INHALT
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG 4
2. INTERNATIONALE MENSCHENRECHTE. 6
2.1. Allgemeine Erklärungen 6
2.2. Der Menschenrechtsbegriff regional. 7
2.3. Der Völkerrechtsbegriff. 12
2.4. Internationaler Menschenrechtsschutz 15
3. DER BEGRIFF DER HUMANITÄREN INTERVENTION 17
3.1. Das Interventionsverbot 19
3.2. Ein Recht auf humanitäre Intervention? 22
3.3. Die internationale Kommission zu Intervention und staatlicher Souveränität ICISS. 23
3.3.1. Die Verantwortung zu Verhüten 24
3.3.2. Die Verantwortung zu Reagieren 25
3.3.3. Die Verantwortung zum Wiederaufbau 27
4. RUANDA 1994 28
5. ZUSAMMENFASSUNG. 31
LITERATURVERZEICHNIS
2
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Art. Artikel FPR Ruandische Patriotische Front ggf. gegebenenfalls ICISS International Commission on Intervention and State Sovereignty NGO Nichtregierungsorganisationen OAS Organisation Amerikanischer Staaten OAU Organisation Afrikanischer Einheit OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa S. Seite SVN Satzung der Vereinten Nationen UN United Nations UNAMIR United Nations Assistance Mission for Rwanda UNOMUR United Nations Observer Mission Uganda-Rwanda US United Staates USA United Staates of America Vgl. Vergleich Ziff. Ziffer
3
1. Einleitung
Das Prinzip der humanitären Intervention gehört heute zu den wichtigsten Themen des internationalen Krisenmanagements und damit zum modernen Völkerrecht. Streitpunkte liegen offensichtlich bei der Legitimität solcher Maßnahmen, verbunden mit den Fragen nach staatlicher Souveränität und individuellen Menschenrechten. Die Konfliktp rävention wird ebenso heftig diskutiert, wie die Bedingungen für den eigentlichen Schritt der Intervention, dem Wiederaufbau und natürlich der Autorität solcher Entscheidungen. Kann man für den Einsatz militärischer Zwangsmittel zum Schutz fremder Menschen auf fremden Territorien einen internationalen Konsens finden?
Zweck dieser Arbeit ist es, das Verhältnis zwischen staatlicher Souveränität und den Kompetenzen internationaler Organisationen in Bezug auf den praktischen Schutz von Menschenrechten hin zu untersuchen.
Ereignisse in Somalia, Ost-Timor und dem ehemaligen Jugoslawien zeigen beispielhaft, wie schwierig es tatsächlich ist, geeignete Mittel zum Schutz von Menschenrechten zu finden. Der Völkermord in Ruanda macht die Notwendigkeit von klaren Bestimmungen und Regeln und einer einfachen Entscheidungsfindung der internationalen Staatengemeinschaft deutlich. Einer Aufarbeitung all dieser Ereignisse wird der Bericht der „International Commission on Intervention and State Sovereignty“ im Jahr 2001 gerecht, indem er den Begriff der staatlichen Souveränität neu definiert und damit, bei Umsetzung, eine substantielle Änderung des bisherigen Völkerrechts zur Folge hätte.
Zunächst werden in Abschnitt 2.1. dieser Arbeit internationale Menschenrechte generell betrachtet, bevor die historische Entstehung regionaler Mensche n-
4
rechtsauffassungen dargelegt wird. Hierbei sind unterschiedliche Einflüsse aus verschiedensten Kulturen und Religionen zu berücksichtigen. Schwerpunkt soll hier das Verständnis einzelner menschenrechtlicher Ausprägungen und Entwicklungen wie zum Beispiel das der westlichen Welt, der islamischen Gesellschaft oder des schwarzafrikanischen Kontinents sein. Zudem wird auch kurz auf die Geschichte des Mensche nrechtsverständnisses im asiatischen Raum mit all seinen unterschiedlichen kulturellen und religiösen Ausprägungen eingegangen. Ziel ist es hierbei zu erkennen, wie schwierig es sich darstellt, eine gemeinsame Grundlage für internationale/globale Menschenrechte zu finden. Um nun diese unterschiedliche n, in sich geschlossene n Kulturen und Rechtsgemeinschaften in eine Staatengemeinschaft zu integrieren, bedarf es völkerrechtlicher Verträge, auf die Abschnitt 2.3. eingeht. Nicht nur die Entstehung und die Inhalte des Völkerrechts sind hier von wesentlicher Bedeutung, auch die dazugehörenden Rechtsquellen werden dargestellt, um eine internationale Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge zu belegen. Der internationale Menschenrechtsschutz und die damit verbundene Einbindung von regionalen Organisationen in die Strukturen der internationalen Staatengemeinschaft zeigt im darauf folgenden Abschnitt die praktische Seite des Menschenrechtsschutzes mit den dazugehörenden Vor- und Nachteilen. So wird das Vollstreckungsproblem internationaler Gerichte ebenso beschrieben wie auftretende Mängel bei der Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen.
