DIE ÖSTERREICHISCHE VERFASSUNGSNORM IM ZEITRAUM 1918-1929
I. Abgrenzung der Arbeit 1 A. Historischer Bezug 1 B. Begriffsabgrenzungen 1
II. Historische Situation um das Jahr 1918 3 A. Das Ende des 1.Weltkrieges 3 B. Übergang von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie zur Republik Deutschösterreich 4 C. Die Regierungsform im Staat Deutschösterreich 6 D. Die Dezember-Novelle 1918 6 E. Die Märzverfassung 1919 7 F. Der Friedensvertrag von St. Germain vom 10. September 1919 9
III. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vom 1.10.1920 10 A. Entstehung 10 B. Inhaltliche Schwerpunkte des B-VG 1920 12 C. Die Finanzverfassung 1922 15
IV. Die Verfassungsnovelle 1925 16 A. Entstehung 16 B. Inhaltliche Änderungen 16
V. Die Verfassungsnovelle 1929 17 A. Entstehung 17 B. Inhaltliche Änderungen 18
VI. Die Bedeutung der verfassungsrechtlichen Rechtssetzung von 1920 für die aktuell gültige Verfassung Österreichs 20
VII. Abkürzungsverzeichnis 23
VIII. Literaturnachweis 24
1
DIE ÖSTERREICHISCHE VERFASSUNGSNORM IM ZEITRAUM 1918-1929
I. ABGRENZUNG DER ARBEIT
A. Historischer Bezug
Aus heutiger Sicht ist die Zeit der Konflikteskalation vor dem 1. Weltkrieg bis in die Zwischenkriegszeit jene Epoche, in der enorme politische aber auch soziale und wirtschaftliche Turbulenzen verarbeitet worden sind und Chaosbewältigungsmechanismen entwickelt wurden.
Diese Mechanismen finden Ihren Ausdruck auch in verschiedenen Rechtssetzungsaktivitäten der jeweils sich dazu als zuständig fühlenden Gremien und Einzelpersonen (z.B. Kaiser Karl I., Reichsratsabgeordnete, Provisorische Nationalversammlung, konstituierende Nationalversammlung).
Die wesentlichen Rechtssetzungen in dieser Zeit waren die Formulierungen des Bundes-Verfassungsgesetztes vom 1. Oktober 1920 und die darauf aufbauenden Novellen aus den Jahren 1925 und 1929.
Die gegenständliche Arbeit beschränkt sich auf die Betrachtung der wesentlichen Beweggründe diese Verfassungsordnung (1920) und deren Novellen aus 1925 und 1929 zu schaffen und schließt mit einer gerafften Zusammenfassung der verfassungsrechtlichen historischen Entwicklung und der Bedeutung für die Gegenwart.
B. Begriffsabgrenzungen
Jedenfalls ist der Begriff der „Grundrechte“ vom Begriff des „Verfassungsrechtes“ oder der „Verfassungsnorm“ zu unterscheiden.
Grundrechte:
Dies sind nur jene Verfassungsvorschriften die das Verhältnis des Staates zu den Bürgern regeln, und für jeden Menschen von fundamentaler Bedeutung sind, also materielle, inhaltlich ausformulierte Normen. Diese Grundrechte sollen im wesentlichen die existentiellen Freiräume von Bürgern schützen.
2
Grundrechte sind aber nicht DIE VERFASSUNG, sondern nur ein Teil aus ihr. 1
Verfassungsrecht:
Zwei unterschiedliche Sichtweisen sind hier angebracht: Materielle Sichtweise:
Darunter wird die rechtliche Grundordnung eines Staates verstanden (politische Organisation der Gesellschaft).
Es gibt keine allgemeingültige Richtlinie was diese Grundordnung zu enthalten hat. Dementsprechend gibt es je politischer Polarisierung auch unterschiedliche Verfassungsnormen wie später noch aufgezeigt wird.
Der materiellen Sichtweise kommt es also auf den Inhalt der Rechtsnorm an, nicht so sehr auf Ihre Form. 2 Formelle Sichtweise:
Bei der formellen Betrachtung von Verfassungsnormen kommt es hingegen auf die Rechtsform, nicht aber so sehr auf den Inhalt der Regelungen an. Die Verfassung soll aus formeller Sicht eine normative Grundordnung eines Staates darstellen.
Voraussetzung dafür soll der Konsens wesentlicher gesellschaftlicher Kräfte über das Zusammenleben in der jeweiligen Gesellschaft sein.
Eine Staatsverfassung soll daher verglichen mit sonstigen Rechtsvorschriften eine längere Bestandsdauer und höhere Bestandskraft (besonderer Bestandsschutz soll gegeben sein) haben und als Verfassungsgesetze bezeichnet sein. 3
Verfassungspolitisches Ideal:
Die verfassungstheoretische Forderung, dass sich materielles und formelles Verfassungsrecht decken soll, d.h. dass die rechtliche Grundordnung des Staates in Verfassungsvorschriften im formellen Sinn verankert sein soll, wird und wurde von keiner Verfassung der Welt erreicht.
