Da sich diese Ausarbeitung mit einen Zeitraum von ca. 10 Jahren befasst, in denen die europäische Währungsreform durchgeführt wurde, wird keine e inheitliche Währung verwendet, sondern Angaben in DM, als auch in Euro gemacht.
2 Das Bosman-Urteil
Die selbstgesetzten Rechte eines Sportverbandes beschränken sich nicht nur auf die reinen Spielregeln und Fragen zur Lizenzierung, sondern betreffen sogar Regelungen der Arbeitsverträge. Dies hat zur Folge, dass Bereiche mit immenser wirtschaftlicher Relevanz betroffen werden, deren Überwachung und Durchsetzung seitens der Sportverbände gewährleistet wird. Aus ökonomischer Perspektive handelt es sich dabei um eine innere Institution des Marktsystems, welche oftmals mit äußeren Institutionen, sprich der Rechtsordnung einer Volkswirtschaft, in Konflikt geraten. Ein derartiger Vorfall ereignete sich am 15. Dezember 1995, als der belgische Fußballprofi Jean-Marc Bosman vor den Europäischen Gerichtshof zog und die Rahmenbedingungen für den professionellen Mannschaftssport grundsätzlich änderte. 1 Jean-Marc Bosman war Fußballprofi in Diensten des FC Lüttich und wollte 1990 nach Vertragsende zum französischen Zweitligisten Dünkirchen wechseln. Die Belgier verlangten allerdings eine Ablöse von 800.000 Dollar, die der Zweitligist nicht bezahlen wollte. Daraufhin verweigerte Lüttich Bosman die Freigabe, so dass dieser sich durch alle Instanzen gegen das faktische Berufsverbot klagte. Erst nach fünf Jahren gab der Europäische Gerichtshof dem Fußballer Recht. Der richterliche Beschluss verwies auf die durch Artikel 39 des EG-Vertrages, garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit, die eine Zahlung von Transferentschädigungen beim Vereinswechsel von Profispielern innerhalb der EU nach Ablauf des gültigen Arbeitsvertrages untersagt. Zudem entschied der EuGH im Dezember 1995, dass die Ausländerklauseln dem EWGV (Vertrag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) widerspricht. 2 Von diesem Zeitpunkt mussten bei einem Spielerwechsel nach Ablauf eines Vertrages weder Transfer-, Ausbildungs-, oder
1 Vgl. Schellhaaß, H. May, F. Die ökonomischen Institutionen des Spielermarktes im Fußballsport –
Eine Analyse des FIFA- Transferreglements. In: Dietl. Sportökonomie. Globalisierung des
wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sport. S. 235-259. S. 235f.
2 Vgl. EuGH. 1995. I – S. 5040ff.
2
Förderungsentschädigung gezahlt werden. Die Ausländerklausel (EGV, Art. 48), die besagte, dass nur 3 ausländische Spieler plus 2 Spieler, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Land des betreffenden nationalen Verbandes gespielt haben, wurde abgeschafft. Das Urteil trifft also nur diejenigen Spieler, die von einem Verein eines EU-Mitgliedstaates zu einem Verein eines anderen EU-Mitgliedstaates wechseln wollen. Bei Transfers ins bzw. aus dem Nicht-EU-Ausland gelten Ablöseentschädigungen bei beendeten Verträgen weiterhin als legitim. Außerdem behandelt das Bosman-Urteil keine Vereinswechsel innerhalb eines Mitgliedstaates. 3 Den Vereinen ist es allerdings weiterhin vorenthalten Ablösesummen zu fordern, falls der abgehende Spieler vorzeitig aus seinem Vertragsverhältnis ausscheiden will. 4 Seit dem Wegfall von Transferentschädigungen sehen Spieler für sich die Möglichkeit, zusätzlich zu ihren Gehältern die früheren Transfersummen zu beanspruchen. So kam es, dass unter anderem Sebastian Deisler vorab ca. zehn Millionen Euro vor seinem Wechsel zum FC Bayern im Winter 2001 als Handgeld bekam. 