Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Einleitung. 3
1. Die Methode der Präimplantationsdiagnostik (PID) 4
2. Die rechtlichen Grundlagen. 6
3. Positionen zweier Interessengemeinschaften 8
3.1 Die Bundesärztekammer. 8
3.2 Die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung. 10
4. Positionen und Tendenzen politischer Parteien. 12
4.1 SPD. 13
4.2 Bündnis 90 / Die Grünen. 14
4.3 CDU / CSU 15
4.4. FDP 16
5. Schlusskapitel 19
Dokumentation 1 21
Quellen : 22
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Einleitung
Die schnell fortschreitenden Entwicklungen in der Medizin und der Biologie ermöglichen immer differenziertere Methoden zur Diagnostik an Embryonen. Während sich die Pränataldiagnostik (PND) mittlerweile in Deutschland etabliert hat und mehr oder weniger zur Regel geworden ist, wird über eine Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) äußerst kontrovers diskutiert.
Während die Befürworter der PID in ihr eine unerlässliche Hilfe für erblich belastete Paare sehen, damit diese ein gesundes Kind bekommen zu können, warnen die Gegner vor einem ethischen Dammbruch, verweisen auf die Gefahr der Selektion und deren weiterreichende Bedrohung auf das gesellschaftliche und Selbstbild von Menschen mit Behinderungen.
In dieser Hausarbeit möchte ich kurz erläutern, worum es bei der PID geht und dabei auch auf ihre praktische Durchführung eingehen. Die derzeitige rechtliche Situation in Deutschland wird ebenfalls dargestellt.
Im Hauptteil stelle ich die Positionen der Verbände Bundesärztekammer und Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. dar. Anschließend versuche ich einen Überblick über verschiedene Standpunkte und Tendenzen im Bundestag vertretener Fraktionen (SPD, die Grünen/Bündnis90, CDU/CSU und FDP) zu geben und gegebenenfalls Stärken und Schwächen in deren Argumentationen aufzuzeigen. Vorweg möchte ich noch erwähnen, dass das Thema „PID“ überaus vielschichtig ist. Insbesondere die komplexe ethische Diskussion lässt sich im Rahmen dieser Hausarbeit nur in Ansätzen darstellen.
Ebenso konnten die Themen „Pränataldiagnostik“ und „ Forschung an embryonalen Stammzellen“, die viele Schnittstellen mit der PID aufweisen, nur ansatzweise berücksichtigt werden.
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1. Die Methode der Präimplantationsdiagnostik (PID)
Die PID ist eine Methode, mit deren Hilfe die Erbanlagen eines Embryos auf unerwünschte Merkmale getestet werden können.
Bei ihrer Anwendung findet zunächst eine Befruchtung der Eizelle im Reagenzglas statt. Diese so genannte „in- vitro-Fertilisation“ (IVF) ist mittlerweile ein fester Bestandteil der heutigen Medizin. Für deren erfolgreiche Durchführung werden mehrere Eizellen der Frau benötigt. Da die Eierstöcke normalerweise nur eine Eizelle pro Zyklus produzieren, muss der IVF eine intensive, belastende hormonelle Behandlung der Frau vorausgehen.
Unter Ultraschallkontrolle werden die reifen Eizellen mit einer Hohlnadel entnommen und anschließend im Labor mit dem Sperma des zukünftigen Vaters befruchtet. Den auf diese Weise entstandenen, in der Regel drei Tage alten, Embryonen (im 6-10 Zell Stadium) werden jeweils eine oder zwei Zellen (Blastomeren) entnommen, um sie auf genetische oder chromosomale Auffälligkeiten zu untersuchen. Es werden nur die Embryonen in die Gebärmutter der Frau transferiert, bei denen Chromosomenstörungen bzw. Mutationen mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Embryonen, bei denen die Untersuchung auf unerwünschte Merkmale positiv ausfällt, werden „verworfen“. 1
Der Begriff „verwerfen“ wird in diesem Zusammenhang standardmäßig verwendet und beschönigt meiner Meinung nach die Tatsache, dass es sich um das Vernichten von menschlichem Leben handelt.
Die Schwangerschafts- und Geburtenrate nach einer PID scheint mit „normaler“ IVF und Embryonentransfer vergleichbar. Ein Vergleich der Ergebnisse der European society of human reproduction and embryology (ESHRE) von 1994-2000 und dem deutschen IVF-Register belegt, dass die auf die Zyklen bezogenen Erfolgsquoten, klinische Schwangerschaften betreffend, bei beiden Verfahren Prozentzahlen zwischen 20 und 25 ergeben. 2 Eine PID wirkt sich also nicht negativ auf die Schwangerschaftsrate nach einer IVF aus.
