Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Verbindung zu Gesundheitswesen und zur Gesundheitspolitik 5
3. Was ist Sterbehilfe? 6
3.1. historische Bezüge 6
3.2. Formen der Sterbehilfe 8
3.2.1. Passive Sterbehilfe 9
3.2.2. Indirekte Sterbehilfe 10
3.2.3. Aktive Sterbehilfe 10
3.2.4. Tötung auf Verlangen / Beihilfe zum Suizid 11
4. Kulturelle Hintergründe 11
4.1. Niederlande 12
4.2. Bundesrepublik Deutschland 12
5. Zur Rechtslage 13
5.1. Die Rechtslage in den Niederlanden 13
5.2. Die Rechtslage in Deutschland 15
5.3. Das Patiententestament 17
6. Ethische Kontroversen 18
6.1. Medizinische Standesethik 19
6.2. Christliche Ethik 20
7. Hospize / Palliativmedizin 21
8. Fazit 22
Anhang 24
Grunds ätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen 24
Sterbebegleitung (2004)
Sorgfaltskriterien und Meldeverfahren 28
Regionale Kontrollkommissionen in den Niederlanden 29
Literatur - und Quellenverzeichnis
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1 Einleitung
Der Tod stellt seit jeher eine unabdingbare Tatsache des Lebens, doch hat sich im Hinblick auf Sterben und Sterbebegleitung gerade in den letzten Jahrzehnten in Deutschland, wie auch anderen Ländern, sehr viel verändert. Hier rückt vor allem der zunehmende Einsatz modernster Technik in den Vordergrund und bringt einschneidende Veränderungen im Bezug auf den persönlichen Sterbeprozess und die Sterbekultur der Gesellschaften mit sich.
Trägt der medizinische Fortschritt vielerlei Vorteile, wie ein hohes Maß an Gesundheit und Versorgung der Bevölkerung in sich, so verbergen sich auch hier Nachteile. Dies zeigt sich besonders im Bereich pflegerischer und medizinischer Maßnahmen, welche zur Lebensverlängerung beitragen, aber damit auch das Leid des Betroffenen, in den meisten Fällen unheilbar kranken Patienten zum Teil unnötig verlängern. Besonders ältere, aber auch schwerstkranke Menschen fürchten nun das Andauern und Hinauszögern des Sterbeprozesses, und somit auch des Leidens, durch den Einsatz modernster Apparatemedizin. Zudem wird aber auch der Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte der Patienten befürchtet, vor allem in Fällen in denen der Patient nicht selbst fähig ist Aussagen zu seinem Wunsch nach lebensverlängernden Maßnahmen zu treffen, um diese entweder abzulehnen oder zu befürworten. Der Patient ist somit dem Handeln des Arztes „ausgeliefert“. Gerade in den Medien ist immer öfter von „Sterbehilfe“ - Prozessen die Rede, bei denen Ärzte wie auch Pflegepersonal den Sterbeprozess des Patienten durch rechtlich unzulässiges, aktives Handeln verkürzt haben. Gerade im Hinblick auf den Kostendruck im Gesundheitswesen wird hier im Zusammenhang mit Sterbehilfe von der „wirtschaftlichsten“ Lösung gesprochen, steigen die Kosten für Behandlung und Gesunderhaltung gerade im letzten Lebensabschnitt deutlich an.
Nicht zuletzt durch Vergleiche mit den Euthanasieprogrammen der Nationalsozialisten hat das Thema „Sterbehilfe“ in den letzten Jahren wieder vermehrt an Aktualität und vor allem Streitwert gewonnen.
Die Legalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden warf nicht nur in Deutschland, sondern auch anderen Ländern Europas, den USA und Australien wieder neue Debatten auf, welche sich mit dem Thema auseinandersetzen. „Das Bemühen um einen guten Tod und eine gelingende Sterbebegleitung ist Gegenstand verschiedener Disziplinen und eingebettet in zahlreiche religiöse,
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weltanschauliche und soziale Konzepte. Sterben ist ein - vielleicht sogar das - Kernproblem für Gesellschaft und Kultur.“ (vgl.: A. Frewer in: Frewer / Wienau, 2002, S. 15)
Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema Sterbehilfe in verschiedener Hinsicht, vor allem aber soll ein Vergleich zur Rechtslage in Deutschland mit den herrschenden Regelungen in den Niederlanden hergestellt werden. Die Frage die sich hierbei stellt, ist, ob das Modell der Niederlande als Vorlage für eine Legalisierung der Sterbehilfe in der Bundesrepublik Deutschland dienen kann und welche Herausforderungen sich hierbei stellen.
