III
,QKDOWVYHU]HLFKQLV
/LWHUDWXU ,9 . . . . . . . . . . 1 ,(LQIKUXQJ.
1. Definition der Patientenverfügung. . . . . . . 1
2. Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit. . . . . . . 1 ,,5HFKWOLFKH(LQRUGQXQJ . . . . . . . . . 2
1. Konstellation: Heileingriff des Arztes . . . . . . 2
2. Konstellation: Unterlassen des Arztes . . . . . . 8 3. Zwischenergebnis . . . . . . . . . 8
,,,3UREOHPGHU9HUELQGOLFKNHLW . . . . . . . . 8
1. Einwand der Widerruflichkeit . . . . . . . 9
2. Einwand der (medizinischen) Aufklärung. . . . . .10
3. Einwand der möglichen Drittbeeinflussung . . . . .11
4. Einwand der praktischen Anwendung . . . . . .12
5. Einwand der Suizidentenvergleichbarkeit . . . . . .13
6. Einwand des Strafbarkeitsrisikos für den Arzt . . . . .13
7. Einwand im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung . .14 8. Zwischenergebnis . . . . . . . . .14
9. Argument der verfassungskonformen Auslegung . . . . .15 10. Zwischenergebnis . . . . . . . . .16
IV
,99RUDXVVHW]XQJHQHLQHU3DWLHQWHQYHUIJXQJ . . . . . .16 1. Vorüberlegung . . . . . . . . .16 2. Erklärung . . . . . . . . . .17 a) Zugang der Erklärung ? . . . . . . .17 b) Auslegung . . . . . . . . .19
3. Verfügungsbefugnis . . . . . . . .23
4. (abstrakte) Einsichtsfähigkeit. . . . . . . .25
5. (konkrete) Entscheidungsmöglichkeit. . . . . . .26 6. übrige Voraussetzungen . . . . . . . .29
7. „Wirkung“ einer unwirksamen Patientenverfügung. . . . .29
. . . . . . . . . . .30 9(UJHEQLV
V
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1
,(LQIKUXQJ
Eine Patientenverfügung kann unterschiedlichste Weisungen, Richtlinien oder Wünsche des Patienten an den behandelnden Arzt beinhalten. Die strafrechtliche Diskussion um die PV versteht den Begriff in einem engeren Sinne. Eine Patientenverfügung (auch gebräuchlich: Patiententestament, Patientenbrief) ist danach eine vor dem Terminalstadium einer Erkrankung und für den Fall einer dann nicht mehr möglichen mündlichen Weisung abgegebene Erklärung eines Menschen, dass er in bestimmten, von ihm näher umrissenen, Krankheitssituationen keine Heilbehandlung mehr wünscht, wenn diese letztlich nur dazu dient, sein ohnehin zu Ende gehendes Leben künstlich zu verlängern 2 . In der Praxis ist der Begriff „Patiententestament“ weit gebräuchlicher. Das ist insofern ungenau, als damit eine Verbindung zum zivilrechtlichen Institut des Testamentes suggeriert wird, die gerade nicht besteht. Denn die PV wirkt sich zu Lebzeiten aus und nicht - wie das Testament - erst nach dem Tode, und sie bezieht sich im Gegensatz zum Testament auch nicht auf das Vermögen der betreffenden Person. Insoweit ist der Begriff „Patientenverfügung“ exakter und wird im folgenden verwendet.
8QWHUVXFKXQJVJHJHQVWDQGGLHVHU$UEHLW
Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die PV mit ihren spezifischen strafrechtlichen Wirkungen. Wirkungen haben Ursachen, beides ist untrennbar miteinander verwoben. Daher soll die PV auch als solche dargestellt werden, wobei nicht einzelne Probleme im Vordergrund stehen, sondern die PV als solche umfassend behandelt werden soll, so dass sich ihre Besonderheiten aus einem Gesamtzusammenhang ergeben, der wiederum zu einem besseren Verständnis ihrer selbst beiträgt. Das Strafrecht bildet dabei die äußere Grenze der Untersuchung - historisch-ethische Grundlagen oder Fragen anderer Rechtsgebiete werden nur dann, und nur skizzenhaft, erörtert, wenn sie unabdingbar für das strafrechtliche Verständnis der PV sind. Des weiteren wird darauf verzichtet, allgemeine strafrechtliche Probleme (Versuch, Tatbestandslehre, Teilnahme, Irrtum) oder einzelne Straftatbestände in Zusammenhang mit der PV darzustellen, es sei denn, es ergeben sich Besonderheiten in Verbindung mit der PV oder aus
1 abgek.: PV
2 statt vieler: Eisenbart, S. 15; Uhlenbruck in: Lexikon Medizin, Ethik und Recht, S. 783
Arbeit zitieren:
René Schneider, 2002, Strafrechtliche Wirkungen einer sog. Patientenverfügung, München, GRIN Verlag GmbH
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