Abschnitt 3. kommt schließlich zum Begriff der humanitären Intervention. Neben der allgemeinen Beschreibung und der Unterteilung in verschiedene Tatbestä nde einer Intervention kommen auch Interventionsverbote, ein eventuelles Recht auf humanitäre Interventionen und der Bericht der „Internationalen Kommission zu Intervention und staatlicher Souveränität“ in den Mittelpunkt der Betrachtung. Hier wird unter anderem die Verantwortung zu Verhüten, die Verantwortung zu Reagieren sowie die Verantwortung zum Wiederaufbau diskutiert, und geklärt, welche allgemein gültigen Kriterien erfüllt sein müssen, um eine Intervention anzuwenden.
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Der Genozid in Ruanda 1994 dient schließlich in Abschnitt 4. als Beispiel einer zu späten bzw. unzureichenden militärischen Intervention, bei der zehntausende Menschenleben hätten gerettet werden können.
2. Internationale Menschenrechte
2.1. Allgemeine Erklärungen
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus der Einsicht heraus, dass der Schutz von grundlegenden und unveräußerlichen Rechten eines jeden Menschen nunmehr als Aufgabe der internationalen Gemeinschaft zu verstehen sei. Das Verhältnis von Staatsmacht und Bevölkerung dürfe nicht länger eine interne Angelegenheit der Staaten bleiben 1 , Verhältnisse, wie die der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Deutschland sollten zukünftig vermieden werden. Der Menschenrechtsschutz gehört heute zu den vordringlichsten Aufgaben der internationalen Staatengemeinschaft und wurde inzwischen sowohl im Rahmen der Vereinten Nationen als auch im Rahmen regionaler Organisationen wie dem Europarat oder der Organisation Amerikanischer Staaten weltweit ausgebaut und gefestigt. 2
Menschenrechtliche V erträge haben keine wechselseitigen Verpflichtungen zwischen Staaten zum gegenseitigen Vorteil zum Ziel, wie es völkerrechtliche Verträge haben. Ziel ist es hier, Menschen eigener und fremder Staatsangehörigkeit zu schützen und die unveräußerlichen Rechte und Freiheiten der Individuen zu achten und zu sichern. Menschenrechtsverträge sind also durch Objektivität charakterisiert, das Verhältnis zwischen dem vertragsschließenden Staat und den Individuen ist Gegenstand dieser Verträge. 3 Alle menschenrechtlichen
1 Vgl. Kuschnerus/Wegner (1998), S.71
2 Vgl. Wiesbrock, K. (1999), S. 1
3 Vgl. ebenda S. 10, 11
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Verträge verfolgen einen allgemeinen Menschenrechtsstandard, der autonom, also unabhängig vom jeweiligen nationalen Verständnis zu interpretieren ist. Eine gewisse Dynamik in der Auslegung muss jedoch zugestanden werden, da ein effektiver und wirksamer Schutz der Menschenrechte nur unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen und sozialen Umstände möglich ist. Den Staaten wird also ein gewisser Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, welcher mittels einer richterlichen Kontrolle auf die richtige Ausübung des Ermessens und damit der Verhältnismäßigkeit überprüft wird. Das Ziel j eder Regierung muss hierbei legitim und die angewandten Mittel geeignet und angemessen gegenüber den Nachteilen, die eine Person womöglich erleidet sein. 4 Die Auslegung der Menschenrechtsverträge richtet sich grundsätzlich nach den Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention, die ständig durch die Zielsetzung des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes ergänzt wird.
2.2. Der Menschenrechtsbegriff regional
Insbesondere zwischen den westlichen Staaten und den Ländern der Dritten Welt unterscheidet sich das Verständnis der Menschenrechte. Menschenrechtliche Verträge regeln, wie schon beschrieben, lediglich ein innerstaatliches und nicht ein zwischenstaatliches Verhalten und basieren daher auch auf innerstaatlichen Rechtsbegriffen der jeweiligen nationalen Rechtsordnung. So ist festzustellen, dass westliche Staaten sich verstärkt für die Beachtung der bürgerlichen und politischen Rechte einsetzen, hierzu zählen die so genannten klassischen Menschenrechtsorganisationen, wie amnesty international und die International Federation of Human Rights. 5 Länder der Dritten Welt konzentrieren sich zunächst auf wirtschaftliche Rechte und „Rechte der Dritten Generation“. 6 Darunter fallen zum Beispiel das Recht auf Entwicklung und das Umweltrecht,
4 Vgl. Wiesbrock, K. (1999), S. 17, 18
5 Vgl. Kuschnerus/Wegner (1998), S. 101
6 Vgl. Ebock, K. (2000), S. 181
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die hier jedoch nicht weiter erlä utert werden sollen, hier sind unter anderem auch weitere zahlreiche Nicht-Regierungs-Organisationen aktiv.
