GLIEDERUNG
GLIEDERUNG 2
LITERATURVERZEICNIS 3
Bernsdorff , Norbert/ 3
Borowsky , Martin. 3
Busse , Christian. 3
Callies , Christian/ 3
Ruffert , Matthias. 3
Hesse , Albrecht 3
Institut für Europäisches Medienrecht. 4
Kn öll, Ralf 4
Nickel , Dietmar 4
Notz , Kristina 4
Pernice , Ingolf 4
Schwarze , Jürgen 4
I. Entwicklung der Grundrechte im Gemeinschaftsrecht. 6
II. Entstehungsprozess der Grundrechtecharta 8
III. Allgemeine Bestimmungen und Auswirkungen der Grundrechtecharta 9
1. Inhalt 9
2. Anwendungsbereich 9
3. Einschränkungsmöglichkeiten und deren Rechtfertigung 12
4. Verhältnis der Grundrechtecharta zur EMRK und zu den
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten 15
5. Wirkungen der Grundrechtecharta 18
6. Fortsetzung des Verfassungsprozesses. 22
IV. Auswirkungen der Charta am Beispiel der Medienfreiheit: Artikel 11 Absatz 2
Grundrechtscharta 25
1. Vorgaben für die Auslegung des Art. 11 Abs. 2. 25
a) Art. 10 EMRK. 25
b) Rechtsprechung des EuGH 26
c) Fernsehrichtlinie. 27
d) Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten 28
e) Medienfreiheit als Funktionsgrundrecht nach dem Grundgesetz 28
2. Diskussion im Konvent zur Ausgestaltung der Medienfreiheit 29
3. Tatbestand der Medienfreiheit. 31
a) Schutzniveau 31
b) Medienfreiheit und Pluralität 32
c) Wirkungen der Medienfreiheit: „geachtet“ statt „gewährleistet“ 32
aa) Kompetenzproblematik im Bereich des Medienrechts 33
bb) Diskussion. 35
d) Einschränkungsmöglichkeiten der Medienfreiheit. 39
4. Ausblick 40
LITERATURVERZEICNIS
Alber, Siegbert Die Selbstbindung der europäischen Organe an die Europäische Charta der Grundrechte, EuGRZ 2001,349
Alber, Siegbert/ Die EU-Charta der Grundrechte und ihre Auswirkungen auf die Widmaier, Ulrich Rechtsprechung, EuGRZ 2000,497
Bernsdorff, Norbert Die Charta der Grundrechte und ihre Auswirkungen auf die Rechtsprechung, NdsVbl. 2001,177
Bernsdorff, Norbert/ Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Borowsky,Martin Handreichungen und Sitzungsprotokolle, Baden-Baden 2002
von Bogdandy, Europäisches Verfassungsrecht, Frankfurt am Main 2002 Armin (Hrsg.)
Busse, Christian Das Projekt der Europäischen Grundrechtscharta vor dem Hintergrund der EMRK, ThürVBl. 2001,73
Die Charta der Grundrechte der EU - Fragen der Konzeption, Callies, Christian
Kompetenz und Verbindlichkeit, EuZW 2001,261
Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, Callies, Christian/ 2. Aufl., Neuwied 2002 Ruffert, Matthias
Degenhart,
Grundrechtsinhalte und Grundrechtswirkungen im deutschen und Christoph
europäischen Recht, Teoria del diritto e dello Stato, 1-2. 2003, 162
Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, Ehlers, Dirk (Hrsg.) Berlin 2003
Durch die Grundrechtecharta zurück zu Solange I ?, Everling, Ulrich EuZW 2003,225
Konvent zur Zukunft Europas - Texte und Kommentar, Fischer, Klemens Baden-Baden 2003
Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK-Kommentar,
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Grabenwarter, DVBl. 2001,1 Christoph
Rundfunkrecht, Hesse, Albrecht 3. Aufl., München 2003
Herdegen, Matthias Europarecht, 5. Aufl., München 2003
Nizza, die Grundrechtecharta und ihre Bedeutung für die Medien in Institut für
Europa, EMR-Fachtagung mit der Europäischen Rechtsakademie Trier Europäisches
vom 22. und 23. März 2001, Baden-Baden 2001 Medienrecht
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Inhalte, Knöll, Ralf
Bewertung und Ausblick, NVwZ 2001,392
Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Meyer, Jürgen Baden-Baden 2003 (Hrsg.)
