Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis IV
Symbolverzeichnis IV
1. Einleitung 1
2. Das ökonomische Grundmodell des Haftungsrechts 2
2.1 Wohlfahrtstheoretische Analyse verschiedener Haftungsregeln. 2
2.1.1 Allokationswirkung der Verschuldenshaftung 5
2.1.2 Allokationswirkung der Gefährdungshaftung 6
2.2 Wirkungsbrüche - Probleme der Internalisierung externer Effekte. 7
2.2.1 Abweichung von Schaden und Schadensersatz 7
2.2.1.1 Vollständige Abweichung von Schaden und. 8
Schadensersatz. 8
2.2.1.2 Partielle Abweichung von Schaden und Schadensersatz 9
2.2.2 Suboptimale Sorgfaltsstandards 11
2.3 Präventionswirkung einer Versicherung von Umweltrisiken. 13
2.3.1 Sorgfaltsgleichgewichte bei Versicherung mit fairer Prämie. 14
2.3.2 Sorgfaltsgleichgewichte bei Versicherung mit moralischem Risiko 15
3. Das deutsche Umwelthaftungsrecht 17
3.1 Rechtliche Grundlagen. 17
3.2 Das Umwelthaftungsgesetz bei alternativer Kausalität 19
4. Fazit 21
Literaturverzeichnis 23
III
a Anteil der diskontierten Schäden am Gesamtschaden ES(x) Schadenserwartungswert ESZ erwartete Schadensersatzzahlung K A (x) Sorgfaltskosten des Verletzers K G (x) Summe der erwarteten Gesamtkosten K G’ (x) diskontierte erwartete Gesamtkosten des Verletzers K GR (x) erwartete Gesamtkosten des Verletzers inklusive der Risikolast K GV (x) erwartete Gesamtkosten des Verletzers bei Versicherung p Schadenseintrittswahrscheinlichkeit P vom Sorgfaltsniveau unabhängige Versicherungsprämie P 1…n Punkte P(x) vom Sorgfaltsniveau abhängige Versicherungsprämie R(x) Risikolast eines risikoaversen Verletzers SZ Max maximal mögliche Schadensersatzzahlung, Haftungshöchstgrenze x Sorgfaltsaktivität des Verletzers x* pareto-optimales Sorgfaltsniveau des Verletzers
IV
1. Einleitung
Das Ende 1990 verabschiedete Umwelthaftungsgesetz (UHG) qualifizierte sich mit s einer Eigenschaft, Entscheidungen von Unternehmen über die Nutzung knapper (Umwelt)Ressourcen zu beeinflussen, als Gegenstand der theoretischen Umweltökonomie. 1 Seither beschäftigt sich die deutschsprachige umweltökonomische Literatur, neben der theoretischen Analyse vo n Auflagen, Abgaben und Zertifikaten als Ins trumente der Umweltpolitik, zune hmend mit der Frage, inwieweit eine Haftung für Umweltschäden die potentiellen Verletzer (Opfer) zur Durchführung effizienter Sorgfalt smaßnahmen anreizen kann. Dabei knüpft die umfassende umweltökonomische Analyse von Haftungsregeln insbesondere an die bestehende amerikanische “Ökonomische Theorie des (Haftungs)Rechts“ (ÖTR) an.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten wissenschaftlichen Entwicklung besteht das Hauptanliegen der nachfolgenden Ausführungen in der Vermittlung bereits gewonnener Erkenntnisse in Bezug auf die Eignung des Haftungsrechts als umweltökonomisches Instrument. Anhand des ökonomischen Grundmodells des Haftungsrechts werden dabei zunächst die Allokationswirkungen zweier Haftungsprinzipien untersucht (Gliederungspunkt 2). Während im Unterpunkt 2.1 das Grundmodell mit seinen restriktiven Prämissen entwickelt wird und damit grundlegende theoretische Wirkungsmechanismen aufgezeigt werden sollen, wird in den Unterpunkten 2.2 und 2.3 ein stärkerer Realitätsbezug hergestellt. Dieses geschieht zum einen durch eine Modifikation der Annahmen und zum anderen durch die Erweiterung des Modellrahmens um den Einbezug eines Versicherungsmarktes. Der Gliederungspunkt 3 dient der Verknüpfung zwischen der erfolgten theoretischen Analyse und dem Status Quo des Umwelthaftungsrechts in Deutsch-land. Dazu werden zunächst die rechtlichen Grundlagen des UHG kurz dargestellt (3.1). Bevor abschließend ein konkreter inhaltlicher Aspekt des Umwelthaftungsrechts in den Mittelpunkt der Ausführung rückt mit dessen Hilfe besonders deutlich Parallelen zwischen umweltökonomischer Theorie und umweltpolitischer Praxis aufgezeigt werden können.
