Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
2 Funktion und Aufgabe von Gütesiegeln 2
2.1 Definition 2
2.2 Aufgabe von Gütesiegeln 3
2.3 Gütesicherung und Zeichenschutz 4
2.3.1 Gütegedanken und Kennzeichenschutz 4
2.3.2 Funktionen von Gütesiegeln 5
2.4 Verbraucherschutzrechtliche Bedeutungen 7
2.4.1 Beschränkbarkeit von Gütesiegeln auf Teilqualitäten 7
2.4.2 Werbung mit Gütesiegeln 8
3 Die rechtlich geschützte Funktion des Gütezeichens 10
3.1 Entwicklung des Markenrechts 10
3.2 Die Funktion der Marke 11
3.3 Wettbewerbsrechtliche Bedeutung 13
3.4 Gütesiegel im europäischen Wettbewerb 14
4 Verfahren zur Erlangung von Gütesiegeln 15
4.1 Institutionen zur Vergabe von Gütesiegeln 15
4.1.1 Das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung (RAL) 16
4.1.2 TÜV-Süd 16
4.1.3 Weitere Institutionen 17
4.2 Verfahren 17
4.2.1 Verfahren vor dem Deutschen Patentamt 18
4.2.2 Ablauf beim RAL 19
4.2.3 Ablauf beim TÜV Süd 20
4.3 Vergabeanforderungen ausgewählter Gütezeichen 21
4.3.1 Das deutsche Weinsiegel 21
4.3.2 CMA 22
4.3.3 Das Bio-Siegel 23
5 Schlussbetrachtung 24
6 Literaturverzeichnis 25
Anhang 28
II
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Anm. Anmerkung
BJI Beiträge zur Juristischen Informatik
BPatG Bundes PatentGesetz vom 16.12.1980
bzw. beziehungsweise
CP Computer und Recht
d.h. das heißt
EuGH Europäischer Gerichtshof
GMV Gemeinschaftsmarkenverordnung vom 27.07.2001
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.01.1999
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Hrsg. Herausgeber
IR-Marke International Registrierte Marke
Nr. Nummer
LG Landgericht
OLG Oberlandesgericht
MarkenG Markengesetz vom 25.10.1994 (zuletzt geändert am 27.07.2001)
GmarkenV Gemeinschaftsmarkenverordung Stand 27.07.2001
Mil. Milliarde(n)
MMA Madrider Abkommen
RAL Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
S. Seite
sog. so genannte
u.a. unter anderem
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 03.07.2004
Vgl. vergleiche
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis
WZG Warenzeichengesetz
z.B. zum Beispiel
III
1 Einleitung
Die Grundlage der sozialen Marktwirtschaft ist die Entscheidungs- und Betäti- gungsfreiheit von Anbietern und Nachfragern. Im Mittelpunkt steht der Verbrau- cher, der als „souveräner Konsument“ entscheidet, im Mittelpunkt. Unlauterer Wettbewerb oder Irreführung, z. B. durch Werbung, entspricht nicht einem fairen Wettbewerb und soll deshalb so weit wie möglich unterbunden werden. Nicht markt- oder leistungsgerechte Entscheidungen der Verbraucher basieren oft auf einem Mangel an erforderlichen Informationen, und sind nicht auf täuschende oder unlautere Absatzformen zurückzuführen. 1 Verbraucherschutzinitiativen betonen, dass besonders im Lebensmittelbereich nicht nur auf die Vermeidung täuschender Angaben geachtet wird, sondern, dass auch zusätzliche Informationen über die Eigenschaften der Produkte notwendig sind, um den Käufer vor einer „unrichtigen“ Kaufentscheidung zu schützen. Neben gesetzlicher Kennzeichnungspflichten wie z.B. im Lebensmittelbereich, existieren freiwillige Kennzeichnungssysteme, wie z.B. Gütezeichen, die dazu die- nen sollen, dem Käufer alle erforderlichen Informationen für eine „richtige“ Kauf- entscheidung zu vermitteln. Für den Anbieter stellen Gütesiegel ein attraktives Absatzinstrument dar.
Es stellt sich aber die Frage, welche Kriterien notwendig sind, damit der Verbrau- cher das angebotene Gütesiegel auch als zusätzliche Konsumenteninformation akzeptiert und welche rechtlichen Vorraussetzungen die Grundlage bilden sollen. Um dies transparent zu machen, werden zuerst Funktionen und Aufgaben von Gütesiegeln aufgezeigt. Anschließend werden dann die rechtlichen Rahmenbe- dingungen erläutert, die die Grundlage für die Verwendung von Gütesiegeln bil- den.
