A. Einleitung: Unbekannte Norm - weitreichende Auswirkungen: die GVO
1400/2002 als Beispiel für Interessenvertretungen auf europäischer Ebene. 1
B. Hintergrund: Das politische System der EU 2
I. Politisches System: Europaparlament, Ministerrat, Kommission 3
1. Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) 3
2. Das Europaparlament (EP) 3
3. Die Europäische Kommission 4
C. Begrifflichkeit und Theorien der Interessenvertretung/des Lobbying unter
besonderer Berücksichtigung der EU 4
I. Interessenvertretung und Lobbying 4
II. Theorien der Interessenvertretung 5
III. (Neo-)Korporatismus. 6
D. Einführung in die GVO 1400/2002 8
I. Hintergrund und Entstehungsgeschichte 8
II. Säule 1: Mehrmarkenvertrieb 10
III. Säule 2: Festlegung auf reine Form des Vertriebssystems 10
IV. Säule 3: Trennung von Vertrieb und Service 10
V. Säule 4: Freigabe von Reparaturdaten. 10
E. Identifizierung von durch die GVO betroffenen Interessengruppen und deren
Standpunkte 11
I. Autohersteller 11
II. Autohändler und freie Werkstätten. 13
III. Verbraucher 13
F. Zusammenschau - Wer beherrscht die Arena? 14
G Verzeichnis der verwendeten Literatur 16
A. Einleitung: Unbekannte Norm - weitreichende Auswirkungen: die GVO 1400/2002 als Beispiel für Interessenvertretungen auf europäischer Ebene
Von der breiten Öffentlichkeit nahezu unbemerkt, trat am 01. Oktober 2002 die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor 1400/2002 (im Folgenden: GVO) in Kraft. 1 Diese Verordnung wird für den europäischen Kraftfahrzeugmarkt entscheidende Änderungen mit sich bringen, die, so die Intention der Europäischen Kommission unter der Federführung des für Wettbewerb zuständigen Kommissars Mario Monti, eindeutig zugunsten des Kunden ausfallen sollen. In mehrerlei Hinsicht ist diese Verordnung ein interessantes Thema auch und gerade für die Politikwissenschaft.
Zum ersten stellt sie einen weiteren Versuch dar, einem der wichtigsten Ziele der Europäischen Union einen Schritt näher zu kommen, nämlich der Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarktes ohne Handelsbeschränkungen für Produzenten und Verbraucher. Dieses Ziel wurde bereits in den Römischen Verträgen von 1957 formuliert, und seitdem wurden etliche Anstrengungen unternommen, ihn Wirklichkeit werden zu lassen. Die Kommission verfolgt mit der GVO 1400/2002 nach eigenen Aussagen das ehrgeizige Ziel, den europäischen Automobilhandel zu vereinheitlichen, von nationalen Sonderregelungen zu befreien, den Herstellern und Importeuren einstige Privilegien bei der Festlegung von Vertriebsrestriktionen zu nehmen, den Markt letztlich für den Endverbraucher transparenter und einfacher zu machen und gleichzeitig Wettbewerb und Qualitätsstandards zu sichern.
Zum zweiten stellt die Automobilproduktion wie der gesamte ihr nach-, vor-, und nebengelagerte Wirtschaftsprozess, seien es Händler, Zulieferer oder Speditionen, sicher einen der größten Wirtschaftszweige der Union dar. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen für diesen Bereich haben daher in der Regel auch weitreichende Konsequenzen für die genannten Wirtschaftszweige.
In der Konsequenz des bisher gesagten wird - drittens - regelmäßig eine Reihe von Akteuren versuchen, auf den Entstehungsprozess eines solchen Gesetzes, einer
1 Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel
81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. 2002 Nr. L203/30
1
Richtlinie oder einer Verordnung Einfluss zu nehmen und diesen möglichst zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich anhand dieser Norm mit dem Bereich der Interessenvertretung auf europäischer Ebene. Es interessieren dabei die folgenden Fragen: Wie wird Interessenvertretung allgemein und branchenspezifisch auf europäischer Ebene betrieben? Wozu und wem dient „Lobbying“? Welches sind die Anlaufstellen für Lobbying allgemein und im Bezug auf die Neuregelung der GVO? Ferner soll auch der theoretische Teil nicht vernachlässigt werden, es soll versucht werden, die Theorien zumindest kurz vorzustellen. Außerdem wird nach den Standpunkten der Interessenvertreter gefragt, um im Anschluss anhand der verabschiedeten Norm zu prüfen, wie weit deren Einfluss wohl reichen mag.
B. Hintergrund: Das politische System der EU
Zum besseren Verständnis des behandelten Sachverhaltes scheint eine kurze Darstellung der Europäischen Union mit dem Schwerpunkt auf die wirtschaftlichen Ausgestaltungen unverzichtbar.
Der erste Schritt hin zur EU wurde 1952 von Frankreich, Deutschland, Italien und den Benelux-Staaten mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der Montanunion gegangen. Es folgten die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom) sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Sie bilden - zusammengefasst als Europäische Gemeinschaften (EG) - neben der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit (PJZ) eine der drei Säulen der EU. 2 Bereits bei der Gründung der EGKS standen nationalstaatliche wirtschaftliche Beweggründe im Vordergrund. Vor allem aber von der Errichtung des gemeinsamen Marktes, dessen Einführung mit den Römischen Verträgen von 1957 beschlossen wurde, und der nach damaliger Planung bis 1992 umgesetzt sein sollte, versprachen sich die Mitgliedsstaaten einen erheblichen wirtschaftlichen Aufschwung. Die EG bildet 3 zusammen einen Wirtschaftsraum mit mehr Konsumenten als der japanische oder der