1 So formulierte Feess (1995), dass „die Beschäftigung mit Haftungsregeln als Instrumente der Umweltpolitik nicht von der ökonomischen Theorie in die Praxis, sondern von der Politik und der juristischen Diskussion in die Umweltökonomie transportiert wurde.“
1
2. Das ökonomische Grundmodell des Haftungsrechts
2.1 Wohlfahrtstheoretische Analyse verschiedener
Haftungsregeln
Für Ökonomen steht die Frage der Anreizwirkungen zur Schadensvermeidung in Bezug auf das Haftungsrecht im Mittelpunkt wissenschaftlicher Diskussionen. 2 Ex-ante Präventions- und Allokationswirkungen 3 , die von ex-post eintretenden Haftungsregeln 4 ausgehen, stehen infolgedessen im Vordergrund der ökonomischen Analyse von Haftungsregeln. 5 Ökonomisch können Haftungsregeln im umweltpolitischen Kontext dementsprechend als vom Instrument des Haftungsrechts ausgehende Strategien zur Internalisierung von negativen externen Effekten 6 interpretiert werden. 7 Haftungsregeln sollen über die Erwartung des potentiellen Schädigers, im Falle einer Schädigung über das Haftungsrecht zum Ersatz des Schadens herangezogen zu werden bzw. diesem Schadenersatz durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltniveaus der Haftung entgehen zu können, Rahmenbedingungen für den Betreiber einer mit externen Risiken behafteten Aktivität setzen. Dabei sollen diese derart gestaltet sein, dass der potentielle Schädiger die Wirkung seines Handelns auf Dritte in seine Entscheidung über die Ausübung der Aktivität waltende Sorgfalt mit einbezieht. 8 In diesem Zusammenhang ist die der paretianischen Wohlfahrtsökonomie entstammende Vorstellung, dass für jede Aktivität ein volkswirtschaftlich bestes (pareto-optimales) Niveau charakterisiert werden kann, für das Verständnis der ökonomischen
2 Die Rechtswissenschaft hebt hingegen die distributive Wirkung, d.h. den Aspekt der gerechten Verteilung des Schadensaufkommens bzw. den angemessenen Schadensausgleich hervor, vgl. u.a. Diederichsen (1988), S. 101 und Rehbinder (1992), S. 38 ff..
3 Unter Präventions- und Allokationswirkungen werden die Anreize verstanden, die vom Haftungsrecht auf die Bereitschaft des potentiellen Verletzers (und Opfers) ausgehen, Aktivitäten durchzuführen, mit denen die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmaß von Schäden herabgesetzt werden können, vgl. Endres (1991), S. 1.
4 Haftungsregeln werden als rechtliche Institutionen verstanden, die festlegen, unter welchen Bedingungen, in welcher Form und in welchem Ausmaß der Verursacher eines Schadens das Opfer kompensieren muss, vgl. Endres (1991), S. 5.
5 Vgl. Kirchgässner (1992), S. 17 f., Feess (1998), S. 145 f..
6 Negative externe Effekte bewirken eine übermäßige Aktivität, weil die privaten unter den sozialen Grenzkosten liegen. Einzelwirtschaftlich ist dieses Verhalten rational, gesamtwirtschaftlich jedoch schädlich. Das Ergebnis privatrechtlicher Optimierung weicht vom volkswirtschaftlichen Optimum ab, vgl. Donges / Freytag (2001), S. 140 ff..
