Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis II
A. Einleitung 1
B. Begriffliche Abgrenzung. 1
I. Covenants 1
II. Bilanzanalyse 1
III. Firmenkunden 2
C. Financial Covenants als Bestandteil von Kreditverträgen. 2
I. Inhalt und Ausgestaltung 2
a) Informationen. 3
b) Beibehaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. 4
c) Typische Bilanzrelationsklauseln 4
1. Eigenkapital oder Eigenmittelquote 5
2. Verschuldung oder Verschuldungsgrad. 6
3. Ertrag oder Zinsdeckungsgrad. 6
4. Liquidität oder Kapitaldienstfähigkeit. 7
d) Stichtagsbezogene oder jederzeitige Einhaltung. 8
e) Folgen der Nichterfüllung 8
II. Bewertung 9
a) Gläubigerschutz 10
b) Frühwarnsystem 10
c) Probleme der Anwendung 11
D. Fazit 11
Anhang. III
Anhangverzeichnis IV
Literaturverzeichnis XXIII
I
Abkürzungsverzeichnis
A
./. Abs. Anh. Aufl.
B
BGB BWA bzw.
D
Diss. d.h. DStR
E
€ EBIT EBITDA engl.
F
f. ff. FC
G
II
A. Einleitung
In dieser Abhandlung soll untersucht werden, ob durch den Einsatz von Financial Covenants innerhalb der Bilanzanalyse von Firmenkunden das Kreditrisiko der Kreditgeber verringert werden kann, Covenants eine echte Alternative zur Insol venzordnung darste llen sowie welche Möglichkeiten durch ihren Einsatz als Früherkennungssystem geboten werden. Es werden die Inhalte und Folgen der Nichteinhaltung der getroffenen Vereinbarungen sowie die Aussagekraft und Eignung der häufig angewandten Kennzahlen untersucht. Im Folgenden erfolgt eine kurze begriffliche Abgrenzung.
B. Begriffliche Abgrenzung
I. Covenants
Der Begriff „covenant“ kann mit Übereinkunft oder Vereinbarung übersetzt werden 1 . Die aus dem anglo-amerikanischen Raum stammenden Covenants stellen zusätzliche vertragliche Vereinbarungen in Kreditverträgen dar und kommen auch im Anleihemarkt oder bei
der Mezzanin 2 -Finanzierung zur Anwendung. Diese Nebenbedingungen, die vom Kreditgeber definiert werden, haben das Ziel, das zukünftige Verhalten des Schuldners im Investitions-, Finanzierungs- und Ausschüttungsbereich zu beschränken. Dies soll gewähr-
leisten, dass das bei Vertragsabschluss eingegangene Risiko der Kreditgeber beschränkt 3 und so die Wahrscheinlichkeit der Zins- und Kreditrückzahlung erhöht wird 4 . Covenants werden in drei Arten unterteilt: Affirmative (Positive), Negative und Financia l Covenants.
II. Bilanzanalyse
Die Bilanz soll dem Betrachter ermöglichen, sich einen Einblick über die tatsächliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verschaffen. Die Bilanzanalyse ist daher die Summe aller Tätigkeiten, die es dem Betrachter ermöglichen, aus unterschiedlichen Informationen einen Aufschluss über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu gewinnen 5 . Die Bilanzanalyse stellt im Kreditgeschäft der Kreditinstitute ein wichtiges Instrument zur Bonitätsbeurteilung und damit für die Kreditentscheidung dar 6 . Im Mitte lpunkt der Untersuchung stehen hierbei der Jahresabschluss und der Lagebericht. Die Daten aus der Bilanz und GuV sind in der zur Verfügung gestellten Form wenig aussagekräftig, da den Unternehmen im Handels- und Steuerrecht verschiedene Wahlrechte der Bilanzierung zur Verfügung stehen. Daher müssen die Bilanzpositionen bereinigt und umgegliedert
1 Vgl. Kästle, M.: Rechtsfragen der Verwendung von Covenants in Kreditverträgen, Diss. Universität Frankfurt am Main 2002, S. 27
