Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis V
Tabellenverzeichnis V
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Aufbau der Arbeit 2
2 Eingrenzung und Bilanzierung von Investment Properties 4
2.1 Immobilien und ihre bilanzielle Behandlung 4
2.2 Definition, Abgrenzung und Ansatzkriterien von Investment Properties 5
2.3 Bilanzierung von Investment Properties nach IAS 40 8
3 Vom Verkehrswert zum Fair Value von Investment Properties 9
3.1 Grundlagen der marktorientierten Immobilienbewertung 9
3.1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen 9
3.1.2 Sachverständigenwesen in Deutschland 11
3.1.3 Der Verkehrswert von Immobilien nach BauGB 13
3.2 Fair Value Accounting 16
3.2.1 Entscheidungsnützlichkeit im Fair Value Accounting 16
3.2.2 Der Fair Value von Investment Properties 18
3.3 Bestimmung des Fair Value von Investment Properties 19
3.3.1 Der Verkehrswert im Vergleich zum Fair Value des IASB 19
3.3.2 Ermittlung des Fair Value im Stufenmodell des IAS 40 22
3.3.3 Grundsätze ordnungsmäßiger Immobilienbewertung 23
4 Verfahren der Fair Value Bestimmung von Investment Properties 25
4.1 Ertragswertverfahren 25
4.1.1 Ablauf des Verfahrens 25
4.1.2 Anwendungsbereiche des Verfahrens 28
4.2 Sachwertverfahren 29
4.2.1 Ablauf des Verfahrens 29
4.2.2 Anwendungsbereiche des Verfahrens 31
4.3 Vergleichswertverfahren 32
4.3.1 Ablauf des Verfahrens 32
4.3.2 Anwendungsbereiche des Verfahrens 33
4.4 Discounted Cash Flow Verfahren 34
4.4.1 Ablauf des Verfahrens 34
4.4.2 Der immobilienspezifische Diskontierungssatz 35
4.4.3 Anwendungsbereiche des Verfahrens 39
I
5 Vergleich und Beurteilung der Verfahren 39
5.1 Defizite der Fair Value Ermittlung nach IAS 40 39
5.2 Beurteilung der Verfahren 42
5.2.1 Erfüllung übergeordneter Grundsätze 42
5.2.2 Anwendbarkeit und Vergleich der Verfahren 47
5.3 Untersuchungsergebnisse und eine Empfehlung für die Praxis 53
6 Zusammenfassung 57
Anhang VI
Literaturverzeichnis X
II
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft Anm. Anmerkung BauGB Baugesetzbuch BauNVO Baunutzungsverordnung BGH Bundesgerichtshof BRI Brutto-Rauminhalt bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise ca. circa CAPM Capital Asset Pricing Model CGU Cash Generating Unit DCF Discounted Cash Flow DIN Deutsches Institut für Normung e.V. d. h. das heißt EFH Einfamilienhaus ETW Eigentumswohnung EU Europäische Union EVS European Valuation Standards evtl. eventuell EWV Ertragswertverfahren ff. fortfolgend gem. gemäß GFZ Geschossflächenzahl GRZ Grundflächenzahl HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board IASC International Accounting Standards Committee insb. insbesondere IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IFRS International Financial Reporting Standards IHK Industrie- und Handelskammer
III
IRR Internal Rate of Return ISd. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit NGF Netto-Grundfläche NHK Normalherstellungskosten Nr. Nummer o. g. oben genannt qm Quadratmeter REIT Real Estate Investment Trust Rn. Randnummer RND Restnutzungsdauer S. Seite SVO Sachverständigenordnung SWV Sachwertverfahren Tab. Tabelle
TEGoVA The European Group of Valuers of Fix Assets Tz. Textziffer u. a. unter anderem u. U. unter Umständen überarb. überarbeitet usw. und so weiter Vgl. vergleiche WertR Wertermittlungsrichtlinien WertV Wertermittlungsverordnung VWV Vergleichswertverfahren z. B. zum Beispiel ZPO Zivilprozessordnung zw. zwischen
IV
Abbildungsverzeichnis
Abb 1: Schema des Ertragswertverfahrens VI
Abb 2: Schema des Sachwertverfahrens VII
Abb 3: Schema des Vergleichswertverfahrens VIII
Abb 4: Relevanz und Verlässlichkeit in Abhängigkeit von der Datengrundlage IX
Tabellenverzeichnis
Tab 1: Bewertungsverfahren für Investment Properties 56
V
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
