFRIC 3 wurden Emissionsrechte als immaterielle Vermögensgegenstände bilanziert, die zwingend zum Fair Value anzusetzen waren. Bei kostenloser Vergabe der Rechte sollte der Differenzbetrag als Government Grant passiviert werden. Durch die Abgabeverpflichtung der Rechte entstand die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung. Allerdings kann die Vorgehensweise bei Veränderungen des Marktpreises der Emissionsrechte, zu Verzerrungen der Vermögens- bzw. Gewinndarstellung des Unternehmens führen. Der Interpretation drohte deshalb die Verweigerung der Anerkennung durch die EFRAG und wurde vom IASB wieder zurückgezogen.
Aus diesem Grund gibt es momentan keine einheitliche Bilanzierung der Emissionsrechte nach IFRS. Allerdings existieren einige Alternativmodelle zur Bilanzierung der Emissionsrechte. Die Arbeit soll zeigen, warum IFRIC 3 nicht in der Lage war, den Emissionsrechtehandel den ökonomischen
1 Vgl. Gammelin/Hecking (2005).
1
Gegebenheiten entsprechend darzustellen. Des Weiteren werden einige Elemente der Bilanzierung von Emissionsrechten gewürdigt. Sowie Alternativvorschläge vorgestellt und deren Eignung zur bilanziellen Abbildung des Emissionsrechtehandels überprüft.
2. Der EU-Emissionsrechtehandel
2.1. Rechtliche Grundlagen
Am 22. Juli 2003 erging auf europäischer Ebene die Richtlinie 2003/87/EG für den Handel mit Treibhausgasemissionsrechten in der EU, der zum 01. Januar 2005 in Kraft getreten ist 2 . Zweck des Handels ist eine effektive und kosteneffiziente Reduzierung von Treibhausgasemissionen, die für einen Anstieg der Temperatur (sog. Treibhauseffekt) auf der Erde verantwortlich gemacht werden. Der EU-Emissionshandel erfasst nur das Treibhausgas CO 2, das allerdings 45 % der Treibhausgasemissionen in der EU ausmacht 3 . Dabei werden Zertifikate gehandelt, die zum Ausstoß von jeweils einer Tonne CO 2 berechtigen 4 . Der Handel erstreckt sich auf alle EU-Staaten, auch auf diejenigen, die der Union erst 2004 beigetreten sind 5 . Der Emissionshandel ist in Perioden unterteilt, die erste Periode erstreckt sich von 2005-2007, die zweite Periode von 2008-2012 und die weiteren folgen dann jeweils im Zeitraum von fünf Jahren 6 . Als Auslöser für den EU-Emissionshandel ist das Kioto-Protokoll von 1997 anzusehen. Darin verpflichteten sich die EU-Mitgliedstaaten, die Emissionen von Treibhausgasen, um 8 % bis 2012 gegenüber dem Basisjahr von 1990 zu reduzieren 7 . Im Zuge der EU-internen Lastenteilungsvereinbarung (Burden Sharing) wurden die Reduktionsverpflichtungen unterschiedlich auf die einzelnen EU-Länder aufgeteilt 8 . Zur Umsetzung des Burden Sharings mussten die EU-Länder die Richtlinie in nationales Recht transformieren
2 Vgl. Zimmer (2004), S. 93.
3 Vgl. Zimmer (2004), S. 105.
4 Vgl. Stewing (2004), S. 3.
5 Vgl. Graichen/Requate (2003), S. 3.
6 Vgl. Vierhaus/Körner (2003), S. 2587.
7 Vgl. Wirsching (2004), S. 1.
8 Vgl. Klein/Völker-Lehmkuhl (2004), S. 332.
2
und einen nationalen Allokationsplan ausarbeiten, der die CO 2 -Reduktionsziele festlegt 9 .
