II
Gliederung
1. Einleitung 1
2. Societas Europaea: Europäische Aktiengesellschaft 2
2.1 Gründungstatbestände 2
2.2 Leitungsstruktur: monistisches und dualistisches System 4
3. Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft 6
3.1 Vorrang der Verhandlungslösung 6
3.2 Auffangregelung 11
4. Schlussbetrachtung S 13
Abs. Absatz AG Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift) Art. Artikel BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BVG Besonderes Verhandlungsgremium bzw. beziehungsweise DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) EBR Europäischer Betriebsrat GG Grundgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.d.R. in der Regel i.H.v. in Höhe von i.V.m. in Verbindung mit lt. laut Nr. Nummer NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht S. Seite SE Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft) SEAG SE-Ausführungsgesetz SEBG SE-Beteiligungsgesetz SEEG SE-Einführungsgesetz SE-RL
sog. sogenannte(n,s) vgl. vergleiche ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
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1. Einleitung
Am 8. Oktober 2004 trat die EU-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) 1 in Kraft. Damit ist es Unternehmen in der EU erstmals möglich, unter supranationalem europäischen Recht als sog. „Societas Europaea“ (SE) zu firmieren. Der Einigung über die europäische Rechtsform auf dem EU-Gipfel von Nizza im Dezember 2000 ging eine jahrzehntelange 2 Debatte über ihre konkrete Ausgestaltung voraus. Als besonders schwierig gestaltete sich dabei die Frage nach den Beteiligungsrechten der Arbeitnehmer in der SE. Diese wurde von der EU-Kommission in die mit der SE-VO gleichzeitig in Kraft tretende und eng verbundene Richtlinie zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE (SE-RL) 3 ausgegliedert. Da die SE-RL einer Umsetzung in nationales Recht 4 bedarf und daher den nationalen Gesetzgebern einen gewissen Gestaltungsspielraum einräumt, war der Weg zum europäischen Gesellschaftsrecht schließlich frei.
Im Folgenden werden diese Beteiligungsrechte näher beleuchtet. Dabei wird zunächst auf die Gründungsmöglichkeiten für die SE, ihre Leitungsstruktur und die jeweils möglichen Folgen für die Mitbestimmung eingegangen. Anschließend wird der Mechanismus im Detail erläutert, der zu einer Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE führen soll: Ein von den Arbeitnehmern gewähltes besonderes Verhandlungsgremium (BVG) soll mit der Vertretung der Arbeitgeberseite eine sog „freie Vereinbarung“ aushandeln; im Falle eines Scheiterns bestimmt eine Auffangregelung die geltenden Mitbestimmungsrechte.
1 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäi-
schen Gesellschaft (SE).
2 Zur Geschichte der Entwicklung der SE vgl. Höland (2000), S. 18-76; kürzer bei: Heinze
(2002), S. 66-76; Lutter (2002), S. 1-3; Pluskat (2001), S. 1483f.
3 Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer.
4 Der deutsche Gesetzgeber hat am 22.12.2004 das Gesetz zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft (SEEG) erlassen. In Artikel 1 SEEG wurde dabei die SE-VO ausgeführt (SE-
Ausführungsgesetz - SEAG), in Artikel 2 SEEG die SE-RL (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG).
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2. Societas Europaea: Europäische Aktiengesellschaft
2.1 Gründungstatbestände
Ohne die Klärung der Frage der Arbeitnehmerbeteiligung kann die SE nicht eingetragen werden. Die Gründung einer SE ist, mit Ausnahmen, den Kapitalgesellschaften vorbehalten. Den kleineren der beiden Kapitalgesellschaftsformen (in Deutschland die GmbH) stehen nur zwei der vier originären bzw. primären Gründungsmöglichkeiten offen. Diese Tatsache und das in der SE-VO vorgeschriebene Mindestkapital i.H.v. 120.000€ 5 , die Satzungsstrenge sowie der Verweis der SE-VO auf die Gültigkeit nationalen Aktienrechts rechtfertigen es, die SE insgesamt als Europäische Aktiengesellschaft zu bezeichnen 6 . Grundsätzlich müssen sich Sitz und Hauptverwaltung der Gründungsgesellschaften in der Europäischen Gemeinschaft befinden und die Gründung selbst mindestens zwei Mitgliedsstaaten berühren (Mehrstaatlichkeitserfordernis).
