Gliederung
A. ZENTRALE BEGRIFFE DES RECHTS DER LEISTUN GSSTÖRUNGEN 1
I. NACH DEUTSCHEM RECHT. 1
II. NACH ENGLISCHEM RECHT 2
III. NACH DEM UN ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF. 3
IV. NACH DEN PRINCIPLES OF EUROPEAN CONTRACT LAW. 4
V. NACH DER STUDY GROUP ON A EUROPEAN CIVIL CODE. 4
B. RÜCKABWICKLUNG DES VERTRAGS BEI VORLIEGEN VON
LEISTUNGSST ÖRUNGEN 5
I. NACH DEUTSCHEM RECHT. 5
1. Rücktritt 5
a) Voraussetzungen des Rücktritts. 6
b) Folgen des Rücktritts 7
2. Schadensersatz. 8
3. Bereicherungsrecht 9
4. Zusammenfassung. 10
II. NACH ENGLISCHEM RECHT 10
1. Frustration 11
a) Voraussetzungen der Frustration. 11
b) Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Grundsätzen des Common Law
11
aa) Doctrine of absolute contract. 11
bb) Krönungzugsfälle. 12
cc) Fibrosa Spolka Akcyjna v. Fairbairn Lawson Combe Barbour Ltd. 13
c) Rückabwicklung nach dem Law Reform (Frustrated Contracts) Act 194314
aa) B.P. Exploration Co. (Lybia) Ltd. v. Hunt (No. 2) 15
bb) Gamerco S. A: v. I.C.M./Fair Warning (Agency) Ltd. 17
d) Zusammenfassung 18
2. Breach of Contract 19
a) Ansprüche der vertragstreuen Partei. 19
aa) Schadensersatz. 19
bb) Rücktritt 19
cc) Rückforderung bereits geleisteter Geldzahlungen. 21
dd) Rückforderung bereits geleisteter Sachen. 22
b) Ansprüche der vertragsbrüchigen Partei. 23
II
c) Zusammenfassung 23
III. NACH DEM UN ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF. 24
1. Schadensersatz. 24
2. Vertragsaufhebung. 25
IV. NACH DEN PRINCIPLES OF EUROPEAN CONTRACT LAW. 26
1. Schadensersatz. 27
2. Vertragsaufhebung. 27
V. NACH DER STUDY GROUP ON A EUROPEAN CIVIL CODE. 28
1. Schadensersatz und Vertragsaufhebung. 28
2. Ungerechtfertigte Bereicherung. 28
C. FAZIT 29
III
A. Zentrale Begriffe des Rechts der Leistungsstörungen
I. Nach deutschem Recht
Der Begriff der Leistungsstörungen ist im deutschen Recht nie ausdrücklich durch den Gesetzgeber geprägt worden. Auch durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde er nicht in den Gesetzestext eingefügt. Erstmals wurde er 1936 von Heinrich Stoll verwendet 1 , und ist seitdem allgemein gebräuchlich geworden 2 . Als Leistungsstörungen bezeichnet man die Hindernisse, die einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Schuldverhältnisses entgegenstehen 3 . Das Recht der Leistungsstörungen gehört zu den Gebieten, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. 11. 2001 4 grundlegend geändert wurden. Schlechtriem sieht die Änderungen auf diesem Gebiet sogar als so gravierend an, dass er den Begriff der Leistungsstörungen für nicht mehr verwendungsfähig erachtet 5 . Trotz der durchaus überzeugenden Argumentation Schlechtriems werde ich, der Übersicht halber, in dieser Arbeit weiter mit der h. L. den Begriff der Leistungsstörungen verwenden. Zentraler Begriff des Leistungsstörungsrechts ist, anders als vor der Schuldrechtsreform (§§ 275, 280 BGB 6 a.F.), nicht mehr der Begriff der Unmöglichkeit. Er wird nunmehr durch den „Grundtatbestand des neuen Leistungsstörungsrechts“ abgelöst, der Pflichtverletzung 7 . Die Einführung eines einheitlichen Tatbestands wurde maßgeblich durch das UN -Kaufrecht und die Principles of European Contract Law be-
1 Stoll,Die Lehre von den Leistungsstörungen, S. 13 f.
2 Medicus, JuS 2003, S. 521 (521).
3 Stadler, in: Jauernig, vor §§ 275-292, Rn. 1.
4 BGBl. I S. 3138 ff.
5 Schlechtriem, Schuldrecht AT Rn. 267.
6 Alle im folgenden genannten Paragraphen sind, soweit nicht anders bezeich-
net, Paragraphen des BGB.