2 Woyke, Wichard: Europäische Union, München/Wien 1998, S. 18 ff.
3 Abweichend vom oben gesagten wird hier wie im folgenden anstelle des Plurals der „Gemeinschaften“
der Singular verwendet; vgl. Teuber, Jörg: Interessenverbände und Lobbying in der Europäischen
Union, Frankfurt/M. 2001, S. 35
2
US-amerikanische Markt, also wurde die Verwirklichung des Binnenmarktes als eine lohnende integrationspolitische Aufgabe betrachtet. 4
I. Politisches System: Europaparlament, Ministerrat, Kommission
Bereits mit der Gründung der EGKS wurden die heute noch für die Rechtssetzung in der EU entscheidenden Organe eingerichtet. In dieser Funktion sind vornehmlich sie Adressaten von Interessenartikulationen. 5
1. Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat)
Der Ministerrat setzt sich aus den Regierungsvertretern der Mitgliedsstaaten zusammen. Ihm obliegt nach Art. 202 EG-Vertrag (EGV) die Entscheidungsbefugnis und er beschließt das vom EG-Vertrag abgeleitete sekundäre Vertragsrecht. 6 Er entscheidet im so genannten Anhörungsverfahren auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europaparlaments. Im so genannten Kooperationsverfahren, eingeführt durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) muss der Rat bei Ablehnung des Vorschlages seitens des EP einstimmig entscheiden.
2. Das Europaparlament (EP)
Im Gegensatz zu den nationalen europäischen Parlamenten ist das EP nicht der eigentliche Ort der Rechtssetzung. Zwar wurde seine Rolle in den vergangenen Jahren deutlich gestärkt, und es ist daher auch zunehmend interessant für Lobbyarbeit. Im Vergleich zu Ministerrat und Kommission ist seine Rolle aber (noch) untergeordnet. 7 Das Europaparlament nimmt im Anhörungsverfahren nur eine beratende Funktion wahr und auch im Kooperationsverfahren kann sein Einspruch seitens des Ministerrates überstimmt werden. Insbesondere bei der hier erlassenen GVO 1400/2002 wurde das EP nur gehört.
4 Dicke, Hugo: Der Europäische Binnenmarkt, in: Weidenfeld, Werner (Hrsg): Europa-Handbuch, Bonn
2002, S. 440
5 vgl. Teuber, Jörg: Interessenverbände, S.41 ff.
6 Schumann, Wolfgang: Das politische System der EU als Rahmen für Verbandsaktivitäten, in: Eichener,
Volker und Voelzkow, Helmut: Europäische Integration und verbandliche Interessenvermittlung,
Marburg 1994, S. 75; dort wird allerdings noch auf Art. 145 EGV verwiesen, dies hat sich 1999 nach
dem Vertrag von Amsterdam geändert.
7 Teuber, Jörg: Interessenverbände, S. 49
3
3. Die Europäische Kommission
Die Europäische Kommission übernimmt drei wesentliche Aufgaben: Zum einen hat sie ein weitgehendes Initiativmonopol bei der supranationalen Gesetzgebung. Sie entscheidet dabei sowohl über den Zeitpunkt der Vorlage eines Entwurfs als auch über dessen Inhalt. Sie kann lediglich von Seiten des Rates dazu aufgefordert werden, tätig zu werden, nicht aber dazu gezwungen werden. 8 Außerdem trifft sie verbindliche Durchführungsbeschlüsse für das Gemeinschaftsrecht. 9 Dieser Funktion wegen kann sie auch als „Prozessmanager der Gemeinschaftspolitik“ bezeichnet werden. 10
In ihrer dritten wesentlichen Funktion ist die Kommission die „Hüterin der Verträge“ und überwacht die Anwendung des Vertragsrechts. 11 Nach dem Programm zur Vollendung des Binnenmarktes von 1985 soll die Kommission zudem den Wettbewerb stärken, und damit ein einheitliches europäisches Marktniveau erreichen; die Marktkräfte sollen nach Art 18 Abs. 3 EEA gezügelt werden. 12
C. Begrifflichkeit und Theorien der Interessenvertretung/des Lobbying unter besonderer Berücksichtigung der EU
Bevor der Versuch, die möglichen konkreten Ansätze der Arbeit von Interessenvertretungen zu identifizieren, unternommen wird, sollen die hierfür notwendigen Begriffe und zumindest die wesentlichen Theorien noch kurz dargestellt werden.
I. Interessenvertretung und Lobbying
Der Begriff Interessenvertretung kann sehr weit gefasst werden. Bereits der in ihm steckende Begriff „Interesse“ ist vielschichtig. 13 Interessenvertretungen oder auch -gruppen können bezeichnet werden als freiwillige Zusammenschlüsse, deren Basis der
8 Schumann, Wolfgang: Das politische System der EU als Rahmen für Verbandsaktivitäten, S. 78
9 Wessels, Wolfgang: Das politische System der EU in: Weidenfeld, Werner: Europa-Handbuch, Bonn
2002, S. 336
10 Platzer, Hans-Wolfgang: Interessenverbände und europäischer Lobbyismus in: Weidenfeld, Werner:
Europa-Handbuch, Bonn 2002, S. 417
11 Wessels, Wolfgang: Das politische System der EU S. 336
12 Dicke, Hugo: Der Europäische Binnenmarkt, S. 442
13 Teuber, Jörg: Interessenverbände, S.65
4
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Stefan Rupp, 2003, Unbekannte Norm - weitreichende Auswirkungen: die GVO 1400/2002 als Beispiel für Interessenvertretungen auf europäischer Ebene, München, GRIN Verlag GmbH
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