Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
A. Einleitung 1
B. Die Charakteristika einer Verfassung und das Grundgesetz im Vergleich 2
I. Verfassungsrechtliche Problematik: Präambel, Art. 23 und Art. 146 a.F. 3
1. Die Bedeutung der einzelnen Normen. 3
2. Art. 23 a.F. - die Beitrittslösung 5
3. Art. 146 - die Verfassungslösung 6
4. Zwischenfazit 7
II. Die politisch-kulturelle Problematik 9
1. Die fehlende Legitimation 9
2. Ergebnis zur Legitimation 11
3. Die Aufgaben einer gesamtdeutschen Verfassung oder Gibt es Alternativen
zum Grundgesetz? 12
C. Zusammenfassung 14
Verzeichnis der verwendeten Literatur. 16
II
A. Einleitung
Das Grundgesetz gilt seit über fünfzig Jahren, seit über zehn Jahren mittlerweile auch für den östlichen Teil, die fünf „neuen“ Bundesländer, als oberste Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Im Vorfeld der Wiedervereinigung der Bundesrepublik mit der DDR im Spätjahr 1989 und insbesondere im Zuge der Beitrittsverhandlungen kam die Frage nach der Notwendigkeit einer neuen Verfassung auf. Die mitunter recht emotional geführte Diskussion, die gleichermaßen Staatsrechtler wie Politikwissenschaftler auf den Plan rief, artete zwischenzeitlich in einen regelrechten „Glaubenskrieg“ 1 aus. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den wesentlichen Aspekten dieser Diskussion, die mit der Änderung etlicher Artikel des Grundgesetzes nach den Änderungsvorschlägen der Gemeinsamen Verfassungsdiskussion 1994, aber ohne Volksabstimmung und ohne die Verabschiedung einer neuen Verfassung ihr Ende fand, und erarbeitet anhand dessen die Notwendigkeit einer neuen Verfassung. Die „Notwendigkeit“ wird dabei an der Argumentation im verfassungsrechtlichen und politisch-kulturellen Teil gemessen.
Die Relevanz dieser Frage besteht durch die „Sprengladung unter den Fundamenten des Grundgesetzes“ 2 des Art 146 n.F. GG, der normiert, das Grundgesetz verliere seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine durch das deutsche Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung in Kraft trete. Durch ihn kennt das Grundgesetz auch heute noch eine ihm immanente Ablösungsmöglichkeit. Auch wenn die Diskussion mittlerweile verstummt ist, so hat sie dennoch nichts an Aktualität verloren, denn eine Streichung des Art 146 n.F. GG ist nicht abzusehen, und die deutsche Bevölkerung hat bis dato keine Möglichkeit erhalten, über ihr höchstes Gesetz abzustimmen. Die Arbeit fragt zunächst nach den grundsätzlichen Eigenheiten und Aufgaben einer Verfassung und erarbeitet deren Unterschied zum Grundgesetz. Danach wird der verfassungsrechtliche Teil der Diskussion beleuchtet, der sich im Wesentlichen um die Präambel a.F. und der Art. 23 und 146 (a.F.) GG drehte. Die Rolle dieser Regelungen, insbesondere die der beiden Artikel, für die Diskussion wird eingehend erläutert.
1 Jeand’Heur, Bernd, Weitergeltung des Grundgesetzes oder Verabschiedung einer neuen Verfassung in einem vereinigten Deutschland in: DÖV 1990, S.87
2 Huba, Hermann, Theorie der Verfassungskritik, S.60 (Zitat von Martin Kriele)
1
Schließlich beschäftigt sich die Arbeit mit der politisch-kulturellen Problematik der Verfassungsdiskussion, bei der es hauptsächlich um eine Legitimation des Grundgesetzes durch Zeitablauf und um möglicherweise notwendige Alternativen zum Grundgesetz ging.
Die praktische Durchführbarkeit der Etablierung einer neuen Verfassung auf das rechtliche, verwaltungstechnische und gesellschaftliche Leben wird nicht beleuchtet; die Frage nach der Notwendigkeit einer neuen Verfassung soll hier bewusst nicht nach Praktikabilität ausgerichtet werden.