Nach westlicher Ansicht hat das heutige Menschenrechtsverständnis ihren Ursprung in der westlichen Welt, geprägt von der Naturrechtstheorie und dem Zeitalter der Aufklärung und des Liberalismus. Das Juden- und Christentum bilden hier die Grundlagen, wobei in keinen Schriften dieser Religionen der Begriff Menschenrecht tatsächlich verwendet wird. 7 Die Entwicklung der Menschenrechte basiert hierbei auf dem Wertesystem beider Religionen, Rechte und Pflichten werden den Menschen von Gott und nicht vom Staat, von Geburt an zugestanden beziehungsweise auferlegt. Die Spaltung der christlichen Kirche bildete einen wesentlichen Ausgangspunkt für die Menschenrechtsbewegung in Europa, weil damit der Kampf um die Glaubensfreiheit begann.
Dem islamischen Recht liegen vier Quellen zugrunde, aus denen sich zumi ndest teilweise das dort heute gültige Menschenrechtsverständnis bildete.
- Der Koran, allen anderen Quellen übergeordnet, da er Gottes Wort wiedergibt,
- die Sunna, als Ergänzung und Modifizierung der Anordnungen des Koran, die die Gewohnheiten des Propheten enthält - die Idschma, als Konsens innerhalb der Gemeinde oder der Rechtsgelehrten und
- der Qijas, weniger als Quelle, sondern mehr als Methode der Rechtsanwendung. 8
Islamische Juristen entwickelten aus diesen „Wurzeln des Rechts“ 9 das islamische Gesetz, die Schari´a. Dieses göttliche Recht ist Ausgangspunkt dafür, dass Menschenrechte dem Einze lnen nicht angeboren sind, sondern sich diese jeder durch die Einhaltung der ihm auferlegten Pflichten verdienen muss. Wer
7 Vgl. Ebock, K. (2000), S. 183
8 Vgl. ebenda S. 185
9 Ebock, K. (2000), S. 185
8
diese Pflichten nicht erfüllt, hat auch keinen Anspruch auf die Rechte. Es ist jedoch der Islam nicht mit der Schari´a gleichzusetzen, das Menschenrechtsverständnis entwickelte sich auch dort in einem jahrhunderte langen Prozess, der die Weiterentwicklung der islamischen Länder berücksichtigt. Moslemische Rechtsgelehrte gestehen ein, dass man zwischen der Schari´a und dem Islam differenzieren müsse, denn die Schari´a entspricht offensichtlich nicht den allgemeinen Menschenrechten. Vielmehr könne nur der Koran hierfür als Grundlage dienen, da dieser als göttliches Recht die staatlichen Organe binde und somit deren Befugnisse beschränke. Tatsächlich entwickelte sich ve rmehrt in den letzten zwanzig Jahren eine Menschenrechtsentwicklung in den islamischen Staaten, inwieweit diese mit dem Verständnis westlicher Menschenrechte übereinstimmen, bleibt dahingestellt. 10
Das schwarzafrikanische Menschenrechtsverständnis unterscheidet sich historisch bedingt erheblich von denen europäischer Gesellschaftsstrukturen. Afrikanische Menschen leitete n ihre Rechte und Pflichten von der Zugehörigkeit der Gruppe, der Sippe und des Stammes ab, so Kerstin Ebock. Bedeutung erlangte man nur als Teil dieser Gemeinschaften, Menschenrechte zum Schutz einze lner Personen waren aufgrund dieser familiären Zugehörigkeit überflüssig. Rechte wurden nur im Interesse der Familie und nicht des einzelnen zuerkannt. So nahmen afrikanische Regierungen oft diese angebliche Tradition als Entschuldigung oder gar Rechtfertigung für massive Menschenrechtsverletzungen. Das Stammes- und Familiensystem bedeutet aber zugleich, dass stammeslose Menschen von der Gesellschaft ausgestoßen und damit rechtlos waren. 11
Heute besteht dieses traditionelle Stammessystem nicht mehr in einem solchen Maß, die Kolonialzeit beeinträchtigte oder zerstörte solche I nstitutionen und Verbindungen und übernahm autoritäre Regierungen. Als Folge blieb eine völlig unzureichende wirtschaftliche und politische Einteilung zurück, Grenzen wurden ohne Rücksicht auf Volksgrenzen gezogen und es entstanden Vielvölkerstaaten. Das Misstrauen gegenüber westlich bestimmten Menschenrechten besteht
10 Vgl. Ebock, K. (2000), S. 187, 188
11 Vgl. Ebock, K. (2000), S. 190
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Arbeit zitieren:
Diplom-Kaufmann Immo Kramer, 2005, Staatliche Souveränität und Schutz der Menschenwürde - Humanitäre Interventionen weltweit, München, GRIN Verlag GmbH
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