Gleichheitssatz und Antidiskriminierung
Inhaltsverzeichnis
I. Richtlinien der EG und deren Umsetzung in deutsches Recht am Bei-
spiel der Antidiskrimierungsrichtlinien
3
1. Einleitung 3
1.1. Problemstellung 3
1.2. Ziel und Aufbau 3
2. Richtlinien 3
2.1. Der Art. 249 EGV 4
2.2. Rangverhältnisse 5
2.3. Umsetzung 5
2.4. Wirkung und Nichtumsetzung 6
3. Die Antidiskriminierungsrichtlinie 7
3.1. Hintergrund 7
3.2. Inhalt/Forderung 8
4. Die Rahmenrichtlinie 9
4.1. Hintergrund 9
4.2. Inhalt/Forderung 9
5. Die Revidierte Geleichbehandlungs-Richtlinie 10
5.1. Hintergrund 10
5.2. Inhalt/Forderung 11
6. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer
Antidiskriminierungsrichtlinien 11
6.1. Hintergrund 12
6.2. Gliederung des Gesetzes 12
6.3. Umsetzung der Forderungen aus den Richtlinien im
Antidiskriminierungsgesetz 13
6.4. Regelungen, die über die Forderungen der Richtlinien hinausgehen 13
7. Schlussbetrachtung 14
II. Anhang
1. Abbildungen 15
2. Abkürzungsverzeichnis 17
3. Literaturverzeichnis 18
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1. Einleitung
Es soll aufgezeigt werden, welche Spielräume dem Parlament zustehen und an welchen Stellen es den Vorgaben der EG auf das Wort genau folgen soll. Zu Beginn soll im Text gezeigt werden, was die Antidiskriminierungsrichtlinien vorgeben. Anschließend wird die Umsetzung erläutert und geklärt, welche Vorgaben später erst umgesetzt werden sollen.
1.2. Ziel und Aufbau
Ziel dieser Hausarbeit ist es, am Beispiel der drei so genannten Antidiskriminierungsrichtlinien darzustellen, warum Richtlinien der EG in deutsches Recht umgesetzt werden müssen und in welcher Weise dies zu geschehen hat.
Zu Beginn wird der Rechtsakt „Richtlinie“ erläutert, mit besonderem Schwerpunkt auf den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die jeweiligen Mitgliedstaaten. Im Anschluss werden die drei Antidiskriminierungsrichtlinien und ihre Hintergründe erläutert. Zum Schluss wird der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Ant idiskriminierungsrichtlinien und sein Aufbau veranschaulicht.
2. Richtlinien
Der Rechtsakt der Richtlinien ist im konsolidierten 2. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im fünften Teil, Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe, unter Art. 249 EGV geregelt. 1 Die Bundesrepublik Deutschland gehörte im Jahre 1957 zu den Unterzeichnern dieses Vertrages. Somit ist sie verpflichtet, sich an dieses Vertragswerk zu ha lten.
1 Vgl. Europäische Kommission (2002b), S. 100.
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Der Art. 249 EGV nennt die wichtigsten Handlungsformen und deren Merkmale, mit denen die Organe der Gemeinschaft an die Öffentlichkeit treten. 2 Er regelt sowohl die verbindlichen Rechtsetzungsinstrumente als auch die unverbindlichen Handlungsfo rmen. Auch kann man aus diesem Artikel Anhaltspunkte für die rangmäßige Einordnung von Gemeinschaftsrecht und Nationalrecht entnehmen. 3
Artikel 249 EGV (ex-Artikel 189)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europä ische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungna hmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich de s zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Te ilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. 4
Die Adressaten der Richtlinien können einzelne oder alle Mitgliedstaaten der Union gemeinsam sein. 5 Richtlinien passen das nationale Recht der Mitgliedstaaten aneina nder an, vereinheitlichen es jedoch nicht. 6 In Bereichen, in denen eine Vereinheitlichung des Rechts nötig ist, werden Verordnungen angewandt.
