Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Einleitung und Fragestellung 1
2. Forschungsstand 3
3. Schleswig und Holstein am Ende des Mittelalters 6
4. Die Wahl Christians I. zum Landesherrn 1460 10
5. Der Vertag von Ripen und seine Bewertung 12
5.1. Wahlmodus 12
5.2. Landesverwaltung 15
5.3. Privilegien 18
5.4.Gerichtswesen 20
6. „Tapfere Verbesserung“ von Kiel 21
7. Entwicklung des ständischen Einflusses nach 1460 23
7.1. Durchsetzung der Landeseinheit 23
7.2. Wahlrecht 25
7.3. Indigenat 26
7.4. Steuerhoheit 28
8. Ausblick:
Der Vertrag von Ripen und das 19. Jahrhundert 30
9. Ergebnis 31
10. Quellen und Literatur 33
11. Anhang: Vertrag von Ripen,
„Tapfere Verbesserung“ von Kiel 37
II
1. Einleitung und Fragestellung
In der europäischen Geschichte der Neuzeit gibt es zwei Herrschaftsmodelle, die sich gegenüberstehen. Auf der einen Seite der Parlamentarismus, die Regierung durch Räte, ermächtigt durch Wahl oder Geburt, die über die Geschicke eines Landes abstimmen, auf der anderen Seite steht der Absolutismus, die unumschränkte Macht des Monarchen, der ohne rechtliche Bindung an menschliche Instanzen nach eigenem Ermessen regieren kann. 1 Beide Modelle konkurrierten häufig miteinander um die entscheidenden Machtpositionen. Zu Beginn der Epoche, am Beginn des 16. Jahrhunderts, dominieren republikanische Elemente, die später in weiten Teilen von fürstlicher Gewalt abgelöst wurden. Auch in Schleswig und Holstein lässt sich dieser Vorgang beobachten. Am Ende des Mittelalters sind die Stände die beherrschende Kraft im Lande. Sie wählen den Landesherrn, ihren Entscheidungen ist er in vielen Bereichen unterworfen. Erst nach mehr als zweihundert Jahren endet die Mitbestimmung der Stände. 1675 fand der letzte Landtag statt, ab diesem Zeitpunkt regierte der Herrscher ohne direkte Mitsprache der Einwohner. 2
Nur wenige republikanische Territorien errreichten ihre Unabhängigkeit von fürstlicher Herrschaft. Die Schweiz und die nördlichen Niederlande sind hierfür die bekanntesten Beispiele. Da jedoch in den meisten Fällen keine Seite bereits in der Frühzeit dominierte, waren sowohl die Stände als auch der Fürst aufeinander angewiesen. 3 Die Stände benötigten den Fürsten als oberste Instanz, die ihnen Schutz vor äußeren Feinden garantierte und die innere Odnung wahrte. Der Fürst war dafür auf „Rat und
1 Hintze, Otto: Staat und Verfassung: gesammelte Abhandlungen zur
allgemeinen Verfassungsgeschichte. Hrsg. v. Gerhard Oestreich. Göttingen
³1970, S. 123.
2 Lange, Ulrich: Die politischen Privilegien der schleswig-holsteinsichen
Stände 1588-1675. Veränderung von Normen politischen Handelns.
Neumünster 1980, S. 198.
3 Krüger, Kersten: Die landständische Verfassung (Enzyklopädie deutscher
Geschichte 67). München 2003, S. 30.
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Hilfe“, besonders die Steuerbewilligung der Stände angewiesen, um dieser Aufgabe gerecht werden zu können. 4 Die Möglichkeit, die eigenen Forderungen oder Bitten vorzubringen und gemeinsam Politik zu betreiben, war die Einberufung eines Landtages. Auf dieser Versammlung fanden die Verhandlungen statt, seine Entscheidungen waren verbindlich. Hier trafen sich der Landesherr oder sein Vertreter und die Stände zur Beratung. Im allgemeinen setzte sich die ständische Seite aus Vertretern der Geistlichkeit, des Adels und der Städte zusammen.
Um die staatliche Ordnung dauerhaft garantieren zu können, und die eigenen Interessen gegenüber der Gegenseite durchzusetzen, wurden Herrschaftsverträge ausgehandelt. Im Unterschied zu den personengebundenen Lehnsverträgen, die bei Tod eines Partners erloschen und wieder neu geschlossen werden mussten, sollten Herrschaftsverträge dauerhaft gelten und waren daher an Institutionen gebunden. Diese Institutionen waren die Stände und die Erben des Fürsten. Beispiele hierfür sind die Magna Charta, die Joyeuse Entreé oder der Tübinger Vertrag. 5 In Schleswig und Holstein bildete der Adel die wichtigste und zahlenmäßig stärkste Gruppe im Landtag. 6 Er besaß einen Großteil des Bodens und war als Pfandinhaber häufig Gläubiger des Fürsten. 7 Die Prälaten, obwohl an Würde die höchste Kurie, hatten ebenso wie die Städte nur wenig Einfluss auf Entscheidungen des Landtages, da sie ökononomisch zu schwach waren, um sich als eigenständige Stimme zu behaupten. 8
4 Hassinger, Erich: Das Werden des neuzeitlichen Europa 1300-1600.
Braunschweig ²1957, S. 110.