2 Finanzierungsinstrumente, die eine Position zwischen Eigen- und Fremdkapital darstellen.
3 Vgl. Drukarczyk, J.: Kontrolle des Schuldners, Auslösetatbestände für insolvenzrechtliche Lösungen und Covenants, in: Feldbauer-Durstmüller, B./Schlager, J.: Krisenmanagement- Sanierung- Insolvenzen. Handbuch für Banken, Management, StB, WP und Unternehmensberater, Wien 2002, S. 431
4 Vgl. Hartmann-Wendels, T./Pfingsten, A./Weber, M.: Bankbetriebslehre, 3. Aufl., Berlin 2003, S. 175
5 Vgl. Riebell, C./Int-Veen, T.: Kreditaufnahme und Bilanzanalyse, 6. Aufl., Stuttgart 2003, S. 28
6 Vgl. Graw, H./Keller, C.U.: Bilanzmanipulation, in: Kredit und Rating Praxis 01/2004 S. 27-31, S. 27
1
werden 7 . In Deutschland ist der wichtigste Zweck des Jahresabschlusses die Bestimmung der Obergrenze aller Ausschüttungen. Dies dient dem Schutz der Gläubiger bzw. der Anteilseigner von Kapitalgesellschaften. Die Ausschüttungsbegrenzungsfunktion des HGB führt durch das Vorsichtprinzip zu einer verzerrten Realität. Die Informationsfunktion wird
also eingeschränkt 8 . Vorteilhafter ist hier der Jahresabschluss nach US-GAAP, der den Marktteilnehmern entscheidungsrelevante Information über das Unternehmen liefern soll. Hier ist nicht der Schutz der Interessenten, sondern die Informationsversorgung über die
Entwicklung die Hauptaufgabe der Rechnungslegung 9 .
III. Firmenkunden
In erster Linie handelt es sich bei Firmenkunden um Unternehmen, die vorwiegend Finanzierungsleistungen von den Banken beanspruchen. Im Unterschied zu Privatkunden, die
vor allem Geldanlageleistungen in Anspruch annehmen 10 . Das Firmenkundensegment besteht u.a. aus Wirtschaftsunternehmen, Öffentlichen Haushalten und Verbänden 11 .
C. Financial Covenants als Bestandteil von Kreditverträgen
I. Inhalt und Ausgestaltung
Financial Covenants oder Cover Ratios (engl.), die auch unter dem Begriff Bilanzrelati-
onsklauseln 12 bekannt sind, stellen bestimmte Bedingungen und Auflagen innerhalb der Laufzeit eines Kreditgeschäfts dar, welche vom Kreditnehmer zu erfüllen sind und Ver-tragsbestandteil werden 13 . Sie beziehen sich auf festgelegte Relationen hinsichtlich der Vermögens- und Ertragslage des Kreditnehmers und sollen wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers verhindern bzw. rechtzeitig auf-zeigen 14 . Die Mindestanforderungen beziehen sich auf Kennzahlen bzw. Strukturkennziffern von Bilanzrelationen 15 , die in der Bilanzanalyse gewonnen werden und vom Schuldner einzuhalten sind 16 . Die Nichteinhaltung der Relationen zieht Neuverhandlungen, Vertragsanpassungen oder Sanktionen nach sich und kann sogar eine vorzeitige Fälligstellung
7 Vgl. Peemöller, V.H.: Bilanzanalyse und Bilanzpolitik, 2. Aufl., Wiesbaden 2001, S. 1
8 Vgl. Alberth, M.R.: USA: Vertraglicher Gläubigerschutz und Ausschüttungsmessung durch Covenants als Vorbild zur Änderung des deutschen Bilanzrechts?, in: Die Wirtschaftsprüfung 21/1997, S. 744-750, S. 744; Beatge, J.: Bilanzen: 4. Aufl., Düsseldorf 1996, S. 60
9 Vgl. Coenenberg, A.G.: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 18. Aufl., Landsberg/Lech 2001, S. 42
10 Vgl. Manessinger, H.: Konkurs -Frühwarnsystem im Firmenkundengeschäft der Banken, in: Topritzhofen, E. (Hrsg.), Forschungsergebnisse der Wirtschaftsuniversität Wien, Wien 2002, S. 17
11 Vgl. Grill, W./Perczynski, H.: Wirtschaftslehre des Kreditwesens, 36. Aufl., Troisdorf 2002, S. 21
12 Vgl. Wittig, A.: Financial Covenants im inländischen Kreditgeschäft, in: Wertpapier Mitteilungen. Zei tschrift für Wirtschafts - und Bankrecht 31/1996, S. 1381-1391, S. 1381
13 Vgl. Laut E-Mail vom 04.11.2004 (Aus Vertraulichkeitsgründen nicht weiter spezifiziert)
14 Vgl. Emmerstorfer, H.: Die rechtlichen Rahmenbedingungen, in: Wilfried Stadler (Hrsg.): Die Neue Unternehmensfinanzierung. Strategisch Finanzieren mit Bank- und Kapitalorientierten Instrumenten, Bielefeld 2004, S. 133-152, S. 139
15 Vgl. Eidenmüller, H.: Unternehmenssanierung zwischen Markt und Gesetz, Köln 1999, S. 139
