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Gliederung
1. Einleitung
2. Die Gründung der öffentlichen Rundfunkanstalten nach dem Krieg
3. Der Gründungsweg der Arbeitsgemeinschaft
4. Aufgaben und Gemeinschaftseinrichtungen der ARD
5. Die Entstehung des Deutschen Fernsehens
6. Schlussbemerkung
7. Literaturangaben
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1. Einleitung
„Am 1. Mai 2003 um Mitternacht nahm der neue Rundfunk Berlin-Brandenburg
(RBB) seine Arbeit auf. Der RBB tritt die Gesamtrechtsnachfolge des Ostdeutschen
Rundfunks Brandenburg (ORB) und des Senders Freies Berlin (SFB) an.“ 1 Fusioniert aus zwei Sendern mit völlig unterschiedlichem Lebenslauf reiht sich
der RBB mit seiner ersten Intendantin Dagmar Reim nun als jüngstes Kind in die
ARD-Familie ein. Diese kann auf über 50 Jahre ständige Weiterentwicklung, Verän-
derung und Umorganisation ihrer einzelnen Rundfunkanstalten zurückblicken. Im
Folgenden wird der Weg von den Nachkriegssendern unter der jeweiligen Besat-
zungsmacht zu den ersten Gründungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
in der BRD skizziert, das Ringen um einen Zusammenschluss in einer Arbeitsge-
meinschaft geschildert, die allgemeinen und übergeordneten Aufgaben, wie die Ge-
meinschaftseinrichtungen, besprochen und die Anfänge des Deutschen Fernsehens
dargestellt. Die Arbeit kann allerdings nur einen kurzen und bestimmt unvollständi-
gen Ausschnitt der umfangreichen Rundfunkgeschichte beleuchten, umfangreich vor
allem in dem Zeitraum wo „das Bedürfnis nach schneller Information und geistigem
‚Dabeisein’ unablässig wuchs, in dem die breitesten Volksschichten ihren Anteil an
den Werken der Kunst und den Genüssen der Unterhaltung begehrten“ (Walter Ha-
gemann, 1954). 2
2. Die Gründung der öffentlichen Rundfunkanstalten nach dem Krieg
Mit der bedingungslosen Kapitulation des deutschen Reiches am 9. Mai 1945
um 0.01 fand der Großdeutsche Rundfunk sein Ende, es begann die Zeit der Besat-
zungsmächte, deren Militärgouverneure fortan die Funkhoheit ausübten. Schon im
September 1944 verkündeten die Alliierten drei Gesetze, die nach 1945 noch mal
bestätigt und abgedruckt wurden. Gesetz Nr. 191 verbot den Deutschen die Tätigkeit
oder den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehstationen und Rundfunkeinrichtungen,
Artikel 9 der alliierten „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands“ vom 5.
Juni 1945 bekräftigte das generelle Sendeverbot. Durch Gesetz Nr. 52 fielen die
http://www.ard.de/intern/_beitrag/54/index.phtml
2 Hagemann, Walter. Fernhören und Fernsehen. Kurt Vowinckel Verlag, Heidelberg, 1954. S. 40.
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Rundfunksender der Reichspost unter die Beschlagnahme des Reichsvermögens
und die Funkhoheit ging auf die Siegermächte über. 3 Der Wiederaufbau der teilweise erheblich zerstörten Sender war für die Alliier- ten ein wichtiges Anliegen, konnten Anordnungen und Nachrichten kaum schneller und wirkungsvoller verbreitet werden als über Hörfunk. Als Standorte nutzte man die eilig restaurierten vorhandenen Einrichtungen, was sich für die nachfolgende Ent- wicklung des Rundfunks als nicht unerheblich herausstellte. Die vier Besatzungs- mächte errichteten in ihren Zonen öffentliche, sowie Soldaten-Sender, die je nach Militärmacht relativ unterschiedlich geführt und kontrolliert wurden. In einer Betrach- tung über die Rundfunklandschaft kritisiert Peter von Zahn in der Dezember Ausgabe der Hör zu 1946: „…Wir haben nur noch einen Zonen-Rundfunk. Vier unterschiedli- che Rundfunksysteme, mehr oder weniger dem Vorbild der jeweiligen Besatzungs- macht angenähert, führen einkleinstaatliches Eigenleben. Ihre Sendungen spiegeln zuweilen engstirnige Kirchturmspolitik, und nur selten vermischen sich ihre Stimmen
zum Chor.“ 4 Die Neuordnung der Länder der Bundesrepublik und die Demokratisierungs- maßnahmen der westlichen Besatzungsmächte ließen auch die Rundfunkeinrichtun- gen nicht unberührt, so verlor die für das Rundfunkwesen bisher zuständige Deut- sche Post nach und nach wichtige Beteiligungen und eigene öffentliche Rundfunkan- stalten wurden errichtet.
