Inhalt:
Seiten -
angaben :
Kapitel :
1. Einleitung zum Fall 'Diebstahl im Jugendzentrum 3
2. Frage 1: 4
Welche Person hat sich strafbar gemacht, durch welche Handlung
und nach welcher Vorschrift?
2.1 Antwort zu Frage 1 3 - 4
4 - 8
3. Frage 2:
4
Wer muß der Stadt die Kosten der Stereoanlage ersetzen -
vorausgesetzt, die ganze Geschichte käme ans Licht?
3.1 Antwort zu Frage 2 4 - 5
4. Frage 3:
5
Der Leiter des Jugendamtes bestellt alle im Jugendzentrum tätigen
Personen (Axel, Edith, Frank) in sein Büro und fragt, ob sie einen
Verdacht gegen einen der Jugendlichen haben. Was müssen bzw.
d ürfen die Sozialarbeiter antworten?
4.1 Antwort zu Frage 3 5
4. Frage 4:
5
Was würden Sie Edith und Frank auf die Frage antworten, ob sie
Bernd mit der Tatsache des Diebstahls und des Crack-Konsums
konfrontieren sollten?
5.1 Antwort zu Frage 4 6 - 8
6. Literatur 8
- 2 -
1. Einleitung zum Fall 'Diebstahl im Jugendzentrum’
Bei der Hausarbeit, die zu bearbeiten ist, sind die juristischen Konsequenzen eines Diebstahls in einem städtischen Jugendzentrum darzulegen. Bei dem Diebstahl ist die Stereoanlage entwendet worden. In dem Zusammenhang gesteht der 13jährige Celan - unter der Voraussetzung der Verschwiegenheit - gegenüber dem Sozia larbeiter Axel, daß der 15jährige Bernd die Musikanlage aus dem Diskoraum gestohlen habe, um diese zu verkaufen und sich dadurch Crack erwerben zu können. Zudem beichtet Celan gegenüber Axel über seine Mithilfe; im Konkreten: die Beschaffung des zum Diskoraum gehörenden Schlüssels aus dem Büro der Sozialarbeiterin Edith. Daraufhin besprechen die SozialarbeiterInnnen Axel, Edith und Frank den Vorfall mit-einander, um zu überlegen, wie sie am besten reagieren sollten. Einige Zeit später werden sie zum Abteilungsleiter beim Jugendamt bestellt und von diesem über einen eventuellen Verdacht zum Diebstahl befragt.
2. Frage 1:
Welche Person hat sich strafbar gemacht, durch welche Handlung und nach welcher Vorschrift?
a)
Celan hat sich gemäß § 27 (1) StGB (Beihilfe) strafbar gemacht. Demnach wird eine Person bestraft, die wissentlich einer anderen Person bei einer rechtswidrigen Handlung unterstützt. Je nach Art der Straftat des Täters kann die Strafe auch für den 'Komplizen' abgemildert werden. Im thematisierten Falle hat Celan den Schlüssel für den Diskoraum aus Edith's Schreibtischfach entwendet und Bernd übergeben, damit dieser die Stereoanlage hat stehlen können. Bernd hat sich im Sinne des § 242 (1) StGB (Diebstahl) strafbar gemacht. Demgemäß wird eine Person bestraft, welche einen Gegenstand von dessen rechtmäßigen Eigentümer entwendet, um sich das Objekt anzueignen oder einem Dritten zu verschaffen. Im konkreten Fall hat Bernd eine Musikanlage aus dem Diskoraum gestohlen.
Bei dem Aspekt der Reifeentwicklung und Einsichtsfähigkeit, was beide Jugendliche anbelangt, sollte der §3 JGG (Verantwortlichkeit) benannt werden. Danach ist ein gesetzwidrig handelnder Jugendlicher im Sinne des Strafrechts schuldig, wenn er zu der Tatzeit sittlich und psychisch imstande gewesen wäre, das illegale Tun als solches zu begreifen sowie entsprechend der Rechtmäßigkeit zu handeln.
