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Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
1 Bemühungen um ein einheitliches Zivilrecht in Indien 5
1.1 Evolution des Zivilrechts in Indien 5
1.1.1 Hinduistische Periode 5
1.1.2 Islamische Periode 5
1.1.3 Britisch-Indien 6
1.2 Die Diskussion um ein einheitliches Zivilrecht im unabhängigen Indien 9
1.2.1 Verfassungsgebende Versammlung 9
1.2.2 Indien seit der Unabhängigkeit. 11
2 Der rechtliche Hintergrund des Shah-Bano-Falls 13
2.1 Kompetenzordnung von Staat und Verfassung im Hinblick auf personal laws 13
2.2 Rechtsprechung und personal laws. 14
2.3 Konflikte zwischen Strafprozessrecht und muslimischem Scheidungsrecht. 15
3 Das Shah-Bano-Urteil 17
3.1 Der Fall. 17
3.2 Das Urteil des Supreme Court. 18
3.3 Zusammenfassung 20
4 Die politische Debatte. 21
4.1 Kritik der Muslime am Urteil. 21
4.2 Die parlamentarische Debatte 24
4.3 Der Muslim Women’s Act. 26
4.4 Zusammenfassung 28
Schlussbemerkung. 30
Literatur 33
Anhang. 34
Auszug aus der indischen Strafprozessordnung (1973) 35
Section 127. 36
5 Auszug aus der indischen Verfassung. 37
The Muslim Women (Protection Of Rights On Divorce) Act, 1986 Act No.
25 of 1986 dated 19th May, 1986 39
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Einleitung
In Indien gibt es kein einheitliches Rechtssystem, das alle Bereiche des Zivilrechts erfasst: das Familien-, Scheidungs- und Erbrecht wird größtenteils durch die personal laws 1 der verschiedenen Glaubensrichtungen geregelt, die in der indischen Bevölkerung vertreten sind. Da die Kompetenzbereiche des säkularen Bundesrechts nicht trennscharf von denen der pewrsonal laws abgetrennt sind, kommt es in manchen Bereichen der Rechtsprechung immer wieder zu Konflikten zwischen den Rechtsnormen.
Am 23. April 1985 wurde der 70-jährigen muslimischen Analphabetin Shah Bano Begum vom indischen Supreme Court nach der Scheidung von ihrem Mann Mohammed Ahmed Khan der Anspruch auf monatliche Unterhaltszahlungen von 500 Rupien 2 zugestanden. Das Urteil bezog sich auf Abschnitt 125 der indischen Strafprozessordnung, nach dem Ehemänner ihre Ehefrauen zu versorgen haben. Nach islamischem personal law trägt der Ehemann die Verantwortung für die Versorgung der geschiedenen Ehefrau jedoch nur während der dreimonatigen idda-Periode nach der Scheidung.
Doch was zunächst wie eine harmlose Unterhaltsklage mit einem Kompetenzkonflikt aussah, entpuppte sich als Anlass für eine der schwersten Vertrauenskrisen der indischen Geschichte. Auf das Urteil des Supreme Court folgte eine angespannte Auseinandersetzung mit zum Teil gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Befürwortern und Gegnern der Diktion. In seinem „historischen“ Urteil hatte der oberste Gerichtshof nämlich auf eine klaffende Wunde der indischen Geschichte hingewiesen: Art. 44 der indischen Verfassung schreibt vor, dass der Staat ein einheitliches Zivilrecht schaffen soll. Dies hätte das Ende der Trennung zwischen säkularen und religiösen Rechtsnormen bedeutet. Doch vor allem konservative Muslime sahen darin die Gefährdung ihrer kulturellen Identität und protestierten vehement gegen die Gültigkeit des Urteils.
