Fachhochschule Braunschweig / Wolfenbüttel Fachbereich Sozialwesen -Hausarbeit
Wintersemester 2000/2001
Das europäische Vergaberecht und seine
Auswirkungen auf den sozialen Sektor der
Bundesrepublik Deutschland
Erstprüfer: Herr Prof. Dr. jur. Ernst - Wilhelm Luthe Zweitprüferin: Frau Prof. Dr. jur. Ute - Ingrid Hartmann
Verfasser: Hans Björn Glock
Das europäische Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den sozialen Sektor Hans Björn Glock
Inhaltsverzeichnis
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(XURSDUHFKW
Begriff und Grundlagen des Europarechts 6
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Gemeinschaftsrecht und nationales Recht. 7
'LHÄ5DQJRUGQXQJ GHV(XURSDUHFKWV
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II.I. Vom Haushaltsgrundsätzegesetz zur GWB Novelle. 10
,,,'LH( 5HFKWVZLGULJNHLWGHVQHXHQ9HUJDEHUHFKWVlQGHUXQJVJHVHW HV
III.I. Das Alcatel Urteil des EuGH. 12
,,,,, XU5HFKWVVDFKH
III.II. Die Kernaussagen des EuGH Urteils zu europarechtskonformen
Zuschlagssystemen sind: 14
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IV.I. Zweistufigkeit des Vergaberechts und Berechnung der Schwellenwerte, 16
IV.II. Offenes und freihändiges Vergabeverfahren 17
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2
Das europäische Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den sozialen Sektor Hans Björn Glock
Inhaltsverzeichnis
VIII.I. Vorbemerkung zu den folgenden Ausführungen über die Ausschreibungen
innerhalb des sozialen Sektors. 23
VIII.II. Der Sonderfall des sozialrechtlichen Dreiecks (z.B. §93 BSHG) 23
VIII.III. Überlegung einer Ausschreibungsmöglichkeit von beruflichen
Qualifizierungsma ßnahmen, deren Durchführung freien Bildungsträgern überlassen
werden soll. 24
,'LHIUHLHQ:RKOIDKUWVYHUElQGH
Erster Abschnitt: Vergabeverfahren. 32
Zweiter Abschnitt: Nachprüfungsverfahren 33
,1DFKSU IXQJVEHK UGHQ
Dritter Abschnitt 39
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Kapitel 1: 42
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3
Das europäische Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den sozialen Sektor Hans Björn Glock
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 2: Eignungskriterien. 44
Kapitel 3: Zuschlagskriterien. 44
4
Das europäische Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den sozialen Sektor Hans Björn Glock I. Einleitendes Vorwort ,(LQOHLWHQGHV9RUZRUW
Diese Hausarbeit zum Thema „Das europäische Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den sozialen Sektor der Bundesrepublik Deutschland“ beginnt mit der Entwicklung des Vergaberechts in Deutschland nach Erscheinen der Richtlinie 92/50 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (im Folgenden Rl. 92/50 EWG). Die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie mit dem Ziel den europäischen Binnenmarkt sukzessive zu verwirklichen, fällt in der Bundesrep. Deutschland nicht ganz leicht, da sich die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Dienstleitungsaufträge kaskadenartig durch Kartell- und Haushaltsgesetze sowie durch die Verdingungsordnungen ziehen. Ferner trifft man oft die Vermutung an, dass die Dienstleistungen, welche im Kinder-, Jugend-, und Altenhilfebereich der Kommunen ausgeschrieben werden, nicht den internationalen Bestimmungen über die Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge unterliegen. Dies ist natürlich falsch, denn auch die Kommunen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne der Rl 92/50 EWG Artikel 1 Buchstabe b 1 . Ein weiteres Problem des deutschen Vergaberechts ist nach Einführung der neuen Gesetzgebungen die Zweiteilung des Vergaberechts. So gibt es einerseits die