Hierzu soll zunächst der Zusammenhang zur Gesundheitspolitik und - Wissenschaft kurz beleuchtet werden. Darauf folgt eine Differenzierung des Sterbehilfebegriffes anhand der verschiedenen Einteilungen. Im Anschluss daran zeige ich die kulturellen Hintergründe der einzelnen Länder, sowie die vorliegende Rechtslage auf. Daran anschließend gehe ich auf sich stellende ethische Kontroversen ein und gebe einen kurzen Einblick in den medizinischen, sowie pflegerischen Alltag bzw. Umgang mit der Sterbehilfe, wobei hier vor allem auf die Hospizarbeit und die Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung 1 sowie der KNMG 2 zum Thema Sterbehilfe verwiesen wird.
Den Abschluss der Arbeit bildet das Fazit mit dem Versuch die anfangs gestellte Frage zu beantworten.
2 Verbindung zu Gesundheitswesen und zur Gesundheitspolitik Nach Hartmut Kreß hat sich das Verständnis von Gesundheit und Krankheit heutzutage weitgehend von den „…religiösen Vorgaben und von überlieferten konfessionellen, kirchlichen Deutungshorizonten…“ gelöst. (vgl.: H. Kreß, 2003, S. 28) Die WHO hat in ihrer Satzung den Begriff der Gesundheit folgendermaßen definiert:
„Gesundheit ist der Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit und Gebrechen.“ (vgl.: H. Kreß, 2003, S. 42)
Gesundheit stellt somit das höchste Gut eines Menschen und sollte daher mit allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen geschützt und erhalten werden.
1 siehe Anhang
2 Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot bevordering der Geneeskunst (Niederländische Ärztekammer)
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Inwieweit lässt sich nun aber die Sterbehilfe im Zusammenhang mit Gesundheit und Gesundheitspolitik erklären?
Neben der Erhaltung der Gesundheit, der Linderung von Schmerzen und der möglichen Verlängerung des Lebens durch intensivmedizinische Maßnahmen zählt aber auch die Sterbehilfe bzw. Sterbebegleitung zu den Aufgaben der in einer Gesellschaft lebenden Personen, insbesondere der Ärzte als medizinischem Fachpersonal. Der Vorgang des Sterbens ist heute kein privater Prozess mehr, sondern wird zunehmend öffentlich. Das Sterben findet immer weniger Platz im Privaten und wird zunehmend in Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen verlagert. Sterbehilfe „passiert“ also in den Bereichen des Gesundheitswesens und kann von daher nicht aus dem Kreislauf des „Gesundwerdens“ und der Heilung ausgeschlossen werden, denn Sterben ist keine Krankheit.
Mit dieser Verlagerung des Sterbens in öffentliche Bereiche ist es zudem aufgrund neuer technologischer Errungenschaften in der Medizin möglich geworden, das Leben schwerstkranker Patienten zu verlängern. (D. Giesen in: H. Hepp (Hg.), 1992, S. 10)
Doch damit stellt sich auch die Frage, ob der Medizin alles in ihrer Macht stehende erlaubt ist oder ob auch hier Grenzen überschritten werden. Der Zusammenhang zur Gesundheitspolitik zeigt sich vor allem in der Frage um die Kosten, die durch die intensivmedizinischen Behandlungen entstehen. Dass nicht jedem leidenden Menschen das gleiche Recht auf Behandlung zusteht zeigt sich vor allem in den begrenzten finanziellen Mitteln. „In einem Gesundheitswesen, das auf der Solidargemeinschaft der Versicherten beruht, empfinden es die meisten Mitglieder als ungerecht, dass sie für eine Behandlung mit zur Kasse gebeten werden, die nicht nötig wäre, wenn der Betroffene vernünftiger gelebt hätte. […] Das System funktioniert ohnehin nur, wenn die überwiegende Mehrheit der Versicherten gesund ist und dies durch ihren Obolus honoriert.“ (vgl.: A. Pieper in: Orsi et.al (Hg.), 1998, S. 13-14)
Doch inwieweit kann man hier die Personen einbeziehen, die unverschuldet an einer nicht mehr heilbaren Krankheit leiden oder durch Unfälle dazu gezwungen sind auf intensivmedizinische Hilfe zurückzugreifen und das Gesundheitssystem in hohem Maße dadurch beanspruchen? Diese Fragen sind allerdings bisher in der Diskussion um Sterbehilfe unbeantwortet geblieben, bedürfen aber dringend einer Regelung durch den Staat.