Die Voraussetzung, dass allgemeine Kriterien für die Verwendung von Gütesie- geln existieren ist sowohl für Anbieter und Nachfrager wichtig, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen.
Im vierten Kapitel werden Institutionen vorgestellt, die für die Vergabe von Güte- siegeln verantwortlich sind oder eine wichtige Rolle einnehmen.
Am Ende der Arbeit werden die Funktion von Gütesiegeln und die allgemeinen Kriterien in einer Schlussbetrachtung zusammengefasst.
1 Vgl. Gruber, S.1
1
2 Funktion und Aufgabe von Gütesiegeln
2.1 Definition
Da es keine allgemeingültige Definition für den Begriff „Gütezeichen“ gibt, wird in dieser Arbeit die Begriffsdefinition des RAL zugrunde gelegt, da diese weitest- gehend Verkehrsanerkennung gefunden hat. 2 Laut RAL sind Gütezeichen folgen- dermaßen definiert: Gütezeichen sind „Wort- oder Bildzeichen, oder beides, die als Garantieausweis zur Kennzeichnung von Waren oder Leistungen, Verwen- dung finden, die bestimmte, an objektiven Maßstäben gemessenen, nach der Ver- kehrsauffassung für die Güte einer Ware oder Leistung wesentliche Eigenschaften erfüllen, und deren Träger Gütegemeinschaften sind, öffentlich zugängige Güte- bedingungen aufstellen sowie deren Erfüllung überwachen, oder die auf gesetzli- chen Maßnahmen beruhen.“ 3 Die Definition darf nicht als allgemeinverbindlich gesetzt werden, da der RAL keine Rechtsetzungsbefugnis besitzt, und die RAL– Grundsätze für Gütezeichen keine Bestätigung des Gewohnheitsrechts darstellen. Die Definition darf also nur innerhalb von RAL-Gütegemeinschaften Geltung erlangen.
Es lässt sich feststellen, dass Gütezeichen Mittel zur Kennzeichnung von Produk- ten nach ihrer Beschaffenheit sind, aber keine Marken im Sinne § 3 Nr. 1, Mar- kenG. Sie können jedoch als Kollektivmarken im Sinne des § 97 MarkenG 4 ge- schützt oder als Gemeinschaftskollektivmarke Art. 64 GMarkenV eingetragen werden. 5 Gütezeichen lassen sich in „echte“ und „Pseudogütezeichen“ unterschei- den. Echte Gütezeichen erfüllen folgende Anforderungen:
• Wahrhaftigkeit des Zeichens
• Festgelegte, objektive, der Wareneigenart entsprechende Gütebedingungen
• Anerkennung dieser Bedingungen durch eine neutrale Stelle
• Öffentlichkeit der Gütevorschriften
• Sicherstellung der Einhaltung der zu Grunde gelegten Gütevorschriften. 6
Sog. „Pseudogütezeichen“ genügen diesen Anforderungen nicht und können nicht als „echte“ Gütezeichen angesehen werden.
