Wiedergutmachungsgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1956


Hausarbeit (Hauptseminar), 2001

32 Seiten, Note: gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Wiedergutmachungspläne während des Krieges
1.1. Der deutsche Widerstand und die Wiedergutmachung
1.2. Entschädigungsüberlegungen von jüdischer Seite
1.3. Alliierte Wiedergutmachungspläne vor 1945

2. Wiedergutmachung unter den Alliierten 1945-1949

3. Die Situation zwischen 1949 und 1951
3.1. Israel tritt als neuer Verhandlungspartner auf
3.2. Die deutsche Gesellschaft und die Wiedergutmachung
3.3. Die Haltung der jüdischen Bevölkerung in Deutschland zur Wiedergutmachung

4. Erste Annäherungen
4.1. Adenauers „Regierungserklärung zur Judenfrage“
4.2. Im Vorfeld der Verhandlungen

5. Aufnahme der Verhandlungen in Wassenaar
5.1. Die erste Phase der Verhandlungen
5.2. Die zweite Phase der Verhandlungen

6. Das Luxemburger Abkommen und seine Ratifizierung

7. Das Bundesentschädigungsgesetz von und seine Novellierung 1956

Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Einleitung

Betrachtet man die Jüdische Geschichte im Nachkriegsdeutschland, so kommt man nicht umhin, sich mit der Thematik der Wiedergutmachungsgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland[1] zu beschäftigen. Allerdings muss unterschieden werden zwischen der Gesetzgebung, welche die Regelungen innerhalb Deutschlands betrafen und dem Abkommen über Entschädigungsleistungen zwischen Deutschland und Israel, wobei letzteres in dieser Arbeit von größerer Bedeutung sein wird. Die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Israel und Deutschland wurde durch die Wiedergutmachung geprägt. Genauer gesagt war sie der Auslöser dafür, dass sich zwischen den beiden Staaten überhaupt ein Dialog entwickeln konnte. Die Verhandlungen zwischen deutschen und israelischen Politikern und die Diskussion auf innenpolitischer Ebene haben auch dazu beigetragen, dass die Gräueltaten des Nationalsozialistischen Systems nicht so leicht aus dem kollektiven Gedächtnis verbannt werden konnten, aber es wäre übertrieben zu sagen, dass die Wiedergutmachungsverhandlungen zu einer ernsthaften Auseinandersetzung in großen Teilen der deutschen Bevölkerung mit der eigenen Vergangenheit geführt hätten.

In dieser Arbeit sollen die unterschiedlichen Aspekte der Problematik der Wiedergutmachung dargestellt werden, das heißt, diese aus deutscher und israelischer Sicht zu beleuchten, aber auch die Reaktionen der jüdischen Bevölkerung in Deutschland sollen hierbei eine Rolle spielen.

Die Motivationen der aktiv Beteiligten auf deutscher und israelischer Seite, die Diskussionen um die Wiedergutmachung voranzutreiben oder zu boykottieren soll ebenfalls als ein zentraler Aspekt behandelt werden. Die Beweggründe reichen von moralischer Verantwortung gegenüber den Opfern bis hin zum pragmatischen politischen Kalkül. Die bei dieser Arbeit verwendete Literatur zeigt, dass gerade die Motivationen einiger Akteure der Wiedergutmachungsverhandlungen äußerst kontrovers diskutiert werden.

Diese Arbeit zielt darauf ab, ein möglichst vollständiges Bild des Wiedergutmachungsprozesses in seinen innen- und außenpolitischen Verflechtungen zu geben, wobei die Jahre zwischen 1945 (Kriegsende) und 1956 (2. Entschädigungsgesetz) im Mittelpunkt stehen. Da es jedoch schon während des Krieges Überlegungen zu Entschädigungszahlungen gab, vor allem von amerikanischer Seite, werden diese zu Beginn der Arbeit dargestellt, denn man kann sagen, dass sich diese Vorüberlegungen auf den Verlauf des Wiedergutmachungsprozesses ausgewirkt haben.

Die Begriffe „Wiedergutmachung“ und „Entschädigung“ werden in dieser Arbeit synonym verwendet, obwohl ersterer streng genommen nur der Oberbegriff in der deutschen Sprache für die Begriffe „Entschädigung“ und „Rückerstattung“[2] ist. „Während die Rückerstattung den vermögensrechtlichen Teil des Wiedergutmachungsrechts ist, stellt die Entschädigung den schuldrechtlichen Teil der Wiedergutmachung dar.“[3]