Grundrechtsdefizit der Europäischen Gemeinschaften, ZRP 1980,161 Nickel, Dietmar
Die Grundrechtecharta als Wertebasis der zukünftigen EU-Verfassung, Notz, Kristina http://www.cap.uni-muenchen.de/aktuell/positionen/2003_08_eukonvent_notz.htm
Der Entwurf eines Verfassungsvertrages für Europa, Obwexer, Walter Europablätter 2004,4
Die Europäische Grundrechtscharta - Ein Rückschritt für den Pache, Eckhard
Grundrechtsschutz in Europa ?, EuR 2001,475
Ein Verfassungsscheck für die Union, Papier, Hans-Jürgen DIE ZEIT vom 30.9.2002
Europäische Grundrechte-Charta und Konventsfragen, Zehn Thesen Pernice, Ingolf
zum Prozess der europäischen Verfassung nach Nizza, Integration 2001,194
Schlüsselfragen der Europäischen Verfassung der Zukunft - Ruffert,Matthias
Grundrechte - Institutionen - Kompetenzen - Ratifizierung, EuR 2004,165
Die Grundrechtecharta als Teil der Verfassung der Europäischen Schmitz, Thomas Union, EuR 2004,691
Wirkungen der Grundrechtscharta in der europäischen Rechtsordnung. Schröder, Meinhard JZ 2002,849
Die Medien in der europäischen Verfassungsreform, Schwarze, Jürgen AfP 2003,209
Schwarze, Jürgen Ein pragmatischer Verfassungsentwurf - Analyse und Bewertung des vom Europäischen Verfassungskonvent vorgelegten Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa, EuR 2003,535
Schwarze, Jürgen/ Rundfunk und Fernsehen im digitalen Zeitalter - Zur Sicherung der Hesse, Albrecht Medienfreiheit und Medienvielfalt im deutschen und europäischen (Hrsg.) Recht, Baden-Baden 2000
Seidel, Martin Pro futuro: Kraft Gemeinschaftsrechts Vorrang des höheren einzelstaatlichen Grundrechtsschutzes ?, EuZW 2003,97
Sporn, Stefan Das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer Europäischen Grundrechtscharta, ZUM 2000,537
Stock, Martin EU-Medienfreiheit - Kommunikationsgrundrecht oder Unternehmerfreiheit ?, K&R 2001,289
Stock, Martin Medienfreiheit in der EU-Grundrechtscharta: Art. 10 EMRK ergänzen und modernisieren !, Frankfurt am Main 2000
Stock, Martin Medienfreiheit in der EU nur „geachtet“ - Nachbesserung im Verfassungskonvent ?, www.jura.uni-bielefeld.de/Lehrstuehle/Stock/Veroeffentlichungen_Vortraege/Vortrag _E.html
Tettinger, Peter Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, NJW 2001,1010
I. Entwicklung der Grundrechte im Gemeinschaftsrecht
Mit fortschreitender Integration, d.h. mit der Entwicklung von einer Wirtschaftsgemeinschaft zu einer Rechtsgemeinschaft, setzte sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass auch auf Gemeinschaftsebene ein effektiver Grundrechtsschutz bestehen muss. 1
Seit dem Jahr 1969 entwickelt der Europäische Gerichtshof (EuGH) Grundrechtsschutz durch Richterrecht und macht dadurch deutlich, dass die Achtung der Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsprinzipien gehört, die der Gerichtshof zu wahren und zu sichern hat. Bezugspunkt für die Gewinnung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze sind die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, aus denen im Wege einer an den Besonderheiten des Gemeinschaftsrechts orientierten Rechtsvergleichung ein Grundbestand übereinstimmender Prinzipien herausgefiltert werden. 2
Dieser Prozess wurde nicht zuletzt dadurch gefördert, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - ähnlich auch das italienische - mit der Solange I-Entscheidung von 1974 zum Ausdruck gebracht hatte, dass es sekundäres Gemeinschaftsrecht am Maßstab der deutschen Grundrechte prüfen werde, solange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist. 3
In der Folgezeit entwickelte sich eine immer dezidiertere Rechtsprechung des EuGH zum Schutz der Grundrechte und rechtsstaatlicher Prinzipien in der Gemeinschaft. Der Rückgriff auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist inzwischen durch Art. 6 Abs. 2 EUV Inhalt der Verträge.