Für die Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfahlen, Schleswig-Holstein und Hamburg wurde am 1. Januar 1948 durch die Verordnung Nr. 118 der britischen Mili- tärregierung der Nordwestdeutsche Rundfunk (NWDR) mit Sitz in Hamburg gegrün- det. So übergab die Post im Laufe des Jahres die Sender Hamburg, Flensburg, Lan- genberg, Hannover, Herford, Osnabrück, Osterloog und den des britischen Sektors
von Berlin. 5 Dieser Gründung vorausgegangen war die Abwendung der Briten von einer isolierten Besatzungspolitik und das Bemühen vom liberalen Chief Controller Hugh Carleton Greene möglichst viele Deutsche in die Rundfunkarbeit mit ein zu beziehen. Ursprünglich plante Greene ein Rundfunksystem aus dem Parteien und Regierung völlig herausgehalten werden sollten, was ihm bei der Umsetzung aber nicht gelang.
funkforschung. Verlag Volker Spiess, Berlin 1975. S. 217-220
5 Ebd. S. 226
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Im 16-köpfigen Hauptausschuss waren die Regierungsvertreter und Parteien in der Überzahl. Den Vorsitz des Verwaltungsrats über nahm zunächst Adolf Grimme von der SPD, Kultusminister in Niedersachsen, der noch im selben Jahr einstimmig zum deutschen Generaldirektor gewählt wurde und dem Greene am 15. November 1948
vollständig die Geschäfte übergab. 6 Problematisch wurde mit der Zeit den unter- schiedlichen Ansprüchen der einzelnen Länder gerecht zu werden, so wurden bereits 1951 Verhandlungen über eine Dezentralisierung des NWDRs aufgenommen, was
zu einer späteren Auflösung in zwei selbständige Rundfunkanstalten führte. 7 Im Gegensatz zu den Briten mit ihrer von zentralistischen Prinzipien geprägten Politik, wollten die Amerikaner ein föderalistisches Rundfunksystem aufbauen und für jedes Land eine eigene Rundfunkanstalt einrichten. Ebenso wie bei die Briten sollte der Einfluss der Landesregierung, des Parlaments und der Parteien möglichst gering gehalten werden. Der Beginn des kalten Krieges veränderte die bisher ausgearbeite- ten Rundfunkgesetze nun entscheidend. Zwar entsprach es schon vorher dem Ame- rikanischen Re-Education-Konzept, die Deutschen in den Demokratisierungsprozess einzubinden, in der neuen politischen Situation aber sollte der ehemalige Feind zum engsten Verbündeten werden. Die Besatzungspolitik wurde zunehmend liberaler, also auch die strengen Auflagen der Information Control Division (ICD), so wurden die Forderungen der Politiker nach stärkerem Einfluss zunehmend mit aufgenom-
men. 8 Anders als in der britischen Zone sollten auf Grundlage von Landesgesetzen aus den Sendern in Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden vier eigen-
ständige Rundfunkanstalten gebildet werden. 9 Als erste im Amerikanischen Sektor wurde am 10. August 1948 durch das „Ge- setz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts“ der
bayerische Rundfunk (BR) mit Hauptsitz München ins Leben gerufen. 10 Nach § 3 des Bayerischen Rundfunkgesetzes sollte er folgende Pflichten und Grundsätze einhal- ten: „Die Sendungen des „Bayerischen Rundfunks“ dienen der Belehrung und Unter- haltung. Sie sollen von demokratischer Gesinnung, von kulturellem Verantwortungs- bewusstsein, von wahrhafter Menschlichkeit und von unbestechlicher Objektivität
6 Behrens, Tobias. Die Entstehung der Massenmedien in Deutschland. Verlag Peter Lang. Frank- furt/Main 1986. S. 284-288
7 Schütte. S. 227 8 Behrens. S. 280-282 9 Steinwärder, Philipp: Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bun- desrepublik Deutschland. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998. S. 7
10 Schütte. S. 227
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getragen sein.“ Als leitende Organe wurden der Rundfunkrat, der Verwaltungsrat
und der Intendant eingesetzt. 11 Der als zweite Anstalt des öffentlichen Rechts in der amerikanischen Zone ge- gründete Hessische Rundfunk mit Sitz in Frankfurt am Main zeichnete sich im Gesetz durch die Betonung der Staatsunabhängigkeit aus. Nachdem eine überwiegende An- zahl der Verwaltungsratsmitglieder Vertreter öffentlich relevanter Gruppen wie Kir- chen, Gewerkschaften usw. waren, konnten sich in diesem Gesetz die Parteipolitiker nicht so durchsetzen wie in Bayern. Mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats Hans Bredow und dem Vorsitzenden des Rundfunkrats Kurt Magnus holte man sich au-