Es muss gesagt werden, dass der Begriff „Wiedergutmachung“ nicht kritiklos in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist, denn wie sollte das Leid und das Unrecht der Verfolgten des Nationalsozialistischen Regimes wieder gut gemacht werden? Es musste aber eine Bezeichnung gefunden werden, die sich von dem traditionellen Begriff der „Reparationszahlungen“ unterschied, da sich die Schäden, die „wiedergutgemacht“ werden sollten in einer völlig neuen schrecklichen Dimension bewegten. Außerdem sind Reparationen streng genommen nur Zahlungen, die vom Verlierer eines Krieges an den, bzw. die siegreichen Staat(en) geleistet werden müssen. Dies ist in dem Zusammenhang jedoch keineswegs der Fall, denn der Nationalsozialismus bekämpfte die eigenen Staatsbürger.[4] In Israel setzte sich der Terminus „Shilumim“ durch, der sich als „(Schuld)zahlungen“ übersetzten ließe. In Deutschland wurde versucht, ähnliche Termini einzuführen, wie zum Beispiel „Sühneabkommen“ oder „Globalentschädigung“, die sich aber nicht durchsetzten konnten.

Der Aufbau der Arbeit erfolgt chronologisch, das heißt, den Etappen des gesamten Wiedergutmachungsprozesses entsprechend. Das erste Kapitel gibt einen Überblick über die frühesten Entschädigungspläne noch während des Krieges. Natürlich kann hier keine detaillierte Darstellung gegeben werden, da es den Umfang der Arbeit sprengen würde und das Hauptaugenmerk dieser Arbeit wie schon gesagt vor allem auf den Zeitraum 1945-1956 fallen soll. Das zweite Kapitel behandelt die Diskussion um die Ausarbeitung des Entschädigungsgesetzes bis zur Gründung der BRD, allerdings wird hier die Haltung der Sowjetunion herausgelassen, da sie keine Bedeutung für die Entwicklung des Gesetzes hatte. Das dritte Kapitel gibt einen Überblick der Situation zwischen 1949 und 1951, in der vor allem die Haltung der deutschen Bevölkerung zur Wiedergutmachung zentral beschrieben wird. Die weiteren Kapitel behandeln den langen Weg, angefangen bei den Verhandlungen in Wassenaar über das Luxemburger Abkommen bis zum Bundesentschädigungsgesetz 1953 und dessen Novelle 1956.

1. Wiedergutmachungspläne während des Krieges

1.1. Der deutsche Widerstand und die Wiedergutmachung

Bereits während des Zweiten Weltkrieges gab es von verschiedenen Seiten Überlegungen, Deutschland zu Entschädigungszahlungen für diejenigen Menschen zu verpflichten, die unter dem zu der Zeit herrschenden Nationalsozialistischen System Leiden zu ertragen hatten. In den dreißiger Jahren stellten verschiedene deutsche Widerstandsgruppen, insbesondere der Kreisauer Kreis, Programme auf, die sich neben Reparationszahlungen an durch den Krieg geschädigte andere Staaten vor allem mit der Frage der Wiedergutmachung beschäftigten. In einigen dieser Programme wurde „nur“ von einer generellen Wiedergutmachung gesprochen, es wurden also keine Verfolgtengruppen besonders herausgestellt. Es wurden auch keine konkreten Pläne ausgearbeitet, wie diese Entschädigungen aussehen sollten.

Anders bei der Kreisauer Gruppe um Carl Friedrich Goerdeler, die eine explizite Entschädigung für die jüdischen Verfolgten forderten. Die Angehörigen dieser Gruppe, die vorwiegend aus der aristokratischen Gesellschaftsschicht, wie zum Beispiel Graf von Moltke und Graf von Stauffenberg bzw. aus dem „traditionell staatstragend Milieu“[5] kamen, stimmten zwar mit der nationalsozialistischen Überzeugung überein, das es unausweichlich sei, sich mit der sogenannten Judenfrage zu „beschäftigen“, aber sie sahen die Lösung des Problems eher in der friedlichen Vertreibung (!) der Juden aus Deutschland. Interessanterweise griffen sie auch die zionistische Idee eines jüdischen Staates auf, in dem die Vertriebenen eine neue Heimat finden sollten[6].

