Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung. 1
2 Funktion und Aufgabe von Gütesiegeln. 2
2.1 Definition. 2
2.2 Aufgabe von Gütesiegeln. 3
2.3 Gütesicherung und Zeichenschutz. 4
2.3.1 Gütegedanken und Kennzeichenschutz 4
2.3.2 Funktionen von Gütesiegeln 5
2.4 Verbraucherschutzrechtliche Bedeutungen 7
2.4.1 Beschränkbarkeit von Gütesiegeln auf Teilqualitäten. 7
2.4.2 Werbung mit Gütesiegeln 8
3 Die rechtlich geschützte Funktion des Gütezeichens. 10
3.1 Entwicklung des Markenrechts. 10
3.2 Die Funktion der Marke 11
3.3 Wettbewerbsrechtliche Bedeutung. 13
3.4 Gütesiegel im europäischen Wettbewerb. 14
4 Verfahren zur Erlangung von Gütesiegeln 15
4.1 Institutionen zur Vergabe von Gütesiegeln 15
4.1.1 Das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung (RAL) 16
4.1.2 TÜV-Süd 16
4.1.3 Weitere Institutionen 17
4.2 Verfahren. 17
4.2.1 Verfahren vor dem Deutschen Patentamt. 18
4.2.2 Ablauf beim RAL 19
4.2.3 Ablauf beim TÜV Süd 20
4.3 Vergabeanforderungen ausgewählter Gütezeichen 21
4.3.1 Das deutsche Weinsiegel 21
4.3.2 CMA 22
4.3.3 Das Bio-Siegel 23
5 Schlussbetrachtung 24
6 Literaturverzeichnis 25
Anhang 28
II
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Anm.
BJI BPatG bzw.
CP d.h. EuGH
GMV GWB GRUR Hrsg.
IR-Marke Nr. LG
OLG MarkenG GmarkenV Gemeinschaftsmarkenverordung Stand 27.07.2001 Mil. Milliarde(n) MMA Madrider Abkommen RAL
S. sog. so genannte
u.a. UWG
Vgl. WRP WZG
z.B. III
1 Einleitung
Die Grundlage der sozialen Marktwirtschaft ist die Entscheidungs- und Betätigungsfreiheit von Anbietern und Nachfragern. Im Mittelpunkt steht der Verbraucher, der als „souveräner Konsument“ entscheidet, im Mittelpunkt. Unlauterer Wettbewerb oder Irreführung, z. B. durch Werbung, entspricht nicht einem fairen Wettbewerb und soll deshalb so weit wie möglich unterbunden werden. Nicht markt- oder leistungsgerechte Entscheidungen der Verbraucher basieren oft auf einem Mangel an erforderlichen Informationen, und sind nicht auf täuschende oder unlautere Absatzformen zurückzuführen. 1
Verbraucherschutzinitiativen betonen, dass besonders im Lebensmittelbereich nicht nur auf die Vermeidung täuschender Angaben geachtet wird, sondern, dass auch zusätzliche Informationen über die Eigenschaften der Produkte notwendig sind, um den Käufer vor einer „unrichtigen“ Kaufentscheidung zu schützen. Neben gesetzlicher Kennzeichnungspflichten wie z.B. im Lebensmittelbereich, existieren freiwillige Kennzeichnungssysteme, wie z.B. Gütezeichen, die dazu dienen sollen, dem Käufer alle erforderlichen Informationen für eine „richtige“ Kaufentscheidung zu vermitteln. Für den Anbieter stellen Gütesiegel ein attraktives Absatzinstrument dar.
Es stellt sich aber die Frage, welche Kriterien notwendig sind, damit der Verbraucher das angebotene Gütesiegel auch als zusätzliche Konsumenteninformation akzeptiert und welche rechtlichen Vorraussetzungen die Grundlage bilden sollen. Um dies transparent zu machen, werden zuerst Funktionen und Aufgaben von Gütesiegeln aufgezeigt. Anschließend werden dann die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert, die die Grundlage für die Verwendung von Gütesiegeln bilden.
Die Voraussetzung, dass allgemeine Kriterien für die Verwendung von Gütesiegeln existieren ist sowohl für Anbieter und Nachfrager wichtig, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen.