Auf den massiven Druck der Muslime verabschiedete schließlich die Regierung Rajiv Gandhis ein Gesetz, das die Interpretation des Urteils nichtig machte und auch künftig keine Unterhaltsklagen geschiedener Musliminnen mehr ermöglichte. Aus der Sicht vieler „Re-former“ war diese Entscheidung ein Rückschritt der indischen Gesellschaft. Nicht nur die soziale Lage der Frauen, sondern aus einem weiteren Blickwinkel heraus auch der säkulare Staatsgedanke Indiens schien gefährdet. Und der Verfassungsauftrag, ein einheitliches Zivilrecht zu schaffen, schien in unerreichbare Ferne gerückt.
Die Argumente der Reformer sind einleuchtend. Eine weitere Akzeptanz der personal laws führte eher noch zu einer stärkeren Spaltung zwischen den Glaubensgemeinschaften. Erst
1 Da es keine exakte deutsche Übersetzung zu person law gibt, wird hier ausschließlich der englische Begriff verwendet.
2 100 indische Rupien entsprachen im Jahre 1985 etwa 25 D-Mark oder 8,3 US-Dollar.
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ein einheitliches Zivilrecht würde die Basis für eine gerechte Gesellschaft bilden, in der alle ohne Konfessionen die gleichen Rechte und Chancen hätten. Das „Kuschen“ der Regierung vor dem Protest der Muslime wurde als kurzsichtige Wahltaktik an den Pranger gestellt.
Doch bei der näheren Betrachtung der Umstände kommt man leicht zu dem Schluss, dass die Handlungsmöglichkeiten der Regierung begrenzt waren. Eine Reihe von Faktoren engte den Spielraum der Regierung ein. Diese Arbeit soll herausstellen, mit welchen Voraussetzungen die Regierung Rajiv Gandhis konfrontiert war, bevor sie ihre Entscheidung traf. Zunächst soll in Kapitel 1 eingehend betrachtet werden, wie sich die Entwicklung Indiens von einer rein religiösen Gesellschaft hin zu einem säkularen, pluralistischen Staat auf das Rechtssystem auswirkte. Hier wird vor allen Dingen dargestellt, wie das heutige pluralistische Rechtssystem entstanden ist und warum es bis heute kein allgemeines Zivilrecht in Indien gibt. Das zweite Kapitel soll von der allgemeinen Diskussion um das einheitliche Zivilrecht in den spezifischen Kontext des Shah-Bano-Falls hineinführen. Hier werden die zentralen Kompetenzen des Staates in Bezug auf personal laws und die gesetzlichen Vorgaben zum Recht geschiedener Frauen auf Unterhalt geklärt. In Kapitel 3 wird der Shah-Bano-Fall detailliert beschrieben und die Urteilsbegründung des Supreme Court analysiert. Das vierte Kapitel beschreibt die politischen Folgen des Sha h-Bano-Urteils. Anhand der muslimischen Proteste und der parlamentarischen Debatte soll hier das Umfeld untersucht werden, in dem die Gandhi-Regierung ihren Kurswechsel zu der häufig kritisierten „Beschwichtigungspolitik“ einleitete. In der Schlussbetrachtung sollen die Chancen und Hürden für die Schaffung eines einheitlichen Zivilrechts diskutiert werden.
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1 Bemühungen um ein einheitliches Zivilrecht in Indien
1.1 Evolution des Zivilrechts in Indien
Früher umfassten die personal laws alles, da die Rechtsnormen nicht säkular waren, sondern als göttlich abgeleitet angesehen wurden.... später wurde der Bereich, in denen personal law galt immer stärker eingeschränkt. Heute umfasst es im Kern die Bereiche Familien- und Erbrecht.
1.1.1 Hinduistische Periode
In der frühesten Phase indischer Geschichte gingen alle Rechtsnormen aus religiösen Grundsätzen hervor. In den ersten Gesellschaften gab es keinen Staat, und auch eine Trennung zwischen religiösen Vorschriften und positivem Recht fand nicht statt. Die Auslegung religiöser Schriften und Formulierung von Rechtsnormen lag bei hinduistischen Gelehrten und Brahmanen. Darunter ist der Code of Manu, den nach der Überlieferung der Hindu-Gelehrte Manu verfasst hat, als wichtigste und umfassendste Quelle des frühen Hindu-Rechts hervorzuheben.