B. Die Charakteristika einer Verfassung und das Grundgesetz im
Vergleich
Georg Jellinek definierte die Verfassung als die Ordnung jedes dauernden Verbandes, nach der „sein Wille gebildet und vollzogen, sein Bereich abgegrenzt, und die Stellung seiner Mitglieder in ihm und zu ihm geregelt wird.“ 3 . Die Verfassung dient „der Bildung und Erhaltung politischer Einheit sowie der Schaffung und Erhaltung rechtlicher Ordnung“ 4 . Sie bedeutet die rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens, wobei sie dessen Leitprinzipien bestimmt, sie ordnet die Organisation und das Verfahren politischer Einheitsbildung und staatlichen Wirkens und die für das Gesamtleben wesentlichen Lebensbereiche. Sie hat dabei Vorrang vor allem übrigen innerstaatlichen Recht. 5 Die Verfassung ist - innerhalb gewisser Grenzen - offen, weswegen sie einen freien politischen Prozess gewährleistet und sich an technische, wirtschaftliche und soziale Veränderungen anpassen kann. Da es keine übergeordnete Norm gibt, die ihre Einhaltung garantiert und auch alle staatlichen Organe der Verfassung unterstehen, muss sie ihre Einhaltung selbst gewährleisten können, indem sie ein „in sich gravitierendes System“ 6 bildet. Ferner muss eine Verfassung in der Lage sein, ihre tatsächliche Geltung zu garantieren, das heißt, eine treffende Einordnung in die zumeist außerrechtlichen Einflussfaktoren einer Gemeinschaft vorzunehmen und ihre Akzeptanz bei den Mitgliedern einer solchen Gemeinschaft zu erreichen. 7
3 Jellinek, Georg, Allgemeine Staatslehre, S.505
4 Hesse, Konrad, in: Benda, Ernst u.a. (Hg.) Handbuch des Verfassungsrechts, S.15
5 Wahl, Rainer, Der Vorrang der Verfassung in: Der Staat 20 (1981) S.485 ff.
6 Hesse, Konrad, in: Benda, Ernst u.a. (Hg.) Handbuch des Verfassungsrechts, S.19 m.w.N.
7 Hesse, Konrad, in: Benda, Ernst u.a. (Hg.) Handbuch des Verfassungsrechts, S.17 ff.
2
Das Grundgesetz verstand sich als ein Übergangsprovisorium. Dies geht aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates und aus der Präambel a.F. GG hervor. 8 Man versuchte bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes vor allem, verfassungspolitische Konsequenzen aus den Fehlern der Weimarer Reichsverfassung zu ziehen. Dabei haben die Väter des Grundgesetzes allerdings eine vollständige Verfassung entworfen. 9 Deutlich wird dies, wenn man die zentralen Verfassungsprinzipien und die Grundrechte, die jeweils in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden dürfen, und insbesondere die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG 10 betrachtet. Somit war und ist das Grundgesetz Verfassung im formellen und materiellen Sinn. 11
Der Unterschied zwischen Verfassung und dem Grundgesetz beschränkt sich also auf den begrenzten Geltungsanspruch, den das Grundgesetz beinhaltet. Die wenigen allgemeinen Definitionen der Verfassung 12 kennen in der Regel keine ihr immanente Ablösung, das Grundgesetz hingegen stellte in Art. 146 a.F. klar, dass es nur solange gelte, bis das deutsche Volk eine Verfassung beschlossen hatte.
I. Verfassungsrechtliche Problematik: Präambel, Art. 23 und Art.
146 a.F.