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3 Was ist Sterbehilfe?
Sterbehilfe ist kein Phänomen der Neuzeit, denn bereits in der Antike war es ein in der Gesellschaft angenommenes Thema.
In diesem Abschnitt möchte ich einen kurzen historischen Abriss zur Entstehung und den Ursprung des Begriffes geben und dann anschließend näher auf die einzelnen „Formen“ eingehen. 3.1 historische Bezüge
Eu - thanatos - der gute Tod, euthanasie - einen guten Tod bereiten. Beides stammt aus dem griechischen Sprachgebrauch und findet auch hier seine Wurzeln. Gemeint war der Inbegriff eines leichten Todes ohne schwere Leiden, ohne Krankheit; es ging um das würdevolle Sterben des Menschen.
Einen ersten entscheidenden Wandel erfuhr der Begriff der Euthanasie im Humanismus unter dem Einfluss des Franziskanermönches Roger Bacon. Er hielt es unter anderem für die Aufgabe der Medizin und der Ärzte nicht nur die Gesundheit eines Menschen zu erhalten oder wieder her zu stellen, sondern auch einen sanften Tod zu ermöglichen. Hiermit erfuhr der Begriff erstmals wieder seine eigentliche Bedeutung der gezielten Lebensverkürzung durch den Arzt. (Schoor, 2002, S. 7) Im Rahmen der Lehren Charles Darwins veränderte sich der Begriff auf eine weitere tief greifende Art und Weise. „Euthanasie wurde als Form der schmerzlosen Tötung beschrieben, für den Fall, dass das Leben durch Krankheit, Missgeschick und übermäßiges Alter weder angenehm noch nützlich sei.“ (vgl.: Schoor, 2002, S.7) Die Darwinistische Lehre bildete den Grundstein für Hoches und Binding, welche mit ihrem Werk „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ der Vernichtung tausender Geisteskranker und Behinderter unter der Herrschaft der Nationalsozialisten einen geistigen Weg bahnten. (siehe: Schoor, 2002, S. 7) Aufgrund der missbräuchlichen Verwendung des Begriffes wurde er lange Zeit gemieden und trat erst Mitte der 60er Jahre wieder zunehmend an die Öffentlichkeit. In Deutschland hat sich neben dem Begriff der Euthanasie, aufgrund eben dieses Missbrauches, das Äquivalent der Sterbehilfe durchgesetzt. Was aber nun genau ist Sterbehilfe? Mit Sterbehilfe ist zum einen die „Hilfe zum Sterben“ gemeint, die vor allem darin besteht, den Sterbenden durch pflegerische und medizinische Betreuung den oftmals durch schwere Krankheit ausgelösten Lei-
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densweg zu erleichtern und angenehm, im Sinne von möglichst schmerzfrei, zu gestalten. Hierbei sollten zudem menschliche Aspekte nicht zu kurz kommen. Auf der anderen Seite ist mit Sterbehilfe auch das Töten oder sterben lassen gemeint, welches auf ausdrücklichen Wunsch des Sterbenden eingeleitet wird. In der Literatur trifft man hierbei meist auf 4 Formen, wobei die Grenzen zwischen den einzelnen „Maßnahmen“ nicht immer deutlich erkennbar sind und daher auch hier der Streit um die Zulässigkeit der Sterbehilfe einen weiteren Nährboden findet. Gewiss ist, dass Sterbehilfe in den Niederlanden, vor allem aber die aktive betreffend, nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden darf, wobei allerdings die Dunkelziffer der nicht gemeldeten Fälle weitaus höher geschätzt wird. Diese Voraussetzungen bilden sich aus den folgenden Kriterien:
In Deutschland bleibt die aktive Sterbehilfe weiterhin verboten, auch wenn hier davon auszugehen ist, dass sie in der Praxis insgeheim auch von Medizinern bei unheilbar kranken, sowie alten Menschen angewendet wird. Gerade Berichte in den Medien über Gerichtsverfahren und Urteile zu aktiven Sterbehilfemaßnahmen unterstützen diesen Verdacht zunehmend. 3.2 Formen der Sterbehilfe
Die reine Form der Sterbehilfe, also die Schmerzlinderung und Basisversorgung des Patienten, ist für den Arzt verpflichtend. Hierbei handelt es sich sozusagen um den pflegerischen Begleitprozess des Sterbens, aber auch die Betreuung und Begleitung der Angehörigen ist hierbei Ziel der reinen Sterbehilfe. Wie oben bereits erwähnt finden sich in der Literatur 4 verschiedene Formen der Sterbehilfe, wobei die Unterscheidung zwischen rechtlich zulässigen Maßnahmen und Eingriffen in das Recht auf Leben des Patienten nicht immer deutlich hervorgeht.