nationalen Ausschreibungen nach § 55 BHO (Öffentliche Ausschreibung) und andererseits bei Auftragsvolumina im Dienstleistungsbereich von 200.000 Euro und mehr 2 die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (folgend GWB). In meinen Ausführungen werde ich auf diese Voraussetzungen eingehen. Weiterhin werde ich das Vergabeverfahren nach dem GWB mit seinen Variablen versuchen graphisch aufzubereiten. Den Bezug des Themas zum sozialen Sektor werde ich Anschließend in Stellungnahmen herstellen. Die Stellungnahmen sollen als objektive Anwendung der bestehenden Gesetzgebung betrachtet werden. Bezüge zu den Verbänden der freien Wohlfahrt sind keineswegs eine inhaltliche Kritik ihrer Arbeit, sondern die Analyse der bestehenden Rechtsprechung. Hans Björn Glock
1 „gelten als öffentliche Auftraggeber [...] der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des
öffentlichen Rechts ...“ (Richtlinie 92/50 EWG des Rates, Artikel 1 Buchstabe b)
2 Artikel 7 (1) Rl. 92/50 EWG
5
Das europäische Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den sozialen Sektor Hans Björn Glock Europarecht (XURSDUHFKW
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Der Begriff Europarecht umfasst zunächst einmal den Vertrag über die Europäische Union (EUV), das „Unionsrecht“. Innerhalb des EUVs findet sich die Basis des Europäischen Gemeinschaftsrechts („EG-Recht“). Es besteht im wesentlichen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV, früher EWG-Vertrag), dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV - EURATOM) und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSV - Montanunion). Diese drei Verträge stellen das Primäre Gemeinschaftsrecht („EG-Verfassung“) dar. Die durch die Organisationsorgane auf der Grundlage des primären Gemeinschaftsrechts erlassenen Verordnungen, Richtlinien etc. bilden das Sekundäre Gemeinschaftsrecht („Europäisches Gesetz“). Das Sekundärrecht ist beschrieben in Art. 249 EGV, es gliedert sich in: 'LH9HURUGQXQJ
Sie stellt unmittelbar anzuwendendes Recht dar und genießt, bei anderslautendem nationalen Recht, Anwendungsvorrang (von Amts wegen). 'LH5LFKWOLQLH
Sie ist, bis auf wenige Ausnahmen, nicht unmittelbar anzuwenden, sondern muss von den Mitgliedsstaaten, welche in diesem Falle die Adressaten sind, in nationales Recht umgesetzt werden (Transformationsgesetz). Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie kann erfolgen, wenn:
a) die Umsetzungsfrist abgelaufen ist,
b) sie hinreichend bestimmt ist, und sie somit Gesetzesqualität besitzt,
c) der Einzelne dadurch eine rechtliche Besserstellung erfährt 3
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Sie ist für den Adressaten unmittelbar verbindlich 8QJHVFKULHEHQHV*HPHLQVFKDIWVUHFKW
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3 ähnlich: Dr. Uwe Schlömer: Juristisches Repetitorium Hemmer, Jahr der Veröffentlichung und
genauer Titel unbekannt, S.2
6
Das europäische Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den sozialen Sektor Hans Björn Glock Europarecht
HUPLWWHOWGLHHLQHP*UXQGUHFKWVVFKXW]QDKHNRPPHQ(LJHQWXP%HUXI*OHLFKKHLW
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Das EG-Recht ist eine
Ä>@HLJHQVWlQGLJH ÄHXURSlLVFKH³ 5HFKWVRUGQXQJ ]ZLVFKHQ GHQ QDWLRQDOHQ 5HFKWHQ GHU HLQ]HOQHQ0LWJOLHGVVWDDWHQXQGGHPZHOWZHLWJHOWHQGHP9|ONHUUHFKW³ Es gilt im Bereich seiner Mitgliedsstaaten einheitlich. Sowohl Verordnungen, als auch unmittelbar anzuwendende Richtlinien und Primärrecht, genießen einen Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht, auch gegenüber Verfassungsrecht. 6
Somit gelten die Urteile des EuGH, welche den EGV auslegen, auch gegenüber den obersten Bundesgerichten.