16 Vgl. Lützenrath, C. /Schröer, M.: Financial Covenants - Klare Zielvorgaben für den Kreditnehmer. in: Kredit & Rating Praxis 5/2001, S. 19-21, S. 19; Wittig, A.: a.a.O., S. 1381
2
des Kredites durch die Bank zur Folge haben 17 . Ziel ist es, die Finanzkraft des Kreditnehmers während der Laufzeit des Kreditvertrages zu erhalten, eine präventive Risikobeschränkung zu gewähr leisten oder Covenants als Frühwarnsystem zu impleme ntieren. Um dies zu überwachen, hat der Schuldner seine Jahresabschlüsse, Budgets und Planungsrechnungen seinem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen. Financial Covenants als Ver-tragsbestandteil können in der Festlegung von Kennzahlen oder ergänze nden Vereinbarungen, wie Information, Beibehaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, zeitliche Einhaltung und Folgen der Nichtein haltung, unterschieden werden, im Folgenden werden
die Bestandteile näher erläutert 18 .
a) Informationen
Um die Einflussnahme möglichkeiten auf den Kreditnehmer zu erhöhen und die Covenants als wirkungsvolles Frühwarnsystem nutzen zu können, bedarf es entscheidungsrel evanter Informationen für die Festlegung und die Kontrolle der Financial Covenants 19 . Die aktue llen Informationen über die Entwicklung des Unternehmens sind zeitnah zu übermitteln, auf ihre Korrektheit durch unabhängige externe Kontrolleure zu prüfen und durch ein Compli-
ance Certificate zu testieren 20 . Dies hat nicht nur den Vorteil, dass die Informationen auf ihre Glaubhaftigkeit untersucht werden, sondern bei falschen Testaten könne n auch im
Schadensfall Regressansprüche gegen die Prüfer gestellt werden 21 . Um das Kreditengagement objektiv beurteilen zu können, sind Informationen und Kenntnisse über die jeweilige Branche, die Haupterfolgsfaktoren, die relevanten Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie umfassende Kenntnisse des Steuer-, Gesellschafts-, Vergleichs- und Insolvenzrechts erfor-
derlich 22 . Weiterhin müssen die verwendeten Begriffe definiert werden, um eine einheitliche Sprache zu sprechen. Beispiele sind im Anhang (siehe Anh. 1) dargestellt 23 . Im Kreditvertrag sind die umfassenden Informationspflichten des Kredi tnehmers zu verankern und vor Vertragsabschluss ist eine Selbstauskunft unerlässlich 24 . Dabei hängt der Umfang der Informationen immer davon ab, wie hoch das Risiko und die gestellten Sicherheiten für den Kredit sind. Um das Verhältnis zwischen Nutzen und Aufwand für die Beteiligten zu wahren, empfiehlt es sich, vor allem bei Krediten mit hohem Risikopotential, die Informa-
17 Vgl.Hartmann-Wendels, T./ Pfingsten, A./ Weber, M.: a.a.O., S. 175
18 Vgl. Gauch, U. P.: Credit Covenants, in: Publikationen der Swiss Banking School Zürich (Hrsg.), Band 154 Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 30
19 Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384
20 Hier bieten sich bei größeren ohnehin testier- und publizitätspflichtigen Unternehmen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater an. Vgl. Köndgen, J.: Financial Covenants - „Symbiotische“ Finanzierungsverträge im Spannungsfeld von Vertrags-, Gesellschafts - und Insolvenzrecht, in: Prütting, H. (Hrsg.): Insolvenzrecht, Köln 1997, S. 127-157, S. 133; Emmerstorfer, H.: a.a.O., S. 141
21 Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384
22 Vgl. Klimpke, T.O.: Frühzeitige Intervention, in: Blick durch die Wirtschaft vom 14.04.1997, S. 11, S. 11
23 Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 187; Laut E-Mail vom 04.11.2004
24 Vgl. Köndgen, J.: a.a.O., S. 133
3
tionen nicht nur jährlich einzuholen, sondern diese auch quartals- oder monatsweise anzu-fordern. Dabei sollten möglichst Unterlagen verwendet werden, die der Unternehmer oh-
nehin erstellt, wie die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) 25 . Weiterhin sollte vereinbart werden, dass wichtige Ereignisse Ad-hoc dem Kreditgeber mitgeteilt wer-den müssen 26 . Beispiele für die mögliche Informations zeitpunkte und -pflichten sind dem Anhang (siehe Anh. 2) zu entnehmen.
b) Beibehaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Um eine engere und vergleichbare Überwachung der Financial Covenants während der Laufzeit des Kreditvertrages zu ermöglichen, sind bloße Informationen über die Ergebni sse der Rechnungslegung nicht ausreichend. Es muss im Vertrag festgelegt werden, dass die
Unternehmen immer die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anwenden 27 . Dies wird zwar ohnehin in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB gefordert, die Methoden können aber trotzdem aus wichtigen Gründen geändert werden 28 . Bei Kapitalgesellschaften ist die Offenlegung der Änderung durch die Pflichtangaben im Anhang gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 und 3 HGB gewährleistet. Der zusätzliche Arbeitsaufwand widerspricht dem Ziel der Covenants. Ohne die Beibehaltung der Ansatz- und Bewertungsmethoden ist nicht sichergestellt, dass sich dies bei einer schlechteren wirtschaftlichen Situation nicht in den Covenants niederschlägt bzw. umgekehrt, dass die Cover Ratios verletzt werden, ohne dass eine Verschlechterung eingetreten ist 29 . Ist die Änderung der Methoden nicht zu verhindern, muss der Schuldner alternativ dazu verpflichtet werden, den Jahresabschluss parallel nach
den vereinbarten Methoden zu erstellen 30 .
c) Typische Bilanzrelationsklauseln
Die Festlegung der jeweiligen Kennzahl als absoluten Wert oder als Verhältniszahl bedarf einer genauen Analyse der bilanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Die Financial Covenants sind auf jeden einzelnen Kreditvertrag anzupassen, damit die jeweilige Kennzahl eine Schwelle darstellt, deren Über- bzw. Unterschreitung einen
Indikator für weitere Verhandlungen bzw. das Einfordern weiterer Sicherheiten darstellt 31 . Um eine Überregulierung zu vermeiden und nicht schon bei Vertragsabschluss ein Erreichen der Ziele unmöglich zu machen, sollten nur für das Kreditrisiko maßgebliche Kennzahlen zur Anwendung kommen, auch um nicht dem Vorwurf der Knebelung ausgesetzt zu
25 Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384; Kästle, M.: a.a.O., S. 55
26 Vgl. Gauch, U.P.: a.a.O., S. 25; Köndgen, J.: a.a.O., S. 133
27 Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384 f.; Kästle, M.: a.a.O., S. 64 f.
28 Vgl. Selchert, F.W.: Allgemeine Bewertungsgrundsätze, in: Küting, K./Weber, C.-P. (Hrsg.): Handbuch der Rechnungslegung. Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, Band Ia, 4. Aufl., Stuttgart 1995, S. 819-875 § 252 HGB , S. 862 RN 99 § 252 HGB
29 Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384 f.