In den vergangenen Jahren hat die Zeitwertbilanzierung von Vermögenswerten und Schulden innerhalb der internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS an Bedeutung gewonnen und verdrängt zunehmend die durch das Anschaffungskostenprinzip geprägte bisherige Rechnungslegungspraxis. 1 Mit dem Ende 2003 überarbeiteten und in Kraft getretenen IAS 40 wird die Bilanzierung zu beizulegenden Zeitwerten (Fair Values) nunmehr auch für nicht-monetäre Vermögenswerte gefordert. Zu diesen gehören die als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien des Anlagenvermögens (nachfolgend: Investment Properties), die gehalten werden, um Cash Flows aus der Vermietung, Verpachtung und/oder aus Wertsteigerungen zu generieren. 2 Gerade bei solchen Immobilien ist das Bedürfnis nach dem bilanziellen Ausweis von „wahren Werten“ (Fair Values) besonders hoch. Dies gilt umso mehr, je höher der Anteil von Investment Properties an den Vermögenswerten des Unternehmens ist. 3
Die Motivation des IASB liegt darin, durch den Ausweis der Immobilienwerte zu ihren Fair Value eine höhere Entscheidungsnützlichkeit (decision usefullness) der
Rechnungslegungsinformationen für den Abschlussadressaten zu erreichen. Zwar lässt der Standard dem Unternehmen ein Wahlrecht, die Immobilien entweder mit den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Jedoch stellt dieses Wahlrecht für das bilanzierende Unternehmen faktisch keine Alternative dar, denn im Falle einer Folgebewertung zu fortgeführten Buchwerten muss der Fair Value dennoch ermittelt und im Anhang angegeben werden. 4 Hiermit wird auch die Präferenz des Standardsetters hin zu dem Fair Value Ansatz deutlich, denn umgekehrt sind im Falle der Fair Value Bewertung die fortgeführten
1 Vgl. Kley (2001), S. 2257.
2 Vgl. IAS 40.4.
3 Das wird insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über die Einführung der so genannten Real Estate Investment Trusts (REITs) in Deutschland deutlich.
4 Zu den Anhangangaben vgl. IAS 40.79.
1
Anschaffungskosten nicht anzugeben. 5 Das bilanzierende Unternehmen kann es somit nicht vermeiden, die Fair Values seiner Investment Properties zu ermitteln. Dabei bietet IAS 40 dem Unternehmen Hinweise zur Bestimmung des Fair Value, jedoch greifen wesentliche Ermittlungsvorschläge nicht, was die Bestimmung des Fair Value zum Teil verhindert. Umso mehr versuchen die Unternehmen die Aufgabe der Fair Value Ermittlung in die Hände von erfahrenen Sachverständigen zu legen und kaufen die Immobilienbewertung in einer „Black Box“ ein. Nicht zuletzt wird diese Entscheidung auch durch die auf den Sachverständigen übertragene Haftung begünstigt.
Die Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sind Experten auf dem Gebiet der Verkehrswertbestimmung, jedoch werden zumeist normierte Immobilienbewertungsverfahren angewandt, die auf der deutschen Wertermittlungsverordnung (WertV) aus dem Jahre 1972 und dem Verkehrswert-Begriff basieren. 6 Die WertV verfolgt als Primärziel die Verkehrswert-Ermittlung von Grundstücken, Grundstückteilen und grundstücksgleichen Rechten, aber eben nicht die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes der Investment Properties. Folglich ist fraglich, ob die Verkehrswerte der Wertermittlungsverordnung mit dem im IAS 40 geforderten Fair Value einer Investment Property kompatibel sind und somit grundsätzlich „klassische“ Immobilienbewertungsverfahren anwendbar sind. Es stellt sich die Frage nach der Wahl des „richtigen“ Wertermittlungsverfahrens – sie wird im Rahmen eines Verfahrensvergleichs beantwortet. Es soll ebenfalls der Frage nachgegangen werden, ob die verwendeten Wertermittlungsverfahren den aufgestellten Grundsätzen der ordnungsmäßigen Immobilienbewertung sowie den qualitativen Anforderungen an die IFRS-Abschlüsse entsprechen und welches Verfahren sich für welche Arten von Investment Properties eignet.