Behörden und Gerichte sind also zur Anwendung des EG - Rechts verpflichtet. Gerichte haben in Zweifelsfällen die Möglichkeit, den EuGH anzurufen um offene Fragen zu klären (Art.234 EGV [Vorabentscheidung]), wohingegen eine Behörde Verordnungen, auch bei Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit, anzuwenden hat. 'LHÄ5DQJRUGQXQJ³GHV(XURSDUHFKWV
Gemäß Artikel 10 EGV sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht praktische Wirksamkeit zu verschaffen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die von ihm erlassenen Gesetze an das geltende Gemeinschaftsrecht anzupassen. Judikative und Exekutive müssen geltendes Recht
„gemeinschaftsrechtskonform“ anwenden.
Die der Gemeinschaft eingeräumten Betätigungsfelder und ihre Kompetenzen gehen aus dem EGV hervor, dabei ist das in Art.5 EGV beschriebene „Subsidiaritätsprinzip“ zu beachten. *UHQ]HQGHV$QZHQGXQJVYRUUDQJV
Wird bei der Anwendung von Gemeinschaftsrecht, ein aus dem GG hervorgehender Anspruch auf grobe Weise unterbunden bzw. vernichtet, so kann
4 Schlömer, ebd. S.s
5 Thomas Oppermann: Europarecht, 2.Auflage, München 1999, S.L
6 Die Grundlagen hierfür bilden:
a) EuGH: Eigenschaft des EG - Rechts als autonome Rechtsordnung (NVwZ 90.649)
b) BVerfG: Deutschland hat durch seinen Rechtsanwendungsbefehl (Art.23 GG) diesen
Anwendungsvorrang gebilligt (NJW,88, 1459)
7
Das europäische Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den sozialen Sektor Hans Björn Glock Europarecht
als ultima ratio das BVerfG angerufen werden (NJW 97, 1256 7 ). Den übrigen Schutz der Grundrechte gewährt der EuGH (NJW 87, 577 „Solange II“ 8 ). Nicht verbindliche Rechtsakte kommen bei einer Kompetenzüberschreitung durch die Gemeinschaft zustande, wie z.B. ein Eingriff in nationales Polizeirecht. 'LH6RODQJH5HFKWVSUHFKXQJGHV%9HUI*
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HQWVSUHFKHQGHHXURSlLVFKH*UXQGUHFKWHKLQUHLFKHQGJHQJWZHUGH³
An dieser Stelle möchte ich noch einmal auf die in Nizza beschlossene Grundrechtscharta eingehen und ihre Inhalte angeben. Die Charta beinhaltet sieben Kapitel:
7 Fundstelle nicht näher benannt, Schlömer in Juristisches Repetitorium Hemmer, S.2
8 wie Fußnote 18
9 Bleckmann: Europarecht: Das Recht der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaften, 6.Auflage, München 1997, S.399
8
Das europäische Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den sozialen Sektor Hans Björn Glock
mit insgesamt 54 Artikeln. Ich halte die Charta an dieser Stelle für äußerst relevant, da in den Artikeln viele Parallelen zum deutschen Grundgesetz zu sehen sind. Die sich hieraus ergebende Konsequenz in Bezug auf die „Solange“ Rechtsprechung ist, dass je mehr die europäischen Grundrechte den deutschen Gleichen, desto mehr Einflussmöglichkeit des
Bundesverfassungsgerichtes, gegen Entscheidungen der EU auf nationaler Ebene vorzugehen, verschwindet. Es gibt eine sukzessive Verantwortungsverlagerung vom BVerfG zum EuGH.
9
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Björn Glock, 2001, Das europäische Vergaberecht und seine Auswirkungen auf den sozialen Sektor der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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