An dieser Stelle möchte ich einige Passagen aus dem Aufsatz "Aus der neueren Rechtsprechung zum Jugendstrafrecht" von Professor Dr. A. Böhm 1 aufgreifen 1
1 (http://beck.digibib.net/bib/default.asp: Beck-online /kleiner Beck - Die Datenbank: Böhm: Aus der
neueren Rechtsprechung zum Jugendstrafrecht, in: NStZ 1993 Heft 11)
- 3 -
Der Rechtswissenschaftler erwähnt zunächst, daß Minderjährige vor dem 14. Geburtstages generell schuldunfähig seien, wobei Böhm zusätzlich auf den § 19 StGB verweist. Weiterhin würden Minderjährige zwischen dem beginnenden 14. und 18. Lebensjahr gemäß § 1 II JGG als Heranwachsende definiert.- Zudem habe der § 105 JGG (Anwendung des Jugendstrafrechts) Gültigkeit, weshalb daraufhin § 3 JGG (Verantwortlichkeit) unberücksichtigt bleibe. Dennoch gibt Böhm zu bedenken, .daß "Reifeverzögerungen Heranwachsender (...)nach §§ 20 , 21 , 17 StGB erheblich sein (können)" (Böhm; NStZ 1993 Heft 11).
Außerdem sei es plausibel, wenn die Schuldfähigkeit eines gerade 14jährigen Jugendlichen milder beurteilt werde als die eines beinahe volljährigen Teenagers. (Beschl. v. 7. 5. 1996). (NStZ 1996, 232); (vgl. Böhm; NStZ 1993 Heft 11).
Darüber hinaus unterscheidet der Rechtsgelehrte bei einem Jugendlichen zwischen dessen "Einsichtsreife" und dessen "Verbotskenntnis", die in sieben divergierende Varianten zueinander stehen könnten. Je nachdem auf welche Weise jene Merkmale aufeinandertreffen, würde es unterschiedliche Resultate ergeben, weshalb die betreffenden AdoleszentInnen entsprechend differenziert zu bewerten wären (Böhm; NStZ 1993 Heft 11).
Desweiteren läßt der Juraprofessor erkennen: „Das Gesetz verlangt hiernach vom Richter eine eingehende und unter Umständen schwierige Untersuchung... Aber das JGG verlangt, daß der Tatrichter in jedem Falle prüft, ob die Voraussetzungen des § 3 vorliegen. Es rechnet also mit der Möglichkeit, daß ein Jugendlicher auch bei fortgeschrittener und genügender Verstandesreife in seiner moralischen Entwicklung so zurückgeblieben ist, daß Hemmungsvorstellungen fehlen oder nicht genügend ausgebildet sind". Schließlich beabsichtige der Bundesgerichtshof (BGH) dazu , -so Böhm-, die vorgenannte Auffassung beizubehalten. Was die Delikte eines Jugendlichen anbetrifft, so sollten nach Ansicht des BGH außerdem jede dieser Verstöße gesondert auf sittliche und geistige Reife des Delinquenten untersucht werden. Würde das daraus resultierende Ergebnis als "positiv" gewertet werden, so wäre der Täter als "schuldfähig" und demzufolge als "strafbar" zu beurteilen (Böhm; NStZ 1993 Heft 11). Zusätzlich beruft sich Böhm auf den Psychiater Bresser, der zur nachstehender Hypothese gelangt sei: „Das umfangreiche Studium der jugendpsychiatrischen Gutachten und die kritische Durchsicht der diesbezüglichen Literatur haben uns zu der Überzeugung geführt, daß ein Unreifeurteil nach § 3 JGG vom psychiatrischen Gutachter eigentlich nur dann abgegeben werden kann, wenn ein geistiger Entwicklungsrückstand vom Ausmaß des Schwachsinns oder eine gleichartige seelische Abartigkeit vorliegen. Darüber hinaus schafft der § 3 JGG allenfalls noch einen Spielraum zur normativen Einschätzung der sittlichen Reife, für die dann der Richter, aber nicht der Sachverständige zuständig ist." (vgl. Böhm; NStZ 1993 Heft 11). Zusätzlich läßt der Jura- Akademiker anmerken, daß „ein normal entwickelter Fünfzehnjähriger" zwar in der Lage sein könne, das Stehlen als eine illegale Tätigkeit zu begreifen. Gleichwohl müßten jugendliche TäterInnen, die einen Diebstahl begingen, differenziert werden
- 4 -
Arbeit zitieren:
Thorsten Schröder, 2005, Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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