30 Kästle, M.: a.a.O., S. 65
31 Vgl. Emmerstorfer, H.: a.a.O., S. 140
4
werden 32 . Das Verhältnis zwischen Nutzen für die Bank und Aufwand für den Schuldner darf bei der Bestimmung des Umfanges nicht außer Ansatz gelassen werden. Die Cove-nants sind also einfach, verständlich und durchsetzungsstark zu gestalten 33 . Des Weiteren ist zu beachten, dass die Cover Ratios nicht zu eng gefasst werden, damit bei nur geringfügige n Abweichungen, bei unwesentlicher Verschlechterung des Kreditrisikos, nicht schon
ein Eingreifen des Kreditgebers erforderlich wird 34 . In der betriebswirtschaftlichen Lehre und Praxis gibt es eine Fülle von Kennzahlen, von denen sich in den Financ ial Covenants vier Kennzahlen herausgebildet haben, die nahezu einheitlich zur Anwendung kommen.
Diese sind das Eigenkapital, die Verschuldung, der Ertrag sowie die Liquidität 35 . Zwei Beispiele für Covenants in Verträge sind im Anhang (siehe Anh. 3 und Anh. 4) dargestellt.
1. Eigenkapital oder Eigenmittelquote
In der Eigenkapitalklausel wird verlangt, dass das Eigenkapital eines Schuldners einen bestimmten Anteil im Verhältnis zur Bilanzsumme nicht unterschreiten darf. Dabei ist bei der Berechnung (siehe Anh. 5) der Eigenkapital ausstattung oder des Net Worth (engl.) das
Eigenkapital um spezielle Bilanzpositionen zu bereinigen 36 . Dies soll verhindern, dass Bilanzierungswahlrechte die Aussagekraft der Kennzahl verfälschen. Um einer Insolvenzgefahr frühzeitig entgegen zu wirken und um bei Verlusten ein Risikopolster zu haben, wird oft eine sog. step-up provision Bestandteil des Vertrages. Dies bewirkt, dass Gewinne zur Eigenfinanzierung verwendet werden, indem der Mindestbetrag des Eigenkapitalanteils während der Laufzeit des Vertrages jährlich erhöht wird. Dadurch entsteht für die Kreditgeber und -nehmer ein Mehr an Sicherheit. Diese Regelung hat den Vorteil, dass Covenants in Bezug auf die Dividendenausschüttung nicht mehr Vertragsbestandteil werden
müssen 37 . Der Hintergrund dieser Vereinbarung liegt darin begründet, dass bilanziell ausgewiesenes Eigenkapital übrig bleiben sollte, nachdem alle Buchwerte liquidiert wurden und die hierdurch erzielten Erlöse die Verbindlichkeiten, vor allem die des Kreditgebers,
beglichen haben und der Kreditbetrag vollständig getilgt ist 38 . Ein weiteres Ziel ist, dass für die Feststellung der Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO bei sich ergebenen positi-
ven Reinvermögen der Tatbestand der Überschuldung nicht eintritt 39 .
32 Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1384; Dies könnte Haftung gegenüber den anderen Gläubigern begründen.
33 Vgl. Gauch, U.P.: a.a.O., S. 31
34 Vgl. Kästle, M.: a.a.O., S. 63; Wittig, A., a.a.O., S. 1384
35 Vgl. Korts, P./ Korts, S.: GmbH-Musterverträge, Bonn 2003, S. 44; Laut E-Mail vom 04.11.2004
36 Vgl. Laut E-Mail vom 04.11.2004
37 Vgl. Kästle, M.: a.a.O, S 66; Riebell, C./ Int-Veen, T.: a.a.O., S. 29; Alberth, M.R.: a.a.O., S. 744
38 Vgl. Wittig, A.: a.a.O., S. 1382
39 Im zweistufigen Verfahren der neuen InsO erfolgt zunächst eine Fortstehungsprognose. Fällt diese positiv aus, sind die Aktiva mit Fortführungswerten anzusetzen. Fällt sie negativ aus, muss das Vermögen zu Liquidationswerten bewertet werden. Ergibt sich im zweiten Schritt, also der Untersuchung des Überschuldungsstatusses, kein positives Reinvermögen, d.h. übersteigen die Schulden das Vermögen, ist der Insolvenzantrag zu stellen. Vgl. Wengel, T.: Die Insolvenztatbestände, in: DStR 41/2001, S. 1769 - 1772, S. 1769 ff.
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Arbeit zitieren:
Rene Gäde, 2005, Financial Covenants in der Bilanzanalyse von Firmenkunden, München, GRIN Verlag GmbH
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