1.2 Aufbau der Arbeit
Nachfolgend werden im Kapitel 2 die grundsätzliche Klassifikation von Immobilien, die Abgrenzung zu Investment Properties sowie die Einordnung ihrer bilanziellen Behandlung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS dargestellt. Darauf
5 Vgl. Beck (2004), S. 498.
6 Mittlerweile liegt die Wertermittlungsverordnung in der neuesten Fassung von 1998 vor.
2
aufbauend werden wesentliche Vorschriften und Wahlrechte der Bilanzierung von Investment Properties nach IAS 40 dargestellt.
Im Kapitel 3 werden relevante wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen der Immobilienbewertung, die Einordnung des deutschen Sachverständigenwesens in die Bewertungspraxis sowie die für den späteren Verlauf der Arbeit erforderlichen Begriffe definiert und abgegrenzt. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Konzeption des in Deutschland vorherrschenden Begriff des Verkehrswertes von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie im Rahmen des Fair Value Accountings der Begriffs des Fair Value von Investment Properties. Insbesondere spielt die Entscheidungsnützlichkeit der Rechnungslegungsinformationen im Fair Value Accounting eine entscheidende Rolle, auf deren Determinanten ebenfalls eingegangen wird. Anschließend erfolgt ein Vergleich zwischen dem Verkehrswertbegriff des deutschen Baugesetzbuches (BauGB) mit dem Begriff des Fair Value von Investment Properties mit dem Ziel, Konformität zu überprüfen. In dem anschließend vorgestellten stufenweisen Bewertungskonzept des IAS 40 soll der Frage nachgegangen werden, welche grundsätzlichen Möglichkeiten existieren, den Fair Value von Investment Properties zu bestimmen. Das Kapitel schließt mit der Entwicklung von IAS 40 konformen Grundsätzen der ordnungsmäßigen Immobilienbewertung.
Kapitel 4 widmet sich den in der deutschen Bewertungspraxis angewandten Verfahren der Immobilenbewertung. Den Schwerpunkt bilden dabei in Deutschland normierte Verfahren der Verkehrswertermittlungsverordnung (Ertragswert-, Sachwert- und Vergleichswertverfahren) sowie aufgrund der zunehmenden praktischen Relevanz das international anerkannte Discounted Cash Flow-Verfahren. Die Verfahren sollen in den einzelnen Kapiteln „beleuchtet“ werden. Besonderes Interesse verdienen dabei Eingangsgrößen und Bewertungsparameter, die das Ergebnis des jeweiligen Ermittlungsverfahrens wesentlich bestimmen. Diese Größen werden in den einzelnen Abschnitten konkretisiert.
Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen erfolgen im Kapitel 5 eine umfassende kritische Würdigung sowie ein Vergleich der dargestellten Wertermittlungsverfahren. Bewertungskriterien sind neben den aufgestellten Grundsätzen der ordnungsmäßigen Immobilienbewertung die qualitative Anforderungen an IFRS-Abschlüsse. Im Fokus liegen ein Vergleich und eine Beurteilung der Verfahren hinsichtlich der Aussagefähigkeit zum Fair Value einer Investment Property. Es wird insbesondere die
3
Frage beantwortet, welche Immobilienbewertungsverfahren geeignet sind, den Fair Value einer Investment Property zuverlässig zu bestimmen. Wegen der hohen Praxisrelevanz wird der Vergleich des Ertragswertverfahrens mit der DCF-Methode ausführlicher dargestellt. Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, Verfahrensempfehlungen für die Bewertung von Investment Properties 7 sowie dem Versuch einer Empfehlung für die Wertermittlungspraxis.
2 Eingrenzung und Bilanzierung von Investment Properties
2.1 Immobilien und ihre bilanzielle Behandlung
Immobilien sind nach IFRS entsprechend ihrem Unternehmenszweck unterschiedlichen Standards zugeordnet. 8 Werden Immobilien zum Zweck der Veräußerung im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Unternehmen gehalten, sind diese nach IAS 2 als Vorräte zu klassifizieren und werden dem Umlaufvermögen zugeordnet. 9 Diese werden regelmäßig im Rahmen eines Niederstwerttestes mit dem niedrigeren Wert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Nettoveräußerungswert bewertet. IAS 11 stellt die Bilanzierungsvorschrift für diejenige Immobilien dar, die im Rahmen von langfristigen Fertigungsaufträgen vom Unternehmen für Dritte erstellt werden. Bewertungsgrundlage sind dabei die bis zum Bewertungszeitpunkt angefallenen Herstellungskosten. Bei selbst erstellten Immobilien, die künftig als Investment Property selbst genutzt werden sollen, bilden die Herstellungskosten den Zugangswert, die bis zum Abschlusszeitpunkt der Erstellung angefallen sind. 10 Bis zu dem Zeitpunkt der Fertigstellung wendet das Unternehmen IAS 16 an, anschließend die Vorschriften des IAS 40.