7 Vgl. Feess (1998), S. 145 f., der diesen Grundgedanken an einem Beispiel veranschaulicht.
8 Vgl. Endres (1992a), S. 2.
2
Analyse des Haftungsrechts zentral. Das entsprechende Niveau zeichnet sich dadurch aus, dass die Differenz zwischen den aus dieser Aktivität entstehenden Nutzen und Kosten maximal ist. Dabei wesentlich ist der vollständige Einbezug der Nutzen und Kosten aller von der Aktivität betroffenen Individuen. 9
Grundsätzlich sind zwei Arten von Haftungsregeln zu unterscheiden: die Verschuldens- und die Gefährdungshaftung. Die Verschuldenshaftung zeichnet sich dadurch aus, dass der Verletzer nach dieser Regel nur haftet, wenn er gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstößt. Es muss nur bei nachgewiesenem Verschulden Schadensersatz geleistet werden. Unter der Gefährdungshaftung wird dagegen eine Haftungsregel verstanden, nach der der Verursacher unabhängig von seinem Sorgfaltsniveau für jeden Schaden, der aus seinen Aktivitäten resultiert, verschuldensunabhängig ha ftet. 10
Eine Analyse von Haftungsregeln setzt eine Differenzierung von unilateraler und bilateraler Externalitäten bzw. Schadensfällen 11 zur Analyse von Haftungsregeln voraus, da sich aus ihnen unterschiedliche haftungsrechtliche Rahmenbedingungen ergeben. Führt ausschließlich die Sorgfaltsvorkehrung des potentiellen Verursachers zu einem Beitrag der Schadensreduktion, so spricht man von unilateralen, in dem Fall, dass zusätzlich auch die Sorg-faltsvorkehrung des potentiellen Opfers zur Schadensreduktion beiträgt, spricht man von bilateralen Externalitäten. 12
Als Ausgangspunkt für die Analyse der Präventionswirkung des Haftungsrechts hat sich in der Literatur ein einfaches Grundmodell etabliert, das die wichtigsten Präventionsmerkmale in einer abstrakten, aber dennoch leicht nachvollziehbaren Weise deutlich macht. 13 Dieses Grundmodell basiert auf
9 Vgl. Endres (1992a), S. 1 und ergänzend Endres / Schwarze (1992), S. 63.
10 Vgl. Kirchgässner (1994), S. 285.
11 Die Begriffe werden hier in Analogie zur der in der Law and Economics Literatur gebräuchlichen Terminologie „unilateral and bilateral accidents“ verwendet, vgl. Shavell (1987), S. 5 ff..
12 Vgl. Bartmann (1996), S. 196.
13 Das Modell geht auf Brown (1973) zurück. Lehrbuchdarstellungen finden sich u.a. bei Adams (1985), Shavell (1987), Endres (1991), und Schwarze (1996). Die Vorstellung und die Notation des Grundmodells folgen im Weiteren insbesondere den Ausführungen der beiden letztgenannten Autoren.
3
einer Reihe restriktiver Annahmen. Die für an späterer Stelle folgenden Betrachtungen wichtigsten Annahmen des Modells lauten: 14
1) Die Entscheidungsträger sind risikoneutral.
2) Die Institution, die ggfs. Normen für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt festlegt, kennt das pareto-optimale Niveau jeder Sorgfaltsaktivität und nutzt diese Kenntnis. 3) Schadensersatz und tatsächliche Schäden sind identisch.
