Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. S.1
2. Das föderative System der Bundesrepublik. S.1
3. Vor- und Nachteile des deutschen Föderalismus. S.3
4. Institutionalisierte Mitwirkung auf EU-Ebene. S.4
4.1 Das Subsidiaritätsprinzip. S.5
4.2 Mitarbeit im EU-Ministerrat. S.6
4.3 Ausschuss der Regionen. S.7
4.4 Das eigenständige Klagerecht der Länder und Regionen. S.8
5. Eigenständige Mitwirkung auf EU-Ebene. S.9
5.1 Länderinformationsbüros in Brüssel. S.9
5.2 Transnationale Kooperation benachbarter Regionen. S.10
5.2.1 Die Arbeitsgemeinschaft „Alpenländer“ S.10
5.3 Interregionale Zusammenarbeit. S.12
5.3.1 Die Versammlung der Regionen Europas. S.12
6. Fazit. S.14
Literaturverzeichnis. S.16
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1. Einleitung
In der heutigen Zeit der globalen Kooperation und der bereits stark ausgeprägten europäischen Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Union stellt sich die Frage, wie die kleinen Einheiten, also die Länder, Regionen und Gebietskörperschaften sich gegenüber den „großen“ Akteuren in der Weltpolitik durchsetzen und ihre Interessen vertreten können um die „Bürgernähe“ der Politik zu sichern. Die Mitgliedschaft der Bundesrepublik in der europäischen Union führt dazu, dass die Grenzen zwischen Innen- und Außenpolitik kaum mehr zu erkennen sind, da die Europapolitik in sämtliche Bereiche hineinspielt. Im Falle der Bundesrepublik Deutschland ist diese Frage besonders wichtig, da die eigenständigen Länder, durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU-Ebene, viele, ihnen durch das Grundgesetz zustehende Kompetenzen, verloren haben, da diese jetzt durch die Union geregelt werden. Im Hinblick auf diese Problemstellung werde ich im folgenden die außenpolitischen Funktionen und Aktionen der Länder der Bundesrepublik im Hinblick auf Ihre Wirkungsmöglichkeiten in der EU überprüfen, um im Fazit zu diskutieren, inwiefern die deutschen Bundesländer sich in der EU „behaupten“ und ihre Interessen durchsetzen können.
Zunächst werde ich in einem kurzen Überblick das föderative System der Bundesrepublik Deutschland skizzieren, um die Stellung der Länder innerhalb dieser zu beleuchten sowie die Vor- und Nachteile der bundesstaatlichen Gliederung abwägen. Darauf folgend werde ich die Möglichkeiten der Mitwirkung der Länder innerhalb der EU-Institutionen und die geschichtlichen Schritte zur Erreichung dieser, sowie auch die eigenständigen Schritte und Möglichkeiten der Länder im europäischen Raum, darstellen.
2. Das föderative System der Bundesrepublik
Die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik gilt als ein unantastbares Verfassungsprinzip, sichert der Bestand der Länder und weist diesen, als selbstständige Einheiten, auch eigene Gesetzgebungs-und
Verwaltungskompetenzen zu. Die drei wichtigsten Entscheidungsträger innerhalb dieses Systems sind der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung.
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Die Mitglieder des Bundestages werden durch die Parteien direkt vom Volk gewählt. Seine Mitglieder treten für vier Jahre zusammen und sind in allen Entscheidungen nur ans eigene Gewissen gebunden. Die wichtigsten Funktionen des Bundestages sind die Wahl des Bundeskanzlers, und somit auch die indirekte Wahl der Bundesregierung, die Einreichung des Misstrauensvotums, das die Bundesregierung abberufen kann, sowie die Mitwirkung an der Gesetzgebung, die sich auch auf die Gesetzesinitiativen ausweitet.
Der Bundesrat ist die „Kontrollkammer“ der Bundesebene. Dieser setzt sich aus Mitgliedern der Landesregierungen zusammen und vertritt dadurch diese die Rechte und Interessen der Länder. Die Anzahl der Landesvertreter pro Land richtet sich nach der Einwohneranzahl des Landes, damit die Stimmverteilung gerecht vonstatten läuft. Der Bundesrat hat das Recht zur Gesetzesinitiative und wirkt durch Zustimmungs- und Einspruchgesetze an der Gesetzgebung des Bundes mit. Die Zustimmungsgesetze sind meistens mit den Interessen der Länder verbunden und bedürfen einer Zustimmung der absoluten Mehrheit des Bundesrates, um zustande zu kommen. Bei den Einspruchsgesetzen, die die gesamtstaatlichen Interessen regeln, kann der Rat einen Einspruch einlegen, woraufhin ein Ausschuss zustande kommt, der versucht, eine „Mitte“ zwischen den Parteien, Bund und Länder zu finden. Die in einem solchen Ausschuss entstehenden Vorschläge zur Änderung können allerdings vom Bundestag mit einer absoluten Mehrheit zurückgewiesen werden und das „alte“ Gesetz kommt zustande.
Die Bundesregierung, die sich aus dem Bundeskanzler und den von ihm ernannten Bundesministern zusammensetzt, ist die „Vertretung“ der Bundesrepublik auf internationaler Ebene und erlässt die „Leitlinien“ der Politik, die von allen Organen eingehalten werden müssen. 1
Die Bereiche der Gesetzgebung sind ebenfalls zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt, wobei diese sich zwischen der ausschließlichen, konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung unterscheiden. Die ausschließliche Gesetzgebung wird im Art. 71 sowie in Art. 73 GG geregelt. Die Kompetenzen in diesem Fall liegen beim Bund, wobei die Länder auch vom Bund ermächtigt werden können, diese zu übernehmen.
