II
Inhaltsverzeichnis II
Problemstellung 1
II Haftung der Abschlussprüfer im deutschen Bilanzrecht
1. Pflichten des Abschlussprüfers
(a) Ableitung der Pflichten aus den Grundsätzen
ordnungsm äßiger Abschlussprüfung (GoA) 1
(b) Gewissenhaftigkeit 2
(c) Unparteilichkeit 3
(d) Verschwiegenhe it 4
(e) Verwertungsverbot 5
2. Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach § 323 HGB
(a) Pflichtverletzung 6
(b) Kausalität 7
(c) Verschulden 7
(d) Haftungssummenbegrenzung 8
3. Haftung gegenüber Dritten
(a) aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 9
(b) aus Auskunftsvertrag 10
(c) aus deliktischen Ansprüchen 11
III Thesenförmige Zusammenfassung 12
Rechtsprechungsverzeichnis III
Literaturverzeichnis III
1
I Problemstellung
Die Haftung des Abschlussprüfers ist ein hochaktuelles Thema für Wirtschaftsprüfer und WPG in Deutschland. Die Rechtsprechung befindet sich im Wandel und kann für die Abschlussprüfer weitreichende, unter Umständen existenzielle Konseque nzen haben.
Im Rahmen dieser Seminararbeit werden zunächst die Probleme erläutert, die sich bei der Ermittlung der Pflichten des AP ergeben. Diese treten sowohl bei der Entwicklung der Pflichten aus den Grundsätzen ordnungs mäßiger Abschlussprüfung als auch bei der Anwendbarkeit im Haftungsfall auf. Es wird in diesem Zusammenhang auf die interpretationsbedürftigste Pflicht des AP - die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit - umfassender eingegangen. Der Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der Haftung des AP gegenüber den auftraggebenden Unternehmen und gegenüber geschädigten Dritten. Genauer eingegangen wird auf die Konsequenzen der Begrenzung der Haftungssumme bei Schadenersatzansprüche n der Auftraggeber und deren Relevanz bei der Haftung gegenüber Dritten. Im Rahmen der Haftung gegenüber Dritten liegt der Fokus auf den möglichen Anspruchsgrundlagen und im speziellen auf den aktuellen Entwicklungen der Dritthaftung in Deutschland und deren möglichen gravierenden Konsequenzen für den Berufstand des AP.
II 1. Pflichten des Abschlussprüfers
II 1.(a) Ableitung der Pflichten aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung bestehen aus einem System von Normen, das das Verhalten der AP steuern soll. 1 Die GoA sind - im Gegensatz zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung - nicht als Regelsystem im Gesetz zu finden. Sie bestehen vielmehr aus verschiedenen rechtlichen Normen und
1 Vgl. Rückle, Dieter, in: Enzyklopädie der Betriebswirtschaftslehre, Band 8, Handwörterbuch der
Revision, Stuttgart 1983, hier Sp.554
2
standespolitischen Verlautbarungen, die als Interpretationshilfen dienen. 2 Neben der Berufssatzung der WPK 3 bieten die Verlautbarungen des IDW in Form der deutschen Prüfungsgrundsätze ( IDW PS), Stellungnahmen zur Rechnungs legung ( IDW RS ) und der IDW Rechnungslegungshinweise ( IDW RH) wichtige Interpretationen der GoA. Obwohl diese für den AP eine „verläßliche Richtschnur“ 4 darstellen, sind sie weder für den AP noch für Gerichte unmittelbar rechtlich bindend. Die unter den Gliederungspunkten (b)-(e) erläuterten Pflichten sind, indem sie in § 323 HGB gesetzlich geregelt sind, für den AP als GoA verbindlich. Weil im Gesetz diese als unbestimmte Rechtsbegriffe nur generalklauselartig angeführt werden, wird auf die Interpretationen - insbesondere bei der Pflicht zur Gewissenhaftigkeit - näher eingegangen.
II.1. (b) Gewissenhaftigkeit
Gemäß § 323 Abs 1 S 1 HGB und § 43 Abs 1 S1 WPO ist der Abschlussprüfer zu einer gewissenhaften Prüfung bzw. Ausübung seines Berufes verpflichtet. Neben dem AP umfasst der aus § 323 verpflichtete Personenkreis die Gehilfen des AP und die gesetzlichen Vertreter der Prüfungsgesellschaft. Die Wahl der Gesetzgeber des im deutschen Zivilrecht ungewöhnlichen und unbestimmten Rechtsbegriffes `gewissenhaft´ hat zur Vermutung geführt, dass der Gesetzgeber ein besonders hohes Maß an Sorgfalt im Vergleich zum Gebot der Sorgfaltspflicht gemäß § 276 Abs.1 S2 will. 5 Der Abschluss des Prüfungsauftrages gemäß § 318 HGB verpflichtet den AP mit der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ zu handeln nach § 276 Abs 1 BGB. Die nach hM anzuwendende normative Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff „gewissenhaft“ verlangt, dass man sich daran zu
2 Vgl. Niemann, Walter, Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlussprüfungen im
Umbruch?, in: DStR 2003, hier S. 1454
3 Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe
des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer - BS WP/vBP) vom 11.6.1996 idF vom 11.3.2002
4 Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen - Kommentar zum HGB,
AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes.; 6.Auflage, Stuttgart
1995-2000, hier Rz 22
5 Vgl. Ebke, Werner, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 4, Drittes Buch,
Handelsbücher §§ 238-342a HGB, bearb. von Ebke, Werner, München 2001, hier Rz. 35 ;
Ebke, Werner: Wirtschaftsprüfer und Dritthaftung, in: Schriften zum deutschen und europäischen
Zivil-, Handels - und Prozessrecht Band 95, Bielfeld 1983, hier S. 20
3
orientieren hat, „was nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über die Jahresabschlussprüfungen und ihr Substrat erforderlich[Anm.d.Verf.] 6 ist“ 7 . Orientierung darüber, welches Maß an Sorgfalt ( Gewissenhaftigkeit ) erforderlich ist, bieten neben den Verlautbarungen des IDW die Berufssatzung der WPK. Die WPK hat versucht, im Rahmen ihrer Satzungsermächtigung gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 a WPO den Grundsatz der Gewissenhaftigkeit insbesondere durch die §§ 4-8 Berufssatzung WPK 8 zu konkretisieren.