1 vgl. Graumann 2001, 4
2 vgl. Haker 2002, 150
4
Für jedes geborene Kind wurden im Durchschnitt etwa 60 Eizellen befruchtet, 48 Embryonen biopsiert und 12,6 Embryonen übertragen. 3
Die Präimplantationsdiagnostik soll Paaren angeboten werden, für deren Nachkommen ein hohes Risiko auf eine bekannte und schwerwiegende, genetisch bedingte Erkrankung steht. 4
Dabei wird durch die noch nicht vollständig ausgereiften Techniken der PID oder durch Interpretationsschwierigkeiten der Verlust von mehreren Embryonen bewusst in Kauf genommen. 5
Intention der PID ist es, Schwangerschaftsabbrüche nach einer Pränataldiagnostik vermeiden zu können. Allerdings können aus technischer Sicht bei weitem noch nicht alle „Defekte“ erkannt werden. Außerdem ist die PID durch ihre hohe Sensibilität fehleranfällig, so dass häufig trotzdem noch eine Pränataldiagnostik empfohlen wird, um ganz sicher zu gehen, dass genetische Defekte ausgeschlossen werden können. 6 Es ist also diskussionswürdig, ob die PID überhaupt ihrem Anspruch gerecht wird. In der ethischen Diskussion um die PID spielen die folgenden beiden Stränge zentrale Rollen.
Zum einen befinden sich die Blastomeren zur Zeit der Biopsie im Übergang vom totipotenten Stadium zum pluripotenten. Es wird zwar davon ausgegangen, ist allerdings nicht wissenschaftlich abgesichert, dass die Zellen des Embryos im Achtzellstadium ihre Totipotenz verloren haben. 7 Aus jeder totipotenten Zelle könnte sich theoretisch ein eigenständiger Mensch entwickeln, dessen Leben der Untersuchung wegen geopfert wird.
Der andere Diskussionsstrang bezieht sich auf die Verwerfung der Embryonen als Ergebnis von Selektion. 8 Eine diesbezügliche Beurteilung ist jeweils von dem individue llen Menschenbild des Betrachters abhängig.
3 vgl. Enquete Kommission 2002, 91
4 vgl. Bundesärztekammer 2000, 4
5 vgl. Haker 2002, 159
6 vgl. Ebd., 157f
7 vgl. Ebd., 160
8 vgl. Ebd., 148
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2. Die rechtlichen Grundlagen
In diesem Kapitel beziehe ich mich nur auf die grundlegenden Tatsachen der rechtstheoretischen Diskussion, weil diese um ein vielfaches komplexer ist, als es sich hier darstellen lässt.
In Deutschland wird die Präimplantationsdiagnostik nicht angewendet. Das Gesetz zum Schutz von Embryonen (EschG) vom 13. Dezember 1990 schließt nach überwiegender Meinung von Rechtswissenschaftlern die Durchführung von PID an Embryonen aus. 9 Die Schwierigkeit in diesem Bezug ist, dass es die PID zum Zeitpunkt der Gesetzgebung noch nicht gab.
Laut § 1 Abs. 1 Nr. 2 EschG wird hier die künstliche Befruchtung einer Eizelle zu einem anderen Zweck als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft der Spenderin mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Ebenso bestraft wird nach § 2 Abs. 1 jede nicht der Erhaltung des extrakorporal erzeugten Embryos dienende Handlung.
In § 8 wird der Begriff Embryo als „befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eize lle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an“ 10 definiert. Ebenso erhält jede dem Embryo entnommene totipotente Zelle (s.o.) den Status eines Embryos. Bei der PID werden im Falle eines genetischen „Defekts“ nicht nur die entnommenen Zellen, sondern der ganze Embryo vernichtet. Die der Frau entnommenen Eizellen werden also nicht allein zum Zweck einer Schwangerschaft, wie es das EschG vorschreibt, sondern vielmehr mit der Option, sie nach erfolgter Diagnose im Falle einer genetischen „Abnormität“ wieder vernichten zu können, befruchtet. Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gibt Aufschluss über eine rechtliche Einordnung der PID. Anzuführen sind die in Dokumentation 1 abgedruckten Artikel.
Es besteht gerade bei der PID erheblicher Diskussionsbedarf, ab wann ein Mensch als solcher zählt und welche Rechte bereits einem Embryo im 6-Zell Stadium zugestanden
9 vgl. Enquete Kommission 2002, 91
10 Deutscher Bundestag, 1990, 3
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Arbeit zitieren:
Markus Schmieder, 2005, Präimplantationsdiagnostik PID, München, GRIN Verlag GmbH
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