7 Ernst, in: MünchKomm, vor § 275, Rn. 11; Heinrichs, in: Palandt, vor § 275,
Rn. 11; Löwisch, in: Staudinger, vor §§ 275-278, Rn. 3; Stadler, in: Jauernig,
vor §§ 275-292, Rn. 2, 6; Westermann, in: Ermann, vor §§ 275-292, Rn. 1;
krit. Emmerich, RdL, S. 16; Medicus, JuS 2003, S. 521 (527).
1
einflußt und nähert sich auch dem einheitlichen Begriff des Common Law an 8 , auf beides werde ich später noch ausführlich eingehen. Der Begriff der Pflichtverletzung begründet den Haftungstatbestand in der zentralen Norm des § 280 I. Zunächst war durch § 282 DiskE geplant, zugunsten des Ge-neraltatbestandes der Pflichtverletzung gänzlich auf die Begriffe des Verzugs und der Unmöglichkeit zu verzichten, wovon man jedoch bereits in der konsolidierte Fassung des Entwurfs wieder Abstand nahm 9 . Verwendung findet er nun als Oberbegriff für die gewöhnlichen Erscheinungsformen der Leistungsstörung, nämlich Unmöglichkeit, Verzug und Schlechtleistung 10 . Ebenso erfasst er die vor der Reform nicht gesetzlich festgesetzte Rechtsfigur der positiven Vertragsverletzung, die jetzt durch die §§ 280 I, 241 II geregelt wird 11 . Eine weite Auslegung des Begriffs der Leistungsstörungen bezieht auch das, in § 311 geregelte, Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo), sowie den Wegfall der Geschäftsgrundlage (neuerdings gesetzlich geregelt in § 313) mit ein 12 .
II. Nach englischem Recht
Durch die Schuldrechtsreform hat das deutsche Recht, wie oben dargestellt, den zentralen Begriff der Pflichtverletzung in das BGB eingeführt 13 . Damit näherte sich das deutsche Recht dem englischen Common Law an, welches seit je her den einheitlichen Begriff des „breach of contract“ verwendet 14 . Eine Unterscheidung, ob die Leistung beispielsweise unmöglich geworden ist oder nur verspätet erfolgt, ist im
8 Vgl. Coester- Waltjen, Comparative Remedies for Breach of Contract, S. 135
(135 f.)
9 Zum Ganzen Canaris, JZ 2001, S. 499 (512).
10 Stadler, in: Jauernig, vor §§ 275-292, Rn. 2; Huber, Leistungsstörungen I, §
1 I 1, S. 3.
11 Heinrichs, in: Palandt, vor § 275, Rn. 2; Löwisch, in: Staudinger, vor §§
275-278, Rn. 3; Kropholler, Studienkommentar BGB, vor § 275, Rn. 2; Stad-
ler, in: Jauernig, vor §§ 275-292, Rn. 2;Westermann, in: Ermann, vor §§ 275-
292, Rn. 3.
12 Heinrichs, in: Palandt, § 311 Rn. 21; Emmerich, RdL, S. 17 f.
13 s.o. S.
14 Jewell, Introduction, Rn. 362.
2
englischen Recht nicht von Bedeutung 15 . Der Schuldner wird in jedem Fall als vertragsbrüchig angesehen 16 . Einzige Ausnahme vom zentralen Begriff des „breach of contract“ sind die Fälle der „frustration“, die sich am ehesten mit den deutschen Instituten der von keiner Partei zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit und der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage vergleichen lassen 17 .
III. Nach dem UN Abkommen über den internati-onalen Warenkauf
Das UN - Kaufrecht wird durch die Convention on International Sale of Goods (CISG) definiert. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf wurde als Vertrag am 11. April 1980 in Wien beschlossen 18 .
Der völkerrechtliche Vertrag beschränkt seine Anwendung in Art. 1 auf den Warenkauf zweier Parteien, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Dabei werden Werkverträge nach dem UN - Kaufrecht in Art. 3 den Kaufverträgen gleichgestellt. Deutschland ratifizierte den Vertrag und das dazu erlassene Zustimmungsgesetz trat am 14.7. 1989 in Kraft 19 , England ist diesem Abkommen bis zum heutigen Tage nicht beigetreten.
Das CISG geht, im Falle der Verletzung von vertraglichen Pflichten, ebenfalls von einem einheitlichen Tatbestand der „Vertragsverletzung“ aus, der teilweise als „breach of contract“ (Art. 74 CISG), teilweise als „failure to perform“ bezeichnet wird 20 . Diesen einheit lichen Tatbestand hat das UN Kaufrecht, ebenso wie die bereits oben erwähnte fehle nde Einteilung in unterschiedliche Gruppen von Leistungsstörungen, aus dem englischen Common Law übernommen 21 .