5 Schellhaaß und May stellen daher fest, dass das Bosman-Urteil die Handlungsmöglichkeiten eines Spielers ausdehnte und seine Stellung fundamental aufwertete. 6 Bedingt durch diese nun einheitlich gewordenen Rahmenbedingungen zeichnete sich ein Handlungsbedarf für den europäischen Dachverband UEFA und vor allem für den Weltverband FIFA ab. Die FIFA zog die Konsequenzen aus dieser Entscheidung am 1. September 2001 mit den modifizierten Regeln zum Transfer von Spielern und zur Zulässigkeit von Transferentschädigungen, an die auch die UEFA und der DFB gebunden sind. 7 Dieses neue Reglement beinhaltet, dass bei einem Vereinswechsel, eines in der Ausbildung stehenden Spielers, eine pauschale Ausbildungsentschädigung bis zu seinem 23. Lebensjahr fällig ist, unabhängig davon, ob ein Arbeitsverhältnis besteht oder n icht. Bei dem Transfer eines ausgebildeten Profisportlers nach dem 23. Geburtstag sind Transferentschädigungen nach Ablauf eines Vertrages nicht zulässig. Das Herauskaufen eines Spielers aus
3 Vgl. ebd.
4 Vgl. Schellhaaß, H. May, F. S. 237 ff.
5 Vgl. URL: http://www.bundesliga.de/40bundesliga/spielzeiten/1993/03502.php (Abgerufen: 21.01.2005).
6 Vgl. Schellhaaß, H. May, F. S. 237.
7 Vgl. Fédération Internationale de Football Association (FIFA). FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern. 6/2001. URL:
http://www.fifa.com/fifa/handbook/regulations/player_transfer/2003/Status_Transfer_DE.pdf (Abgerufen: 27.09.2005)
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einem laufenden Vertrag ist mit der Zahlung einer Ablösesumme weiter möglich. 8 Laut Schellhaaß und May stehen die Transferregeln allerdings in einem Spannungsverhältnis zwischen der Gewährleistung der Spielerfreizügigkeit und der Schaffung angemessener Gewinnanreize zur Investition in den Nachwuchs. 9 Dies bedeutet, dass man die verfassungsrechtlich verankerte Arbeitsplatzwahl des Spielers nicht unbedingt mit den benötigten Transfererlösen, welche oftmals zur Nachwuchsförderung benötigt, vereinen kann. Die Neuregelung der FIFA versucht dieser Problemstellung entgegenzuwirken:
„Ziel ist es, die Ausbildung der jungen Spieler zu verbessern und zu intensivieren sowie die Solidarität unter den Klubs zu fördern, indem an die Vereine, die in die Ausbildung der jungen Spieler investiert haben, eine finanzielle Entschädigung entrichtet wird. Gleichzeitig wurden Vorkehrungen getroffen, damit die Ausbildungsentschädigungen verhältnismäßig sind und für einen jungen Spieler beim Vereinswechsel nicht zur Hypothek werden.“ 10
Solche Neuregelungen seitens der FIFA lassen erkennen, dass das Bosman-Urteil speziell für kleine Vereine nicht unbedingt positive Vorraussetzungen geschaffen hat. Wie wir im Weiteren sehen werden, hat das Bosman-Urteil für den Großteil aller Vereine, die in internationalen Wettbewerben mitspielen wollen, ein finanzielles Umdenken zur Folge, um steigenden Gehaltsforderungen gerecht werden zu können.
3 Entwicklung der Transfersummen und Gehälter seit dem Bosman-Urteil
Durch die Verkündung des Bosman-Urteils vom 15.12.1995 und dessen schrittweiser Umsetzung wurden die ökonomischen Anreize zur Ausbildungsförderung verbessert, da Spieler bis zum 23. Lebensjahr einen Verein nicht ablösefrei verlassen können. Jedoch soll im Folgenden untersucht werden, wie sich die neuen Spielermarktbedingungen auf die Höhe der Gehälter und Ablösesummen niedergeschlagen haben.