Im vierten Kapitel werden Institutionen vorgestellt, die für die Vergabe von Gütesiegeln verantwortlich sind oder eine wichtige Rolle einnehmen. Am Ende der Arbeit werden die Funktion von Gütesiegeln und die allgemeinen Kriterien in einer Schlussbetrachtung zusammengefasst.
1 Vgl. Gruber, S.1
1
2 Funktion und Aufgabe von Gütesiegeln
2.1 Definition
Da es keine allgemeingültige Definition für den Begriff „Gütezeichen“ gibt, wird in dieser Arbeit die Begriffsdefinition des RAL zugrunde gelegt, da diese weitestgehend Verkehrsanerkennung gefunden hat. 2 Laut RAL sind Gütezeichen folgendermaßen definiert: Gütezeichen sind „Wort- oder Bildzeichen, oder beides, die als Garantieausweis zur Kennzeichnung von Waren oder Leistungen, Verwendung finden, die bestimmte, an objektiven Maßstäben gemessenen, nach der Verkehrsauffassung für die Güte einer Ware oder Leistung wesentliche Eigenschaften erfüllen, und deren Träger Gütegemeinschaften sind, öffentlich zugängige Gütebedingungen aufstellen sowie deren Erfüllung überwachen, oder die auf gesetzlichen Maßnahmen beruhen.“ 3
Die Definition darf nicht als allgemeinverbindlich gesetzt werden, da der RAL keine Rechtsetzungsbefugnis besitzt, und die RAL- Grundsätze für Gütezeichen keine Bestätigung des Gewohnheitsrechts darstellen. Die Definition darf also nur innerhalb von RAL-Gütegemeinschaften Geltung erlangen.
Es lässt sich feststellen, dass Gütezeichen Mittel zur Kennzeichnung von Produkten nach ihrer Beschaffenheit sind, aber keine Marken im Sinne § 3 Nr. 1, MarkenG. Sie können jedoch als Kollektivmarken im Sinne des § 97 MarkenG 4 geschützt oder als Gemeinschaftskollektivmarke Art. 64 GMarkenV eingetragen werden. 5 Gütezeichen lassen sich in „echte“ und „Pseudogütezeichen“ unterscheiden. Echte Gütezeichen erfüllen folgende Anforderungen:
• Wahrhaftigkeit des Zeichens
• Festgelegte, objektive, der Wareneigenart entsprechende Gütebedingungen
• Anerkennung dieser Bedingungen durch eine neutrale Stelle
• Öffentlichkeit der Gütevorschriften
• Sicherstellung der Einhaltung der zu Grunde gelegten Gütevorschriften. 6
Sog. „Pseudogütezeichen“ genügen diesen Anforderungen nicht und können nicht als „echte“ Gütezeichen angesehen werden.
Häufig fehlt diesen Gütezeichen die sachliche Qualitätsprüfung, die Offenlegung der Gütevorschriften oder die Bestätigung durch eine neutrale Stelle. 7
2 Vgl. Nicklisch, S. 1
3 Nicklisch, S. 1 4 Vgl. Fezer, Markenrecht, § 97, Rn. 20 5 Vgl. Bock, Gütezeichen in: BJI, 2001, S. 141 6 Vgl. Hamann in: GRUR 1953, 517, ( 517) 7 Vgl. Hamann in: GRUR 1953, 517, ( 517)
2
2.2 Aufgabe von Gütesiegeln
Der allgemeine Zweck von Gütezeichen ist die neutrale und verlässliche Information des Verbrauchers. „Gütemarken sind solche kollektiven Kennzeichen, die Waren oder Dienstleistungen mehrerer Unternehmen nach den die Güte bestimmenden Produkteigenschaften kennzeichnen. Zweck der Gütemarken ist die Sicherung der Produktqualität, sowie die Verbraucherinformation über die Produkteigenschaften.“ 8 Das Gütezeichen, das im Sinne des § 97 MarkenG als Kollektivmarke geschützt wird, beinhaltet hierbei die Funktion, die Qualität von Waren oder Leistungen zu kennzeichnen sowie im Rahmen des technischen Fortschrittes und der Markterwartung diese zu steigern. Gütezeichen setzen im Unterschied zu Individual- oder Verbandszeichen, die fast ausschließlich die Herkunft der Ware betonen, die Einhaltung festgelegter Normen voraus. 9