1. Die Bedeutung der einzelnen Normen
Die Bedeutung der Präambel a.F. 13 und der Art. 23 a.F. 14 . und 146 a.F. 15 für die Verfassungsdiskussion ergibt sich aus dem ursprünglichen Selbstverständnis der Bundesrepublik als eine räumlich begrenzte Fortführung des Deutschen Reiches 16 . Denn erst das Versprechen der Bundesrepublik im Zwei-plus-Vier-Vertrag vom
8 v. Doenning, u.a., Entstehungsgeschichte des GG in: JÖR Bd. 1 (n.F.) 1951, S. 15 (20)
9 Rudzio, Wolfgang, Politisches System der BRD, S.49
10 Im folgenden sind alle Artikel, soweit nicht anders benannt, solche des Grundgesetzes
11 Degenhart, Christoph, Staatsrecht I Rn 2
12 hierzu gehört die allgemein anerkannte von Georg Jellinek, vgl. Hesse, Konrad, in: Benda, Ernst u.a. (Hg.) Handbuch des Verfassungsrechts, S.17 ff
13 Präambel a.F.: „(...) hat das deutsche Volk (...) um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, (...) dieses Grundgesetz beschlossen. (...) Das deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
14 Art. 23 a.F. GG: „Dieses Grundgesetz gilt zunächst (...). In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“
15 Art. 146 a.F. GG: „Dieses Grundgesetz gilt bis zu dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Willensentscheidung beschlossen worden ist.“
16 vgl. zur Fortführung des Deutschen Reiches Rudzio, Wolfgang, Das politische System der BRD, S.23
3
12.09.1990, die Oder-Neiße-Linie als endgültige Grenze zu Polen anzuerkennen 17 und damit der Verzicht auf Gebietsansprüche gegen Polen, bewirkte, dass mit der Vereinigung der BRD mit der DDR die deutsche Einheit als oberstes Staatsziel 18 erreicht werden konnte.
Der Streit entzündete sich daher an der Problematik, welcher Weg zur Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten zu wählen war: ein Beitritt der DDR zum Bundesgebiet nach der Regelung des Art. 23 a.F., wie er schon im Jahre 1957 beim Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik vollzogen worden war, oder die Ausarbeitung einer neuen Verfassung im Sinne der Normierung des Art. 146 (und der Präambel a.F.) und damit eine gleichberechtigte Verschmelzung der beiden deutschen Staaten.
In der Präambel a.F. wurde expressis verbis auf die Geltung des Grundgesetzes „für eine Übergangszeit“ hingewiesen. Der Parlamentarische Rat wollte hierdurch den provisorischen Charakter des Grundgesetzes verdeutlichen. Man wollte durch seine Verabschiedung keine Fakten schaffen, die ein Zusammenwachsen der deutschen Teile erschweren oder gar verhindern könnten, weswegen auch bewusst auf die Formulierung „Verfassung“ verzichtet wurde. 19
Nach Art. 23 a.F. konnten die Teile Deutschlands, die nicht Gründungsländer der BRD waren, dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten. Der Parlamentarische Rat versuchte mit dieser Regelung die Aufnahme der anderen deutschen Teile so wenig wie möglich zu erschweren und so offen wie möglich zu gestalten. 20 Art. 23 a.F. erhielt seinen besonderen Stellenwert in der Diskussion dadurch, weil er schließlich als Weg zur deutschen Wiedervereinigung gewählt wurde. Die DDR-Volkskammer beschloss den Beitritt gemäß Art. 23 a.F. am 23.08.1990 und dementsprechend wurde das Grundgesetz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft gesetzt. Art. 146 a.F. schließlich normierte, dass das Grundgesetz seine Geltung durch eine in freier Willensentscheidung verabschiedete Verfassung verlieren sollte. Bei seiner Ausarbeitung wurde darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz nicht dem freien
17 Rudzio, Wolfgang, Das politische System der BRD, S.27
18 Isensee, Josef, Verfassungsrechtliche Wege zur deutschen Einheit in: ZParl 1990, S.329
19 Storost, Ulrich, Das Ende der Übergangszeit in: Der Staat 29 (1990) S.324 f.
20 v. Doenning, Klaus-Berto u.a., Entstehungsgeschichte des GG in: JÖR Bd. 1 (n.F.) 1951, S. 217
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Arbeit zitieren:
Stefan Rupp, 2001, In freier Entscheidung beschlossen - braucht Deutschland nach der Wiedervereinigung eine neue Verfassung?, München, GRIN Verlag GmbH
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