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Seminar zum Gewerblichen Rechtsschutz VI
Gliederung:
A. Schutz von Software durch Urheber- und Patentrecht 1
I. Einleitung 1
II. Schutz von Software durch das Urheberrecht. 2
1. Schutzvoraussetzungen 2
2. Schutzumfang - Die einzelnen Schutzrechte 4
a) Vervielfältigung 5
b) Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und Umarbeitung 6
c) Verbreitung und Vermietung 7
d) Schutzschranken 7
e) Erschöpfung. 8
f) Rechtsfolgen. 9
3. Schutzdauer. 10
4. Fazit. 10
III. Schutz von Software durch das Patentrecht 12
1. Schutzvoraussetzungen 12
a) Datenverarbeitungsprogramm „als solches“ und Technizität 13
i) Rechtsprechung 14
ii) Europäische Entscheidungspraxis. 26
iii) Literatur. 32
(a) Generell untechnisch 32
(b) Auf einem Speichermedium festgehaltenes Programm ist technisch 34
(c) Auf einem Speichermedium festgehaltenes Programm ist
Datenverarbeitungsprogramm „als solches“ 37
(d) Trotz Technizität keine Patentierung 38
iv) Kritische Wertung 40
v) Problemlösung als neues Abgrenzungskriterium. 43
vi) Zusammenfassung und Definition 46
b) Neuheit. 46
i) Stand der Technik 47
ii) Offenbarung. 48
iii) Entgegenhaltung. 49
iv) Fazit 49
Seminar zum Gewerblichen Rechtsschutz VII
c) Erfinderische Tätigkeit. 49
d) Gewerbliche Anwendbarkeit 50
2. Schutzumfang. 50
3. Schutzschranken 51
4. Schutzdauer. 52
5. Der Einfluß von TRIPS auf europäisches und deutsches Recht. 52
6. Fazit. 53
IV. Ergebnis. 55
V. Ausblick 56
B. Exkurs - Patentierbarkeit von software-basierten Geschäftsmethoden 58
I. Einleitung 58
II. Darstellung 58
III. Ergebnis und Ausblick 60
A. Schutz von Software durch Urheber- und Patentrecht
I. Einleitung
Der Schutz von Software befindet sich zur Zeit im Umbruch. Während die Industrie den Ausbau des Schutzes durch Patente fordert, wächst gleichzeitig eine Gegenbewegung, die vor schweren Hindernissen für zukünftige Innovationen warnt.
Der wirtschaftliche Vorteil für die Industrie scheint dabei klar auf der Hand zu liegen: während das Patentrecht die zugrundeliegende Funktionsweise einer Erfindung, sowie die Erfindung selbst absolut schützt, unterbindet das Urheberrecht grundsätzlich nur die Vervielfältigung des konkreten Werkes und eben nicht die zugrundeliegende Idee. Problematisch ist jedoch schon, ob die Patentierung von Software derzeit auch von deutschem und europäischen Recht, auch und gerade unter dem Einfluß von TRIPS, gedeckt ist. Außerdem muß geklärt werden, ob der augenscheinliche Vorteil des Patentschutzes gegenüber anderen Schutzsystemen de facto existiert und ob ein Patentschutz somit überhaupt erstrebenswert ist. Hierbei darf natürlich nicht nur die Sichtweise des potentiellen Patentinhabers eine Rolle spielen. Das Interesse der Allgemeinheit an wissenschaftlicher Weiterentwicklung und wirtschaftlichem Fortschritt ist ebenfalls zu beachten. Aufgrund der Tatsache, daß sowohl Befürworter als auch Gegner eines umfangreichen Software-Patentschutzes jeweils mit der Gefahr für die zukünftige Entwicklung des Softwaresektors argumentieren, ist eine genaue Analyse dieses Problemfeldes notwendig. Am wirkungsvollsten dürfte dies mit einer genauen Betrachtung der Vor- und Nachteile dieser grundverschiedenen Schutzsysteme zu erreichen sein.
II. Schutz von Software durch das Urheberrecht
Das Urheberrecht bietet mit seinen §§ 69a ff. UrhG auf den ersten Blick einen maßgeschneiderten Normenkatalog für den Schutz von Software. Dieser Schutz erstreckt sich grundsätzlich auf alle Ausdrucksformen des Programms (§ 69a II S. 1 UrhG). Nach § 69a IV UrhG sind die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen nur subsidiär anwendbar.
1. Schutzvoraussetzungen
Während früher über die Werksqualität von Software, und somit nicht zuletzt über den Zugang zum urheberrechtlichen Schutz überhaupt, lebhaft diskutiert wurde 1 , kann diese Debatte mit Einführung der §§ 69a ff. UrhG als gegen-standslos angesehen werden 2 . § 2 I Nr. 1 UrhG ordnet Computerprogramme eindeutig den urheberrechtlich geschützten Sprachwerken zu. Als Qualifizierung sieht § 69a III S. 1 UrhG vor, daß ein individuelles Werk im Sinne eines Ergebnisses der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers vorliegen muß. Weitere Voraussetzungen, insbesondere qualitativer oder ästhetischer Natur, schließt § 69a III S. 2 UrhG ausdrücklich aus. Hervorstechendes Merkmal ist der Begriff des Computerprogramms. Das Gesetz definiert nicht, was hierunter zu verstehen sein soll.