15 Bernstdorff, Einführung, § 3 S. 55.
16 Paradine v. Jane, Aleyn 26.
17 Jewell, Introduction, Rn. 346.
18 Magnus, in: Staudinger, Einl. zum CISG Rn. 26.
19 BGBl. II 1989, S. 588.
20 vgl. Botzenhardt, Auslegung Vertragsverletzung UN-Kaufrecht, S. 48.
21 von Caemmerer, SJZ 1981, S. 257 (264).
3
IV. Nach den Principles of European Contract
Law
Die Principles of European Contract Law (PECL) sind das Ergebnis der Arbeit der Kommission für Europäisches Vertragsrecht unter dem Vorsitz von Professor Ole Lando, Handelshochschule Kopenhagen. Es bildeten sich drei Kommissionen, die unterschiedliche Teile der PECL herausbrachten. Die Kommissionen waren aus anerkannten Rechtswissenschaftlern aller Mitgliedstaaten der EU zusammengesetzt 22 . 1982 - 1990 tagte die erste Kommission, die 1995 ihr Arbeitsergebnis mit PECL Part I präsentierte. 1992 bis 1996 schlossen sich die Tagungen der zweiten Kommission an, ihre Ergebnisse wurden 1999 mit PECL Part I and II veröffentlicht. Die dritte Kommission tagte 1997 - 2001 und veröffentlic hte 2003 PECL Part III. Mit der Vollendung dieser drei Teile ist die Arbeit der Kommission für Europäisches Vertragsrecht nun beendet. Bei der Erarbeitung der Regeln wurde sowohl auf nationales Recht der Mitgliedsstaaten, wie auch auf internationale Vorbilder wie das CISG zurückgegriffen 23 .
Die PECL haben, wie das CISG, das englische Recht und nunmehr auch das deutsche Recht, einen zentralen Begriff für das Recht der Leistungsstörungen gewählt 24 . Sie sprechen von der „non - performance“, in der deutschen Übersetzung als „Nichterfüllung“ bezeichnet.
V. Nach der Study Group on a European Civil
Code
Die Study Group on a European Civil Code (Study Group), setzt die von der Lando - Kommission begonnene Arbeit unter dem Vorsitz von Professor Christian von Bar, Universität Osnabrück, fort 25 . Ihr Ziel ist die Schaffung von kodifizierten Prinzipien für das europäische Recht im Bereich des
22 Übersicht bei v. Bar/ Zimmermann, PECL, S. XVI f.
23 v. Bar/ Zimmermann, PECL, S. XXVII.
24 v. Bar/ Zimmermann, PECL, S. 433.
25 zu der Arbeit der Study Group und aktuellen Materialien siehe:
http://www.sgecc.net.
4
Schuld- und des Sachenrechts 26 . Die Study Group ist in ihrer Arbeit eng mit der europäischen Kommission verbunden, daher wird dieses Projekt zur Schaffung eines Entwurfs zum europäischen Vermögensrecht als äußerst wichtig und aussichtsreich angesehen 27 .
In dem im Dezember 2004 veröffentlichten Entwurf der Struktur der zu erarbeitenden Regeln, behält man als zentralen Begriff den bereits in den PECL verwendeten Begriff der „non - performance“ bei 28 .
B. Rückabwicklung des Vertrags bei Vorlie-
gen von Leistungsstörungen
I. Nach deutschem Recht
Die Reform des Schuldrechts hat zu einer großen Vereinheit lichung der Rückabwicklung von Verträgen beim Vorliegen der, oben genannten, verschiedenen Arten von Leistungsstörungen geführt 29 . Zentrale Norm ist nunmehr § 346, welche dazu geführt hat, dass der Anwendungsbereich des Rücktrittsrechts deutlich erweitert wurde 30 . Manche sprechen sogar davon, dass es nun endlich „dem Bereicherungsrecht gegenüber konkurrenzfähig“ geworden sei 31 . Auf die Voraussetzungen der Rückabwicklung nach § 346 werde ich im folgenden eingehen.
1. Rücktritt
Anders als z.B. bei der Anfechtung wird das Vertragsverhältnis durch den erfolgten Rücktritt nicht beendet 32 . Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht und wird nach § 349 durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt. Durch
26 siehe Introduction auf http://www.sgecc.net.
27 Löwisch, in: Staudinger, vor §§ 275-278 Rn. 11; Schmidt-Kessel, RIW
2003, S. 481 (484).
28 http://www.sgecc.net/media/download/structure04_12.pdf.
29 BT - Drucks 14/6040 S. 93.
30 Kohler, JZ 2002, S. 682 (683).
31 Ga ier, in: MünchKomm, vor § 346 Rn. 4.
32 BGH NJW 1998, S. 3268 (3268 f.); Otto, in: Staudinger, § 323 Rn. D 13;
Gaier, in: MünchKomm, vor § 346 Rn. 31; Schlechtriem, Schuldrecht AT, Rn.