Der Emissionshandel funktioniert nach dem Cap and Trade System. Dabei wird den Emittenten eine absolute Emissionsmenge (Cap) zugeteilt, die mit dem gegebenen Umweltziel übereinstimmt. Diejenigen, die mehr emittieren wollen, können von anderen Emittenten, die unter ihrem vorgegeben Ziel bleiben, Emissionsrechte kaufen (Trade) 10 . Das System hat den Vorteil, dass das Umweltziel kosteneffizient erreicht werden kann, da Emittenten mit hohen Vermeidungskosten Emissionsrechte kaufen und Emittenten mit niedrigen Vermeidungskosten verkaufen 11 . Durch dieses System sind Treibhausgasemissionen zu einem geldwerten
Produktionsfaktor geworden, weil die Möglichkeit besteht, überschüssige Zertifikate am Markt zu veräußern.
Die EU-Richtlinie bezieht sich nicht auf alle CO 2 -Emissionsquellen, wie z.B. Luft- und PKW-Verkehr. Sie ist lediglich auf bestimmte Anlagen und Industriezweige anwendbar. Betroffen davon sind die Energiewirtschaft (Verbrennungsanlagen mit einer Wärmezufuhr über 20 MW, Mineralölraffinerien und Kokereien), die Eisen- und Stahlindustrie (Röst-und Sinisteranlagen für Metallerz und Herstellung von Roheisen oder Stahl), die Mineralverabeitende Industrie (Herstellung von Zement, Kalk, Glas und Glasfasern und keramischen Erzeugnissen), sowie die Papierindustrie (Herstellung von Zellstoff und Erzeugnissen aus Papier und Pappe) 12 . Hiervon sind in der EU insgesamt ca. 10.000 bis 12.000 Anlagen betroffen 13 . Ab der zweiten Periode können auch weitere Treibhausgase und Anlagen in den Handel miteinbezogen werden 14 .
9 Vgl. Stewing (2004), S. 7.
10 Vgl. Voss (2003), S. 29.
11 Vgl. Gagelmann/Hansjürgens (2003), S. 2.
12 Vgl. Sturm (2003), S. 4.
13 Vgl. Vierhaus/Körner (2003), S.2587.
14 Vgl. Keudel (2003), S. 1.
3
2.2. Ausgestaltung des EU-Emissionsrechtehandels
2.2.1. Zuteilung der Emissionsrechte
Die Zertifikate werden entsprechend dem nationalen Allokationsplan den Betreibern vom jeweiligen EU-Mitgliedsland zugeteilt 15 . Der EU-Richtlinienentwurf sieht vor, dass dies größtenteils kostenlos erfolgt. Dabei sollen in der ersten Periode (2005-2007) mindestens 95 % kostenlos vergeben werden und in der 2. Periode (2008-2012) mindestens 90 % 16 . Dieses Verfahren der kostenlosen Vergabe wird als Grandfathering bezeichnet, dabei werden die bisherigen Genehmigungen von Altemittenten in Zertifikate umgewandelt 17 . Problematisch ist dieses Verfahren für Neuemittenten, da diese gegenüber den Altemittenten benachteiligt werden, weil sie sich ihre Emissionszertifikate am Markt beschaffen müssen. Die Zuteilung der Zertifikate erfolgt nach Antrag auf Konten, die bei den jeweiligen zuständigen Behörden der EU-Länder eingerichtet werden 18 .
2.2.2. Pflichten der Emittenten und Handel mit Zertifikaten
Die von der EU-Richtlinie betroffenen Betreiber sind verpflichtet, genug Zertifikate vorrätig zu haben, um das Emissionsvolumen ihrer Anlagen abzudecken. Deshalb müssen sie bis zum 30. April des folgenden Jahres die Anzahl an Zertifikaten an ihre zuständige Behörde zurückgeben, die der Gesamtemission vom Vorjahr entspricht 19 . Falls ein Betreiber nicht genügend Zertifikate vorrätig hat, besteht die Möglichkeit, diese von anderen Unternehmen oder an der Börse zu erwerben. Neben den betroffenen Unternehmen besteht auch die Möglichkeit, für andere juristische und natürliche Personen am Handel teilzunehmen 20 . Ziel dieser Regelung soll es sein, dass der Markt liquider wird. Der Handel mit Zertifikaten findet EU-weit statt, d.h. zur Deckung von fehlenden Zertifikaten kann ein Betreiber diese in jedem beliebigen EU-Land
15 Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2004), S. 5.