5 Näf, Werner: Frühformen des „Modernen Staates“ im Spätmittelalter. In:
Historische Zeitschrift 171 (1951), S. 214; Krüger 2003, S. 7.
6 Lange 1980, S. 24.
7 Scharff, Alexander: Schleswig-Holstein und Dänemark im Zeitalter des
Ständestaates. In: Zeitschrift für die Geschichte Schleswig-Holsteins 79
(1955), S. 158; Peters, Inge-Maren: Der Ripener Vertrag und die Ausbildung
der landständischen Verfassung in Schleswig-Holstein. Blätter für deutsche
Landesgeschichte 111 (1975), S. 189.
8 Scharff 1955, S. 175; Lange, Ulrich: Stände, Landesherr und große Politik -
Vom Konsens des 16. zu den Konflikten des 17. Jahrhunderts. In: Lange,
Ulrich (Hrsg.): Geschichte Schleswig-Holsteins. 1996, S. 161; Peters, Inge-
Maren: Der Ripener Vertrag und die Ausbildung der landständischen
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Am eindrucksvollsten zeigt sich der Machtanspruch der Stände in den Verträgen des Jahres 1460. In Ripen und Kiel erkannte der nur durch Wahl legitimierte Landesherr die Rechte der Stände an und bestätigte ihre große Machtstellung im Land. Für die folgende Zeit blieben diese Verträge, wenn sie auch durch Landesteilungen und andere Einschnitte an Bedeutung verloren, maßgeblich für das staatliche Leben.
In der vorliegenden Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, wie es den Ständen möglich wurde, ihre Dominanz in der Politik des Landes zu erlangen. Am Beispiel der Verträge von 1460 soll gezeigt werden, wie die Vertreter der Stände ihre Stellung im Staat auffassten und welche Rechte und Verpflichtungen sie erringen konnten. Dazu sollen die einzelnen Artikel beider Schriftstücke und ihr Einfluss auf die politische Wirklichkeit untersucht werden. Weiterhin soll geprüft werden, inwieweit die einmal errungene Stellung behauptet werden konnte. Dass durch die Wahl Christians I. wichtige Grundlagen für das schleswigholsteinische Staatsverständnis gelegt wurden, soll der Blick ins
19. Jahrhundert zeigen, in dem mit Aufkommen eines neuen Nationenverständnisses auf den Vertrag von Ripen zurückgegriffen wurde.
2. Forschungsstand
Im folgenden sollen die wichtigsten Arbeiten zur Ständeproblematik in Schleswig und Holstein kurz vorgestellt werden.
Katrin Grunwaldt stellt in ihrem Aufsatz „Die ständische Vertretung in Schleswig-Holstein bis ins 17. Jahrhundert“ mit Hinblick auf Ulrich Langes Arbeiten fest, dass es schwer sei, bei der Untersuchung der Geschichte der Stände in Schleswig und Holstein „mit etwas grundsätzlich Neuem aufzuwarten.“ 9
Verfassung in Schleswig-Holstein. Blätter für deutsche Landesgeschichte 109
(1973), S. 348. Im Falle der Geistlichkeit bilden die Bischöfe von Schleswig
und Lübeck eine Ausnahme, da sie als Räte tätig waren.