2 Stolzlechner, Einführung in das öffentliche Recht 3 , (2004) 37
3 Stolzlechner, Einführung in das öffentliche Recht 3 , (2004) 38
3
Es gibt immer wieder Regelungsgegenstände der rechtlichen Grundordnung eines Staates, die entweder überhaupt nicht oder nicht im formellen Verfassungsrecht geregelt sind.
Verfassungsnormen geben daher in keinem Fall die Gewähr alle wichtigen Bereiche eines Staates lückenlos in der als Verfassung bezeichneten Norm zu regeln. Bestenfalls geschieht dies in diesen Fällen durch in den Verfassungsrang erhobene andere (z.B. einfache Gesetze) Normen. 4
II. HISTORISCHE SITUATION UM DAS JAHR 1918
A. Das Ende des 1. Weltkrieges
Nicht erst seit dem Eintritt der Österreichisch-Ungarischen Monarchie in den Ersten Weltkrieg am 8.7.1914 durch die Kriegserklärung an Serbien, zeichnete sich das Ende der Österreichisch-Ungarischen Monarchie ab. Unabhängigkeitsbestrebungen der Kronländer, dekadente Führungsstrukturen innerhalb der monarchischen Organisation und Verwaltung, politisch schwache Monarchen und der Druck aufbegehrender Volksschichten und Bürger wiesen aus heutiger Sicht bereits vor 1914 den Weg in Richtung Untergang der Österreichisch-Ungarischen Monarchie.
Die Beendigungen der Kriegshandlungen des Ersten Weltkrieges in der zweiten Hälfte des Jahres 1918 waren dann auch der Beginn einer neuen Epoche. 5
Unmittelbar nach Beendigung der Kampfhandlungen nahmen im Herbst 1918, also etwa ein Jahr vor dem für Österreich offiziellem Ende des Ersten Weltkrieges (Frieden von St. Germain, 10.9.1919) die politischen Parteien eine für den verbleibenden „Reststaat“ aus der Österreichisch-Ungarischen Monarchie eine strukturgebende Stellung ein, die sie bisher nicht hatten. Ausfluss dieser Strukturierungstätigkeit war die Gründung des Staates Deutschösterreich. Maßgeblich beteiligt waren dabei die sozialistische, die christlichsoziale und die großdeutsche Partei.
4 Stolzlechner, Einführung in das öffentliche Recht 3 , (2004) 40
5 Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts 3 , II (2004) 335 Parlament, Das österreichische Parlament zwischen den beiden Weltkriegen, (2005) 1, verfügbar unter
http://www.parlinkom.gv.at/portal/ Parlamentarismus in Österreich(23.01.2006)
4
Eine Provisorische Nationalversammlung mit drei gleichberechtigten Präsidenten, führende Mitglieder aus den vorgenannten Parteien, wurde gebildet. Allen drei Parteien war der Anschlussgedanke an die Deutsche Republik ein Anliegen. Deutschösterreich wurde langfristig als eigener Staat nicht als lebensfähig angesehen. Im Art.2 des Gesetzes über Staats- und Regierungsform vom 12.11.1918 wurde explizit festgehalten:
„ Deutschösterreich ist ein Bestandteil der Deutschen Republik“ 6
Dieser Idee des Anschlusses an die Republik Deutschland standen allerdings die monarchischen Kreise, Industrielle und Großbürger, aus wirtschaftlichen Gründen, sowie die damals starke Zuwächse verzeichnende Kommunistische Partei, aus ideologischen Gründen, negativ gegenüber.
Wesentlich für die weitere Entwicklung ist, dass die großdeutsche Partei schon damals die Attribute antiklerikal, antiliberal, antisemitisch und antisozialistisch auf sich vereinigte. Damit wurde von der Ideologie dieser Partei während der ganzen Zwischenkriegszeit massiv antisemitisches und später auch nationalsozialistisches Gedankengut in die Bevölkerung Deutschösterreichs infiltriert und der spätere Einmarsch Hitlers vorbereitet.
Diese hier skizzierte Situation nach Einstellung der Kriegshandlungen lassen erkennen, dass das Ende der Monarchie unausweichlich war. 7
B. Übergang von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie zur Republik Deutschösterreich
Vergeblich versuchte Kaiser Karl I mit seinem Oktober-Manifest am 16.10.1918 die österreichische Reichshälfte der Donaumonarchie in einen Bundesstaat umzuwandeln und so vor dem Zerfall zu retten. Die Staatsgründungen in Polen, Tschechien, Slowakei und Südslawien waren zu diesem Zeitpunkt schon beinahe abgeschlossen. 8
Die Entscheidung über die Nachfolgestaatsform nach der Monarchie war eine der ersten Machtproben für die politischen Parteien und deren Führer. Reichstagsabgeordnete der deutschsprachigen Gebiete konstituierten am
Parlament, Das österreichische Parlament zwischen den beiden
Weltkriegen, (2005), 1
7 Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts 3 , II (2004) 336
8 Stolzlechner, Einführung in das öffentliche Recht 3 , (2004) 76
5
21.10.1918 die „Provisorische Nationalversammlung der „deutschen Österreicher“. Am 30.10.1918 übertrug sich diese „Provisorische Nationalversammlung“ die „oberste Gewalt des Staates Deutschösterreich“ mit dem „Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt“(Oktoberverfassung 1918).