16 Vgl. Vierhaus/Körner (2003), S. 2588.
17 Vgl. Sandhövel (1994), S. 164.
18 Vgl. Sturm (2003), S. 8.
19 Vgl. Stewing (2004), S. 11.
20 Vgl. Zimmer (2004), S. 94.
4
erwerben 21 . Die EU-Richtlinie bietet die Möglichkeit, dass unverbrauchte Zertifikate eines Jahres, im Rahmen des so genannten Bankings, auf das folgende Jahr übertragen werden 22 . Der Vorteil des Bankings besteht darin, dass die Unternehmen im Vorjahr nicht genutzte Zertifikate im Folgejahr bei Unterdeckung verwenden können.
Ferner besteht für Anlagenbetreiber die Option, mit anderen Betreibern einen Pool zu bilden, der bei der zuständigen nationalen Behörde beantragt werden muss 23 . Bei diesem sog. Pooling wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Zertifikate für den Pool verwaltet und der Ansprechpartner für die Behörden ist 24 . Der Vorteil des Poolings besteht vor allem darin, dass Fehlmengen bzw. Überschüsse intern, unter Minimierung von Kosten, ausgeglichen werden können.
2.2.3. Überwachung und Sanktionierung
Das Ziel des Emissionsrechtehandels kann nur erreicht werden, wenn eine wirksame Kontrolle der von der Richtlinie betroffenen Unternehmen besteht. Dafür ist die Existenz eines effizienten Sanktionsmechanismus bei Verstoß gegen die gesetzlichen Verordnungen notwendig 25 . Aus diesem Grund wurde ein Sanktionierungssystem eingeführt, das drei Elemente enthält, dies sind Strafsteuer, Wiedergutmachung und Anprangerung 26 . Die Strafsteuer sieht vor, dass Betreiber die bis zum 30. April nicht ihrer Emission entsprechend genügend Zertifikate abgegeben haben, in der ersten Handelsperiode 40,- € pro Tonne CO 2 und ab der zweiten Handelsperiode 100,- € pro Tonne zu bezahlen haben 27 . Die Wiedergutmachung bedeutet für die Betreiber eine Verpflichtung die fehlenden Zertifikate im folgenden Jahr nachzureichen. Die Anprangerung (sog. „Name and Shame“) beinhaltet eine Veröffentlichung der Namen derjenigen Betreiber, die nicht genügend Zertifikate abgegeben haben 28 .
21 Vgl. Ebsen (2004), S. 1.
22 Vgl. Future Camp GmbH (2004), S. 25.
23 Vgl. Graichen/Requate (2003), S. 4.
24 Vgl. Future Camp GmbH (2004), S. 27.
25 Vgl. Zimmer (2004), S. 119.
26 Vgl. Graichen/Requate (2003), S. 7.
27 Vgl. Voss (2003), S. 44.
28 Vgl. Graichen/Requate (2003), S. 7.
5
Dies könnte insbesondere für diejenigen Unternehmen problematisch werden, die nach außen ein großes Umweltschutzimage vermitteln.
2.3. Umsetzung in Deutschland
Deutschland hat im Rahmen des Burden Sharings eine
Reduktionsverpflichtung bis 2012, auf Basis von 1990, von 21% zu erfüllen, was einer jährlichen Emission (2008-2012) von 962 Mio. t CO 2 entspricht 29 . Damit trägt Deutschland die größte
Reduzierungsverpflichtung aller EU-Mitgliedsstaaten 30 . In Deutschland sind in der ersten Periode 1849 Anlagen vom Emissionshandel betroffen 31 .