Wird die Immobilie dagegen vollständig betrieblich eigengenutzt, fällt diese in den Anwendungsbereich von IAS 16 und wird als Sachanlagevermögen bilanziert. Eine Immobilie gilt nach IAS 40.7 dann als betrieblich eigengenutzt (owner occupied property), wenn die zurechenbaren Cash Flows über den betrieblichen
7 Vgl. Tab. 1 auf S. 56.
8 Vgl. Beck (2004), S. 498.
9 Sofern das Fair Value Modell angewendet wird, bleibt IFRS 5 (Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche) unberührt. Vgl. IFRS 5.5(c).
4
Leistungserstellungsprozess generiert werden. In diese Kategorie fallen auch Immobilien, die nur mittelbar in Zusammenhang mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Beispielsweise dienen Werkswohnungen für Mitarbeiter im Rahmen betrieblicher Anreizsysteme mittelbar dem Betriebszweck, wenn sie Mitarbeitern unter marktüblichen Kondition angeboten werden. 11 Immobilien nach IAS 16 werden im Rahmen der Erstbewertung mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzüglich direkt zurechenbarer Anschaffungsnebenkosten bewertet, die dazu dienen, den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Folgebewertung darf wahlweise mit fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit im Rahmen einer Neubewertung festgestelltem Fair Value erfolgen. 12
Immobilien sind am Stichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten. Statt der gebotenen Einzelbewertung können Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (beispielsweise bei Bewertung großer Immobilienportfolios) dazu führen, dass Immobilien zu einer so genannten Cash Generating Unit (CGU) zusammengefasst werden und in einer Gruppe bewertet werden. Voraussetzungen der Gruppenbewertung ist das Vorhandensein ähnlicher wertbestimmender Charakteristika, wie beispielsweise Baujahr, Nutzung, Standort oder Zustand. Die Gruppenbewertung der Immobilien ist nicht Teil dieser Arbeit und wird daher hier nicht weiter betrachtet. 13
2.2 Definition, Abgrenzung und Ansatzkriterien von Investment
Properties
Mit IAS 40 wird erstmals eine Trennung zwischen vom Unternehmen eigengenutzten Immobilien und Investment Properties eingeführt, die von dem bilanzierenden Unternehmen gehalten werden, um Miet- oder Pachterträge und/oder langfristige Erfolge aus Wertsteigerungen zu erzielen. 14 IAS 40.7 konkretisiert, dass aus der Investment Property erzeugte Cash Flows weitgehend unabhängig von den anderen im
10 Vgl. IAS 40.22.
11 Vgl. Böckem/Schurbohm (2002), S. 39.
12 Vgl. IAS 16.15. und IAS 16.28.
13 Vgl. Böckem/Schurbohm (2002), S. 48.
14 Vgl. IAS 40.5.
5
Unternehmen gehaltenen Vermögenswerten anfallen sollen. Vom Unternehmen eigengenutzte Immobilien, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen, zählen somit nicht zu Investment Properties, weil deren Cash Flows aus dem Zusammenwirken mehrerer Vermögenswerte entstehen. Der Standard stellt bei der Abgrenzung von Investment Properties also eindeutig auf den Unternehmenszweck von Immobilien abnämlich auf die Erzielung von regelmäßigen Einnahmen durch Überlassung von Immobilien an Dritte und/oder die Absicht der Realisation von Wertzuwächsen. Bezeichnend für solche Immobilien ist die Funktion der Kapitalanlage im Gegensatz zu Sachanlagen, die beispielsweise für interne Dienstleistungs- oder Verwaltungszwecke genutzt werden. Non-Investment Properties sind nach IAS 40.9 die Immobilien, die unter die Regelungen anderer Standards fallen, beispielsweise solche, die zum Zwecke der Weiterveräußerung in naher Zukunft gehalten werden, für Dritte erstellt oder entwickelt sind, biologische Vermögenswerte der Landwirtschaft sowie Abbau- oder sonstige Rechte an Immobilien. Folgende Immobilienarten können bei vorliegenden Definitionsmerkmalen als Investment Properties klassifiziert werden:
N Büroimmobilien: Büro- und Geschäftshäuser, Verwaltungsgebäude
N Handelsimmobilien: Kaufhäuser, Einkaufszentren, Freizeitimmobilien
N Wohnimmobilien: Mietwohnanlagen, Mehrfamilienhäuser
N Industrieimmobilien: Gewerbeparks, Industrieflächen
N Dienstleistungsimmobilien: Hotels, Gesundheits- oder Senioreneinrichtungen
Ein weiteres Beispiel für Anlageimmobilien sind unbebaute Grundstücke, die für Zwecke der langfristigen Wertsteigerung im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit gehalten werden. Aber auch wenn die künftige Nutzung noch unbestimmt ist, wird das Grundstück als Investment Property klassifiziert. Das betrifft auch darauf befindliche Gebäude des Unternehmens, die im Rahmen eines operating lease vom Leasingnehmer gehalten werden und für die das Unternehmen das Modell des beizulegenden Zeitwertes anwendet. 15 Liegt der vermieteten Immobilie dagegen ein Finanzierungsleasing-Verhältnis zu Grunde, in dessen Rahmen alle substanziellen Risiken und Chancen auf