Über die Motivation derjenigen, die sich zu diesem Zeitpunkt mit der Entschädigungsfrage auseinandersetzten scheint es keine Zweifel zu geben. Zum einen herrschte Entsetzten über die unglaublichen Grausamkeiten, die der jüdischen Bevölkerung angetan wurden, obwohl auch in diesen Wiederstandsgruppen eine antisemitische Einstellung vorhanden war, und war der Meinung, dass das den Juden angetane Unrecht entsprechend entschädigt werden müsste. Zum anderen sorgte man sich um das Ansehen Deutschlands in der Welt. Carl Friedrich Goerdeler verknüpfte diese beiden Aspekte folgendermaßen: „Wir fordern Sofortmaßnamen, die aus außenpolitischen Gründen zur Entgiftung der öffentlichen Meinung notwendig, zur Wiederherstellung der deutschen Selbstachtung unerlässlich und aus klarem und uns völlig bewussten Gerechtigkeitsgefühl geboten sind.“[7] Hieraus ergibt sich die Frage, ob es einen richtigeren Beweggrund gibt, sich für die Wiedergutmachung einzusetzen. Natürlich wäre es schön zu sehen, wenn dafür rein moralische Motivationen zu Grunde liegen würden, aber sind dadurch die zu diesem Zeitpunkt erdachten und später verwirklichten Entschädigungen tatsächlich von minderer Qualität, wenn sie sich auch auf pragmatische politische Überlegungen stützen? Leider kann diese Frage hier nicht erschöpfend ausdiskutiert werden, da auch in der Literatur zu dieser Thematik keine Lösung zu finden ist. An späterer Stelle wird diese Problematik noch einmal zur Sprache kommen, wenn es um die Rolle Adenauers in den Wiedergutmachungsverhandlungen geht.

Abschließend lässt sich sagen, dass sich die deutschen Wiederstandsgruppen zwar mit Überlegungen zur Wiedergutmachung auseinander setzten, jedoch alle Forderungen aus dieser Zeit rein deklamatorischen Charakter hatten, da, um sie durchzusetzen, erst einmal der Sturz des nationalsozialistischen Regimes erfolgen musste.

1.2. Entschädigungsüberlegungen von jüdischer Seite

Im November des Jahres 1941 fand in Baltimor eine panamerikanische Konferenz des Jüdischen Weltkongresses statt, auf der Nahum Goldmann in seiner Eröffnungsrede folgendes sagte: „Wenn Reparationen gezahlt werden sollen, sind wir die ersten, die das Recht darauf haben.“[8] Auf dieser Konferenz wurden nicht zum ersten Mal Überlegungen von jüdischer Seite angestellt, inwiefern eine Wiedergutmachung an den jüdischen Verfolgten des Nationalsozialismus zu realisieren sei, bzw. ob es überhaupt jemals in Frage käme, materielle Entschädigungsforderungen an Deutschland zu stellen. Man war sich des Problems bewusst, dass nach traditionell völkerrechtlichen Aspekten, die deutschen Juden zu keinem Entschädigungsanspruch gegenüber der deutschen Regierung berechtigt wären, aber es war klar, dass auf Grund der noch nie da gewesenen industriellen Vernichtung von Menschen neue politische Verhaltensregeln geschaffen werden mussten.

Die ersten jüdischen Forderungen an Deutschland, die jüdische Bevölkerung zu entschädigen verfasste Shalom Adler-Rudel, der aus Deutschland nach Groß Britannien emigriert war. Schon 1939 stellte er ein Memorandum zusammen, in dem er den materiellen Schaden, der den Juden bis dato zugefügt worden war, auf ca. vier Milliarden Mark[9] schätzte. Zu diesem Zeitpunkt, aber auch bei der schon erwähnten Konferenz in Baltimor ging es hauptsächlich, wenn nicht sogar ausschließlich um eine materielle Entschädigung. In den folgenden Jahren gab es eine Reihe von Broschüren und Resolutionen verschiedener jüdischer Organisationen, die sich mit der Wiedergutmachungsfrage beschäftigten. Die Schrift aus dem Jahr 1944 „Wiedergutmachung und Reparationen – jüdische Aspekte“ von Dr. Nehemia Robinson, einem Mitglied des Institutes für jüdische Angelegenheiten, muss aber an dieser Stelle unbedingt Erwähnung finden, denn sie war die Grundlage für die späteren Entschädigungsverhandlungen zwischen Deutschland und der Claims Conference 1952. Seine Forderung nach Wiedergutmachung fasste er in dreizehn Grundsätzen zusammen[10], in denen zum ersten mal neben den materiellen Wiedergutmachungen auch eine Entschädigung „für erlittene körperliche Schäden (...) geleistet werden“[11] müsse.

Die Arbeit Robinsons war ausschlaggebend für 2 wichtige Resolutionen, die auf der größten internationalen jüdischen Konferenz während des Krieges in Atlantic City im November 1944 verabschiedet wurden. In ihnen wurde festgelegt, dass dem jüdischen Volk ein Anrecht auf kollektive Entschädigung gewährt werden müsse, und dass sämtliche Reparationszahlungen dem Aufbau Palästinas zugute kommen sollten. Ebenso wurde die Gründung einer Organisation beschlossen, „die sich um den Transfer von Entschädigungsleistungen an die Juden kümmern würde. (...) Diese Konferenz würde die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Rehabilitierung der Juden von Europa und ihrer Gemeinden verwenden und Mittel für die Entwicklung Palästinas an die Jewish Agency überweisen.“[12] Aus diesem Beschluss ging die Claims Conference hervor. Sie sollte nach Meinung der Teilnehmer der oben genannten Konferenz das Recht haben, den jüdischen Kollektiventschädigungsanspruch bei Beratungen der Vereinten Nationen zu vertreten.