Die EU-Emissionshandelsrichtlinie wurde in Deutschland im Wesentlichen durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und das Zuteilungsgesetz (ZuG) umgesetzt 32 . Das TEHG regelt dabei die Umsetzung der EU-Richtlinie und das ZuG die Umsetzung des nationalen Allokationsplans 33 . Zuständig für die Zuteilung von Zertifikaten ist das Umweltbundesamt, das extra zu diesem Zweck die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingerichtet hat 34 . Die EU hat den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht einige Spielräume gelassen, so dass im TEHG einige Besonderheiten bei der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf Zuteilung, Kauf und Verkauf der Zertifikate, sowie bei den administrativen Verpflichtungen der Betreiber, zu finden sind. Aus diesem Grund findet die Zuteilung der Zertifikate in Deutschland zu 100 % unentgeltlich statt 35 . Das Banking ist in Deutschland von der ersten Handelsperiode in die zweite nicht zulässig 36 . Das TEHG berechtigt Unternehmen zur Verwendung des sog. Borrowings, dies ist der umgekehrte Fall des Bankings, dabei werden
29 Vgl. Ebsen (2004), S. 6.
30 Vgl. Zürcher Kantonalbank (2003), S. 10.
31 Vgl. DEHSt (2005), S. 3.
32 Vgl. Mutschler/Lang (2004), S. 1711.
33 Vgl. Future Camp GmbH (2004), S. 11.
34 Vgl. Michaelis/Holtwisch (2004), S. 2131.
35 Vgl. Streck/Binnewies (2004), S. 1117.
36 Vgl. Future Camp GmbH (2004), S. 13.
6
fehlende Zertifikate durch Zertifikate aus dem Folgejahr ausgeglichen 37 . Möglich geworden ist dies durch Festsetzung von Abgabe- und Zuteilungsterminen der Zertifikate durch die DEHSt. Die Zertifikate sollen bekanntlich zum 30. April abgegeben werden, die Neuausgabe der Zertifikate erfolgt allerdings schon zum 28. Februar, so dass diese Zertifikate im Rahmen des Borrowings genutzt werden können 38 .
3. Bilanzierung von immateriellen
Vermögensgegenständen nach IAS 38
3.1. Definition und Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen
3.1.1. Definition
Immaterielle Vermögensgegenstände sind definiert als die Gesamtheit aller nicht durch physische Substanz geprägten Vermögenswerte, die nicht den finanziellen Gütern zugeordnet werden können 39 . Typische Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände sind z.B. Lizenzen, Patente, Markennamen, Goodwill, Vertragsrechte und Emissionsrechte. Immaterielle Vermögensgegenstände (Intangible Assets) werden durch IAS 38 geregelt, es sei denn sie fallen in den Anwendungsbereich eines anderen Standards. So werden immaterielle Vermögenswerte, die für den Verkauf im normalen Geschäftsgang vorgesehen sind, nach IAS 2 bzw. IAS 11 bilanziert 40 .
Nach IAS 38.8 wird ein immaterieller Vermögensgegenstand definiert als ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz 41 .
37 Vgl. Future Camp GmbH (2004), S. 25.
38 Vgl. Michaelis/Holtwisch (2004), S. 2129.
39 Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen (2004), S. 253.
40 Vgl. Heuser/Theile (2005), S. 132.
41 Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen (2004), S. 253.