Richtlinien sind nur durch privilegierte Kläger vor dem Europäischen Gerichtshof angreifbar. Nichtprivilegierte Kläger können nur über die nationalen Gerichten gegen die jeweiligen Umsetzungsvorschriften vorgehen. Sollte sich eine Richtlinie als nichtig erweisen, ergeben sich die Folgen für die nationalen Umsetzungsvorschriften aus dem jeweiligen Verfassungsrecht.
2 Vgl. Schmidt, G. (1997), S. 1016.
3 Vgl. ebd., S. 1025.
4 Eu ropäischen Kommission (2002b), S. 100.
5 Vgl. Nettesheim, M. (2004), S. 47.
6 Vgl. Streinz, R. (1999), S. 135.
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Das Recht der EG ist in Primär- und Sekundärrecht zu unterscheiden. Als Primärrecht wird der Vertrag über die Europäische Union bezeichnet, der zur Gründung der EU und der EG führte. Aus diesen Verträgen ergibt sich auch die Ermächtigung der Organe, Rechtshandlungen vorzunehmen. Diese Rechtshandlungen der Organe werden als Sekundärrecht bezeichnet; so sind auch Richtlinien Sekundärrecht. 7 Aus Art. 7 Abs. 1 EGV ergibt sich, dass Primärrecht dem Sekundärrecht vorgeht. 8 Aus Art. 249 EGV ist kein Rangverhältnis der Rechtsakte untereinander ersichtlich. Aus dem erlassenden Organ lässt sich keine Rangfolge eines Rechtsaktes ableiten. Anhand der Verbindlichkeit der Rechtsakte lässt sich lediglich ein Primat der Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen erkennen. 9 Aus dieser Rangordnung ergibt sich, dass eine Richtlinie durch den Erlass einer Verordnung, die den selben Regelungsbereich betrifft, aufgehoben wird. 10
Nationales Recht ist dem Gemeinschaftsrecht untergeordnet. 11 Sogar das Verfassungsrecht der Mitgliedsländer und die darin enthaltenen Grundrechte sind dem Gemeinschaftsrecht untergeordnet. Die Überordnung des Gemeinschaftsrechts gilt für alle aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsakte. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen die Unterordnung des deutschen Verfassungsrechts ane rkannt, allerdings die Unterordnung der Grundrechte nur unter Vorbehalt. 12
2.3 Umsetzung
Die Umsetzung des verbindlichen Ziels der Richtlinien und die Wahl der Mittel und der Form liegt gemäß Art. 249 EGV bei den inne rstaatlichen Stellen. 13 Das Wort „Zie l“ ist als gewünschter zukünftiger Zustand zu verstehen, ähnlich der Bedeutung des Wortes „Ergebnis“. 14 Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, den in den Richtlinien benannten Rechtszustand herzustellen. Wenn der gewünschte Zustand bereits herrscht, kann es nötig sein, die entsprechenden Vorschriften mit einem Hinweis auf die Richtlinien zu versehen, wenn die Richtlinie es ausdrücklich vorsieht. Wer der Umsetzungsverpflichtete in einem Mitgliedstaat ist, ergibt sich aus der jeweiligen nationalen Verfassung. Wenn Teilstaaten 15 zur Umsetzung verpflichtet sind, gilt die Richtlinie erst als umgesetzt, wenn alle Teilstaaten die entsprechenden Vorschriften erlassen haben. Richtlinien müssen nicht wortwörtlich übernommen werden. 16
7 Vgl. Rickert, B. (1997), S. 29.
8 Vgl. Nettesheim, M. (2004), S.78.
9 Vgl. ebd., S.77.
10 Vgl. ebd., S.78.
11 Vgl. Schmidt, G. (1997), S. 1026.
12 Vgl. ebd., S. 1028.
13 Vgl. ebd., S. 1039.
14 Vgl. ebd., S. 1049.
15 In Deutschland sind dies die Bundesländer.
16 Vgl. Beutler, B. (1993), S. 196.
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Arbeit zitieren:
Ben-Bertram Weber, 2005, Richtlinien der EG und deren Umsetzung in deutsches Recht am Beispiel der Antidiskriminierungsrichtlinien, München, GRIN Verlag GmbH
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