Da die gesamte indische Gesellschaft religiösen Prinzipien folgte, wurde die Frage nach der Einmischung des Staates in die Gebräuche seiner Bevölkerung nicht aufgeworfen. Indische Herrscher setzten die Rechtsnormen zwar praktisch um, verfügten aber in der Regel nicht über eine „Gesetzgebungskompetenz“, die ihnen wesentliche Änderungen der Rechtsnormen gestattet hätte. Und da sich die Interpretationen der geistlichen Führer weitgehend deckten, kann in dieser Phase der indischen Geschichte von einem einheitlichen System sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht ausgegangen werden. 3
1.1.2 Islamische Periode
Mit der islamischen Eroberung wurde jedoch eine neue Epoche indischer Rechtsgeschichte eingeläutet. Nach dem Sieg türkischstämmiger Truppen über Hindu-Könige im 11. und 12. Jahrhundert sicherten sich Muslime zwar die politische Macht über den Subkontinent; die Bevölkerung Indiens hielt jedoch an ihrer Religion und den damit verbundenen Rechts-normen fest. Der islamische Grundsatz, wonach Andersgläubige zu konvertieren oder zu töten sind, war für Indien unvorstellbar. Das Auftreten gewaltsamer Ausschreitungen der Muslime gegen die Hindu-Bevölkerung war während der gesamten muslimischen Herrschaftsperiode selten und sporadisch.
3 Vgl. Deshta, Kirian: Uniform Civil Code. In Retrospect and Prospect, Deep & Deep: New Delhi 1995, S. 7ff.
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Die Tatsache, dass die überwältigende Mehrheit der ansässigen Bevölkerung an ihren Traditionen festhielt, zwang die muslimischen Herrscher auch in bezug auf das Rechtssystem zu Kompromissen. Herrschendes Recht des Islam war eigentlich die Sharia und Hadith und seine höchste politische Autorität lag beim Kalifen; doch diese Vorgaben konnten im mehrheitlich hinduistischen Indien nicht angewandt werden. Deshalb entschieden sich die muslimischen Herrscher für ein duales Rechtssystem, in dem der hinduistischen Bevölkerung Indiens weiterhin gestattet wurde, interne Angelegenheiten nach den Vorgaben ihres personal law zu regeln. In der Rechtsprechung herrschten zwei Prinzipien vor: Fiqh-e-Firoz und Fatwa-e-Alamgiri. Nach Fatwa-e-Alamgiri waren Nicht-Muslime auch nicht Gegenstand islamischen Rechts; sie wurden entsprechend den Rechtsprinzipien ihrer eigenen religiösen Gemeinde behandelt. Dies traf nicht nur auf die freie Ausübung ihrer Religion, sondern auch auf das Ehe- und Erbrecht und weite Bereiche des Zivilrechts zu. Hier genossen Hindus Immunität vor islamischem Recht und hatten für die Regelung dieser Bereiche die alleinige Rechtskompetenz.
In denjenigen Bereichen jedoch, von denen nicht nur die Hindu-Gemeinschaft, sondern auch Muslime betroffen waren, galt die Rechtsprechung der islamischen Gerichtsba rkeit auch für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften. So wurde im Strafrecht ebenso wie im Landrecht über Muslime und Hindus nach den gleichen, islamischen Grundsätzen geurteilt. 4
Durch die islamische Eroberung Indiens wurde also erstmals das Problem unterschiedlicher religiöser Gemeinden und ihrer personal laws auf einem Staatsgebiet aufgeworfen. Die Antwort der muslimischen Herrscher darauf war pragmatisch: die Vereinheitlichung des Strafrechts nach islamischen Prinzipien bei gleichzeitiger Koexistenz eines islamischen und eines hinduistischen Zivilrechts, das innerhalb der religiösen Gemeinschaften galt.