1.3. Alliierte Wiedergutmachungspläne vor 1945

Während des Krieges beriefen die USA und Groß Britannien im April 1943 auf den Bermudas eine Flüchtlingskonferenz ein, die zwar in ihren Beschlüssen für die konkrete Entschädigungsproblematik nicht von besonderer Bedeutung war, aber für die spätere Diskussion um die Frage wer ein Anrecht auf Entschädigungszahlungen haben sollte, ausschlaggebend war. Der amerikanische Außenminister Cordell Hull benutzte auf der Konferenz zum ersten Mal die Formulierung, dass diejenigen Menschen ein Recht auf Entschädigung hätten, die aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen verfolgt wurden und vertrieben wurden[13].

Wie schon gesagt, geschah dies auf der Flüchtlingskonferenz, womit gezeigt werden kann, dass Entschädigung in den Alliierten Länder, vor allem in den USA und Groß Britannien eng mit dem Flüchtlingsproblem verknüpft war. Gerade in diese Länder waren während des Krieges Tausende von den Nationalsozialisten Vertriebene geflohen. Daraus ergaben sich in den USA Überlegungen, die deutsche Regierung, die nach dem Ende des Krieges entstehen würde, neben den Entschädigungszahlungen für entstandene Vermögensverluste der Verfolgten zu einer sogenannten Umsiedlungs-Hilfe zu verpflichten. Damit sollten die Kosten in den Ländern abgedeckt werden, die durch die Flüchtlingsströme entstanden waren. Festgehalten wurde diese Forderung in einem Memorandum des Interdivisional Commitee on Reparation, Restitution, and Property-Rights, das im Jahr 1943 ausgearbeitet wurde. Unter den Mitgliedern des Commitees herrschte die Meinung vor, dass es sinnvoller sei, eine einmalige Maximalzahlung an die aus rassischen oder religiösen Verfolgten zu zahlen, da man befürchtete mit der Forderung einer generellen Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Vermögenswerte dem Antisemitismus in Deutschland neue Nahrung zu geben (eine nicht ganz von der Hand zu weisende Prognose, wie sich an späterer Stelle zeigen soll.). Dies war jedoch nicht der einzige Grund für den Beschluss. Die Mitglieder des Commitees wollten damit verhindern, dass eine Privilegierung der Verfolgtengruppe gegenüber anderen durch den Nationalsozialismus geschädigten Gruppen entstünde. Gemeint ist hiermit, dass die Entschädigungszahlungen die Reparationsleistungen an die während des Krieges besetzten Staaten nicht dominieren dürfe.

[...]


[1] Im folgenden wird das Kürzel BRD verwandt

[2] Die Arbeit beschränkt sich ausschließlich auf die Gesetzgebung zur Entschädigung. Die Rückerstattung wird aufgrund nicht behandelt.

[3] Theis, Rolf: Wiedergutmachung zwischen Moral und Interesse. Eine kritische Bestandsaufnahme der deutsch-israelischen Regierungsverhandlungen; VAS, Frankfurt/Main 1989, S.72

[4] Vergl. Sagi, Nana: Wiedergutmachung für Israel. Die deutschen Zahlungen und Leistungen, Seewald Verlag Stuttgart 1981, S. 22

[5] Goschler, Constantin; Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus 1945-1954, Oldenbourg Verlag München 1992, S. 27

[6] Vrgl. ebenda

[7] ebenda, S.28

[8] Goldmann, Nahum: Mein Leben als deutscher Jude. München 1980; S. 37

[9] Vergl. Sagi, Nana: Wiedergutmachung für Israel

[10] Siehe: Sagi, Nana: Wiedergutmachung für Israel, S. 28/29

[11] ebenda, S.29

[12] ebenda, S.32

[13] Vergl. : Goschler, S. 52

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Wiedergutmachungsgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1956
Hochschule
Universität Potsdam  (Neuere Geschichte)
Note
gut
Autor
Jahr
2001
Seiten
32
Katalognummer
V5039
ISBN (eBook)
9783638130714
ISBN (Buch)
9783656246060
Dateigröße
1401 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wiedergutmachungsgesetzgebung, Bundesrepublik, Deutschland
Arbeit zitieren
Eva Grammel (Autor:in), 2001, Wiedergutmachungsgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1956, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5039

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