Des Weiteren gilt im Grundmodell, dass ein potentieller Verursacher A und ein potentieller Geschädigter B existieren. A kontrolliert Vorsorge- bzw. Sorgfaltsaktivitäten x, durch die der Erwartungswert der Schäden ES(x) entweder über die Reduktion der Eintrittswahrscheinlichkeit p oder die Schadenshöhe S gesenkt werden kann. 15 Die Vorsorgeaktivitäten lassen beim Verursacher Kosten K A (x) resultieren. Je höher (niedriger) das realisierte Niveau der Sorgfaltsaktivität ist, desto höher (niedriger) sind die Sorgfaltskosten. 16 Das pareto-optimale Sorgfaltsniveau ist demzufolge dadurch definiert, dass es die Summe der insgesamt zu erwartenden Sorgfalts- und Schadenskosten minimiert. Es gilt also: K G (x) = K A (x) + ES(x) = min!. 17 Die Bedingung 1. Ordnung lautet entsprechend: δK G (x)/δx = δK A (x)/δx + δES(x)/δx = 0 und besagt, dass die Sorgfaltsaktivität des Verletzers 18 soweit ausgedehnt werden soll, bis ihre Produktionsgrenzkosten ihrem marginalen schadenssenkenden Effekt entsprechen. Diese Bedingung wird ebenso wie die Bedingung 2. Ordnung δ 2 K A (x)/δx 2 + δ 2 ES(x)/δx 2 > 0 vom pareto-
14 Eineausführliche Darstellung der Annahmen des ökonomischen Grundmodells der Haftung findet sich z.B. bei Schwarze (1996), S. 15, aber auch in zahlreichen “Standardwerken“ der ökonomischen Theorie des Rechts, z.B. bei Ott / Schäfer (1986) und Shavell (1987).
15 Da der Nutzen einer vereinfachten unilateralen Darstellung des Grundmodells an dieser Stelle größer eingeschätzt wird als die Kosten, die dadurch entstehen, dass in die Modellbildung Möglichkeiten effizienter Vermeidungsaktivitäten des Schädigers einbezogen werden, wird im Folgenden das Umweltproblem ausschließlich als unilaterale Externalität behandelt. Einige Autoren gehen davon aus, dass diese Annahme gar der typischen Unfalls truktur im Umweltbereich entspricht, vgl. Endres / Schwarze (1992), S. 63. Eine ausführliche Erörterung der ökonomischen Aspekte des Haftungsrechts für den Fall bilateraler Externalitäten bieten Adam (1985), Endres (1991), Feess (1995), Bartmann (1996) und Schwarze (1996).
16 Die Kostenfunktion verläuft damit annahmegemäß monoton steigend.
17 K G (x) bezeichnet die gesamten anfallenden (aggregierten) Kosten in Abhängigkeit des Sorgfaltniveaus x des Verursachers, vgl. Schwarze (1996), S. 19.
18 Die Begriffe „Verursacher“ und „Verletzer“ werden ebenso wie die Ausdrücke „Opfer“ und „Geschädigter“ im fortsetzenden Verlauf der Ausarbeitung als Synonym verwendet.
4
optimalen Sorgfaltsniveau x* erfüllt, wobei die Eindeutigkeit und die Existenz der pareto-optimalen Allokation unterstellt wird. 19 Abbildung 1 ve rdeutlicht diese Argumentation.
Das Minimum der aggregierten Kostenkurve K G (x) liegt im Punkt P 1 . Das pareto-optimale Niveau der Sorgfaltsaktivität des potentiellen Verursachers ist durch den Abszissenwert x* von P 1 bestimmt.
2.1.1 Allokationswirkung der Verschuldenshaftung
Unter der Verschuldenshaftung ha ftet der Verursacher, wenn er bei seinen risikobehafteten Aktivitäten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Lässt er hingegen das erforderliche Maß an Sorgfalt walten, so ist er von der Haftung befreit. Entsprechend der getätigten Annahme n entspricht dieses Sorgfaltsniveau im ökonomischen Grundmodell gerade dem gesamtwirtschaftlich effizienten Sorgfaltsniveau x*. 20 Gilt also x < x*, so muss der Verursacher haften, hingegen ist er im Falle von x = x* von der Haftung befreit. Aus Sicht des potentiellen Verursachers ergibt sich damit folgendes Vorsorgekostenkalkül: K G (x) = K A (x) +α ES(x) = min! 21 ,
19 Vgl. Endres (1992b), S. 305.
20 Vgl. Gliederungspunkt 2.1.
21 Vgl. Schwarze (1996), S. 26.
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David Helfenbein, 2005, Haftungsrecht als umweltökonomisches Instrument, München, GRIN Verlag GmbH
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