7
3.1.2. Ansatz
Der Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen erfolgt nach einer zweistufigen Prüfung. Demnach müssen immaterielle
Vermögensgegenstände sowohl die abstrakte, als auch die konkrete Aktivierungsfähigkeit erfüllen. Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit ergibt sich, neben der o.g. Definition von IAS 38.8, aus der Definition eines Vermögenswertes (Asset) des Frameworks. Dieses beinhaltet drei allgemeine Definitionskriterien, nach denen das Unternehmen erstens Verfügungsmacht über den Vermögenswert haben, zweitens der Vermögenswert aus einem Ereignis der Vergangenheit resultieren und drittens ein künftiger Zufluss wirtschaftlichen Nutzens zu erwarten sein muss 42 . Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit erfordert, dass neben der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenzuflusses eine zuverlässige Ermittelbarkeit der Kosten vorliegen muss. Bei Nichterfüllung der abstrakten sowie der konkreten Bilanzierungsfähigkeit sind die Ausgaben für immaterielle Vermögensgegenstände sofort als Aufwand geltend zu machen. Bei Erfüllung der Kriterien besteht für die immateriellen Vermögensgegenstände eine Aktivierungspflicht 43 .
3.1.2.1. Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
Die Verfügungsmacht über eine Ressource besteht, wenn das Unternehmen die Fähigkeit hat, einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen und Dritte von der Nutzung der Ressource ausschließen kann 44 . Das Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch geltend gemacht werden kann. Dies ist allerdings nach IAS 38.14 keine notwendige, sondern nur eine hinreichende Bedingung, da die ausschlaggebende Voraussetzung die faktische Ausschließung von Dritten an der Nutzung ist 45 .
Vermögenswerte sind im Framework definiert als das Ergebnis vergangener Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse der
42 Vgl. Kirsch (2005), S. 30.
43 Vgl. Heyd (2003), S. 222.
44 Vgl. KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft (2004), S. 75.
45 Vgl. Heuser/Theile (2005), S. 136.
8
Vergangenheit 46 . Daher muss das Unternehmen bereits zum Bilanzstichtag die Verfügungsmacht über den Vermögenswert innehaben. Es reicht also nicht die Absicht aus, den Vermögenswert in einem späteren Zeitpunkt erwerben zu wollen.
Der Zufluss künftigen wirtschaftlichen Nutzens kann durch den Verkauf von Produkten oder durch Erbringung von Dienstleistungen entstehen. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Nutzen auch durch internen Gebrauch oder durch Kostenersparnisse generiert werden 47 .
Das Kriterium der Identifizierbarkeit zielt insbesondere darauf ab, die immateriellen Vermögensgegenstände vom Goodwill abzugrenzen 48 . Demnach muss der immaterielle Vermögensgegenstand bilanziell greifbar sein, dies bedeutet, der aus dem Vermögensgegenstand resultierende Vorteil, darf nicht derart ins Allgemeine übergehen, dass er sich lediglich in einer Wertsteigerung des Goodwills widerspiegelt 49 . Ein identifizierbarer immaterieller Vermögensgegenstand liegt vor, wenn er separierbar (Separability-Kriterium) ist oder aus einem vertraglichen oder sonstigen resultiert 50 . gesetzlichen Recht (Contractual-Legal-Kriterium)
Separierbarkeit ist demnach so zu verstehen, dass der Vermögenswert einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Vermögenswerten durch Verkauf, Übertragung, Lizenzierung, Tausch oder Vermietung transferiert werden kann 51 .
Nicht monetärer Vermögensgegenstand bedeutet, dass die immateriellen Vermögensgegenstände vom finanziellen Vermögen abgegrenzt werden, da sie dem Unternehmen im operativen Bereich und nicht im finanziellen Bereich dienen 52 .