Häufig fehlt diesen Gütezeichen die sachliche Qualitätsprüfung, die Offenlegung der Gütevorschriften oder die Bestätigung durch eine neutrale Stelle. 7
2 Vgl. Nicklisch, S. 1
3 Nicklisch, S. 1 4 Vgl. Fezer, Markenrecht, § 97, Rn. 20 5 Vgl. Bock, Gütezeichen in: BJI, 2001, S. 141 6 Vgl. Hamann in: GRUR 1953, 517, ( 517) 7 Vgl. Hamann in: GRUR 1953, 517, ( 517)
2
2.2 Aufgabe von Gütesiegeln
Der allgemeine Zweck von Gütezeichen ist die neutrale und verlässliche Informa- tion des Verbrauchers. „Gütemarken sind solche kollektiven Kennzeichen, die Waren oder Dienstleistungen mehrerer Unternehmen nach den die Güte bestim- menden Produkteigenschaften kennzeichnen. Zweck der Gütemarken ist die Si- cherung der Produktqualität, sowie die Verbraucherinformation über die Pro- dukteigenschaften.“ 8 Das Gütezeichen, das im Sinne des § 97 MarkenG als Kollek- tivmarke geschützt wird, beinhaltet hierbei die Funktion, die Qualität von Waren oder Leistungen zu kennzeichnen sowie im Rahmen des technischen Fortschrittes und der Markterwartung diese zu steigern. Gütezeichen setzen im Unterschied zu Individual- oder Verbandszeichen, die fast ausschließlich die Herkunft der Ware betonen, die Einhaltung festgelegter Normen voraus. 9 Für die Konsumenten ist es oft nicht leicht, den Überblick im Markendschungel zu behalten. Gütesiegel sollen diesbezüglich das Vertrauen des Verbrauchers auf das Produkt lenken. Ein nicht unwesentlicher Anteil des Vertrauens wird dadurch geprägt, dass die Vergabe eines Gütesiegels - im Gegensatz zur Marke, die von jeder Person beim Patentamt eingetragen werden kann – von einem unabhängigen Gremium überprüft werden muss. 10 Es existieren auf der ganzen Welt eine Vielzahl von Zeichen, die jeweils versu- chen, bei den Abnehmern der gekennzeichneten Produkte eine Qualitätsvorstel- lung hervorzurufen. Die Qualität eines Produkts stellt eines der wichtigsten Wettbewerbs- und Werbemittel neben dem Faktor „Preis“ dar. „Insoweit dienen Gütezeichen dem Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Abnehmer.“ 11 Bis vor kurzem waren nur RAL-Gütegemeinschaften berechtigt, Gütezeichen als Symbol für streng kontrollierte Qualität entsprechender Produkte zu verleihen - dies erfolgte im Auftrag von RAL und dem zuständigen Kuratorium sowie den Fach- und Verkehrskreisen. Bekannte Gütezeichen, die vom RAL 12 vergeben wer- den sind z.B.: "Deutsche Markenbutter", „Deutsches Weinsiegel“, „Blauer Engel“ oder "Urlaub auf dem Bauernhof".
Diese Nutzungsrechte an den jeweiligen Gütezeichen werden für einen begrenz- ten Zeitraum vergeben. Nach Ablauf der Frist müssen sich die zertifizierten Pro- dukte regelmäßigen, unabhängigen Kontrollen unterziehen, damit die gleichblei- bende „Güte“ gegenüber dem Verbraucher gewährleistet werden kann. 13
8 Fezer, Markenrecht, § 97, Rn. 18
9 Vgl. Nicklisch, S. 3 10 Vgl. Ebenda, S.30 11 Ebenda, S.4 12 RAL - gegründet als Reichsausschuss für Lieferbedingungen 1925 13 Vgl. RAL, Gütezeichen, http://www.gdv-ev.de/ral/
3
2.3 Gütesicherung und Zeichenschutz
2.3.1 Gütegedanken und Kennzeichenschutz
Mit der Umwandlung des Warenzeichengesetzes in ein einheitliches Markenge- setz änderte sich nicht nur der Terminus vom „Warenzeichen“ zur „Marke“, son- dern bereits 1992 entfiel die „strenge Bindung an den Geschäftsbetrieb“ des Wa- renzeichens. 14 Gütesiegel beinhalten eine Vertrauens-, Güte- oder Qualitätsfunktion. Dies bedeu- tet, dass der Kunde nicht nur aufgrund der Herkunftsfunktion auf die gleichblei- bende Beschaffenheit der Ware schließt, sondern darüber hinaus ein gewisses Qualitätsniveau der Ware voraussetzt. Wird mit dem Gütezeichen geworben, ver- bindet der Kunde, nach einer gewissen Zeit, ein mit dem Gütesiegel verbundenes Maß an Qualität. Dies bedeutet, dass die Werbewirkung so groß sein kann, dass der Kunde angezogen wird, obwohl er die Ware nicht kennt, sondern nur das Gü- tesiegel, und eine gewisse Qualität damit verbindet. 15 Dadurch kann ein Wettbe- werbsvorsprung der Mitglieder der Gütegemeinschaft entstehen.
Bestimmte Gütefunktionen sind für den Verbraucher sehr hilfreich, damit er von vorneherein ausschließen kann, dass es sich um minderwertige Ware oder Ware mit durchschnittlicher Qualität handelt. Zweck und Charakter eines Gütezeichens sind jedoch nicht, die Gütebedingungen so hoch zu setzen, dass deren Erfüllung nur von „Spitzenfirmen“ möglich ist. Eine Festlegung von Standards nach oben sowie nach unten ist notwendig, wobei die untere Grenze eindeutig über der durchschnittlichen Qualität liegen muss, um den Charakter und Sinn von Güte- zeichen nicht zu gefährden.