1.1.3 Britisch-Indien
Die parallele Existenz zweier Zivilrechtssysteme schuf einen Präzedenzfall für die Briten, als diese im 18. Jahrhundert graduell die Verwaltungsmacht für Indien von den Muslimen übernahmen. Mit dieser übernahmen sie zu Beginn ihrer Herrschaft ebenso das duale Rechtssystem und ließen es neben ihrer Rechtsprechung nach englischem common law bestehen. Da sie sich durchaus der starken religiösen Verwurzelung der Inder bewusst waren, verfolgten sie zunächst einen Kurs der Neutralität. Die Ostindische Handelsgesellschaft entschied, dass die Mayor’s Courts nicht die Kompetenz hätten, über religiöse Angelegenheiten Urteile zu fällen. Im Jahre 1753 wurden Inder sogar ausdrücklich von der Rechtspre-
4 Vgl. Deshta, S. 12ff.
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chung in diesen Institutionen ausgenommen. Stattdessen sollten ihre Rechtsfälle künftig vom jeweiligen Sachbearbeiter in diversen Moffusil Diwani Adalat, einer Art Bezirksgerichten, entschieden werden. Als Richtlinie wurde herausgegeben, dass Muslime nach den Gesetzen des Koran und Hindus nach der Shastra zu behandeln seien, falls die Fälle Fragen von Erbschaft, Heirat, Kaste oder anderen religiösen Fragen involvierten. Da die Sachbearbeiter jedoch meist Briten waren und die personal laws nicht kannten, wurden zusätzlich hinduistische und muslimische Rechtsbeamte, Pandits bzw. Qazis, ernannt, um den britischen Sachbearbeitern zu assistieren. 5
Den Kolonialherren erschien dieses Rechtssystem nach einiger Zeit jedoch umständlich und veraltet 6 . Es brachte einen sehr großen Verwaltungsaufwand mit sich, zudem war es lästig, für die Rechtsprechung nach personal law auf die Expertise der native law officers angewiesen zu sein. Aus diesem Grund wurden Rufe nach Reformen laut und eine neue Direktive britischer Politik entstand: die vollständige Kodifizierung geltenden Rechts in Indien. Bereits ab Ende des 18. Jh. wurden große Teile der islamischen und hinduistischen Rechtstexte ins Englische übersetzt. Ab 1853 wurde durch den Charter Bill eine Reihe von Rechtskommissionen eingesetzt. Ihr vordergründiges Ziel war die Kodifikation bisher geltenden Rechts. In einer Ansprache verriet der Vorsitzende der First Law Commission of India, Lord T.B. Macaulay, jedoch, dass diese nur eine Etappe auf dem Weg zur Vereinheitlichung sein sollte:
„We must know that respect must be paid to the feelings generated by differences of religion, of nation and caste. Much, I am persuaded, may be done to assimilate the different systems of law without wounding those feelings. But whether we assimilate those systems or not, let us ascertain them, let us digest them. We propose no rash innovation, we wish to give no shock to the prejudices of any part of our subjects…Our principle is simply this- Uniformity where you can have it - diversity where you must have it - but in all cases certainty.” 7 In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden in den nachfolgenden Law Commissions große Fortschritte bei der Kodifizierung und Vereinheitlichung des indischen Strafrechts gemacht: Die zwei wichtigsten Ergebnisse dieser Bemühungen waren das Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs (Indian Penal Code) im Jahre 1861 sowie der Strafprozessordnung (Criminal Procedure Code) 1898. Nunmehr standen alle Bewohner Indiens unter einem gemeinsamen Strafrecht.