Die fehlende physische Substanz ist das Hauptmerkmal von immateriellen Vermögensgegenständen, da diese sich dadurch
46 Vgl. Kirsch (2005), S. 31.
47 Vgl. Ruhnke (2005), S. 459.
48 Vgl. Baetge/von Keitz (2002), Rn. 14.
49 Vgl. Heyd/Lutz-Ingold (2005), S. 34.
50 Vgl. Heyd/Lutz-Ingold (2005), S. 34.
51 Vgl. Schmidbauer (2003), S. 2036.
52 Vgl. Baetge/von Keitz (2002), Rn. 15.
9
auszeichnen als Recht oder wirtschaftlicher Wert Nutzen zu stiften. Abgrenzungsprobleme können sich bei Vermögensgegenständen ergeben, die sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente beinhalten, wie z.B. bei Software oder Filmen. Dieses Problem wurde durch das International Accounting Standards Board (IASB) so gelöst, dass die Zuordnung zu dem Bestandteil zu erfolgen hat, der der Wesentlichere ist 53 .
3.1.2.2. Konkrete Aktivierungsfähigkeit
Das Unternehmen hat die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Nutzenzuflusses aufgrund von vernünftigen und begründeten Annahmen zu beurteilen 54 . Dabei sind interne als auch externe Anhaltspunkte zu berücksichtigen. Insbesondere sind, aufgrund von
Objektivierungsgründen, vor allem die externen stärker zu gewichten.
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten müssen sich zuverlässig ermitteln lassen. Dafür ist insbesondere die Art des Zugangs von entscheidender Bedeutung, da bei einem Erwerb des Vermögenswertes die Anschaffungskosten zweifelsfrei bestimmt werden können.
3.2. Zugangsbewertung von immateriellen Vermögenswerten
Immaterielle Vermögenswerte werden abhängig von der Zugangsform entweder mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt. Bei einigen Sonderfällen des Zugangs von immateriellen Vermögenswerten, wie, z.B. bei Zuwendungen der öffentlichen Hand, kann auch der Fair Value als Zugangswert benutzt werden 55 .
Die Anschaffungskosten bemessen sich anhand der hingegebenen Zahlungsmittel. Zu den Anschaffungskosten gehören nach IAS 38.24, neben dem Kaufpreis, auch Einfuhrzölle, einbehaltene Verbrauchssteuern und direkt zurechenbare Aufwendungen, wohingegen Boni und Skonti
53 Vgl. Küting/Dawo (2003), S. 401.
54 Vgl. Winkeljohann (2004), S. 75.
55 Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen (2004), S. 258.
10
abzuziehen sind 56 . Allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten (Einzel-und Gemeinkosten) dürfen nicht angesetzt werden.
Auf die Herstellungskosten soll hier nicht eingegangen werden, da diese für die Bilanzierung von Emissionsrechten nicht relevant sind.
Nach IAS 38.39 dienen Marktpreise auf aktiven Märkten als die beste Schätzungsgrundlage für den Fair Value (beizulegender Zeitwert) 57 . Ein aktiver Markt liegt nach IAS 38.8 vor, wenn erstens auf dem Markt homogene Güter gehandelt werden, zweitens jederzeit genügend Käufer und Verkäufer zu finden sind und drittens die Preise öffentlich zugänglich sind 58 . In den Fällen, in denen kein aktiver Markt gegeben ist, soll der Wert angesetzt werden, der zwischen informierten Verkaufs- und Kaufwilligen durch ein Rechtsgeschäft wie unter fremden Dritten zustande gekommen wäre 59 . Unter informierten Verkaufs-und Kaufwilligen sind
Geschäftspartner zu verstehen, die den Wert des Vermögenswertes beurteilen können und nicht aufgrund einer Zwangslage handeln 60 . Dadurch soll die Ermittlung eines unverzerrten Preises erreicht werden, der für beide Seiten der beste ist. Zur Ermittlung des Fair Values besteht darüber hinaus noch die Möglichkeit auf ähnliche Geschäftsvorfälle der Vergangenheit zurückzugreifen 61 .