Warenkennzeichen im Allgemeinen haben die Funktion, Waren nach ihrer Her- kunft aus einem bestimmten Betrieb zu kennzeichnen. Bei Verbandszeichen hin- gegen stammt die Ware nicht zwangsläufig aus dem Betrieb des Zeicheninhabers, sondern kann gegebenenfalls aus dem Betrieb eines Verbandsmitglieds stammen. Die rechtlich geschützte Funktion des Warenzeichens liegt allein in der Herkunfts- funktion und bezeichnet nur die Gleichmäßigkeit der Herkunftsstätte. Im Gegensatz zum Warenzeichen oder der Marke geht die Funktion des Gütezei- chens über die Herkunftsfunktion hinaus. Das Gütezeichen besitzt eine Art „Garantiefunktion“ oder „Güteversprechen“. 16 Es dient als Nachweis dafür, dass die Ware von einer neutralen Stelle nach objektiven Maßstäben begutachtet wurde und bestimmte Eigenschaften erfüllt, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung für
14 Vgl. Nordemann, S. 322
15 Vgl. Nicklisch, S. 4 16 Vgl. Beier, S. 1
4
die Güte einer Ware oder Dienstleistung ausschlaggebend sind.
2.3.2 Funktionen von Gütesiegeln
„Der besondere Zweck eines Gütezeichens ist daher, zugleich eine bestimmte Be- schaffenheit und Güte der Ware zu kennzeichnen und zu verbürgen.“ 17 Aufgrund der Vielzahl an Gütezeichen ist oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob es sich tatsächlich um ein Gütezeichen handelt oder um eine bloße, vom Her- steller selbst gewährleistete Garantie handelt. Ausschlaggebend ist bei dieser Fra- ge jedoch, ob die Qualitätsgarantie von einer neutralen Stelle ausgestellt, bzw. bes- tätigt wurde.
Hier hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Kunde bei der Angabe „... mit dem Qualitätssiegel ausgestattet“ bereits davon ausgehen kann bzw. der Eindruck erweckt wird, dass die Qualität durch das amtliche „Siegel“ einer neutralen Stelle bestätigt wurde. 18 Häufig werden Güteanforderungen von Gütegemeinschaften, die sowohl von Fachverbänden als auch von unabhängigen Organisationen gebildet werden, für bestimmte Warengruppen definiert. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb werden Gütegemeinschaft als Zusammenschluss von Unternehmen gesehen, die sich die Gütesicherung als Hauptziel gesetzt haben und diese Bedin- gungen an sich sowie deren Einhaltung in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise vertreten. Hierbei muss ein neutrales Vorgehen sichergestellt sein. 19 Die Gütegemeinschaften haben sich verpflichtet, die Gütebedingungen im Zu- sammenhang mit regelmäßigen Qualitätskontrollen zu überwachen. Daraus ergibt sich eine Garantie für die öffentlich kontrollierte Warengüte. Mitglieder der Güte- gemeinschaft sind deshalb zur Kooperation gezwungen.
Kartellrechtlich ist es nicht gestattet, Unternehmen aus Gütegemeinschaften aus- zuschließen, oder deren Aufnahme zu verweigern, wenn die Unternehmen bereit und in der Lage sind, die technischen Vorraussetzungen zu erfüllen, und den ge- forderten Gütestandard einhalten zu können. Gütegemeinschaften müssen jedoch nicht zwangsläufig Gütezeichengemeinschaften sein. Die laufende Qualitätsver- besserung sollte vielmehr zur Aufgabe eines jeden Unternehmens gehören, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Zu dem Aufgabenbereich der Gütezeichengemein- schaften gehört das Recht, Gütezeichen zu verleihen, und dadurch ihren Mitglie- dern einen Wettbewerbsvorsprung zu sichern. 20 Dieser entsteht schon zwangsläu- fig durch die Abgrenzung von anderen Produkten mit Hilfe von Gütezeichen.
17 Vgl. Miosga in: GRUR 1968, 570, (574)
18 Vgl. Ebenda, 570, (576) 19 Vgl. Ebenda, 570, (576) 20 Vgl. Miosga in: GRUR 1968, 570, (577)
5
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2005, Allgemeine Kriterien für die Verwendung von Gütesiegeln, Munich, GRIN Publishing GmbH
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