So erfordert der Gründungstatbestand der Verschmelzung, dass mindestens zwei der beteiligten Aktiengesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen. 7 Die Fusion kann durch Aufnahme oder durch Neugründung geschehen. In beiden Fällen nimmt die neue Gesellschaft die Form einer SE an. 8 Da die ursprünglichen Rechtsformen nach erfolgter Verschmelzung und damit dort bestehende Mitbestimmungsrechte erlöschen, stellt diese Gründungsmöglichkeit mitunter die größte Gefahr für die Mitbestimmung dar. 9 Zwar sind in der SE-RL Mechanismen vorgesehen, die ein Abschmelzen des Mitbestimmungsgrades erschweren. Dennoch kann ein entsprechend besetztes besonderes Verhandlungsgremium bisher gültige Rechte abwählen. Daneben können die Mitgliedsstaaten im Fall der SE-Gründung durch Verschmelzung die Mitbestimmung sogar gänzlich ausschließen, sofern in der neuen SE die Auffangregelung zur Anwendung kommen sollte. 10
5 Vgl. Artikel 4 Absatz 2 SE-VO.
6 Vgl. dazu auch Erwägungsgrund 13 SE-VO und Artikel 3 Absatz 1 SE-VO sowie Hommelhoff
(2001), S. 286f; Neye/Teichmann (2003), S. 176.
7 Vgl. Artikel 2, Absatz 1 SE-VO.
8 Vgl. hierzu Artikel 17 Absatz 2 SE-VO.
9 Vgl. dazu und im Folgenden Kuffner (2003), S. 61f.
10 Diese Möglichkeit wurde auf Betreiben Spaniens in Artikel 7, Absatz 3 SE-RL aufgenommen;
Das deutsche Ausführungsgesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) sieht
dies nicht vor.
3
Auch die Umwandlung in eine SE ist den Aktiengesellschaften vorbehalten. Voraussetzung für die Gründung ist eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Tochtergesellschaft des umzuwandelnden Unternehmens, die dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegen muss. 11
Die Gründungsform der Umwandlung wurde zunächst als größte Bedrohung für die Mitbestimmung eingestuft, der sich das Unternehmen durch Flucht in eine neue Rechtsform entziehen könnte. Den Bedenken wurde jedoch durch entsprechende Schutzvorschriften in der SE-RL entgegengewirkt. Hervorzuheben ist hier die Regelung, wonach in der Umwandlungs-SE „in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden muss“ 12 , welches in der Ausgangsgesellschaft bestand.
An der Gründung einer Holding-SE können sich, im Gegensatz zu Verschmelzungs- und Umwandlungs-SE, auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligen. Nach dem Wortlaut der SE-VO müssen zumindest zwei der beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Tochter bzw. Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. 13 Diese Forderung ist insofern nicht einleuchtend, als bei der Gründung durch Umwandlung bereits eine Auslandstochter genügt, um dem Mehrstaatlichkeitserfordernis zu entsprechen. 14 Folglich ist schon die Gründung einer Holding-SE durch zwei Rechtsträger aus demselben Mitgliedsstaat zulässig, soweit wenigstens einer von ihnen die geforderte ausländische Tochter oder Zweigniederlassung hat. 15
Für die Mitbestimmung scheint die Gründung einer Holding-SE zunächst gefahrlos, bleiben doch die Untergesellschaften rechtlich bestehen. 16 Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass in der Holding nicht notwendigerweise dasselbe Maß an Mitbestimmung wie in den Gründungsgesellschaften gelten muss und sogar Fälle ohne Mitbestimmungsrechte in der Holding möglich sind. Sobald eine
11 Vgl. Artikel 2 Absatz 4 SE-VO.
12 Artikel 4 Absatz 4 SE-RL.
13 Vgl. Artikel 2 Absatz 3 SE-VO.
14 Vgl. Kuffner (2003), S. 66.
15 Vgl. Hommelhoff (2001), S. 281; Kallmeyer (AG 2003), S. 199; Kuffner (2003), S. 66; Pluskat
(2001), S. 1485.
16 Vgl. hierzu und bis zum Absatzende Kuffner (2003), S. 69.
Arbeit zitieren:
Andreas Bauer, 2005, Neue EU-Regelungen hinsichtlich der Mitbestimmung zur Gründung von Aktiengesellschaften (Stand 2005), München, GRIN Verlag GmbH
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