Ferner existieren in IAS 38 weitere spezielle Bestimmungen zur Zugangsbewertung, wie z.B. der Zugang eines immateriellen Vermögensgegenstandes im Rahmen von Zuwendungen der öffentlichen Hand, insbesondere der Government Grants. Government Grants sind definiert als Beihilfen der öffentlichen Hand, die an ein Unternehmen durch Übertragung von Mitteln gewährt werden 62 . Die Übertragung kann u.a. durch Zuwendungen nicht monetärer Vermögenswerte, wie z.B. Emissionsrechte, geschehen. In IAS 38.44 i.V.m. IAS 20.24 gibt es zwei Möglichkeiten, diese kostenlosen Zuwendungen anzusetzen. Dabei
56 Vgl. Dawo (2003), S. 207.
57 Vgl. Hoffmann/Lüdenbach (2003), S. 565.
58 Vgl. Baetge/von Keitz (2002), Rn. 91.
59 Vgl. Dawo (2003), S. 213.
60 Vgl. Dawo (2003), S. 213.
61 Vgl. Dawo (2003), S. 213.
62 Vgl. Pfitzer/Wirth (2002), Rn. 9.
11
besteht entweder das Wahlrecht, den Vermögensgegenstand entweder mit dem Fair Value oder einem symbolischen Wert (Nominalwert), einschließlich der zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten anzusetzen 63 .
3.3. Folgebewertung
Für die Folgeberwertung von immateriellen Vermögenswerten existiert ein Wahlrecht in IAS 38.72, dabei können entweder die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (sog. Benchmark-Methode) oder die Neubewertungsmethode (sog. Allowed Alternative - Methode) benutzt werden.
3.3.1. Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die immateriellen Vermögensgegenstände werden dabei, nach dem erstmaligen Ansatz, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen und den kumulierten Wertminderungsaufwendungen angesetzt 64 . Eventuelle Werterhöhungen, die über die Erwerbskosten hinausgehen, bleiben bilanziell unberücksichtigt.
3.3.2. Neubewertungsmethode
Die Neubewertungsmethode sieht den Wertansatz, vermindert um die planmäßigen und ggf. außerplanmäßigen Wertminderungen und etwaiger Steuerlatenzen, mit dem Neubewertungsbetrag, d.h. mit dem Fair Value im Zeitpunkt der Neubewertung, vor 65 . Der Neubewertungsbetrag muss auf einem aktiven Markt ermittelt werden 66 . Es handelt sich bei der Neubewertung um eine erlaubte Ausnahme (Allowed Alternative Treatment) vom Anschaffungskostenprinz. Die Neubewertung darf sich nicht nur auf einzelne Vermögenswerte beziehen, sondern auf ganze Gruppen von immateriellen Vermögensgegenständen 67 . Dabei können die
63 Vgl. Schmidbauer (2003), S. 2038
64 Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen (2004), S. 262.
65 Vgl. Ruhnke (2005), S. 465.
66 Vgl. Homberg/Elter/Rothenburger (2004), S. 257.
67 Vgl. Hommel (2005), S. 294.
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Gruppen beispielsweise nach Marken, Publikationsrechten, EDV-Software, Lizenzen etc. eingeteilt werden.
Die Neubewertung muss möglichst in ausreichender Häufigkeit durchgeführt werden, um zu überprüfen ob der Fair Value am Bilanzstichtag nicht wesentlich vom neu bewerteten Buchwert abweicht 68 . Eine Anpassung hat bei hohen Wertschwankungen jährlich zu erfolgen, ansonsten reicht ein Zeitintervall von drei bis fünf Jahren aus. Bei Erhöhung des Buchwertes durch die Neubewertung, wird die Wertsteigerung erfolgsneutral im Eigenkapital in einer
Neubewertungsrücklage (Revaluation Surplus) verbucht, sofern die Wertsteigerung nicht lediglich eine zuvor vorgenommene Wertminderung ausgleicht, die vorher ergebniswirksam erfasst wurde 69 . Bei einer Wertminderung ist die Neubewertung erfolgswirksam zu behandeln, liegt dagegen bereits eine Neubewertungsrücklage vor, muss die Wertminderung erfolgsneutral gegen die Rücklage verbucht werden 70 .