1 Vgl. Pilz, Frank/Ortwein, Heike, Das politische System Deutschlands. Systemintegrierende
Einführung in das Regierungs-, Wirtschafts- und Sozialsystem, München (u.a.) 1995, S. 129-200.
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Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht Gebrauch gemacht hat, haben die Länder die Befugnis im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, die in Art. 72 und 74 GG geregelt wird, Gesetze zu erlassen. Zur „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts-und Wirtschaftseinheit“ kann der Bund allerdings auch in diese Kompetenzen eingreifen und Betreffende Bereiche eigenständig regeln. Die Rahmengesetzgebung ist im Art. 75 GG geregelt und gibt dem Bund das Recht, bestimmte Rahmenvorschriften zu erlassen, die für das gesamte Bundesgebiet gelten, aber, ähnlich den „Leitlinien“ der Politik, von den Ländern eigenständig durchgeführt und verwirklicht werden. Die
Gesetzgebungskompetenz in den von den Art. 71-75 GG nicht erwähnten Bereichen liegt nach Art. 70 GG bei den Ländern. 2
3. Vor- und Nachteile des deutschen Föderalismus
Um die Handlungsmöglichkeiten der Länder innerhalb der EU beurteilen und Besserungsvorschläge abgeben zu können, muss vorab geklärt werden, welche Vor- und Nachteile das Bundesstaat-Prinzip für Deutschland bringt und damit auch, wie wichtig die Aufrechterhaltung dieses Systems für die Bundesrepublik ist. Wie oben bereits erwähnt, ist die Bundesstaatlichkeit der Bundesrepublik durch die Verfassung geschützt und gehört seit jeher zum deutschen System, was vor allem in den historischen und kulturellen Differenzierungen der einzelnen Länder stark zu sehen ist.
Ein großes Problem der föderativen Ordnung ist der positive sowie auch negative Spillover-Effekt, also das Problem der Trittbrettfahrer, der angrenzenden Länder, was entsteht, wenn man ohne etwas zu investieren von seinen Grenzländern profitiert oder wenn der eigene Profit auf Kosten der benachbarten Länder zurückgeht. Die Unübersichtlichkeit und Schwerfälligkeit des Staatsapparates wird ebenfalls oft zum Problem der föderativen Ordnung, wenn es um Zuständigkeiten und Kompetenzen geht, und übt einen negativen Einfluss auf ausländische Unternehmen aus, die sich, aufgrund der Uneinigkeiten zwischen Bund und Ländern, für Standorte in einheitlichen Staaten entscheiden.
2 Vgl. Müller, C.F., Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg 2004,
S. 29-33.
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Nichts desto trotz weist dieses System auch sehr viele wichtige Vorteile auf, die nicht übersehen werden dürfen. Die bundesstaatliche Organisation stärkt die institutionellen und verfahrensmäßigen Möglichkeiten der Demokratie. Die Bürgen haben durch die Aufteilungen in Bund, Länder, Gemeinden und Bezirke mehr Nähe zu Ihren Vertretern, wovon auch die Vertreter selbst profitieren; sie sehen aber auch im gleichen Moment, wie ihre Interessen auf Bundesebene vertreten und beschützt werden. Das in dem Bundesstaatprinzip verankerte Subsidiaritätsprinzip entlastet zum einen die Bundesregierung von einer großen Masse an untergeordneten, organisatorischen Aufgaben und sichert gleichzeitig, dass anstehende Aufgaben optimal gelöst werden. Durch die Aufteilung der Kompetenzen und die meist unterschiedlichen Mehrheitsverhältnisse in Bund-und Länderparlamenten wird die Gewaltenteilung und mit ihr auch das Rechtsstaatsprinzip unterstützt. Die föderative Ordnung ermöglicht eine differenzierte Wirtschaftspolitik, die besser an die geographischen und wirtschaftlichen Bedingungen der einzelner Länder angepasst werden kann und somit die Effizienz dieser steigert und die kulturelle und gesellschaftliche Vielgestaltigkeit der Bundesrepublik sichert, die auch im alltäglichen Leben anzutreffen ist und somit zur „deutschen Lebensform“ gehört. 3
4. Institutionalisierte Mitwirkung auf EU-Ebene
Im Rahmen der Weiterentwicklung von der EG zur Europäischen Union beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz vom Oktober 1987 in München, bei den Gesprächen zur Ausgestaltung des Vertrages von Maastricht „ein Europa mit föderativen Strukturen“ zu fordern, um die mit der europäischen Einigung einhergehenden Kompetenzverluste auf Landesebene kompensieren zu können. Die damit beauftragte Arbeitsgruppe legte im Mai ihren Bericht, mit den Vorschlägen zur Besserung der Stellungen der Länder innerhalb der EG, vor, der im Juni/August 1990 von den Ministerpräsidenten und dem Bundesrat bestätigt und der Bundesregierung zugeleitet wurde. Die Forderungen erhielten vier konkrete Änderungsvorschläge, die die Rolle der Länder stärken sollten. Mit den Verträgen von Maastricht sollte das Subsidiaritätsprinzip als eine
3 Vgl. Laufer, Heinz/Münch, Ursula, Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland,
Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), S. 23-29.
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Arbeit zitieren:
2005, Die Länder der Bundesrepublik in der Europäischen Union, München, GRIN Verlag GmbH
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