9 Grunwaldt, Katrin: Die ständische Vertretung in Schleswig-Holstein bis ins
17. Jahrhundert. In: Opitz, Eckart (Hrsg.): Herrschaft und Stände in
3
Grunwaldt versucht die schleswig-holsteinischen Verhältnisse in Otto Hintzes und Gerhard Oestreichs Versuche einer Typologie der ständischen Verfassungen einzuordnen. Ihrer Studie zufolge dominierte vor dem 16. Jahrhundert mehr das
Zweikammersystem als Gegensatz zwischen Räten und Landtag. Seit Beginn des 16. Jahrhunderts ging der Landesrat im Landtag auf und verstärkte die dortige Adelsfraktion. Somit setzte sich letztlich das Dreikuriensystem (Geistlichkeit, Adel, Städte) des Landtages durch. 10
Die umfangreichste Untersuchung ist Ulrich Langes Habilitationsschrift von 1980. 11 Lange kommt zu dem Schluss, dass die politischen Mitwirkungsmöglichkeiten der Stände im untersuchten Zeitraum allmählich abnahmen. Er führt dieses zum einen auf die fehlende Einigkeit der Stände gegenüber dem Landesherrn zurück. Auch die Bereitschaft der Stände, persönlicher Vorteile wegen auf politische Partizipation zu verzichten, und diese aufgrund der hohen Kosten dem Herrscher zu überlassen, ist für Lange ein weiterer Grund für die zurückgehende Bedeutung der ständischen Vertretung. Auf Seiten des Landesherrn waren es die veränderten militärischen Verhältnisse, die es dem Fürsten ermöglichten, Soldaten als Druckmittel gegenüber den Ständen einzusetzen. Legitimiert wurde dieses Verhalten durch ein neues Rechtsverständnis der Fürsten, das alte Privilegien nur noch als bloße Gunstbeweise des Herrschers betrachtete und die Einwohner des Landes als grundsätzlich zur Treue verpflichtete Untertanen ansah. In zwei Aufsätzen befasst sich Inge-Maren Peters mit dem Ripener Vertrag von 1460 und seiner Wirkung auf die Politik der Folgezeit. 12 Finanzielle Interessen, so stellt Peters fest, waren ausschlaggebend für die Wahl Christians von Dänemark. Zum
ausgewählten Territorien Norddeutschlands von Mittelalter bis ins 20.
Jahrhundert. Lauenburgische Akademie für Wissenschaften und Kultur.
Kolloquium XIII. Bochum 2001, S. 103-120, hier S.103.
10 So auch Scharff 1955, S. 174f. Scharff betont zusätzlich, dass der Adel
innerhalb des Landtages die beherrschende Gruppe war.
11 Lange 1980.
12 Peters 1973; Peters 1975.
4
einen war er am besten in der Lage, die Landeseinheit zu garantieren, zum anderen war er durch seine Schulden gezwungen, zahlreiche Güter an den Adel zu verpfänden. Diese Güter waren bis zur Begleichung der Pfandsumme dem Einfluss des Fürsten entzogen, schwächten somit seine
Einflussmöglichkeiten, während die Gläubiger, die auf den Landttagen tonangebend waren, von dieser Entwicklung profitierten.
Alexander Scharff thematisiert in einem Aufsatz die Zeit von 1460 bis 1533. 13 Er betont die gegensätzlichen Vorstellungen, die Fürst und Stände von der Regierung des Landes haben. Dem Versuch, die Herzogtümer in ein unter dem dänischen König geeintes Großreich zu integrieren, stehen die
Autonomiebestrebungen der ansässigen Aristokratie entgegen, die auf ihrem Wahlrecht und anderen Privilegien bestanden. Erst 1533 gab der Adel seine ablehnende Haltung auf und verband Schleswig und Holstein in einer politischen Union mit Dänemark. Das bisherige Verhältnis, das die Verbindung durch die Person des Herrschers garantierte, wurde damit durch eine personenunabhängige Verbindung beider Staatswesen ersetzt. Wenn auch die Abfassung zweier weiterer Beiträge zum Ripener Vertrag schon längere Zeit zurückliegt, sollen sie doch trotzdem erwähnt werden, da sie in weiten Teilen eine Grundlage für die Beschäftigung mit der Thematik bilden. Die erste Arbeit ist eine Studie von Volquart Pauls, die zweite ein Artikel von Werner Carstens. 14 Pauls bezeichnet „die Abmachungen von 1460“ als ein „historische[s] Recht der Herzogtümer“ und steht damit in einer Argumentationstradition des 19. Jahrhunderts, die historische Verträge zur Durchsetzung gegenwärtiger Ansprüche aufgreift. Seiner Ansicht nach ist die festgeschriebene
13 Scharff 1955.
14 Pauls, Volquart: Die Vorgänge von 1460 und ihre Bedeutung für die
schleswig-holsteinische Geschichte. In: Schleswig-Holsteinische
Heimatschriften 20 (1928); Carstens, Werner: Die Wahl König Christians I.
von Dänemark zum Herzog von Schleswig und Grafen von Holstein i. J.
1460. In: Zeitschrift für Schleswig-Holsteinische Geschichte 60,2 (1931), S.
231-264.
5
Unteilbarkeit der Herzogtümer das wichtgste Moment des Vertragswerkes, die außer in Realunion in keiner Verbindung mit Dänemark standen. Carstens räumt demgegenüber ein, dass Schleswig weiterhin dänisches Lehen blieb. Allerdings war die lehensrechtliche Zugehörigkeit der Herzogtümer im politischen Leben von geringer Bedeutung. Die Verbindung durch die landesübergreifende Regierung war verbindender für das schleswig-holsteinische Staatsgebilde als die unterschiedliche Lehenshoheit trennend war.