Bei Veräußerung des immateriellen Vermögensgegenstandes oder bei Erwartung des Ausbleibens künftigen wirtschaftlichen Nutzens ist er aus der Bilanz auszubuchen. Die Gewinne oder Verluste sind dabei ergebniswirksam, i.H.d. Differenz zwischen Buchwert und
Veräußerungspreis, zu berücksichtigen, die dabei noch ggf. vorhandene Neubewertungsrücklage wird jedoch ergebnisneutral in die
Gewinnrücklagen umgebucht 71 . Die Neubewertungsmethode darf nur weitergeführt werden, solange sich der Fair Value zuverlässig bestimmen lässt. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, beispielsweise bei Wegfall eines aktiven Marktes, muss zur Benchmark-Methode übergegangen werden 72 . Dabei dient der letzte Wert der Neubewertungsmethode als neuer Wert der Benchmark-Methode.
68 Vgl. Hoffmann (2003), Rn. 78
69 Vgl. Schruff (2004), Abschnitt 9, Rn. 46.
70 Vgl. Hoffmann (2003), Rn. 101.
71 Vgl. Dawo (2003), S. 220.
72 Vgl. Hoffmann/Lüdenbach (2003), S. 565.
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3.3.3. Nutzungsdauer, Abschreibungen und Wertminderungen
3.3.3.1. Nutzungsdauer
Die Bilanzierung eines immateriellen Vermögensgegenstandes basiert nach IAS 38.89 auf seiner Nutzungsdauer. Dabei ist zwischen begrenzter und unbegrenzter Lebensdauer zu unterscheiden, die anhand von internen und externen Faktoren zu bestimmen ist. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, da immaterielle Vermögensgegenstände mit begrenzter Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben sind und ggf. ein Wertminderungstest durchzuführen ist 73 . Diejenigen immateriellen Vermögensgegenstände mit unbegrenzter Nutzungsdauer werden nicht planmäßig abgeschrieben. Sie unterliegen grundsätzlich jährlich, oder direkt bei Vorliegen von Anzeichen einer Wertbeeinträchtigung, einem Wertminderungstest 74 . Allerdings muss zu jedem Jahresabschlusstermin geprüft werden, ob eine Nutzungsdauer bestimmt werden kann. Die Definition der unbegrenzten Nutzungsdauer ist nicht zeitlich zu sehen. Sie bedeutet vielmehr, dass vom Vorliegen eines immateriellen Vermögensgegenstand mit unbegrenzter Lebensdauer dann auszugehen ist, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass kein Ende des positiven Cashflows des Unternehmens erkennbar ist 75 .
3.3.3.2. Planmäßige Abschreibungen
Immaterielle Vermögensgegenstände, die eine begrenzte Lebensdauer haben und abnutzbar sind, werden planmäßig abgeschrieben. Die Abschreibung hat demnach die Aufgabe, den Verbrauch an wirtschaftlichen Nutzen des immateriellen Vermögensgegenstandes planmäßig abzubilden 76 . Dies soll durch die Verteilung der Anschaffungs-oder Herstellungskosten, vermindert um einen etwaigen Restwert, auf die Nutzungsdauer erreicht werden. Dadurch sollen die Kosten denjenigen Perioden zugerechnet werden, in denen der Nutzen aus dem jeweiligen Vermögenswert gezogen wird 77 . Der Abschreibungsbetrag ist im
73 Vgl. Langecker/Mühlberger (2003), S. 119.
74 Vgl. Ruhnke (2005), S. 466.
75 Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen (2004), S. 262.
76 Vgl. Baetge/ von Keitz (2002), Rn. 105.
77 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2003), S. 148.
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Alexander Dillenburg, 2005, Bilanzierung von Emissionsrechten nach IFRS - Eine kritische Würdigung, München, GRIN Verlag GmbH
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