Grundwissen „Europa“ für Sozialpädagogen Hans Björn Glock
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Die europäische Ebene und ihre Rahmenbedingungen gewinnen auch für die sozialpädagogische / sozialarbeiterische Praxis zunehmend an Bedeutung. Ein deutliches Anzeichen dafür ist in der immer größer werdenden Zahl der aus Europamitteln finanzierten Projekte (z.B. im Arbeitsmarktbereich), sowie einer zunehmenden Orientierung der nationalen Sozialpolitik an den einschlägigen Europäischen Richtlinien zu sehen.
Ursprünglich plante ich der Arbeit den Titel „Didaktisierung von Europarecht und europäischer Sozialpolitik“ zu geben, was sich jedoch aufgrund der Komplexität des Themengebietes als illusorisch erwies. Die nun folgende Arbeit trägt den Titel „Grundwissen „Europa“ für Sozialpädagogen“ und soll einen ersten teilweise nur groben Überblick zum Thema „Europa“ geben. Sie gliedert sich wie folgt:
Ich beginne mit der Geschichte der Europäischen Gemeinschaften und Union mittels eines historischen Grobabrisses und gehe dann auf die Begriffe „Europäische Gemeinschaft“ sowie „Europäische Union“ ein. Im zweiten Abschnitt gebe ich einen beschreibenden Überblick über die Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaft. Nachfolgend beginne ich mit einer Begriffsdefinition und den Grundlagen des Europarechts sowie seiner Stellung gegenüber dem nationalen, Einzelstaatlichen Recht.
Die Arbeit schließt mit der Erklärung der Europäischen Sozialpolitik, einer Erläuterung der Förderinstrumente der Union und einer Beschreibung eines der wichtigsten Förderinstrumente, dem Europäischen Sozialfonds.
Es kann hier, wie Eingangs erwähnt, nur ein Grobüberblick, eine Basis gegeben werden, da das konkrete Eingehen auf die nationalen Ausflüsse der Regelungen den Rahmen dieser Arbeit gesprengt hätte.
Hans Björn Glock Braunschweig Juni 2001
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Grundwissen „Europa“ für Sozialpädagogen Hans Björn Glock
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Die Zusammensetzung .......................................................................... 10 Die Aufgaben des Europäischen Parlaments .......................................... 11
Zusammensetzung................................................................................. 11 Die Aufgaben des Rates ........................................................................ 11
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Zusammensetzung................................................................................. 12 Die Aufgaben der Kommission.............................................................. 13
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Zusammensetzung................................................................................. 13 Die Aufgaben des Gerichtshofes............................................................ 13
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Zusammensetzung................................................................................. 14 Die Aufgaben des Ausschusses.............................................................. 15
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Die „Rangordnung“ des Europarechts ................................................... 18 Grenzen des Anwendungsvorrangs ........................................................ 19 Die Solange - Rechtsprechung des BVerfG ........................................... 19
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BVerfG Bundesverfassungsgericht EAGFL Europäischer Ausrichtungs- und Garantifonds für die Landwirtschaft EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung EG Europäische Gemeinschaften / Europäische Gemeinschaft (nach EGV) EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EP Europäisches Parlament ESF Europäischer Sozialfonds EU Europäische Union EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EURATOM Europäische Atomgemeinschaft EUV Vertrag zur Gründung der Europäischen Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft FIAF Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei NJW Neue Juristische Wochenschrift
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Gründung des Europarates in Straßburg
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
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durch die Staaten: Belgien, Bundesrepublik
Stahl (EGKS)
Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. „Im Gründungsvertrag heißt es, die sechs Staaten seien entschlossen, „durch die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft den ersten Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern zu legen, die lange Zeit durch blutige Auseinandersetzungen 3 entzweit waren.“
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG -EURATOM). Am 1. Januar 1958 trat der Vertrag von Rom in Kraft. Mit diesem Vertrag gründeten die in der EGKS zusammengefassten Staaten die EWG und die EAG oder EURATOM. In der EWG wird die vorhandene Gemeinschaft auf weitere Wirtschaftsbereiche, wie Landwirtschaft und Fischerei, das Wettbewerbsrecht, den Außenhandel und das Verkehrswesen, ausgedehnt. Es wurde weiterhin beschlossen, einen gemeinsamen Binnenmarkt innerhalb der folgenden zwölf Jahre zu etablieren. Ferner wurden die bis dahin für jede der drei Gemeinschaften (EGKS, EWG, EURATOM) noch einzeln agierenden Organe Rat und Kommission zusammengelegt. Der Begriff „Europäische
Gemeinschaften“ wurde fortan als Oberbegriff für die drei Gemeinschaften verwendet.
1 Quelle: Juristisches Repetitorium Hemmer: Crashkurs EU-Recht, Kursort Göttingen,
1998, S.1
2 Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
wurde in Paris unterzeichnet und trat am 23. Juli 1953 in Kraft.
3 „Die Europäische Union, Zeittafel der europäischen Einigung“, online unter:
http://www.europarl.de/eu/zeit.htm, am 17.06.2001, 14.30 Uhr, S.1
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Grundwissen „Europa“ für Sozialpädagogen Hans Björn Glock
Gründung der European Free Trade Association (EFTA) Schaffung der Europäischen Gemeinschaften durch den Fusionsvertrag Inkrafttreten des Europäischen Währungssystems (EWS); erste Direktwahl des Europäischen Parlaments Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA),
sie änderte die Gründungsverträge umfassend und schuf so die nötigen Voraussetzungen für die entgültige Verwirklichung des Binnenmarktes. Die EEA erweiterte die Befugnisse des Europäischen Parlamentes, welches nun, durch ein „Verfahren der Zusammenarbeit“, in wichtigen Bereichen an der allgemeinen Gesetzgebung beteiligt war.
Mit dem Vertrag von Maastricht, welcher im Jahre 1993 in
Kraft tritt, werden die Gründungsverträge ein weiteres Mal geändert. In ihm werden die Voraussetzungen für die Europäische Union und die Währungsunion (Einführung einer einheitlichen Währung) geschaffen.
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Inkrafttreten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Inkrafttreten des Schengener Abkommens Vertrag von Amsterdam
Der Vertrag von Amsterdam dehnte das Mitentscheidungsverfahren, und somit die Befugnisse des
4 „Die Europäische Union - Zeittafel der europäischen Einigung“, online unter:
http://www.europarl.de/eu/zeit.htm, am 17.06-2001, 14.30 Uhr, S.3
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Björn Glock, 2002, Grundwissen -Europa- für Sozialpädagogen, München, GRIN Verlag GmbH
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