Die Definition eines Computerprogramms als eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, daß eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis
1 So wurde für die Bejahung des Werkcharakters gefordert, daß das Schaffen das
Durchschnittskönnen eines Programmierers hoch überragen müsse, BGH GRUR 1994, 39f.;
Brandi-Dohrn, BB 1994, 658 m.w.N.
2 Lehmann, CR 1992, 324 (325); Haberstumpf, Rechtsschutz, S. 69 (86).
anzeigt, ausführt oder erzielt, wird allgemein verwendet 3 . Diese Definition ist weit auszulegen und dient prinzipiell nur zur Abgrenzung gegenüber reinen Datenzusammenstellungen 4 . Zwischen hard- und softwaremäßiger
Realisierung des Computerprogramms wird allgemein nicht unterschieden 5 .
Dieses Computerprogramm muß nun ein individuelles Werk als Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung darstellen 6 . Daneben muß die Schöpfung, in der die Individualität des Urhebers zum Ausdruck gekommen ist, für die Qualifizierung als Werk noch eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben 7 . Computerprogramme, die durch Software-Generatorprogramme erstellt werden, sind demnach eindeutig nicht schutzfähig. Dies gilt auch, wenn sie Ausdruck eines an sich schutzfähigen Programms sind, sofern kein menschlicher Einfluß zur Erstellung beigetragen hat. Die Anforderung des geistigen Gehalts einer Schöpfung, d.h. daß der menschliche Geist im Werk ausgedrückt sein muß, ist bei Computerprogrammen regelmäßig erfüllt 8 . Das Erfordernis der Formgestaltung ist erfüllt, sobald das Programm eine Form angenommen hat, in der es der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne, sei es auch unter Einschaltung technischer Geräte, zugänglich ist 9 . Die Form der Festlegung des Programms ist hierfür unerheblich 10 .
Individualität bedeutet auch im Rahmen des § 69a III UrhG, daß das Werk vom individuellen Geist des Urhebers geprägt sein muß. Zur Qualifizierung reicht bereits ein Minimum an
3 Ulmer/Kolle, GRUR Int. 1982, 489 (490); Lesshaft/D. Ulmer, CR 1993, 607 (608).
4 Dreier, GRUR 1993, 781 (785).
5 Schricker-Loewenheim, § 69a Rn. 4.
6 Ulmer/Kolle, GRUR Int. 1982, 489 (493).
7 Schricker-Loewenheim, § 2 Rn. 9.
8 Schricker-Loewenheim, § 69a Rn. 16.
9 Ulmer/Kolle, GRUR Int. 1982, 489 (498).
10 So bereits: Ulmer/Kolle, GRUR Int. 1982, 489 (494).
Individualität 11 . Der urheberrechtliche Schutz von
Computerprogrammen ist die Regel, die fehlende Schöpfungshöhe die Ausnahme 12 . Lediglich das völlig banale, ohne nennenswerten Aufwand und eigenschöpferische Leistung entwickelte Programm ist nicht schutzfähig 13 .
Hier wird von Koch das Problem der objektorientierten Programmierung aufgeworfen. Diese zeichnet sich dadurch aus, daß zur Lösung von Programmieraufgaben nicht individuell eine Lösung erarbeitet wird, sondern in der Regel der Versuch unternommen wird, eine Lösung unter Verwendung bewährter Strukturen zu finden 14 . Nicht die Einordnung als Computerprogramm stellt hier den Zugang zum Urheberrecht in Frage, sondern vielmehr das Erfordernis der individuellen Schöpfung. Die bereits erwähnten Kriterien (Banalität) können wie gewohnt Anwendung finden, wodurch sich der Diskussionsgegenstand als Scheinproblem entpuppt. Anders mag dies für der Programmierung zugrundeliegende Klassen und Objekte aussehen, deren Schutz jedoch nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist.
2. Schutzumfang - Die einzelnen Schutzrechte Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf das Computerprogramm, sondern auch auf den Ausdruck des Programms, sowie dessen sonstige graphischen Aufzeichnungen und das Entwurfsmaterial (§ 69a I, II UrhG).