Das Beispiel Borussia Dortmund lässt die Auswirkungen des Bosman-Urteils erkennen, da sich dort die Gehaltsausgaben vor dem Urteil auf ca.15 Millionen DM
8 Vgl. Hübl, L. Swieter, D. Der Spielermarkt in der Fußball-Bundesliga. In: Zeitschrift für Betriebswirtschaft. S. 105-125. S.111.
9 Vgl. Schellhaaß, H. May, F. S. 236.
10 FIFA-Zirkular. Nr. 769. S. 3.
4
beliefen und im Jahre darauf auf ca. 44 Millionen DM angestiegen sind. 11 Diese Zahlen geben zwar keinen detaillierten Einblick in die Gehaltszahlungen des Vereins, so dass Durchschnittsgehälter aufgrund möglicher Neuzugänge, etc. nicht zu errechnen sind. Allerdings bleibt festzuhalten, dass die Gehaltsausgaben sich bei Borussia Dortmund nach dem besagten Urteil weit mehr als verdoppelt haben. Die durchschnittlichen Gehaltsausgaben der Bundesligavereine beliefen sich in der ersten Saison nach dem Urteil (1995/96) auf umgerechnet 19,2 Millionen DM, so dass jeder Spieler j ährlich durchschnittlich 0.955 Millionen DM verdiente. In der darauffolgenden Saison 1996/97 stiegen die Gehaltsausgaben je Bundesligaverein auf 22,4 Millionen DM und das durchschnittliche Spielergehalt verzeichnete einen Zuwachs von 9,9 % auf durchschnittlich 1,05 Millionen DM. Die nächste Saison brachte keine Trendwende, sondern eine Steigerung der Spielergehälter um 13,3% auf durchschnittlich 1,19 Millionen DM. Die Gehaltsausgaben der Bundesligavereine beliefen sich dabei auf 28,3 Millionen DM. Diese Entwicklung nahm ihren Lauf, so dass in der Saison 1999/00 nochmals eine Steigerung der Spielergehälter von 6,9% im Vergleich zum Vorjahr stattfand, so dass das durchschnittliche Spielergehalt 1,38 Millionen DM betrug und sich die Gehaltsausgaben je Verein auf 36,1 Millionen
DM beliefen. 12
Es kann wohl nicht behauptet werden, dass der Trend zu steigenden Gehaltszahlungen nicht schon vor dem Bosman-Urteil zu erkennen war, jedoch bekamen die Gehaltszahlungen nach dem Urteilsspruch phänomenale Ausmaße. So belie fen sich die durchschnittlichen Gehaltsausgaben pro Bundesligaverein in der Saison 1992/93 auf ca. 11 Millionen DM, in der Saison 1993/94 auf ca. 13 Millionen DM und in der letzten Saison vor dem Urteil 1994/95 auf ca. 16 Millionen DM. 13 Wachsende Einnahmen der Vereine aus den vergangenen Jahren ermöglichten allerdings erst steigende Spielergehälter. So erhöhten sich die Umsätze der Vereine im Zeitraum von 1995/96 bis 1999/00 um rund 58 %. Gleichzeitig stiegen die Personalkosten um rund 82%. 14
11 Vgl. Gottschalk, P. Anstieg der Personalkosten bei Borussia Dortmund seit 1992/93. In: Sportbild. Vom 23. Dezember 1997. S. 24.
12 Vgl. Kicker-Sportmagazin. Diverse Ausgaben. Vom 16.12.1996 und 25.02.1999.
13 Vgl. Kicker-Sportmagazin. Ausgabe vom 16.12.1996.
14 Vgl. Hübl, L. Swieter, D. Fußball-Bundesliga: Märkte und Produktionsbesonderheiten. In: Hübl, L. Peters, H.H., Swieter, D. Ligasport aus ökonomischer Sicht. S.13-72. S.57 f.
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Arbeit zitieren:
Daniel Pater, 2005, Das Bosman-Urteil, München, GRIN Verlag GmbH
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