Durch diese Oktoberverfassung v. 30.10.1918 wurde die gesetzgebende Gewalt in die Hand der Provisorischen Nationalversammlung gelegt. Anzumerken ist dazu, dass objektiv die Provisorische Nationalversammlung, die keineswegs den Status eines Nationalrates hatte, die Rechtskontinuität gegenüber dem ehemaligen Österreich gebrochen hat und eigentlich überhaupt nicht die Befugnis besessen hat Deutschösterreich als selbständigen Staat zu konstituieren. 9
Deutschösterreich ist deshalb aus einer revolutionären politischen Machtanmaßung unter Missachtung der monarchischen Verfassung auf (rechtlich) revolutionärem Weg entstanden. Der Kaiser wurde rechtlich entmachtet. 10 Die sozialdemokratische Partei, der rechte Flügel der Deutschnationalen und die Bauernvertreter der Christlichsozialen (nicht aber die Vertreter der Bürgerlichen, die ein monarchisches System bevorzugten), sowie die Landesorganisationen von Kärnten, Tirol und Oberösterreich sprachen sich vehement für eine republikanische Staatsform aus und behielten die Oberhand.
Am 9.11.1918 wurde in Deutschland die Republik als Staatsform ausgerufen. Dies war auch für Österreich ein ausschlaggebendes Ereignis in Richtung deutschösterreichischer Republik.
Kaiser Karl I verzichtete in seiner Erklärung vom 11.11.1918 auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften und erkannte die Staatsform „Republik“ an. Die Konstituierung der demokratischen Republik Deutschösterreich erfolgte durch das Gesetz vom 12.11.1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich. (Gesetz vom 12.11 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich) . 11
10 Stolzlechner, Einführung in das öffentliche Recht 3 , (2004) 77
Schäffer, Zeitschrift für öffentliches Recht,Nr.60 (2005) 1, verfügbar unter http://www.springer.at/periodicals/article (23.01.2006)
11 Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts 3 , II (2004) 338 Verein demokratische Bildung, Politische Entwicklung, (2003) 1, verfügbar unter http://www.nationalsozialismus.at/Themen/Erste Rep/PolitEntwicklung.htm (23.01.2006)
6
Zwischen der alten Donaumonarchie und der neuen Republik Deutschösterreich besteht keine völkerrechtliche Staatennachfolge. Die Republiksbildung hatte auch Auswirkungen auf Länderebene. In den ehemaligen Kronländern übernahmen Provisorische Landesversammlungen die Staatsgewalt. Diese Entwicklung wurde nachträglich rechtlich legitimiert. Um dennoch Eigenständigkeit zu demonstrieren gaben einige Länder „Beitrittserklärungen“ zur Republik Deutschösterreich ab (Das bundesstaatliche Prinzip wurde angedacht). 12
C. Die Regierungsform im Staat Deutschösterreich
Die Entscheidung über die Staatsform fiel am 12.11.1918 zugunsten einer Demokratischen Republik.
Gleichzeitig wurde in das Gesetz über Staats- und Regierungsform die Feststellung aufgenommen, dass Deutschösterreich Bestandteil der Deutschen Republik sei. (Anschlusswunsch). Die Rechtsnachfolge des „alten“ monarchistischen Österreichs wurde nachdrücklich abgelehnt. Die Landtage wurden aufgehoben.
Als wichtigste Maßnahme wurde die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung für Jänner 1919 festgelegt..
Diese Wahl sollte erstmals auf einer allgemeinen, gleichen, direkten, geheimen Basis und für Männer und Frauen gleichermaßen möglich sein. 13
D. Die Dezember-Novelle von 1918
Mit dieser Gesetzesnovelle wurden einige Bestimmungen des „Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt“ (StGBl. Nr. 1) abgeändert oder ergänzt (StGBl 918/139).
Diese „grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt“ die in dem o.a. „Beschluss“ (Gesetz) geregelt sind betreffen im Wesentlichen:
N Das Verhältnis zwischen den drei Präsidenten der Provisorischen Nationalversammlung im Innenverhältnis.
13 Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts 3 , II (2004) 348
Arbeit zitieren:
Mag. Egon Gruber, 2006, Die österreichische Verfassungsnorm im Zeitraum 1918-1929, München, GRIN Verlag GmbH
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