1 Nickel, ZRP 1980,161
2 Herdegen, Rn. 169
3 BVerfGE 37,271
Zwar hat das BVerfG mit der Solange II-Entscheidung von 1987 nicht den prinzipiellen Anspruch aufgegeben, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf ihre Grundrechtskonformität hin zu überprüfen. Doch da nach Ansicht des BVerfG im Hoheitsbereich der Europäischen Gemeinschaften ein dem Standard des Grundgesetzes im wesentlichenvergleichbarer Grundrechtsschutz entwickelt worden ist, übt das BVerfG seine Gerichtsbarkeit nicht mehr aus. 4 Dabei muss ein „im wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz“ nicht mit dem durch das nationale Verfassungsgericht entwickelten identisch sein; entscheidend ist, dass die Rechtsprechung des EuGH einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet. 5
4 BVerfGE 73,339(378)
5 BVerfG, EuGRZ 2000,328(333)
II. Entstehungsprozess der Grundrechtecharta
Um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger sichtbar zu verankern, die Transparenz und Rechtssicherheit in Bezug auf den Umfang des Grundrechtsschutzes zu verbessern sowie die Identität und Legitimität der Union zu stärken, hat auf Initiative der Bundesregierung der Europäische Rat auf dem Kölner Gipfel im Juni 1999 die Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union beschlossen. 6
Denn mit der Entwicklung von der Wirtschaftsgemeinschaft zur politischen Union ist der Bedarf an einer Vergewisserung über die gemeinsamen, die Politik der Union leitenden Werte sowie über den grundrechtlichen Status der Unionsbürger gestiegen. 7 Die inhaltlichen Vorgaben des Kölner Gipfels ergänzte der Beschluss des Europäischen Rates von Tampere vom 16.10.1999 in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Es wurde die Zusammensetzung und Arbeitsweise des 62 Mitglieder zählenden Konvents geregelt. Neben den 15 persönlichen Beauftragten der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, einem Mitglied der Europäischen Kommission, 16 Mitgliedern des Europäischen Parlaments waren 30 Mitglieder der nationalen Parlamente - zwei aus jedem Mitgliedstaat - im Konvent vertreten.
Im Dezember 2000 proklamierte der Europäische Rat mit Billigung des Europäischen Parlaments und der Kommission bei seinem Gipfeltreffen in Nizza die Charta feierlich, die zunächst rechtlich unverbindlich blieb.
6 Erklärungen des Europäischen Rates in Köln vom 4.6.1999, EuGRZ 1999,364
7 Pernice, Integration S.194
III. Allgemeine Bestimmungen und Auswirkungen der
Grundrechtecharta
1. Inhalt
Die Grundrechtecharta ist in sieben Kapitel gegliedert, nämlich in Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, justizielle Rechte und allgemeine Bestimmungen. Sie beinhaltet in erster Linie diejenigen Rechte, die gemäß dem Kölner Mandat, in der EMRK, der Europäischen Sozialcharta, der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten enthalten sind. Die Charta enthält auch neue Formulierungen, z.B. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen (Art. 3), Datenschutz (Art. 8), Rechte der Kinder (Art. 24) sowie das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41).
2. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta wird durch Art. 51 Abs. 1 8 definiert.
Die Formulierung, dass die Charta „für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ gelten soll, stellt eine bewusste Einschränkung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des EuGH dar. 9
Nach der EuGH-Rechtsprechung können bislang nationale Regelungen an den Gemeinschaftsgrundrechten gemessen werden, wenn sie in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. 10 Zwei Fallgruppen werden dazu genannt:
Die Mitgliedstaaten setzen auf nationaler Ebene Gemeinschaftsrecht um oder vollziehen es. Beim Vollzug von Verordnungen und unmittelbar anwendbaren Richtlinien werden gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umgesetzt, die der Prüfung am
8 Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche der Grundrechtecharta
9 Meyer/Borowsky Art. 51 Rn.24
10 EuGH, Rs.60 und 61/84, 11.7.1985
Maßstab der nationalen Grundrechte entzogen sind. Auch soweit bei der Umsetzung von Richtlinien dem nationalen Gesetzgeber Spielräume belassen werden, wird von der überwiegenden Meinung eine Bindung des Gesetzgebers an die Gemeinschafts-grundrechte bejaht. 11
Die Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte wird ferner diskutiert für Vorschriften, die in Ausfüllung der Rechtfertigungsgründe in Art. 30, 39 Abs. 3, 46 Abs. 1, 55 und 58 Abs. 1 EGV die Grundfreiheiten beschränken. 12 Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des EuGH ist in diesen Fällen die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen. 13 Als Gründe werden genannt das Bedürfnis nach effektivem Rechtsschutz, der Vorrang des Gemeinschaftsrechts und der Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Dogmatisch wird darauf abgestellt, dass die Grundfreiheiten Rechte verleihen, die Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind, und damit - wie das übrige Gemeinschaftsrecht - einer gemeinschaftsgrundrechtskonformen Auslegung auch im Hinblick auf ihre Beschränkungsmöglichkeiten unterliegen. 14
Nach anderer Auffassung reichen die Gemeinschaftsgrundrechte nur so weit in die nationale Sphäre hinein, wie Maßnahmen der Gemeinschaft einheitlicher Auslegung bedürfen; bei den Ausnahmeklauseln der Grundfreiheiten ist dies gerade nicht so, da deren Vorbehalte zugunsten der Mitgliedstaaten den weit gezogenen Anwendungsbereich der Grundfreiheiten durch Anerkennung berechtigter nationaler Interessen kompensieren sollen. 15
11 ablehnend: Callies/Kingreen Art. 6 Rn.59; bejahend: Ruffert, EuR 2004,165(177): es soll im Einzelfall nicht nach der Quelle der angewandten Norm geforscht werden müssen; vBogdandy/Kühling S.608: in weitern Sinne handelt es sich um Gemeinschaftsrecht, da es ohne den gemeinschaftsrechtlichen Ausgangspunkt in den meisten Fällen nicht zu einem grundrechtsgefährdenden Handeln käme.
12 Callies/Kingreen Art.6 Rn.60
13 EuGH, Rs.C-260/89
14 vBogdandy/Kühling S.609, Ruffert, EuR 2004,165(178): zumindest bei den immanenten Schranken geht es um die im Grundsatz temporäre Wahrnehmung des Allgemeininteresses („zwingende Gründe des Allgemeinwohls“) in Ermangelung von Rechtsangleichungsbestimmungen; mithin führen die Mitgliedstaaten hier Gemeinschaftsrecht im weiteren Sinne durch.
15 Carliess/Kingreen Art. 6 Rn.62
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Ralf Erdhütter, 2004, Wirkungen der Grundrechtecharta am Beispiel der Medienfreiheit, München, GRIN Verlag GmbH
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