Der AP hat sich an Gesetze zu binden und sich über Bestimmungen und fachliche Regelungen zu unterrichten, die seinen Berufsstand betreffen 9 . Er hat sicherzustellen, dass seine fachliche Kompetenz erhalten bleibt, damit er die geforderten gesetzlichen Aufgaben gewissenhaft erfüllen kann. Der AP muss die Voraussetzungen schaffen, so dass die übernommenen Aufträge ordnungsgemäß durchgeführt und zeitgerecht abgeschlossen werden. Falls das nicht gewährleistet werden kann, ist das Auftragsverhältnis zu beenden.
Voraussetzung für eine gewissenhafte Berufsausführung ist die Überprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung einzustellender Mitarbeiter, sowie eine Aus-und Fortbildung, um die Qualifikation der Berufsarbeit sicherzustellen 10 . Eine Nichtbeachtung dieser § 43 WPO konkretisierenden Berufspflichten führt idR zu einem Verstoß des § 323 Abs.1 S1. 11
II.1. (c) Unparteilichkeit
Nach § 323 Abs 1 S1 ist der AP zur unparteiischen Prüfung verpflichtet. Der AP hat bei der gesetzlichen Pflichtprüfung neben den Interessen des Unternehmens auch die Interessen der Gläubiger, Mitarbeiter und der Allgemeinheit zu berück-
6 [ImOriginal kursiv]
7 Vgl Ebke, Werner: Wirtschaftsprüfer und Dritthaftung, a.a.O., hier S. 21
8 Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der
Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers
(Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer - BS WP/vBP) vom 11.6.1996
idF vom 11.3.2002
9 Vgl. Budde, Wolfgang Dieter / Hense, Burkhardt: Kommentar zu § 323 HGB, in: Beck´scher
Bilanzkommentar Handels - und Steuerrecht - §§ 238 bis 339 HGB -, 5.,völlig neu bearbeitete
Auflage, bearb. von Budde, Wolfgang Dieter u.a., München 2003, hier Rz. 14.
10 vgl. Begründung zu § 5; Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei
der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer - BS WP/vBP) vom 11.6.1996 idF vom 11.3.2002
11 Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, a.a.O., hier Rz. 24
Arbeit zitieren:
Christian Gruss, 2004, Grundfragen und Einzelprobleme der Haftung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Durchführung einer Unterschlagungsprüfung durch den Wirtschaftsprüfer
Studienarbeit, 19 Seiten
Möglichkeiten und Grenzen der Aufdeckung und Prävention von betrügeris...
Diplomarbeit, 105 Seiten
Saldenbestätigung als Prüfungstechnik für Forderungen aus Lieferungen ...
Hausarbeit, 14 Seiten
Offenlegung / Prüfung des Jahresabschlusses und der Bestätigungsvermer...
Funktion, Stellenwert und krit...
Hausarbeit, 35 Seiten
Universal- und Spezialbankprinzip als Organisationsalternativen eines ...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Studienarbeit, 17 Seiten
Latente Steuern nach HGB (mit BilMoG) im Vergleich mit IFRS
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 26 Seiten
Zur Beurteilung des Fraud-Risikos im Rahmen der Abschlussprüfung
Hausarbeit, 27 Seiten
USA und Europa im Vergleich: Banken- vs. kapitalmarktdominierte Finanz...
VWL - Fallstudien, Länderstudien
Seminararbeit, 13 Seiten
Überblick über die derzeitige Haftung des Wirtschaftsprüfers im Rahmen...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Hausarbeit (Hauptseminar), 16 Seiten
Die ökonomische Wohlfahrtstheorie: Ökonomische Grundlagen zur Ressourc...
Hausarbeit, 34 Seiten
Möglichkeiten und Grenzen der Aufdeckung von Fraud im Rahmen der geset...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Bachelorarbeit, 120 Seiten
Probleme des Übergangs in die Sekundarstufe I
Englisch - Pädagogik, Didaktik, Sprachwissenschaft
Seminararbeit, 14 Seiten
Christian Gruss hat den Text Grundfragen und Einzelprobleme der Haftung veröffentlicht
Christian Gruss hat einen neuen Text hochgeladen
Festschrift für Erwin Deutsch ...
Hans-Jürgen Ahrens, Christian von Bar, Gerfried Fischer, Andreas Spickhoff, Jochen Taupitz
Wer ist ein gebildeter Mensch? Zur Grundfrage der Pädagogik
Zur Grundfrage der Pädagogik
Winfried Döbertin
Grundfragen Multimedialen Lehrens und Lernens
2. Workshop GML² 2004
Heinz / Beger, Gabriele / Jeschke, Gabriele / Wessner, Martin / u. a. Mandl
0 Kommentare