Für die Konsumenten ist es oft nicht leicht, den Überblick im Markendschungel zu behalten. Gütesiegel sollen diesbezüglich das Vertrauen des Verbrauchers auf das Produkt lenken. Ein nicht unwesentlicher Anteil des Vertrauens wird dadurch geprägt, dass die Vergabe eines Gütesiegels - im Gegensatz zur Marke, die von jeder Person beim Patentamt eingetragen werden kann - von einem unabhängigen Gremium überprüft werden muss. 10
Es existieren auf der ganzen Welt eine Vielzahl von Zeichen, die jeweils versuchen, bei den Abnehmern der gekennzeichneten Produkte eine Qualitätsvorstellung hervorzurufen. Die Qualität eines Produkts stellt eines der wichtigsten Wettbewerbs- und Werbemittel neben dem Faktor „Preis“ dar. „Insoweit dienen Gütezeichen dem Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Abnehmer.“ 11 Bis vor kurzem waren nur RAL-Gütegemeinschaften berechtigt, Gütezeichen als Symbol für streng kontrollierte Qualität entsprechender Produkte zu verleihendies erfolgte im Auftrag von RAL und dem zuständigen Kuratorium sowie den Fach- und Verkehrskreisen. Bekannte Gütezeichen, die vom RAL 12 vergeben werden sind z.B.: "Deutsche Markenbutter", „Deutsches Weinsiegel“, „Blauer Engel“ oder "Urlaub auf dem Bauernhof".
Diese Nutzungsrechte an den jeweiligen Gütezeichen werden für einen begrenzten Zeitraum vergeben. Nach Ablauf der Frist müssen sich die zertifizierten Produkte regelmäßigen, unabhängigen Kontrollen unterziehen, damit die gleichbleibende „Güte“ gegenüber dem Verbraucher gewährleistet werden kann. 13
8 Fezer, Markenrecht, § 97, Rn. 18
9 Vgl. Nicklisch, S. 3 10 Vgl. Ebenda, S.30 11 Ebenda, S.4
12 RAL - gegründet als Reichsausschuss für Lieferbedingungen 1925 13 Vgl. RAL, Gütezeichen, http://www.gdv-ev.de/ral/
3
2.3 Gütesicherung und Zeichenschutz
2.3.1 Gütegedanken und Kennzeichenschutz
Mit der Umwandlung des Warenzeichengesetzes in ein einheitliches Markengesetz änderte sich nicht nur der Terminus vom „Warenzeichen“ zur „Marke“, sondern bereits 1992 entfiel die „strenge Bindung an den Geschäftsbetrieb“ des Warenzeichens. 14
Gütesiegel beinhalten eine Vertrauens-, Güte- oder Qualitätsfunktion. Dies bedeutet, dass der Kunde nicht nur aufgrund der Herkunftsfunktion auf die gleichbleibende Beschaffenheit der Ware schließt, sondern darüber hinaus ein gewisses Qualitätsniveau der Ware voraussetzt. Wird mit dem Gütezeichen geworben, verbindet der Kunde, nach einer gewissen Zeit, ein mit dem Gütesiegel verbundenes Maß an Qualität. Dies bedeutet, dass die Werbewirkung so groß sein kann, dass der Kunde angezogen wird, obwohl er die Ware nicht kennt, sondern nur das Gütesiegel, und eine gewisse Qualität damit verbindet. 15 Dadurch kann ein Wettbe-werbsvorsprung der Mitglieder der Gütegemeinschaft entstehen. Bestimmte Gütefunktionen sind für den Verbraucher sehr hilfreich, damit er von vorneherein ausschließen kann, dass es sich um minderwertige Ware oder Ware mit durchschnittlicher Qualität handelt. Zweck und Charakter eines Gütezeichens sind jedoch nicht, die Gütebedingungen so hoch zu setzen, dass deren Erfüllung nur von „Spitzenfirmen“ möglich ist. Eine Festlegung von Standards nach oben sowie nach unten ist notwendig, wobei die untere Grenze eindeutig über der durchschnittlichen Qualität liegen muss, um den Charakter und Sinn von Gütezeichen nicht zu gefährden.