468; Arnold, Jura 2002, 154 (158).
5
die Ausübung wird das bisherige Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, dass die Parteien nach der Anspruchsgrundlage des § 346 I verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren 33 . Eine ältere Ansicht, die nach Rücktritt anstelle des ursprünglich g eschlossenen Vertrags ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches durch die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ergänzt würde 34 , annimmt, wird heute nicht mehr vertreten.
a) Voraussetzungen des Rücktritts
Um eine Rückabwicklung vornehmen zu können, muss nach § 346 I ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegen. Es stellt sich folglich die Frage, ob das Vorliegen einer bestimmten Leistungsstörung zu einem gesetzlichen Rücktrittsrecht führt.
Die zentrale Norm des Rücktrittsrechts nach der Schuld-rechtsreform ist § 323 I. Sie gewährt dem Gläubiger ein gesetzliches Rücktrittsrecht für die nicht oder nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung. Dieser Wortlaut erfasst nicht, obwohl dies zunächst zu vermuten wäre, die Fälle der Unmöglichkeit, da dort die in § 323 I geforderte Nachfristsetzung keinen Sinn ergeben würde 35 . Umfasst wird der Schuldnerverzug, da sich der Schuldner nach der erforderlichen Fristsetzung des § 323 I automatisch auch im Verzug befindet 36 .
Ebenso gilt der Wortlaut für alle Fälle der Schlechtleistung, wozu insbesondere auch die Fälle der sachmangelhaften Leistung gehören 37 . Ein Verschulden des Schuldners ist keine Voraussetzung mehr für einen Rücktritt, der Rücktrittsberechtigte kann selbst bei eigenem Verschulden bis zur Gren- 33 BGHNJW 1998, S. 3268 (3269); Westermann, in: Ermann BGB, § 346 Rn.
4.
34 RGZ 75, S. 199 (201).
35 BT - Drucks 14/6040 S. 183 f.
36 Heinrichs, in: Palandt, § 346 Rn. 9.
37 Ernst, in: MünchKomm, § 323 Rn. 3.
6
ze des § 323 VI zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist, § 323 V 2 38 .
In den Fällen der Unmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht bereits ipso iure nach § 326 I 1. Für die Rückabwicklung ist dies praktisch ohne Bedeutung, da diese durch den Verweis aus § 326 IV, ebenfalls nach §§ 346 ff. erfolgt. Das in § 326 V eingeführte Rücktrittsrecht gilt nur für die Fälle, in denen die Unmöglichkeit den Anspruch auf Nacherfüllung b ei mangelhafter Kaufsache bzw. mangelhaftem Werk betrifft 39 . Dies hat den Zweck, dem Käufer bzw. Besteller sein in § 437 Nr. 2 bzw. 634 Nr. 3 vorgesehenes Wahlrecht zu erha lten, dass durch das automatische Entfallen der Leistungspflicht nach § 326 I 1 umgangen würde 40 . Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist durch die Schuld-rechtsreform ebenfalls gesetzlich in § 313 geregelt worden. Nach § 313 III 1 steht dem benachteiligten Teil ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Vor der Schuldrechtsreform hat der BGH bei Vertragsauflösung durch Wegfall der Geschäfts-grundlage eine Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht angenommen 41 . Es ist jedoch allgemein anerkannt, das die Rückabwicklung nach der Schuldrechtsreform nun ebenfalls über die §§ 346 ff. vorgenommen werden muss 42 .
b) Folgen des Rücktritts
Die Parteien werden zunächst von ihren noch nicht erfüllten Leistungspflichten aus dem Schuldverhältnis befreit, auch wenn diese Folge nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird 43 . Sie trifft nach § 346 I zunächst die Pflicht die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren, primär besteht also ein Anspruch der Parteien auf Naturalrestitution 44 . Ist dies, aus den in 346 II aufgezählten Gründen, nicht mehr
38 Kropholler, Studienkommentar BGB, vor §§ 323-326 Rn. 2;ders. § 323 Rn.
3; Arnold, Jura 2002, S. 154 (155).
39 Medicus, Schuldrecht I Rn. 503e.
40 Kropholler, Studienkommentar BGB, § 326 Rn. 2; Staudinger, Ermann
41 BGHZ 109, S. 139 (144).
42 Heinrichs, in: Palandt, § 313 Rn. 13; Kropholler, Studienkommentar BGB, §
313 Rn. 6; Staudinger; Gaier, in: MünchKomm, vor § 346 Rn. 30.
43 BT - Drucks 14/6040 S. 194.
44 Gaier, MünchKomm, § 346 Rn. 18.
7
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André Vollmerhaus, 2005, Rückabwicklung gescheiterter Verträge bei Vorliegen von Leistungsstörungen nach deutschem und nach englischem Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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