15 Vgl. IAS 40.6.
6
den Leasing-Nehmer übertragen wurden, wird der Vermögenswert bei dem Leasing-Nehmer bilanziert der sich zugleich an den Kriterien des IAS 17 orientiert. 16
Dennoch kann die praktische Abgrenzung der Investment Properties weitere Fragen aufwerfen. Ein Abgrenzungsproblem kann bei solchen Immobilien auftreten, die teilweise eigengenutzt sind und bei denen somit das Kriterium der Fremdnutzung nicht vollständig erfüllt ist. Denkbar ist beispielsweise, dass einige der vermieteten Wohneinheiten von Unternehmen zu Verwaltungszwecken genutzt werden. In diesem Fall wird die anteilige Zuordnung davon abhängig gemacht, ob die Immobilienteile getrennt verkauft oder verleast werden können. Können Teile der gemischt genutzten Immobilie nicht getrennt verleast oder veräußert werden, so kommt die Klassifizierung als Investment Property nur dann in Betracht, wenn der Anteil der Selbstnutzung unbedeutend ist. 17 Zu der Höhe dieser „insignificant portion“ werden in der Literatur unterschiedliche Werte genannt. 18
Investment Properties werden in der Bilanz angesetzt, wenn es wahrscheinlich (probable) ist, dass der künftige wirtschaftliche Nutzen, der mit den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien verbunden ist, dem Unternehmen zufließen wird und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich (reliably) ermittelt werden können. 19 Bei dem ersten Ansatzkriterium muss das bilanzierende Unternehmen auf der Grundlage der verfügbaren Daten den Sicherheitsgrad des künftigen Nutzens schätzen. Als Nutzenzufluss von Investment Properties gelten zukünftige Miet- oder Pachterträge sowie realisierte positive Wertänderungen an der Immobilie. Es wird eine hohe Wahrscheinlichkeit (virtually certain) des Nutzenzuflusses verlangt, die im Rahmen von Immobilienmarktprognosen und Vorteilhaftigkeitsanalysen nachgewiesen werden kann. Das zweite Kriterium verlangt, dass der festgestellte Nutzenzuwachs in Geldeinheiten mit ausreichender Sicherheit gemessen werden kann. Die Einschätzung der Messbarkeit erfolgt dabei auf der Grundlage der qualitativen Charakteristika des IAS-Abschlusses – Relevanz und Zuverlässigkeit – diese werden im Kapitel 3.2.1. erläutert.
16 Vgl. IAS 40.3.
17 Vgl. Beck (2004), S. 498. Umfassend zu Behandlung von dual purpose properties auch Böckem/Schurbohm (2002), S.40.
18 Ein Anteil von 5-10 % wird für vertretbar gehalten (Anm. des Verfassers).
19 Vgl. IAS 40.16.
7
2.3 Bilanzierung von Investment Properties nach IAS 40
Investment Properties werden erstmalig mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Nach IAS 40 umfassen Anschaffungskosten einer durch Kauf erworbenen Investment Property neben dem Kaufpreis sonstige nachträgliche und direkt zurechenbare Anschaffungsnebenkosten. Transaktionskosten, wie beispielsweise Anwalts- oder Notarkosten sowie Steuern, die im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung anfallen, werden in der erstmaligen Bewertung berücksichtigt. 20 Eine Konkretisierung der Bestandteile der Anschaffungskosten ist den Regelungen des IAS 16 zu entnehmen, da dieser Standard neben dem IAS 25 bereits vor dem Inkrafttreten des IAS 40 als Bewertungsgrundlage von Investment Properties diente. 21 Anschaffungspreisminderungen werden nicht explizit im Standard erwähnt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass, analog der Vorgehensweise bei den Vorräten, die Anschaffungskosten um den Betrag der Anschaffungspreisminderungen zu kürzen sind. Man kann somit feststellen, dass die Regelungen des Standards den generell geltenden Regeln der Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen entsprechen.