ßerdem verdiente Kräfte vom Rundfunk der Weimarer Republik in die Gremien. 12 Etwa zwei Monate nach dem Hessischen Rundfunk wurde am 22. November 1948 in Bremen die Anstalt des öffentlichen Rechts Radio Bremen ins Leben geru- fen. Vom Gesetz her dem Hessischen Rundfunk sehr ähnlich, führte man hier aber weniger die Diskussion über die Vertretung von Parteien und Regierung als über die Finanzierung der kleinsten deutschen Rundfunkanstalt. Auch auf programmlicher Seite unterschied sich Radio Bremen aufgrund der geographischen Gegebenheiten von den anderen Rundfunkanstalten, so errichtete man hier wegen seiner homoge- nen Rezipientenschaft und deren geschätzten Bedürfnissen die Abteilung Heimat-
funk. 13 Der Gründung der letzten öffentlichen Rundfunkanstalt im amerikanischen Sek- tor der Region Württemberg-Baden vorausgegangen waren zähe Verhandlungen mit der Militärregierung, da die Gesetzesentwürfe aus den Jahren 1946, 1947 und 1948 dem Staat zu viel Mitsprache einräumten. So wurde erst am 6. April 1949 durch „Ge- setz Nr. 1039 – Radio-Gesetz“ der Süddeutsche Rundfunk (SDR) in Stuttgart als An-
stalt mit Selbstverwaltungsrecht errichtet. 14 In Berlin blieb der Rundfunksender RIAS aufgrund der besonderen politischen Lage in amerikanischen Händen und wurde nicht übergeben. Für die Besatzer waren die propagandistischen Möglichkeiten, die sie mit einem starken Sender in Berlin hat-
ten weit wichtiger als das Demokratisierungsprogramm. 15
Bredow-Institut, Hamburg 1962. S. 63
12 Behrens. S. 283
13 Schütte. S. 229-230
14 Herrmann, 1962. S. 74
15 Behrens. S. 284
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Ähnlich wie die Briten wollten auch die Franzosen in den neu gegründeten Län- dern Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern, sowie dem Kreis Lin- dau eine zentrale Rundfunkanstalt aufbauen. Durch Verordnung Nr. 187 errichtete man am 30. Oktober 1948 die einheitliche Rundfunkanstalt Südwestfunk (SWF) mit Sitz in Mainz. Der SWF erhielt für sein Sendegebiet das Monopol für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkeinrichtungen jeder Art, sowie alle dem französischen Besatzungsgebiet zugeteilten Wellenlängen zur ausschließlichen Nutzung übertra- gen. Diese Rechte waren auf Dritte nicht übertragbar. Des Weiteren durfte der SWF mit anderen Rundfunkanstalten keine gemeinsamen Einrichtungen und Organe bil- den, die seine Unabhängigkeit einschränkten. Diese Bestimmung war dem ange-
strebten Zusammenschluss in der ARD zunächst hinderlich. 16 Wie auch beim NWDR ergaben sich auch beim SWF Schwierigkeiten einer gerechten Vertretung der Lan- desgebiete und Verhandlungen wurden aufgenommen. Diese mündeten am 27. Au- gust 1951 in einen Staatsvertrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden und Württem- berg-Hohenzollern, mit Baden-Baden als neuen Hauptsitz (dort wo er eigentlich vor- her schon gewesen war) und der Eingliederung des Kreises Lindau in das Sendge- biet des Bayerischen Rundfunks. Allerdings war der im Staatsvertrag vorgesehene Einfluss der Landesregierungen so groß, das diese sich nach allseitiger Kritik im Ok-
tober 1951 verpflichteten, ihre Aufsicht einzuschränken. 17 Zu diesen sechs Rundfunkanstalten, die bald ihren Zusammenschluss in der
ARD fanden, kamen später in den Jahren 1953 bis 1956, aufgrund der Entwicklung
weg vom norddeutschen Prinzip der großen Mehrländer-Rundfunkanstalt hin zum süddeutschen Prinzip der Landesrundfunkanstalten weitere Anstalten des öffentli- chen Rechts hinzu: Der Sender Freies Berlin (SFB) am 21. November 1953, der durch Auflösung des NWDR am 25. Mai 1954 entstandene Westdeutsche Rundfunk (WDR) und Norddeutsche Rundfunk (NDR) am 16. Februar 1955, sowie der eben- falls durch Landesgesetze gegründete Saarländische Rundfunk am 27. November
1956. 18
16 Herrmann, 1962. S. 78
17 Schütte. S. 230-231
18 Brack, Hans. Die Organisation der übergeordneten Aufgaben des Rundfunks in Brack, Hans, Herr-
mann Günter und Hillig, Hans-Peter. Organisation des Rundfunks. Verlag Hans Bredow-Institut, Ham-
burg 1962. S. 12
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Tina Zeise, 2003, Die Entstehung der ARD und ihres Gemeinschaftsprogramms Erstes Deutsches Fernsehen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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