Lediglich die zugrundeliegenden Ideen sind nicht schutzwürdig. Dieser Grundsatz erstreckt sich nur insoweit auf die zugrundeliegende Programmlogik, die Programmiersprache oder Algorithmen, wie sie nicht über die zugrundeliegende Idee hinausgehen. Auch die Kombination von Algorithmen
11 Haberstumpf, Rechtsschutz, S. 69 (117).
12 Raubenheimer, CR 1994, 69 (71); Wiebe, BB 1993, 1094 (1097); Koch, GRUR 2000, 191.
13 Rupp, GRUR 1986, 147; Lehmann, CR 1992, 325; Lesshaft/D. Ulmer, CR 1993, 607 (608);
OLG Düsseldorf, CR 1997, 337 (338) - Dongle-Umgehung; OLG Frankfurt/Main, CR 1998, 525.
14 Koch, GRUR 2000, 191 (192).
und damit inhaltliche Elemente der Programmstruktur kann zur Originalität eines Programms beitragen und damit an dessen Schutz teilhaben 15 .
Streitig ist, ob sich der urheberrechtliche Schutz der Software auch auf die Benutzeroberfläche erstreckt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Benutzoberfläche das Ergebnis der Ausführung eines Programms ist und somit selbst keine Software darstellt 16 . Die Schutzfähigkeit der Benutzeroberfläche als solcher ist ggf. isoliert zu beurteilen. Hierfür spricht auch, daß identische Benutzeroberflächen durch vollkommen verschiedene Programme erzeugt werden können. Ein eventueller Schutz als Sprachwerk nach § 2 I Nr. 1 UrhG oder als wissenschaftlich-technische Darstellung (§ 2 I Nr. 7 UrhG) bleibt hiervon unberührt. Im Gegensatz zum Patentrecht, ist die objektive Gleichheit oder Ähnlichkeit zweier Werke noch keine Verletzung. Subjektive Nachbildung in Kenntnis des älteren Programms muß hinzukommen. Wenn das ältere Werk zugänglich war, wird diese Kenntnis allerdings im Wege eines unwiderlegbaren prima facie-Beweises angenommen 17 . Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Umarbeitung und Verbreitung (§ 69c UrhG).
a) Vervielfältigung
§ 69c UrhG geht von einem weiten Begriff der Vervielfältigung aus. Aufgrund der fehlenden Definition der Vervielfältigung in den §§ 69a ff. UrhG, wird gemäß § 69a IV UrhG vom Vervielfältigungsbegriff des § 16 UrhG ausgegangen 18 . Als Vervielfältigung ist daher die Herstellung von körperlichen Festlegungen eines Werkes anzusehen, die
15 Dreier, GRUR 1993, 781 (786); BGH GRUR 1991, 449 (453).
16 Raubenheimer, CR 1994, 69 (70); Paschke/Kerfack, ZUM 1996, 498 (502);
Schricker-Loewenheim, § 69a Rn. 7.
17 Brandi-Dohrn, BB 1994, 658 (660).
18 Anders Michalski, der für die Anwendung des § 16 UrhG keinen Raum mehr sieht,
Michalski, DB 1993, 1961 (1962).
geeignet sind, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen 19 . Dabei ist es nicht notwendig, daß die Kopie auf Dauer erstellt wird. Eine temporäre Reproduktion ist ebenfalls als Vervielfältigung zu betrachten 20 . Bereits Handlungen die zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Software durch den Erwerber notwendig sind, wie etwa das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher eines Computers, können daher als Vervielfältigung gelten. Fraglich ist jedoch, ob jede Kopie im technischen Sinn auch als eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung anzusehen ist. Nach Loewenheim ist dies nicht der Fall. Eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung liegt seiner Ansicht nach vor, wenn durch die technische Vervielfältigung zusätzliche Nutzungen des Programms ermöglicht werden 21 . Diese Eingrenzung ist indes nicht notwendig. Ausgehend von dem Standpunkt, daß jedes Laden eines Programms in den Computerspeicher bereits eine Vervielfältigung darstellt, bietet sich für den Urheber die beste Möglichkeit seine Rechte zu verwirklichen. Andererseits wird durch § 69d UrhG verhindert, daß bestimmungsgemäßer Gebrauch der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf. Teilweise Vervielfältigungen werden von § 69c Nr.1 UrhG erfaßt sobald sie selbständig schutzfähig sind.
b) Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und Umarbeitung Aufgrund des weiten Vervielfältigungsbegriffs scheint der Raum für die Anwendung des § 69c Nr. 2 UrhG sehr begrenzt. Eine Bearbeitung ohne Reproduktion der Vorlage scheint im Bereich der Software unmöglich, da bereits das Laden des Originals in den Speicher eine Vervielfältigung
19 Rupp, GRUR 1986, 147.
20 Moritz/Hütig, BB 2000, Beilage 10, S. 7; Michalski, DB 1993, 1961 (1962); Lehmann, CR 1992, 324
(326); Hart, CLSR 1997, 247 (248).
21 Schricker-Loewenheim, § 69c Rn. 6.
Arbeit zitieren:
Felix Klopmeier, 2001, Software und softwarebezogene Erfindungen - Der Schutz von Innovationen im Spannungsfeld von Urheberrecht und Patentrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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