Für die Folgebewertung besteht nach IAS 40.30 das Wahlrecht, die Investment Properties entweder nach dem Anschaffungskostenmodell (cost model) oder nach dem Modell des beizulegenden Zeitwertes (Fair Value Modell) zu bewerten. Das Wahlrecht ist sodann einheitlich auf den gesamten Bestand an Investment Properties anzuwenden. Ein Gewinn oder Verlust, der durch die Änderung des beizulegenden Zeitwertes der Anlageimmobilien entstanden ist, wird im Ergebnis der entsprechenden Periode erfolgswirksam berücksichtigt. 22 Das Bewertungswahlrecht ist als eine Kompromisslösung zu verstehen. Das IASB reagierte damit auf die Kritik aus der Rechnungslegungspraxis, die bezüglich der Forderung nach dem beizulegenden Zeitwert als ein ausschließlicher Wertmaßstab geäußert wurde. IAS 40 verlangt die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte auch für den Fall, wenn sich das bilanzierende Unternehmen für das Anschaffungskostenmodell entschieden hat. Die beizulegenden
20 Vgl. IAS 40.20-21. Dagegen werden bei der Bestimmung des Fair Value die entstehenden Transaktionskosten nicht berücksichtigt. Vgl. IAS 40.37.
21 Vgl. Zülch (2003), S. 164.
22 Vgl. IAS 40.35.
8
Zeitwerte müssen in diesem Fall ermittelt und als Vergleichswerte im Anhang angegeben werden. 23
Aufgrund des Stetigkeitsprinzips ist das bilanzierende Unternehmen an das einmal gewählte Modell gebunden. Eine Durchbrechung des Stetigkeitsprinzips ist nach IAS 40.31 in Verbindung mit IAS 8 (Changes in Accounting Policies) grundsätzlich möglich. Jedoch darf eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode nur dann vorgenommen werden, wenn diese Änderung zu einer sachgerechteren Darstellung der Ereignisse in den Abschlüssen des Unternehmens führt. Zugleich wird jedoch unterstellt, dass ein Wechsel von dem Fair Value Modell zu dem cost model nur in seltenen Ausnahmefällen eine Verbesserung der Informationsnützlichkeit im Sinne der decision usefulness mit sich bringt. 24
3 Vom Verkehrswert zum Fair Value von Investment
Properties
3.1 Grundlagen der marktorientierten Immobilienbewertung
3.1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen
Die Verkehrswertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken ist in Deutschland durch die Wertermittlungsverordnung (WertV) und ergänzend durch die Wertermittlungsrichtlinien (WertR) umfassend normiert. Die Wertermittlungs-verordnung ist mit dem Anspruch verfasst worden, durch eine gesetzliche Verankerung für eine Vielzahl unterschiedlicher Ermittlungsmethoden Rechtssicherheit in den Bereich der Wertermittlung zu bringen und durch Transparenz des Grundstücksmarktes einzelnen Bürgern zu ermöglichen, Angebote auf dem Grundstücksmarkt auf ihre Preiswürdigkeit zu prüfen. 25 Die Vorschriften der Wertermittlungsverordnung konkretisieren die Vorgehensweise der Verkehrswertermittlung durch die Beschreibung der Verfahrensabläufe, die erforderlichen Daten sowie durch die Ausführungen zu den
23 Vgl. IAS 40.79(e) sowie bei Zülch (2003), S. 171.
24 Vgl. IAS 40.31.
25 Vgl. Kleiber/Simon/Weyers (2002), S. 557. Rn.14ff. Die WertV liegt aktuell in der Fassung von 1998 und die WertR von 2002 vor.
9
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Dipl.-Ing. Denis Polosin, 2005, Bestimmung des Verkehrswertes (Marktwertes) als Maßstab für die Fair Value Bilanzierung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, Munich, GRIN Publishing GmbH
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DOI
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