3 siehe: http://www.akweb.de/ak_s/ak469/24.htm, letzte Recherche vom 20.09.2005
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3.2.1 Passive Sterbehilfe
Bei der passiven Sterbehilfe geht es darum, therapeutische Maßnahmen entweder nicht weiter über das bisherige Maß der Anwendung zu steigern, wenn diese den Sterbeprozess nur unnötig verlängern oder aufhalten, ohne ihn mit Gewissheit ändern zu können, oder aber gar nicht erst einzusetzen. In der „aktiven“ Variante der passiven Sterbehilfe geht es um die Frage der Einschränkung oder gar des Abbruches der Therapie bei den oben genannten Anzeichen. Die Frage die sich hierbei allerdings stellt, ist, ob der Sterbeprozess des Patienten bald beginnen muss oder aber auch von passiver Sterbehilfe gesprochen werden kann, wenn lediglich Therapiebegrenzungsmaßnahmen bei Patienten vorgenommen werden, bei denen die Prognose einer Genesung sehr schlecht steht. (siehe: M. Dornberg, 1997, S. 9ff) „Der schicksalhafte, natürliche Sterbeprozess soll seinen Lauf nehmen können und nicht technisch überfremdet, nicht von außen her durch medizintechnische Maßnahmen überlagert werden“ (vgl.: H. Kreß, 2003, S. 165)
Die Bundesärztekammer hat in ihren Richtlinien zur Sterbebegleitung von 1998 die passive Sterbehilfe bei Patienten mit unausweichlich tödlicher Prognose für zulässig erklärt, „wenn die Krankheit weit fortgeschritten ist und eine lebenserhaltende Be-handlung nur Leiden verlängert.“ (siehe: H. Kreß, 2003, S. 165) Ebenso betont Kreß, das die passive Sterbehilfe nicht nur zulässig, sondern auch geboten ist. Er sieht hierbei zudem eine deutliche Abgrenzung von der in der Bundesrepublik Deutschland untersagten aktiven Sterbehilfe, auch wenn Handlungen innerhalb der passiven Sterbehilfe in eine aktive übertragen werden könnten. (siehe: H. Kreß, 2003, S. 166) 3.2.2 Indirekte Sterbehilfe
Unter indirekter Sterbehilfe werden Maßnahmen verstanden, bei denen symptom-und schmerzlindernde Mittel, meist in höherer Dosis, verabreicht werden, bei welcher davon auszugehen ist, dass diese zum Tod des Patienten führen, aber die Tötung in der Gabe der Medikamente nicht impliziert ist.
Hierbei ist von der Theorie der „doppelten Wirkung“ die Rede, nach welcher davon auszugehen ist, dass eben das Verabreichen des Medikamentes oder das Einsetzen der Maßnahme einerseits eine Leidensminderung, aber auch den Tod des Patienten zur Folge haben kann bzw. hat.
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Arbeit zitieren:
Steffi Ebeling, 2005, Fragen von Leben und Tod. Legalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden, München, GRIN Verlag GmbH
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