Warenkennzeichen im Allgemeinen haben die Funktion, Waren nach ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu kennzeichnen. Bei Verbandszeichen hingegen stammt die Ware nicht zwangsläufig aus dem Betrieb des Zeicheninhabers, sondern kann gegebenenfalls aus dem Betrieb eines Verbandsmitglieds stammen. Die rechtlich geschützte Funktion des Warenzeichens liegt allein in der Herkunftsfunktion und bezeichnet nur die Gleichmäßigkeit der Herkunftsstätte. Im Gegensatz zum Warenzeichen oder der Marke geht die Funktion des Gütezeichens über die Herkunftsfunktion hinaus. Das Gütezeichen besitzt eine Art „Garantiefunktion“ oder „Güteversprechen“. 16 Es dient als Nachweis dafür, dass die Ware von einer neutralen Stelle nach objektiven Maßstäben begutachtet wurde und bestimmte Eigenschaften erfüllt, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung für
14 Vgl. Nordemann, S. 322
15 Vgl. Nicklisch, S. 4 16 Vgl. Beier, S. 1
4
die Güte einer Ware oder Dienstleistung ausschlaggebend sind.
2.3.2 Funktionen von Gütesiegeln
„Der besondere Zweck eines Gütezeichens ist daher, zugleich eine bestimmte Beschaffenheit und Güte der Ware zu kennzeichnen und zu verbürgen.“ 17 Aufgrund der Vielzahl an Gütezeichen ist oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob es sich tatsächlich um ein Gütezeichen handelt oder um eine bloße, vom Hersteller selbst gewährleistete Garantie handelt. Ausschlaggebend ist bei dieser Frage jedoch, ob die Qualitätsgarantie von einer neutralen Stelle ausgestellt, bzw. bestätigt wurde.
Hier hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Kunde bei der Angabe „... mit dem Qualitätssiegel ausgestattet“ bereits davon ausgehen kann bzw. der Eindruck erweckt wird, dass die Qualität durch das amtliche „Siegel“ einer neutralen Stelle bestätigt wurde. 18
Häufig werden Güteanforderungen von Gütegemeinschaften, die sowohl von Fachverbänden als auch von unabhängigen Organisationen gebildet werden, für bestimmte Warengruppen definiert. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb werden Gütegemeinschaft als Zusammenschluss von Unternehmen gesehen, die sich die Gütesicherung als Hauptziel gesetzt haben und diese Bedingungen an sich sowie deren Einhaltung in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise vertreten. Hierbei muss ein neutrales Vorgehen sichergestellt sein. 19 Die Gütegemeinschaften haben sich verpflichtet, die Gütebedingungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Qualitätskontrollen zu überwachen. Daraus ergibt sich eine Garantie für die öffentlich kontrollierte Warengüte. Mitglieder der Gütegemeinschaft sind deshalb zur Kooperation gezwungen.
Kartellrechtlich ist es nicht gestattet, Unternehmen aus Gütegemeinschaften auszuschließen, oder deren Aufnahme zu verweigern, wenn die Unternehmen bereit und in der Lage sind, die technischen Vorraussetzungen zu erfüllen, und den ge-forderten Gütestandard einhalten zu können. Gütegemeinschaften müssen jedoch nicht zwangsläufig Gütezeichengemeinschaften sein. Die laufende Qualitätsverbesserung sollte vielmehr zur Aufgabe eines jeden Unternehmens gehören, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Zu dem Aufgabenbereich der Gütezeichengemeinschaften gehört das Recht, Gütezeichen zu verleihen, und dadurch ihren Mitgliedern einen Wettbewerbsvorsprung zu sichern. 20 Dieser entsteht schon zwangsläufig durch die Abgrenzung von anderen Produkten mit Hilfe von Gütezeichen.
17 Vgl. Miosga in: GRUR 1968, 570, (574)
18 Vgl. Ebenda, 570, (576) 19 Vgl. Ebenda, 570, (576) 20 Vgl. Miosga in: GRUR 1968, 570, (577)
5
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2005, Allgemeine Kriterien für die Verwendung von Gütesiegeln, München, GRIN Verlag GmbH
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