Im Bereich des Zivilrechts scheuten sich die Briten jedoch vor einer vollständigen Vereinheitlichung. Ein umfassender Zivilrechtskatalog hätte Besitzstandsregelungen ebenso enthalten müssen wie Vertragsrecht, Gesetze über Ehe, Scheidung und Erbfolge. Da sich die Briten durchaus der Gefahr heftigen Widerstands in der Bevölkerung bewusst waren, ver-
5 Vgl.Deshta, S. 19f.
6 Vgl. Mahmood, Tahir: Muslim Personal Law. Vikas: New Delhi 1977, S. 3.
7 Lord Macaulay, in: Deshta, S. 25
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folgten sie den Kurs einer „häppchenweisen“ Gesetzgebung. 8 Der Caste Disabilities Removal Act (1850) entkrä ftete die bisher gültige Praxis von Enteignungen von Konvertiten zwischen Hinduismus und Islam. 9 Im Jahre 1872 wurde ein einheitliches Vertragsrecht, das einen Kompromiss zwischen islamischem und Hindu-Vertragsrecht darstellte, und 1882 ein Gesetz zur Übertragung von Eigentum erlassen, beides Bereiche, die zuvor durch personal laws geregelt waren.
Eingriffe in die sensibelsten Bereiche der personal laws, nämlich das Familien- und Erbrecht, fanden aber nur vorsichtig und unsystematisch statt. Eine Reihe religiöser Praktiken, wie die Verbrennung hinduistischer Witwen (Sati), wurden bereits mit der Einführung des Strafgesetzbuchs 1861 verboten. Es wurden aber auch Gesetze zur Reform einzelner Aspekte der personal laws erlassen. Im personal law der Hindus fanden vor allem seit Mitte des 19. Jh. Eingriffe größerer Tragweite statt, die auch von Reformern unter den Hindus mitgetragen wurden. Sie betrafen Kernbereiche des Hindu-Rechts: Wiederverheiratung von Witwen, Besitzrechte von Hindu-Frauen und die Verheiratung minderjähriger. Neben dem Verbot der Witwenverbrennung wurde durch den Hindu Widows’ Remarriage Act von 1856 den Witwen entgegen dem Hindu-Gewohnheitsrecht eine Wiederverheiratung gestattet. Dieses Gesetz wurde trotz der offenen Ablehnung der Mehrheit der Hindus erlassen. Der Hindu Women’s Right to Property Act von 1937 machte große Einschnitte in bisherige hinduistische Besitz- und Erbrechte. Der Child Marriage Restraint Act von 1929 sollte der - auch heute noch 10 - gängigen Praxis, Kinder ohne deren Einverständnis bereits im Kindesalter zu verheiraten, Einhalt gebieten, indem er das Mindestalter für Ehen auf 18 (Männer) bzw. 15 Jahre (Frauen) festsetzte. Im Familienrecht hatte schließlich der Hindu Married Women’s Right to Separate Residence and Maintenance Act von 1946 weitreichende Konsequenzen für Hindu-Frauen.
In weitaus kleinerem Umfang wurden durch die Briten Gesetze erlassen, die bestehendes islamisches personal law änderten. Zwar betrafen der Caste Disabilities Removal Act und der Child Marriage Restraint Act auch die Muslime, doch darüber hinaus gelang es den Briten nur in wenigen Bereichen, das für Muslime gültige Recht im Sinne einer „Assimilation“ wesentlich zu verändern. Eine der größten Neuerungen stellte der Dissolution of Muslim Marriage Act von 1939 dar, der Musliminnen nach gewissen Kriterien die Möglichkeit gab, die Scheidung einzureichen; dies war vorher nicht zulässig gewesen. Die Basis dieses Gesetzes war islamisches Recht der Maliki-Schule. Ein Gesetz, das zwar in das personal law der Muslime nicht
8 Vgl. Mahmood, S. 4.
9 Nach der bisherigen Rechtstradition verloren Konvertiten mit dem Austreten aus ihrer Gemeinde auch alle durch personal law geregelten Ansprüche. Vgl. Deshta, S. 26.
10 Vgl. Dohrmann, J.A.: Frauen und Recht in Indien, unter http://www.sangam.de/berichte/frauen.pdf, S. 16.
Arbeit zitieren:
Felix Döhler, 2003, Der Shah-Bano-Fall und die Debatte um ein einheitliches Zivilrecht in Indien, München, GRIN Verlag GmbH
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