3. Schleswig und Holstein am Ende des Mittelalters Die Geschichte der Länder Schleswig und Holstein war durch die gemeinsame Grenzlage zwischen dem römisch-deutschen Kaiserreich und dem dänischen Königreich eng miteinander verbunden. Holstein war ein deutsches Lehen, Schleswig gehörte dem dänischen Staatsverband an. Die Entwicklung beider Gebiete verlief zunächst unterschiedlich, erst im Laufe des 13. Jahrhunderts kam es zu einer Annäherung und schließlich zu Versuchen, beide Länder zu vereinen.
Holstein war seit der Zeit der deutschen Ostsiedlung im 12. Jahrhundert im Besitz der Grafen von Schauenburg. Diesem Adelsgeschlecht war es gelungen, sich aus der engen Lehnsbindung an die Herzöge von Sachsen, später Sachsen-Lauenburg, zu lösen und eine selbständige Politik zu betreiben, die auf die Abwehr dänischer Expansion und später auf die Gewinnung Schleswigs abzielte. 15 Um den ansässigen Adel für die gräfliche Politik zu gewinnen, wurden die Ritter des Landes mit wichtigen Aufgaben wie Rechtsprechung und Landesverteidigung betraut -eine Grundlage des
selbstbewussten Auftretens der Ritterschaft bei der Wahl von 1460. Die zeitweilige Schwächung der schauenburgischen
15 Carstens 1931, S. 233.
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Herrschaft durch Erbteilungen, konnte Ende des 14. Jahrhunderts nach Aussterben zweier Linien überwunden werden. 16 Während Schleswig im 11. Jahrhundert mit einem dänischen Statthalter an der Spitze fester Bestandteil Dänemarks war, begann ab dem 13. Jahrhundert eine eigenständigere Politik mit dem Ziel, sich von der Kontrolle durch den König zu lösen. Der erste Schritt zur Herauslösung des Herzogtums aus dem Gesamtstaat war 1232 die Belehnung des noch unmündigen Sohnes Waldemars II., Abel, mit der Herrschaft. Seine spätere Politik ordnete sich nicht mehr der dänischen Reichspolitik, die Schleswig als integrativen Bestandteil Dänemarks ansah, unter, weswegen es wiederholt zu Kämpfen mit dem König kam. 17 Die Schwäche des Königtums ließ jedoch zu diesem Zeitpunkt wirksame Gegenmaßnahmen nicht zu. Es gelang Herzog Abel, die bestehende Bindung an Dänemark so zu verändern, dass Schleswig künftig als erbliches Lehen innerhalb seiner Familie weitergegeben werden konnte.
An dieser Stelle zeigen sich deutlich die Unterschiede zwischen den Interessen der Stände eines Landes und denen einer fürstlichen Familie. Abels Politik zielte darauf ab, sich eine möglichst weitreichende Unabhängigkeit vom König zu sichern. Ein gewöhnliches Lehen hätte ihm vom König wieder entzogen werden können, mit der Zusicherung der Erblichkeit brauchte er diesen Umstand nicht mehr zu fürchten. Somit konnte er eine eigene Politik betreiben, ohne auf Reichsinteressen Rücksicht zu nehmen. Durch diesen Umstand verringerten sich die Machtmöglichkeiten des dänischen Königs. Den dänischen Adligen in Schleswig war an diesem Machtverlust nicht gelegen,
16 Lange, Ulrich: Landtage in Schleswig-Holstein - ein Beitrag zu Formen
politischer Repräsentation in Mittelalter und Neuzeit. In: Titzck, Rudolf
(Hrsg.): Landtage in Schleswig-Holstein. gestern - heute - morgen. Husum
1987, S. 156; Scharff, Alexander: Geschichte Schleswig-Holsteins.
Geschichte der deutschen Länder. Territorien-Ploetz: Sonderausgaben.
Neuausgabe von Manfred Jessen-Klingenberg. Würzburg 5 1991, S. 31.
17 Windmann, Horst: Schleswig als Territorium. Grundzüge der
Verfassungsentwicklung im Herzogtum Schleswig von den Anfängen bis zum
Aussterben des Abelschen Hauses 1375 (Quellen und Forschungen zur
Geschichte Schleswig- Holsteins 30). Neumünster 1954, S. 107.
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M.A. Carl Christian Wahrmann, 2004, Frühparlamentarismus in Schleswig und Holstein, München, GRIN Verlag GmbH
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